Unterlassung „K.“/„K. Verlag“: Nutzung außerhalb Buchumschlägen untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Verlag, verlangte von der Beklagten Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr unter „K.“ bzw. „K. Verlag“ aufzutreten. Maßgeblich war eine Abgrenzungsvereinbarung von 1951 sowie hilfsweise Marken- und Wettbewerbsrecht. Das OLG gab Unterlassung nur für Verwendungen auf Geschäftsschreiben, Werbung, Messestandauftritt und Produkten selbst, nicht aber für die Nutzung auf Buch-Schutzumschlägen, soweit diese einer historischen Kennzeichnungstradition entsprach. Eine Verwirkung verneinte der Senat wegen unklarer Marktbedeutung während der deutschen Teilung und der veränderten Wettbewerbslage nach der Wiedervereinigung.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten teilweise zum Erfolg: Unterlassung außerhalb der Buchumschläge bejaht, im Übrigen (Umschläge) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine firmenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung bindet auch Rechtsnachfolger, wenn sie für den Rechtsvorgänger in Vertretung abgeschlossen wurde und die Regelung auf das Unternehmen bezogen ist.
Bei der Auslegung einer Abgrenzungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, ob dem einen Vertragsteil ein Besitzstand in Form einer Kennzeichnungstradition belassen werden sollte; zulässig bleibt dann die Fortführung dieser Tradition im bisherigen qualitativen Umfang.
Eine vertragliche Verpflichtung, Hinweise auf einen organisatorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zu unterlassen, kann die Ausweitung eines Firmenschlagwortgebrauchs auf neue Werbe- und Geschäftskontakte untersagen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründet wird.
Besteht aufgrund einer vertraglichen Gestattung bzw. Besitzstandswahrung ein befugter Gebrauch einer Unternehmenskennzeichnung, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG insoweit aus.
Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass die beanstandete Benutzung in einem Umfang und unter Umständen geduldet wurde, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf endgültige Hinnahme auch unter veränderter Marktlage begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 0 168/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts K. - 31 0 168/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlas-sen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, indem diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien, Werbeanzeigen sowie auf den Produkten selbst verwendet werden wie nachfolgend wiedergegeben Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 280.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorstehenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 280.000,00 DM, diejenige der Klägerin auf 70.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin, ein im Jahre 1948 errichtetes Verlagsunternehmen, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der im nachfolgenden Antrag im einzelnen wiedergegebenen Verwendung der geschäftlichen Bezeichnungen "K." und/oder "K. Verlag" in Anspruch.
Die Gründung der Klägerin ist dabei in enger Weise verflochten mit dem im Jahre 1909 durch Herrn G. K. in W. errichteten Verlag (im folgenden: "O.-Verlag" oder "A.-Verlag"), dem Rechtsvorgänger der Beklagten. Dieser wurde nach seiner Gründung bis zum 1. Weltkrieg zunächst als Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt und im Jahre 1927 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach der im Jahre 1944 seitens der Reichsschrifttumkammer angeordneten Schließung wurden die Verlagsgeschäfte des A.-Verlags, der seinerzeit u. A. Werke der Autoren B.B., H.M. und L.F. verlegte, durch die seitens Herrn G. K.s neu gegründete G. K. GmbH in W. fortgeführt. Nach dem Ende des 2. Weltkriegs beabsichtigte Herr G. K. in der Besorgnis, dass der in der damaligen sowjetischen Besatzungs- bzw. "O.zone" gelegene W.er Verlag enteignet werden könnte, die Übersiedlung der Verlagsgeschäfte in den Westen Deutschlands, verbunden mit der dortigen Neugründung eines Verlags. Zu diesem Zwecke erteilte er dem ihm von dessen damaligen Tätigkeit als Leiter der t. Landesstelle für Buch- und Bibliothekswesen bekannten Herrn Dr. J.W./J., unter den Daten des 8. Februar 1948 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) und 26. November 1948 (vgl. Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung der Beklagten) Vollmachten, wonach letzterer - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - in Vertretung des Herrn G. K. im Westen Deutschlands den Verlag G. K. GmbH, H., gründen und u. A. sich selbst als Geschäftsführer einsetzen sollte. Die letztgenannte Gesellschaft - nämlich die Klägerin - wurde sodann durch Herrn Dr. W. sowie eine frühere Mitarbeiterin des Herrn G. K. noch im Jahre 1948 in H. gegründet und nahm ihre Geschäfte unter der Bezeichnung "G. K. GmbH" (im folgenden: "W.-Verlag" oder "N.-Verlag") auf.
Nachdem Herr G. K. am 6. April 1949 in W. verstarb, traten alsbald Differenzen zwischen seiner ihn allein beerbenden Witwe, Frau N. K., sowie Herrn Dr. W. über den von ihm gegründeten zwischenzeitlich nach K. übergesiedelten "W.-Verlag" betreffend u. A. eine zwischenzeitlich vorgenommene Kapitalerhöhung und die damit verbundene Umstrukturierung der Gesellschaftsanteile sowie die inhA.liche GestA.ung des Verlagsprogramms auf. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung, hinsichtlich deren näherer Einzelheiten auf die in den Jahren 1948 bis 1951 geführte Korrespondenz gemäß Anlagen BB 3 ff. zur Berufungsbegründung sowie die Anlagen 66 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999 Bezug genommen wird, wurde sodann beschlossen, dass beide Verlage künftig getrennte Wege beschreiten würden. Frau N. K. einerseits sowie andererseits die G. K. GmbH, K., schlossen daraufhin unter dem Datum des 21. Mai 1951 eine Vereinbarung, unter deren Ziffern 4 und 7 die nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen enthA.en sind:
"4)
Der Verlag G. K. GmbH, K., verpflichtet sich, bis spätestens 15. Juli 1951 seine Firma so zu ändern, dass darin der Vorname G. nicht mehr enthA.en ist und durch Hereinnahme eines weiteren Verlagsnamens oder durch die Übernahme des Vornamens "W." eine unterscheidungskräftige Firma entsteht. Diese neue Firmenbezeichnung muß ganz allgemein im Geschäftsverkehr gebraucht werden, insbesondere auch auf Einbanddecken, Briefbogen, Prospekten, Schutzumschlägen, Rechnungen, Anzeigen usw., insbesondere darf auch die Bezeichnung "K." nicht schlagwortartig ohne die Firma auszuschreiben, benutzt werden. Es darf bei der neuen Firmenbezeichnung auch nicht etwa "K. Nachfolger" oder "vormals G. K." o. ä. gebraucht werden und jede Bezeichnung muß vermieden werden, die einen Zusammenhang mit dem Verlag G. K., W., erkennen läßt.
Umgekehrt verpflichtet sich auch N. K., dafür zu sorgen, dass auch seitens der W.er Firma jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibt..."
"7)
Der Verlag G. K. GmbH, K., wird Verlagssignet und andere Bezeichnungen des Verlags so gestA.en, dass eine Verwechslungsgefahr gegenüber den vom W.er Verlag benutzten Bezeichnungen nicht besteht, sobald die K.er Firma gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung endgültig umbenannt ist, spätestens bis 15.07.1951 ..."
