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Oberlandesgericht Köln·6 U 156/94·27.04.1995

Irreführende Werbung: Mobiltelefone nur mit Netzvertrag – Unterlassung bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)WerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Unterlassung wegen einer Werbeanzeige geltend, die günstige Mobiltelefone zu einem Gesamtpreis ausweist, ohne unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der Preis nur bei Abschluss einer D‑Netz‑Karte gilt. Das OLG Köln hielt die Werbung für irreführend nach § 3 UWG und gab die Unterlassungsklage der Klägerin zu Recht statt. Maßgeblich war, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise fälschlich eine isolierte Geräteabgabe annimmt.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen irreführender Preiswerbung (Mobiltelefone nur mit Netzkarte) stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Werbung, die einen Preis für ein Produkt nennt, ohne unmissverständlich offenzulegen, dass der Preis nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzvertrages gilt, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG.

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Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei fehlender Klarstellung annehmen, das beworbene Gerät lasse sich isoliert und zu dem genannten Preis erwerben.

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Verbände nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG sind prozessführungsbefugt, wenn sie eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden gleicher oder verwandter Art vertreten und die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

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Die Relevanz einer Irreführung kann bereits dadurch gegeben sein, dass die Werbung den Verbraucher veranlasst, das Ladenlokal aufzusuchen und der Anbieter hierdurch wettbewerbliche Vorteile erlangen kann.

Relevante Normen
§ UWG § 3§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG§ 13 Abs. 2 Ziff. 4 UWG§ 3 UWG§ 1 UWG§ 683, 670 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 97/94

Leitsatz

Gibt der Anbieter von besonders preisgünstigen Mobiltelefonen diese zu dem angegebenen (beworbenen) Preis nur ab bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzvertrages, hat er dies in der Werbung unmißverständlich herauszustellen, will er sich nicht dem Vorwurf wettbewerbswidriger, weil irreführender Werbung aussetzen. Mangels hinreichender Aufklärung darüber, daß es sich um ein Gesamtangebot handelt, wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise fälschlich annehmen, man könne das beworbene Gerät isoliert, d.h. ohne Netzkarte, erwerben und zwar zu einem Preis, der unter dem Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 97/94 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 10. Februar 1995 - 6 U 156/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.267,50 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien erfolgreich.

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Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG prozeßführungsbefugt, wie auch von der Beklagten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt wird. Mitglieder der Klägerin sind unstreitig u.a. alle Industrie- und Handelskammern, die im Streitfall nach § 13 Abs. 2 Ziff. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der in Rede stehenden Art prozeßführungsbefugt wären. Der Klägerin gehören damit, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert, eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben (vgl. dazu BGH WRP 1995/104 f. "Laienwerbung für Augenoptiker"). Gerichtsbekannt und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen ist weiterhin, daß die Klägerin ebenfalls über die von § 13 Abs. 2 UWG darüber hinaus geforderte personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen verfügt.

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Die Klage ist jedoch auch gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG wegen Irreführung über das Angebot der Beklagten begründet.

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Dies können die Mitglieder des Senats, die ebenso wie die Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.

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Die beanstandete Werbung der Beklagten ist irreführend und damit gemäß § 3 UWG unzulässig. Unstreitig werden Mobiltelefone, wie sie Gegenstand der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten sind, auch isoliert, d.h. ohne gleichzeitigen Abschluß eines Kartenvertrages, vom Handel angeboten, wie ebenfalls der in erster Instanz zu den Akten gereichte Artikel der Zeitschrift Test ........... bestätigt. Daß derartiges nicht für die von der Beklagten in der beanstandeten Werbung herausgestellten Telefone gilt, wie von der Beklagten in der zweiten Instanz für den Zeitpunkt des Erscheinens der beanstandeten Werbung und danach für alle von ihr angebotenen Telefone behauptet, erfährt jedoch der Verbraucher durch die streitgegenständliche Anzeige der Beklagten nicht. Die Erläuterungen zu den "Sternchen" neben den Gesamtpreisen der Anzeige klären den Verbraucher mit dem Hinweis

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"Alle Preise verstehen sich zusammen mit D-Netz Karte."