Die Klägerin, die sich zunächst mit dem Gedanken getragen hatte, den Sohn W. K. des verstorbenen Verlegers G. K. in ihre Gesellschaft aufzunehmen, änderte daraufhin unter dem Datum des 24. Juli 1941 ihre Firma in "K. und W." und trat fortan unter dieser im wesentlichen gleichgebliebenen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auf. In der Folgezeit entwickelten sich die Verlage der Parteien jeweils selbständig, wobei die Verlagsprodukte der Beklagten, die überwiegend in O.europa Absatz fanden, ebenfalls - in allerdings im einzelnen streitiger Aufmachung und streitigem Umfang - in der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen waren. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Beklagten in der sich konsolidierenden DDR wird auf ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 29.10.1998 (Bl. 202 ff. d.A.) Bezug genommen. Etwa ab Mitte der 70iger Jahre kam es wiederum zu Kontakten zwischen den Verlagen der Parteien, - dabei u.A. in Form von Lizenzvereinbarungen - die sich nach der Wiedervereinigung zunächst intensivierten. Bezüglich der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen B 25 ff. zur Klageerwiderung sowie die Anlagen 33 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.10.1998 verwiesen.
Die Beklagte präsentierte sich in der Folgezeit u. A. auf der L. Buchmesse 1997 in den aus den Abbildungen Bl. 20 R ersichtlichen Formen unter Verwendung der Bezeichnung "K." bzw. "K. Verlag". Auch auf von ihr publiziertem Prospektmaterial sowie auf den Schutzumschlägen ihrer Bücher gab sie die Bezeichnung "K. Verlag" bzw. "K." an. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf den als Anlage K 2 überreichten Prospekt der Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin hält diese, unter Verwendung nur der Bestandteile "K." bzw. "K. Verlag" der Firma der Beklagten erfolgten Präsentationsformen des gegnerischen Verlagsunternehmens sowie seiner Produkte für unzulässig.
Denn die Beklagte, so hat die Klägerin vertreten, handele damit nicht nur der in der Vereinbarung vom 21.05.1951 seinerzeit übernommenen Verpflichtung zuwider, jeden Hinweis auf das K.er Verlagsunternehmen, also sie - die Klägerin - zu unterlassen, sondern die angegriffene Kennzeichnungspraxis der Beklagten begründe auch die Gefahr von Verwechslungen mit ihrer, der Klägerin, Firma, weshalb auch der gesetzlich normierte Unterlassungstatbestand der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4 Markengesetz greife.
Zur Begründung dieser Standpunkte hat die Klägerin behauptet, dass nach dem Vergleichstext zwar zunächst nur sie selbst verpflichtet worden sei, ihre Firmenbezeichnung in Abgrenzung zu dem Verlag der Beklagten zu gesA.enen. Entsprechend habe aber auch umgekehrt die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen, jeden Hinweis auf einen Zusammenhang mit ihr, der Klägerin, zu unterlassen. Dieser Verpflichtung genüge die Beklagte aber nur dann, wenn sie bei der Benutzung eines Firmenschlagwortes zusätzlich zu der Bezeichnung K. eine weitere unterscheidungskräftige Bezeichnung verwende, ebenso wie sie, die Klägerin, dies mit "K. ##blob##amp; W." getan habe und tue. Sei die Beklagte folglich schon nach der im Jahre 1951 geschlossenen Vereinbarung zur Unterlassuung verpflichtet, den in ihrer Firma enthA.enen Bestandteil "K." - wie angegriffen - in Alleinstellung zu verwenden, ergebe sich die nämliche Verpflichtung aber auch aus § 15 Markengesetz. Die vom Bundesgerichtshof in Kollisionsfällen vergleichbarer Art für maßgeblich erachteten Grundsätze des "Rechts der Gleichnamigen" (vgl. BGH GRUR 1995, 754 ff. - "A.enburger Spielkartenfabrik" -) ließen dabei kein abweichendes Ergebnis zu. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung könne nur dazu führen, dass die Beklagte die zur Verwechslung führende Alleinstellung des Schlagwortes "K." unterlasse. Der Beklagten könne es auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten abverlangt werden, dass sie auf die Alleinstellung des Wortes "K." verzichte und sich im Verkehr unter ihrer vollen Firma präsentiere. Indem die Beklagte aber auf der "marktverwirrenden" Alleinstellung des Firmenschlagworts "K." beharre, mache sie deutlich, dass es ihr gerade darum gehe, sich an den in den vergangenen 45 Jahren von ihr, der Klägerin, erworbenen Ruf in der A.-Bundesrepublik und auch in der früheren DDR unlauter anzuhängen und diesen für sich auszunutzen. Vor diesem Hintergrund sei der Unterlassungsanspruch aber auch nach den §§ 1, 3 UWG begründet. Unzutreffend, so hat die Klägerin behauptet, sei es dabei insbesondere auch, dass die Beklagte unter dem Schlagwort "K." in Alleinstellung für ihre Buchproduktionen zu Zeiten der DDR aufgetreten sei. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass die Beklagte ihre Produkte unter Verwendung des Schlagwortes "K." jemals auf dem Gebiet der A.en Bundesrepublik Deutschland vertrieben und damit ihr, der Klägerin, bereits damals Anlaß zur Geltendmachung ihrer Rechte gegeben habe. Darauf, ob im Privatverkehr einzelne dieser Exemplare in die A.e Bundesrepbulik Deutschland gelangt sein mögen, komme es nicht an. Auch die nach der Wiedervereinigung Deutschlands von der Beklagten gewählte GesA.ung ihrer Briefbögen gemäß den Anlagen B 25 bis B 27 zur Klageerwiderung habe noch keinen unmittelbaren Anlaß zum Einschreiten gegen die Beklagte gegeben. Denn unmittelbar neben der durch die drucktechnische GesA.ung hervorgehobenen Angabe "K." befinde sich der klarstellende Hinweis auf die vollständige Firmierung der Beklagten. Diese GesA.ung der Briefbögen sei jedenfalls weit entfernt von ihrem heutigen Auftreten, welches Anlaß für die Klage gegeben habe. Hinzukomme, dass sie, die Klägerin, in der besonderen Situation nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gegen einen ihr historisch verbundenen Verlag der ehemaligen DDR nicht sogleich mit der vollen Schärfe des Wettbewerbsrechts habe vorgehen wollen. In der Hoffnung, man werde zu einer friedlichen Lösung gelangen, habe sie daher zunächst auf Verhandlungen und auf eine bessere Einsicht gesetzt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "K." in Alleinstellung aufzutreten, insbesondere den Namen "K." in Alleinstellung auf Geschäftskorrespondenz, Werbemateriallien, Werbeanzeigen, Schutzumschlägen sowie auf den Produkten selbst zu verwenden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass bereits kurze Zeit nach der Gründung des klägerischen Verlagsunternehmens im Jahre 1948 und nach dem Tode des Mitgesellschafters G. K. dessen Witwe und Alleinerbin "Stück für Stück" aus dem W.-Verlag habe gedrängt werden sollen. In dieser, schließlich in einen offenen Streit zwischen den Beteiligten mündenden Situation sei es schließlich zu der Vereinbarung aus dem Jahre 1951 gekommen. Dabei treffe es nicht zu, dass sie erst "in letzter Zeit" vermehrt im Geschäftsverkehr unter der schlagwortartigen Bezeichnung "K." aufgetreten sei. Der G. K. Verlag sei vielmehr bereits seit seiner Gründung im Jahre 1909 immer unter der schlagwortartigen Bezeichnung "K." aufgetreten. Das sei der Klägerin auch bekannt, denn sie, die Beklagte, sei auch in den Jahren der deutschen Teilung bereits in der Bundesrepbulik unter dem Firmenschlagwort "K." aufgetreten. Vor diesem Hintergrund habe das jeweilige Namensführungsrecht der Parteien zu einer Gleichgewichtslage mit wechselseitiger Tolerierungspflicht geführt. Eine abweichende Beurteilung lasse sich dabei auch nicht der im Jahre 1951 geschlossenen Vereinbarung entnehmen. Denn danach habe sich die Klägerin verpflichtet, jede Bezeichnung zu vermeiden, die einen Zusammenhang mit ihr, der Beklagten, erkennen lasse. Da sie ihr Firmenschlagwort bereits durchgängig seit ihrer Gründung verwendet habe, habe es sich bei der vertraglichen Regelung letztlich darum gehandelt, Bezeichnungen zu vermeiden, die eine Verwechslungsgefahr mit ihrem W.er Verlag begründeten. Die in dem Vertrag festgeschriebenen wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien in bezug auf die Firmierung bzw. das Auftreten im Geschäftsverkehr ergäben, dass nicht sie, die Beklagte, sondern vielmehr umgekehrt die Klägerin verpflichtet sei, sich bei einer Verwechslungsgefahr so umzubenennen, dass diese Gefahr nicht mehr bestehe.
Mit Urteil vom 17. Juni 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das klägerseits geltend gemachte Unterlassungsbegehren, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, sei sowohl aus der im Jahre 1951 abgeschlossenen Vereinbarung, als auch aus § 15 Markengesetz begründet. Ziffer 4 der genannten, aus dem Jahre 1951 datierenden Vereinbarung lasse sich eine Verpflichtung beider Parteien entnehmen, eine namensmäßige Abgrenzung vorzunehmen, so dass Verwechslungen zwischen beiden Firmen möglichst ausgeschlossen würden. Das folge bereits unmittelbar aus dem der vorbezeichneten Vertragsklausel zugrundeliegenden Zweck, der auf eine vollständige Auseinandersetzung der Parteien abgezielt habe. Jedenfalls aber sei die Verpflichtung der Beklagten, sich namensmäßig von der Klägerin abzugrenzen, nach der Wiedervereinigung Deutschlands Ziffer 4) der Vereinbarung im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Denn seit der Wiedervereinigung Deutschlands sei die Konfliktlage der firmenmäßigen Bezeichnung beider Parteien anders zu beurteilen als zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Jahre 1951. Es sei daher aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands eine neue Situation entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geregelt werden müsse und die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien dahin zu lösen sei, dass die Beklagte sich firmenmäßig von der Klägerin abgrenze. Das entspreche vor allem deshalb der Billigkeit, weil der Beklagten damit nichts anderes abverlangt werde, als dass sie sich im Verkehr so benenne, wie das ihrer eingetragenen Firma entspreche. Zum gleichen Ergebnis führe im Streitfall die Anwendung des § 15 Markengesetz bzw. der Grundsätze, wie sie in der von den Parteien zitierten Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik" des Bundesgerichtshofs für die hier fraglichen Kollisonsfälle anhand der zum "Recht der Gleichnamigen" entwickelten Entscheidungskriterien dargestellt worden seien. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte demgegenüber auf die Verwirkung des der Klägerin nach alledem zustehenden Unterlassungsanspruch. Denn allein aufgrund der aus den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen gemäß Anlagen B 24 bis B 27 ersichtlichen Benutzung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung durch die Beklagte sei die Klägerin noch nicht ohne weiteres zum Einschreiten veranlaßt gewesen und habe die Beklagte daher redlicherweise beim Ausbleiben einer derartigen Reaktion nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch weiterhin nicht gegen eine künftige Verwendung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung vorgehen werde.
Gegen dieses ihr am 16. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 18. August 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mit einem am 20. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz fristwahrend begründet hat. Die Klägerin, der das landgerichtliche Urteil am 14. Juli 1997 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der Beklagten mittels eines am 29. Dezember 1997 eingegangenen Schriftsatzes klageerweiternd angeschlossen.
Die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende und vertiefende Beklagte macht geltend, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der in Rede stehenden Klausel des 1951 geschlossenen Vertrages weder mit dessen Wortlaut oder Entstehungsgeschichte vereinbar, noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt sei. Anlaß der Streitigkeiten, die schließlich zu der Vereinbarung geführt hätten, sei es gewesen, dass Dr. W. sich mit dem Ziel, den Namen "K." für seine Geschäfte nutzbringend zu verwenden, eigenmächtig über die Vorgaben seines Vollmachtgebers und Partners G. K. und später dessen Erbin N. K. hinweggesetzt habe. Herr G. K. habe Dr. W. in den Westen gesandt, um sich dort mit Hilfe seines Angestellten rechtzeitig ein zweites Standbein zu schaffen. Dabei sei es ihm auch darum gegangen, die Mehrheit der Anteile an dem neu zu gründenden Verlag zu erhA.en. Herr Dr. W. habe sich indessen nicht an diese Vorgabe gehA.en, sondern stattdessen entgegen der mit Herrn K. getroffenen Abrede die Gesellschaftsanteile an dem "W.-Verlag" eigenmächtig - und insoweit unter treuwidrigem Gebrauch der ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Vollmachten - zu Lasten des Herrn K. bzw. seiner Alleinerbin N. K. verändert. Nach den weiteren, u. A. das Verlagsprogramm betreffende Umstimmigkeiten und Spannungen zwischen Herrn Dr. W. und Frau N. K. habe letzere zwar ihr gänzliches Ausscheiden aus dem W.-Verlag angeboten, dies allerdings unter der Bedingung, dass der Name "G. K." ganz aus der Firma des W.-Verlages verschwinden müsse. Soweit seitens des Herrn Dr. W. daran gedacht worden sei, einen Sohn des verstorbenen G. K., nämlich Herrn W. K., in den Verlag aufzunehmen, sei deutlich gemacht worden, dass der Verlag dann den Namen K. nicht ohne Verwendung des Vornamens "W." in seiner Firma verwenden dürfe. Bereits aus der dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangenen Korrespondenz werde deutlich, dass es zum damligen Zeitpunkt ausschließlich darum gegangen sei, der Klägerin Maßnahmen aufzuerlegen, um jede Verwechslungsfähigkeit mit dem ursprünglichen Verlagsunternehmen zu vermeiden. Von ihr, der Beklagten bzw. dem A.-Verlag, sei indessen zur Abgrenzung überhaupt nichts erwartet worden sei. Der W.er A.-Verlag habe vielmehr den Namen "K." in jeder vorher genutzten Form weiterverwenden dürfen, also auch in Alleinstellung. Soweit seitens Frau N. K. zugestanden worden sei, dass die Klägerin den Namen "K." in neuer Zusammensetzung verwenden dürfe, habe das auf der Voraussetzung beruht, dass ein Mitglied der Familie K. Gesellschafter bei der Klägerin werde, weil dann die Verwendung des Namens "K." durch die Klägerin seitens der Beklagten nicht hätte verhindert werden können. In der Vereinbarung hätte deshalb zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass es nur an dem klägerischen Verlag liege, sich deutlich vom Namen der Beklagten zu unterscheiden und nicht umgekehrt (Bl. 105/106 d.A.). Aus alledem folge, dass der Klägerin die Weiterverwendung des Wortes "K." nur deshalb gestattet worden sei, weil Dr. W. die Drohung in den Raum gestellt habe, ein Mitglied der Familie K. als Gesellschafter zu werben. Da der A.-Verlag unter diesen Bedingungen aber die Firmierung "W. K." kaum hätte verhindern können, habe man sich nur deshalb bereit erklärt, Dr. W. die Weiterverwendung des Wortes "K." überhaupt zu gestatten (Bl. 107 d.A.). Schon im Jahr 1951 wie auch in der vorhergehenden Zeit habe der W.er A.-Verlag dabei das Wort "K." auch in Alleinstellung schlagwortartig gebraucht, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Beide Parteien hätten deshalb mit dem Vergleich dem A.