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ausschließlich darüber auf, daß es sich dabei um Gesamtpreise (für Telefon und D-Netz Karte) handeltn nicht aber darüber, daß die Telefone ohne Abschluß eines Netzvertrages, bei der Beklagten erworben werden können. Auch im weiteren Inhalt der beanstandeten Anzeige der Beklagten finden sich hierzu keine aufklärenden Hinweise.

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Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher unrichtig annehmen, er könne die beworbenen Telefone bei der Beklagten ebenfalls isoliert - ohne Netzkarte - erwerben, und dabei zu einem Preis, der unter dem in der Anzeige genannten Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt. Zu anderen Vorstellungen gelangt nur derjenige Verbraucher, dem bekannt ist, daß die niedrigen Preise der Mobiltelefone bei gleichzeitigem Abschluß eines Kartenvertrages z.B. bei den von der Beklagten in der beanstandeten Anzeige beworbenen Telefone auf Provisionen beruhen, die die Beklagte seitens der Firma ... nach Abschluß des Kartenvertrages erhält. Eine derartige Kenntnis der Verbraucher kann jedoch nicht allgemein angenommen werden, wie auch den Mitgliedern des Senats ebenso wie der Kammer des Landgerichts dieser Umstand nicht bekannt war. Selbst bei den Verbrauchern, die bereits über ein Mobiltelefon mit Netzkarte verfügen und sich ein anderes - eventuell besseres - Telefon auf die Werbung der Beklagten hin unter Beibehaltung ihres Kartenvertrages anschaffen wollen, können derartige Kenntnisse nicht allgemein vorausgesetzt werden.

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Die dargelegte Irreführung ist relevant i.S.v. § 3 UWG, ohne daß es auch insoweit darauf ankommt, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung oder danach Telefone ohne Kartenvertrag angeboten hat und anbietet. Die Relevanz der Irreführung ist schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte durch das vermeintlich attraktive Angebot der beanstandete Anzeige den Verbraucher veranlaßt, ihr Ladenlokal aufzusuchen mit den sich daraus für die Beklagte ergebenden Chancen, den Verbraucher ggfls. zu einem anderen Kauf als ursprünglich beabsichtigt zu veranlassen.

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Die Klägerin ist schließlich aktiv legitimiert, den Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gegen die Beklagte geltend zu machen, denn die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten ist, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG insoweit gefordert, geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt der Anbieter von Mobiltelefonen wesentlich zu beeinträchtigen. Es handelt sich im Streitfall nicht um einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß, der nach dem vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG verfolgten Zweck von den Verbänden des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht mehr verfolgt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, abgedruckt in WRP 1994/369, 377), sondern um einen Verstoß von einem gewissen Gewicht, dessen Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich ist, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind. Von der Werbung der Beklagten geht wegen der dort genannten günstigen Gesamtpreise und der sich daran anknüpfenden irreführenden Vorstellung der Verbraucher über den günstigen - isolierten - Preis der Telefone ein beachtlicher Anreiz für die Verbraucher aus. Dieser besondere Anreiz begründet zugleich die Gefahr, daß auch andere Unternehmen in gleicher Weise wie die marktstarke Beklagte werben, um Nachteilen im Wettbewerb zu entgehen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, alle Wettbewerber der Beklagten hätten im Zeitraum der Gültigkeit des beanstandeten Werbeprospekts Mobiltelefone mit gleichzeitigem Abschluß eines Kartenvertrages nicht anders als die Beklagte beworben. Abgesehen davon, daß die zu den Akten gereichten Werbebeispiele anderer Wettbewerber dies nicht bestätigen, ist dieser Umstand auch nicht geeignet, die Eignung des beanstandeten Verstoßes zur wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG in Frage zu stellen. Die von der Beklagten geltend gemachte Werbepraxis ändert nichts an der dargelegten Irreführung der Verbraucher und an dem erheblichen Anreiz, der von der irreführenden Werbung auf den Verbraucher ausgeübt wird.

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Ist danach das Unterlassungsbegehren aus §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG begründet, bedurfte es auch im Berufungsverfahren keiner Prüfung, ob die Unterlassungsklage zugleich gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG Erfolg hätte.

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Da das Unterlassungsbegehren der Klägerin erfolgreich ist, ist aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Beklagte gemäß §§ 683, 670 BGB der Klägerin zum Ersatz der dieser durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen in Höhe von 267,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1994 verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten war gemäß §§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.