-Verlag das Recht belassen wollen, das Wort "K." weiter wie bisher in Alleinstellung zu benutzen. Die Klägerin habe im übrigen auch noch nach dem Abschluß der Vereinbarung nie beanstandet, dass sie - die Beklagte - "K." in Alleinstellung verwendet habe. Vielmehr habe umgekehrt sie - die Beklagte - Verstöße gegen den Vergleich gerügt (Bl. 107 d.A.). Das bringe zum Aussdruck, dass sie nach dem Vergleich berechtigt bleiben sollte und berechtigt geblieben sei, ihren seit Anfang des Jahrhunderts angestammten Namen schlagwortartig oder in Alleinstellung zu verwenden, wie es ihr beliebt habe. Zu dem selben Ergebnis gelange man unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik" für vergleichbare Kollisionsfälle angewandten Grundsätze des "Rechts der Gleichnamigen". Die dabei gebotene, durch die beiderseitigen wettbewerblichen Gegebenheiten mitbestimmte Interessenabwägung müsse der hier abgeschlossenen Vereinbarung ein besonderes Augenmerk widmen. Danach sei es das alleinige Risiko der Klägerin gewesen, sich eine nicht verwechslungsfähige Bezeichnung auszusuchen. Ihr, der Beklagten, habe der vollständige Schutz ihrer bislang geführten Bezeichnung und auch der Verwendung des Nachnamens "K." in Alleinstellung bleiben sollen. Die Vereinbarung aus 1951 sei auch gerade auf den Fall zugeschnitten gewesen, dass eine ähnliche Firmenbezeichnung der Parteien zu wettbewerblichen Konfliktfällen führe. Wenn derartige Konflikte jetzt tatsächlich aufträten, sei es daher die Klägerin, die weichen müsse, und nicht sie, die Beklagte. Hinzukomme hier auch, dass die Verwechslungsgefahr im Streitfall nur als gering einzuordnen sei, weil die grafische GesA.enung bei der Firmenbezeichnung völlig verschieden und auch eine klangbildliche Ähnlichkeit mit Blick auf den zweiten Bestandteil der klägerischen Firma "W." nur äußerst gering sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen und die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt - teilweise im Wege der Anschlußberufung -,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Unterlassungsbegehren die nachstehende Neufassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM ersatzweise - für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann - einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, insbesondere diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien, Werbeanzeigen, Schutzumschlägen sowie auf den Produkten selbst zu verwenden:
Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und erstreckt das Unterlassungsbegehren klageerweiternd auf die Verwendung der Bezeichnung "K. Verlag" durch die Beklagte. Das Landgericht, so führt sie in Verteidigung des angefochtenen Urteils aus, habe Ziffer 4 der Vereinbarung vom 21.05.1951 zutreffend entnommen, dass danach nicht nur sie, die Klägerin es habe unterlassen sollen, die Bezeichnung "K." schlagwortartig und in Alleinstellung zu verwenden, sondern dass dies umgekehrt auch für die Beklagte bzw. den A.-Verlag gegolten habe. Es treffe dabei auch nicht zu, dass die Beklagte vorher als "K." in Alleinstellung firmiert habe. Die Beklagte sei vielmehr erst ab 1994 dazu übergegangen, die Kurzbezeichnungen "K." und "K. Verlag" durchgängig zu verwenden. Bei der Vereinbarung vom 21.05.1951 sei es darum gegangen, zu vermeiden und zu verhindern, dass sich die Klägerin - nach Ausscheiden von Frau N. K. als Gesellschafterin - als "K." in Alleinstellung bezeichne. Dagegen sei es nicht darum gegangen, dass sich der A.-Verlag seinerseits das Recht habe vorbehA.en wollen, sich selbst als "K." in Alleinstellung zu bezeichnen. Auch treffe es nicht zu, dass sich Herr Dr. W. bei Gründung des Verlages in H. über die Vorgaben von Herrn G. K. und später dessen Erbin N. hinweggesetzt und gezielt den Einfluß der K.s auf den W.-Verlag ausgeschA.et habe. Mit dem Ausscheiden von Frau N. K. aus dem K.er Verlag habe sich dann zwangsläufig das Problem der Firmierung ergeben, wobei im Vordergrund gestanden habe, dass die beiden Verlage nicht verwechslungsfähige Firmierungen benutzen sollten. Zuvor habe dieses Problem nicht bestanden, weil G. K. - wie unstreitig ist - mit seiner Familie in den Westen habe übersiedeln und der W.er Verlag habe liquidiert werden sollen, so dass es zu einer firmenmäßigen Kollision nicht hätte kommen können. Weder in der dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangenen Korrespondenz, noch unmittelbar daran anschließend habe sich der "O.-Verlag" mit "K." in Alleinstellung bezeichnet, sondern sei immer als "G. K."/G. K. Verlag W." aufgetreten. Der K.er Verlag habe dann in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung in "Verlag K. W. ##blob##amp; Co. GmbH" umfirmiert. Der O.-Verlag sei hingegen immer nur unter der Bezeichnung "G. K." im Markt bekannt gewesen und aufgetreten, hingegen nicht unter der Kurzbezeichnung "K.". Es treffe deshalb nicht zu, dass die Beklagte nach Ziffer 4 der Vereinbarung den Namen "K." in jeder vorher genutzten Form, u.A. auch in Alleinstellung habe weiterverwenden dürfen. Unzutreffend sei weiter auch der von der Beklagten aus der Bestimmung gezogene Schluß, dass bei auftretender Verwechslungsgefahr sie, die Klägerin, ihre Firma ändern müsse, nicht hingegen die Beklagte. Wenn sich Frau N. K. verpflichtet habe, dafür zu sorgen, dass auf seitens der W.er Firma jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibe, so sei dieser Zusammenhang aber notwendigerweise entstanden, wenn auf demselben Markt mit "K." in Alleinstellung firmiert werde. Der Vereinbarung vom 21.05.1951 sei daher keinesfalls eine Risikoverteilung dahin zu entnehmen, dass bei Kollisionen der klägerische Verlag und nicht die Beklagte weichen und Änderungen ihrer Firma vornehmen müsse. Indem sie seit 1994 zunehmend dazu übergehe, im Verkehr nicht mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma "G. K. Verlag" zu werben und aufzutreten, sondern dies unter "K." in Alleinstellung oder als "K. Verlag" tue, verstoße die Beklagte daher gegen ihren unter Ziffer 4 Abs. 2 des Vertrages übernommene Verpflichtung. Aber auch aus § 15 Markengesetz sei das Unterlassungsbegehren begründet, da die angegriffene Verwendung des Firmenbestandteils "K." durch die Beklagte die Gefahr von Verwechselungen mit ihrer, der Klägerin, Firma begründe. Die Grundsätze, wie sie der BGH in seiner Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik entwickelt habe, seien dabei hier nur beschränkt und dem Sinne nach anwendbar. Denn im Streitfall gehe es nicht darum, den Fall einer Kollision der Firmenkennzeichnungen zweier Unternehmen aus O.- und Westdeutschland zu regeln. Sie, die Klägerin, werde erst beeinträchtigt, seitdem die Beklagte dazu übergegangen sei, auf den Vornamen "G." in ihrer Firmierung zu verzichten und verstärkt unter "K." und "K. Verlag" aufzutreten. Jedoch sei auch bei der sinngemäß vorzunehmenden Interessenabwägung der Beklagten die Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes bei ihrem Auftreten im Verkehr zumutbar und abzuverlangen. Denn sie sei es gewesen, die dadurch, dass sie dazu übergegangen sei, statt unter ihrer eingetragenen Firma unter den Kurzbezeichnungen "K." bzw. "K. Verlag" im Verkehr aufzutreten, die Gefahr von Verwechselungen überhaupt erst hervorgerufen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihren in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Sie führt zur Abweisung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsbegehrens, soweit damit das Verbot auch der Verwendung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung auf den Schutzumschlägen der beklagtenseits verlegten Bücher bezweckt wird (A.). Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der - zulässigerweise - von der Klägerin eingelegten unselbständigen Anschlußberufung; das damit klageerweiternd geltend gemachte, auch gegen die Verwendung der Bezeichnung "K. Verlag" gerichtete Unterlassungsbegehren stellt sich nur in dem über die Verwendung dieser Kennzeichnung auf den Schutzumschlägen der Verlagsprodukte der Beklagten hinausgehenden Umfang als begründet dar (B.).
A.
Soweit die Klägerin die Unterlassung der angegriffenen Benutzung der Kennzeichnung "K." in Alleinstellung durch die Beklagte fordert, vermag sie damit nur gegen die nicht auf die Schutzumschläge der Bücher der Beklagten beschränkten streitgegenständlichen Verwendungsformen durchzudringen.
1.
Der Klägerin steht lediglich in diesem Umfang ein aus der Vereinbarung vom 21.05.1951 - dort Ziffer 4 Abs. 2 - herzuleitender vertraglicher Unterlassungsanspruch zur Seite.
a)
Dass die genannte Vereinbarung überhaupt Wirkungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entfA.et, kann dabei von vornherein ohne weiteres festgestellt werden. Was die Klägerin angeht, so ergibt sich dies zweifelsfrei aus ihrer Position als unmittelbar an dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 beteiligte Vertragspartei. Denn unstreitig ist sie mit der vertragsschließenden "G. K. GmbH, K." identisch, die lediglich - u. A. in Erfüllung der sich aus Ziffer 4 Abs. 1 des vorbezeichneten Vertrags festgelegten Abgrenzungsverpflichtung - sodann in "Verlag K. ##blob##amp; W. GmbH ##blob##amp; Co. KG", ihre jetzige geschäftliche Bezeichnung, umfirmiert hat. Aber auch die Beklagte ist aus dem Vertrag vom 21.05.1951 berechtigt und verpflichtet worden. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vereinbarung seinerzeit von Frau N. K. abgeschlossen wurde. Denn Frau N. K. handelte dabei eindeutig nicht für sich persönlich, sondern gerade in Vertretung des damaligen Verlags G. K. GmbH in W., der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auch wenn nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsbestimmung unter Ziffer 4) Abs. 2 "... Frau N. K. ..." sich verpflichtete, "dafür zu sorgen, dass auch seitens der W.er Firma jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH" unterbleibe, wurde damit nicht etwa eine persönliche Verpflichtung der Frau N. K. begründet, auf einen Dritten, konkret den W.er Verlag, im Sinne eines bestimmten VerhA.ens einzuwirken, ohne dass von diesem Dritten selbst unmittelbar dieses VerhA.en hätte gefordert werden können. Sowohl die zur Entstehung der Vereinbarung hinführende Vorgeschichte als auch der übrige InhA. der Vereinbarung selbst verdeutlichen, dass Frau N. K. beim Abschluß der in Rede stehenden Vereinbarung nicht für sich persönlich, sondern in Vertretung für die "W.er Firma" gehandelt hat mit der Folge, dass die unter Ziffer 4 des Vertrages enthA.ene Bestimmung eine unmittelbar den damaligen W.er A.-Verlag, den Rechtsvorgänger der Beklagten, berechtigende und verpflichtende Regelung formulierte: Bereits aus der ab 1949 geführten Korrespondenz (vgl. Anlagen BB 4 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.1997), in deren Verlauf schließlich die verfahrensbetroffene Vereinbarung zur Beilegung der streitigen Auseinandersetzung abgeschlossen wurde, geht hervor, dass Frau N. K. von Anfang an nicht etwa nur ihre persönlichen Interessen als Erbin der Geschäftsanteile ihres verstorbenen Ehemannes, des Verlegers G. K., wahrnehmen und durchsetzen wollte, sondern darüber hinaus auch die des bestehenden W.er Verlags, den sie weiterführen wollte und weitergeführt hat. So werden beispielsweise in den Schreiben des Dr. F. vom 20. April 1949 - Anlage BB 6 - und vom 11. März 1950 - Anlage BB 8 - Lizenzen erwähnt und geltend gemacht, die von der Klägerin für seinerzeit aus dem W.er Verlag überlassene Werke zu zahlen seien und ist ferner von der angeblich auf Dauer nicht tragbaren Zusammenarbeit zwischen dem "O.-Verlag" und dem "W.-Verlag" die Rede. Das Schreiben vom 15. März 1950 (Anlage BB 9), in dem u. A. darauf hingewiesen wird, dass "bei unserer Lösung von dem K.er Unternehmen der Firmenname Verlag G. K. verschwinden" müsse, stammt von dem W.er Verlag selbst. Entsprechend wurde das darauf- hin von RechtanwA. Dr. F. gefertigte AnwA.schreiben an den damaligen anwA.lichen Bevollmächtigten der Klägerin, in dem u. A. an eine etwaige Firmenkollision des W.er Verlags und des K.er Verlags im Falle der "Wiedervereinigung von O.- und Westdeutschland" gedacht wurde, an den W.er Verlag zur Kenntnis gesandt und nicht an Frau N. K. persönlich. Es werden ferner auch in dem Vertrag vom 21. Mai 1951 selbst Verlagsrechte der Firma G. K., W., sowie Lizenzen betreffend Werke aus dem Verlag G. K., W., und nicht etwa nur Forderungen der Frau N. K. persönlich geregelt. Das alles macht deutlich, dass - soweit Frau N. K. am Vertragsschluß beteiligt war - dies nicht für sie persönlich, sondern gerade in Vertretung des W.er Verlags geschah. Wenn vor diesem Hintergrund in Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21.05.1951 davon die Rede ist, dass Frau N. K. sich verpflichte, dafür zu sorgen, dass auf Seiten der W.er Firma jeder Hinweis auf einen Zusammenhang mit der K.er GmbH unterbleibt, so ist dies daher eindeutig dahin zu verstehen, dass diese Verpflichtung von Frau N. K. für den hinter ihr stehenden und von ihr vertretenen W.er Verlag ihres verstorbenen Ehemannes, des Verlegers G. K., begründet werden sollte. Ist danach aber der W.er Verlag selbst aus der erwähnten Vereinbarung verpflichtet worden, kann die Klägerin nunmehr hieraus unmittelbar gegen die Beklagte vorgehen, da es sich bei ihr - was die Parteien auch außer Streit gelassen haben - ausweislich des Registerauszugs des Kreisgerichts Leipzig gemäß Anlage BB 1 eindeutig um die Rechtsnachfolgerin eben dieses W.er A.-Verlages handelt.
b)
Ist somit die Beklagte grundsätzlich die richtige Anspruchsgegnerin der aus der Vereinbarung vom 21.05.1951 herzuleitenden Forderungen der Klägerin, mithin insoweit passivlegitimiert, schuldet sie nach Maßgabe von Ziffer 4 Abs. 2 des erwähnten Vertrages auch die Unterlassung des angegriffenen Gebrauchs der Bezeichnung "K." in Alleinstellung, soweit diese anders als zur Kennzeichnung lediglich der Schutzumschläge der von ihr verlegten Bücher verwendet wird.
InhA. und Reichweite der erwähnten Vertragsbestimmung sind anhand der allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze zu ermitteln. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem InhA. der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die etwaigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihre jeweilige Interessenlage heranzuziehen sind.
Der nach diesen Maßstäben zur Auslegung der fraglichen Bestimmung zunächst heranzuziehende Vertragszweck bestand im hier betroffenen Regelungszusammenhang eindeutig darin, firmenmäßige Kollisionen, die sich aus der Verwendung des gemeinsamen Firmenbestandteils "K." durch den im O.en Deutschlands angesiedelten A.-Verlag und den im Westen Deutschlands tätigen K.er N.-Verlag ergeben könnten, soweit wie möglich zu vermeiden. Indessen rechtfertigt dies keineswegs die Annahme einer in Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung begründeten Verpflichtung der Beklagten, sich sozusagen "spiegelbildlich" zu den unter Ziffer 4 Abs. 1 des Vertrages der Klägerin auferlegten Maßnahmen von dieser abzugrenzen. Die zur Vertragsauslegung heranzuziehende Entstehungsgeschichte sowie die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Abgrenzungsvereinbarung vom 21.05.1951 bestehende historische Interessenlage der Vertragsparteien, wie sie der hier in Rede stehenden Regelung zu Grunde liegen, sprechen vielmehr eine andere Sprache: Unzweifelhaft war es im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Jahre 1951 der W.er A.-Verlag des Verlegers G. K., der im deutschen Markt unter der Bezeichnung "G. K. GmbH" bekannt war und dort seine Verlagsprodukte eingeführt und präsentiert hatte. Bei der Klägerin handelte es sich demgegenüber zu diesem Zeitpunkt noch um den "N.", der sich in eben dem genannten Markt erst noch zu installieren hatte und dem - wie das den ursprünglichen Plänen des Verlegers G. K. und des Herrn Dr. W. entsprach - unter Gebrauch der eingeführten Firma des A.-Verlags ein Entrèe
zu diesem Markt verschafft werden sollte. Nachdem sich sodann jedoch herausstellte, dass der A.-Verlag und der N.-Verlag getrennte Wege gehen würden bzw. dass - entgegen der ursprünglichen Absicht - nunmehr zwei auf die Initiative des Verlegers G. K. zurückzuführende Verlage in Deutschland tätig sein würden und aus dem Nebeneinander dieser jeweils den Firmenbestandteil "K." aufweisenden Verlagsunternehmen die Gefahr firmenmäßiger Kollisionen überhaupt erst eintreten konnte, war es vor diesem Hintergrund zweifellos der W.er A.-Verlag, der sich in der "stärkeren" Position befand und sich gegen eine aus der Verwendung des Firmenbestandteils "K." etwa hervorgerufene Gefahr von Verwechslungen hätte wenden und gegen den "N." durchsetzen können. Die dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 vorangegangene Korrespondenz belegt augenfällig, dass der W.er A.-Verlag eben dieses Ziel von dem Zeitpunkt an, ab dem die Trennung der beiden Verlage eingeleitet wurde, auch nachdrücklich verfolgt hat. Der genannte Schriftwechsel dokumentiert das Bestreben Frau N. K.s, von Anfang an eine deutliche Abgrenzung auf Seiten des K.er West- bzw. N.-Verlages herbeizuführen. Bereits mit Schreiben vom 20.10.1949 (Anlage 70 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) thematisiert der durch Frau N. K. eingeschA.ete RechtsanwA. Dr. F. die Forderung, dass nach dem Ausscheiden Frau K.s der Name "G. K." aus der Firma des damaligen K.er N.-Verlags "verschwinden" müsse. Nur im Hinblick darauf, dass Herr Dr. W. den Sohn des Verlegers G. K., Herrn Wolfang K. in die Gesellschaft aufzunehmen trachte bzw. in der Erkenntnis, dass gegen eine Verwendung des Namens des Sohnes "W. K." keine durchgreifende Bedenken vorgebracht werden könnten, wurde einer Verwendung des Namens K. - jedoch nicht ohne Voranstellung des Vornamens " W." - zugestimmt, (vgl. u. A. die Schreiben vom 29.11.1950 = Anlage 92 - und vom 16.10.1950 = Anlage 81 jeweils zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Dieses Thema, bei dem es sich um einen der Hauptpunkte der ins Auge gefaßten Abgrenzungsvereinbarung handelte, wurde im Verlauf der weiteren Korrespondenz kontinuierlich wiederholt, wobei teilweise von Seiten der Frau N. K. sogar die Forderung nach der vollständigen Aufgabe der Verwendung des Namens "K." in der Firma des W.-Verlages vorgebracht wurde (vgl. Schreiben des Dr. G. vom 09.06.1950 = Anlage 77 und vom 21.11.1950 = Anlage 91 jeweils zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Bis zu dem unter dem Datum des 7. November 1950 vorgelegten Entwurf der Vereinbarung (vgl. Anlage 87 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) ist dabei an keiner Stelle der Korrespondenz die Rede davon, dass auch der W.er A.-Verlag seinerseits entsprechende Maßnahmen ergreifen müsse, um sich von dem N.-Verlag abzugrenzen. Bis dahin ist vielmehr ausschließlich eine insoweit bestehende Verpflichtung des K.er N.-Verlages thematisiert (vgl. z.B. das Schreiben des RechtsanwA.s Dr. F. vom 2.09.1950 = Anlage 80 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999 - dort unter Ziffer V sowie das Schreiben des RechtsanwA.s Dr. G. vom 16.10.1950 = Anlage 81 und den Vermerk des RechtsanwA.s Dr. F. vom 25. Oktober 1950 = Anlage 83 - dort Ziffer 4 a) und des Dr. F. vom 26.10.1950 - dort Seite 2 unter Ziffer 3 b - jeweils Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999). Vor diesem Hintergrund bestätigt die Absicht des Dr. W., den unstreitig bis dahin nicht im Verlagsgeschäft tätigen Sohn des verstorbenen Verlegers G. K., Herrn W. K., in die Gesellschaft aufzunehmen, um sich die Benutzung des Firmenbestandteils "K." in der Firmierung des N.-Verlages zu erhA.en (vgl. Schreiben des RechtsanwA.s G. vom 16.10.1950 - dort Seite 2 - = Anlage 81 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) nicht nur die Attraktionskraft und den Werbewert dieses Namens für das Verlagsgeschäft. Dies alles belegt darüber hinaus auch, dass der W.er A.-Verlag sich seinerzeit namens- und firmenrechtlich in der eindeutig besseren Position befand. Denn ohne sein Entgegenkommen war - falls nicht ein Mitglied der Familie K. den Weg in den K.er N.-Verlag fand - der werbewirksame Name K. nicht zu hA.en. Das Problem der Verwendung des Namens "K." in Alleinstellung durch den K.er N.-Verlag wurde dabei auch früh gesehen (vgl. Schreiben des RechtsanwA.s Dr. F. vom 20.10.1949 = Anlage 70 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999 = Anlage BB 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.1997), was zur Forderung des W.er Verlags führte, dass sich der K.er Verlag nicht der Bezeichnung "K." in Alleinstellung bedienen dürfe. Eben dieses Verhandlungsziel ist in Ziffer 4 Abs. 1 der schließlich unter dem Datum des 21.05.1951 geschlossenen Vereinbarung auch VertragsinhA. geworden. Wenn sich der W.er A.-Verlag in dieser Situation unter Absatz 2 der erwähnten, in Ziffer 4 des Vereinbarungstextes formulierten Bestimmung dazu verpflichtete, künftig Hinweise auf den K.er Verlag zu unterlassen, so läßt sich dem unter Würdigung der vorbezeichneten Umstände nicht eine ihn zu vergleichbaren Abgrenzungsmaßnahmen wie den K.er Verlag verpflichtende Regelung entnehmen, sondern allenfalls eine solche Verpflichtung, die - ähnlich einer WohlverhA.ensklausel - lediglich künftige Veränderungen der bisher unter Verwendung des Firmenbestandteils "K." praktizierten Kennzeichnungsgepflogenheiten des W.er Verlags, wie sie dem W.-Verlag über die Person des Dr. W. zweifelslos auch bekannt waren, erfassen sollte und erfaßte. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht im Hinblick auf die beim Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 schon angelegte und danach sich verstärkende SpA.ung Deutschlands in zwei weitgehend impermeable Wirtschaftsräume sowie die nach der Wiedervereinigung anschließend einsetzende neue wettbewerbliche Situation. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der diesem folgenden Klägerin weist die Abgrenzungsvereinbarung der Parteien im hier interessierenden Punkt insoweit keine Regelungslücke auf, die Anlaß zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bietet. Denn die Vertragsparteien haben beim Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1951 eine solche Kollisionslage, wie sie durch ein "Nebeneinander" der beiden Verlage in einem einheitlichen oder doch zumindest eng verbundenen Wirtschaftsraum geprägt ist, angenommen. Auch wenn im Jahre 1951 die SpA.ung Deutschlands in verschiedene Wirtschaftszonen bereits eingeleitet und spürbar war, so war doch die später tatsächlich einsetzende politische und wirtschaftliche Entwicklung, die - dokumentiert und vollzogen mit dem Mauerbau im August 1961 - zu einer vollständigen SpA.ung Deutschlands in zwei völlig verschiedene Staats- und Wirtschaftssysteme führte, in dieser Form noch nicht absehbar. Dieser Wertung widerspricht es nicht, dass im Schreiben des Frau N. K. seinerzeit vertretenden RechtsanwA.s Dr. F. vom 16.11.1950 (vgl. Anlage 90 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1999) die Rede davon ist, dass für den Fall einer "Wiedervereinigung O.- und Westdeutschlands "..." die beiden Firmen nebeneinander nicht genügend verschieden" seien. Dass die Parteien beim Abschluß der Abgrenzungsvereinbarung vom 21.05.1951 die tatsächlich sich realisierende SpA.ung Deutschlands in zwei Staats- und Wirtschaftsräume voraussahen und der Abgrenzungsregelung in Ziffer 4 des Vertrages zugrundelegten, folgt daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sich auch nach dem vorbezeichneten Hinweis des RechtsanwA.s Dr. F. der von den Parteien danach bedachte Fall der "Wiedervereinigung" gerade realisiert hat und daher insoweit keine Regelungslücke anzunehmen ist, läßt sich der Hinweis in der beschriebenen historischen Situation des Entstehens der Vereinbarung vom 21.05.1951 zwanglos noch dahin verstehen, dass - nach Ende oder Lockerung der infolge der Besatzung durch die jeweiligen Alliierten geschehenen Teilung Deutschlands in verschiedene "Zonen" - die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Beschränkungen und Hindernisse wieder entfallen könnten. Haben aber die Parteien in dieser Situation eine Vereinbarung getroffen, um der Gefahr firmenmäßiger Verwechslungen zu entgehen, so wurde die Regelung zur Abgrenzung, wie sie in der Vereinbarung vom 21.05.1951 unter Ziffer 4 ihren Niederschlag fand, eindeutig in der Vorstellung und Erwartung einer tatsächlich möglichen Kollision getroffen, was denknotwendig aber eine Präsenz im nämlichen Wirtschaftsraum voraussetzt. Eben diese, mit dem Abschluß der Vereinbarung gerade geregelte Kollisionslage hat sich durch die Wiedervereinigung im Jahre 1990 eingestellt, so dass insoweit für die Annahme einer Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre, kein Raum bleibt.
All die vorstehenden, u. A. die Entstehung von Ziffer 4) der Vereinbarung begleitenden und deren Verständnis folglich beeinflussenden Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend, spricht alles dafür, dass dem W.er A.-Verlag mit der unter Ziffer 4 Abs. 2 des Vertrages getroffenen Abgrenzungsregelung seine bis dahin herausgebildete Kennzeichnungstradition erhA.en werden sollte und er künftig nur solche Maßnahmen zu unterlassen hatte, mit denen unter Abweichung von dieser Kennzeichnungspraxis ein Hinweis auf das K.er Unternehmen und eine daraus sich ergebende Verwechslungsgefahr begründet werden konnte.
Durfte die Beklagte nach der so zu verstehenden vertraglichen Abgrenzungsregelung aber ihre Kennzeichnungstradition fortführen, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 21.05.1951 bestand, so kann ihr danach die Verwendung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung auf den Schutzumschlägen ihrer Verlagsprodukte bzw. Bücher nicht verboten werden. Denn auch nach dem Vortrag der Klägerin hat der W.er A.-Verlag jedenfalls ab 1948 auf den Schutzumschlägen der von ihm verlegten Bücher den Firmenbestandteil "K." in Alleinstellung verwendet (vgl. den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juni 1999 sowie die Anlagen BB 4 bis BB 6 zur Klageerwiderung und die Anlage 60 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.1998). Ob die solcher Art gekennzeichneten Bücher seinerzeit im gesamten Gebiet Deutschlands erschienen oder erhältlich waren, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass sich zu Gunsten des W.er A.-Verlags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine derartige Kennzeichnungstradition als solche bereits herausgebildet hatte, deren Perpetuierung folglich zulässig ist.
Abweichendes ergibt sich indessen hinsichtlich der sonstigen, von der Klägerin angegriffenen Verwendungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung auf den Werbebroschüren der Beklagten und ihren sonstigen geschäftlichen Unterlagen sowie der werblichen Präsentation der Beklagten auf Messeständen, wie sie aus den im Urteilstenor eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist. Diese Formen des Gebrauchs des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte lassen sich nicht mit einer bis zum Abschluß der Vereinbarung hinausgebildeten Kennzeichnungspraxis in Einklang bringen. Denn die Beklagte selbst räumt ein, dass es "stets so gewesen sei ..., dass zwar das Wort "K." auf dem Schutzumschlag allein erschienen" sei, "... dass aber die vollständige Firma auf dem Deckblatt, bei Broschüren im Impressum und bei Kopfbögen am unteren Rand des Blattes erschienen" sei und das es "ihr darum gehe, genau diese stets genutzte Verwendungsform fortzusetzen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.1998, dort Seite 5 = Bl. 145 d.A.). Danach hatte sich zu ihren Gunsten im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 21.05.1951 hinsichtlich der weiteren, durch die Klägerin angegriffenen Verwendungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung gerade keine Kennzeichnungstradition herausgebildet, deren Fortführung auch nach Ziffer 4 der Abgrenzungsvereinbarung zulässig wäre. Es handelt sich dabei vielmehr um gegenüber den bisherigen Kennzeichnungsgepflogenheiten bzw. dem insoweit zu sichernden Besitzstand qualitativ andere Formen der Verwendung des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte, die sie nach Ziffer 4 Abs. 2 der vertraglichen Abgrenzungsregelung zu unterlassen hat. Denn diese Formen der Benutzung des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung durch die Beklagte begründen die Gefahr firmenmäßiger Verwechslungen der Parteien, so dass sie sich als "Hinweise auf das K.er Unternehmen" im Sinne von Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21.05.1951 verstehen. Denn jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten wird wegen der Gemeinsamkeiten der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Parteien zumindest einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erliegen, weil er auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Verlagen der Parteien bzw. ihren Verlagsprodukten schließt. Die in Rede stehenden Benutzungsformen des Begriffs "K." in Alleinstellung durch die Beklagte führen daher die Kollisionslage herbei, welche die Parteien mit der getroffenen Abgrenzungsregelung zu vermeiden trachteten.
Die Klägerin kann folglich - gestützt auf eben diese vertragliche Regelung - von der Beklagten Unterlassung des vorstehenden Gebrauchs des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung verlangen, wobei der vertragliche Unterlassungsanspruch auch die Verwendung der Bezeichnung "K." auf den Verlagsprodukten , also den Büchern selbst, umfaßt. Zwar läßt sich den sowohl bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1951 sowie den danach zu beobachtenden Formen der Kennzeichnung der Verlagsprodukte des W.er Verlags kein derartiger Gebrauch des Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte auf und in den Büchern selbst - was von ihr auch selbst so dargestellt wird (vgl. Bl. 145 d.A.) - ihre vollständige Firma angegeben (vgl. die Anlagen B 4 bis B 6 zur Klageerwiderung). Insoweit besteht jedoch eine den vertraglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigende Gefahr der erstmaligen Begehung. Denn die Beklagte tritt - wie die im Unterlassungstenor aufgenommenen Abbildungen dokumentieren - jedenfalls seit 1997 unter besonderer Herausstellung des Firmenschlagworts "K." in Alleinstellung auf. Dies begründet aber die nicht lediglich theoretische Besorgnis, dass sie in gleicher Weise künftig auch bei der Kennzeichnung ihrer Produkte verfahren und neben der entsprechenden, von der Klägerin hinzunehmenden Angabe der Bezeichnung "K." auf den Schutzumschlägen der von ihr verlegten Bücher dazu übergehen wird, in Abkehr von den bisherigen Kennzeichnungsgepflogenheiten auch die Deckel und Titelblätter ihrer Bücher mit dem Firmenbestandteil "K." in Alleinstellung zu kennzeichnen.
Kann die Klägerin nach alledem im vorstehenden Umfang von der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 21.05.1951 die Unterlassung der angegriffenen Verwendung des den Parteien gemeinsamen Firmenbestandteils "K." in Alleinstellung verlangen, so greift demgegenüber auch der Einwand der Verwirkung nicht. Zwar trifft es als solches zu, dass die Parteien sich bereits während der Teilung Deutschlands mit ihren Produkten u. A. auf dem bundesdeutschen Markt begegneten, wobei die Beklagte sich schon zu dieser Zeit der vorliegend beanstandeten Bezeichnung "K." in Alleinstellung zur Kennzeichnung ihrer Verlagserzeugnisse bedient hat. Auch mag - was nach dem Vortrag der Parteien im einzelnen allerdings streitig ist - unterstellt werden, dass die Produkte der Beklagten bereits zu jener Zeit über bestimmte Händler in der Bundesrepbulik bezogen werden konnten. Die aufgrund dieser Umstände anzunehmende Begegnung der Parteien auf einem gemeinsamen Markt vermag indessen den Einwand der Verwirkung nicht zu begründen. Das gilt deshalb, weil der Umfang des Vertriebs der Produkte der Beklagten unter der beanstandeten Kennzeichnung wegen der besonderen Vertriebsverhältnisse in der DDR beklagtenseits nicht näher dargelegt werden kann und daher nicht festzustellen ist, dass die Marktpräsenz der Beklagten überhaupt ein Ausmaß erreichte, das die Klägerin zu einem Einschreiten hätte veranlassen müssen. Zudem ist in diesem Zusammenhang die Besonderheit der historischen Situation zu berücksichtigen. Beide Parteien haben sich zwar aus einer gemeinsamen Wurzel entwickelt und ihre Tätigkeitsbereiche nach der unter dem Datum des 21.05.1951 getroffenen Regelung abgegrenzt. Dieser Abgrenzung kam indessen infolge der danach einsetzenden Entwicklung der politischen Verhältnisse, die zu einer Spaltung des Markts in zwei getrennte selbständige Märkte geführt hat, während dieser Phase der Marktbegegnung der Parteien faktisch nur noch eine zweitrangige Bedeutung zu. Wenn sich in dieser Situation Begegnungen der "K." Verlage ereigneten, und die Klägerin auf die Verwendung der Bezeichnung "K." in Alleinstellung durch die Beklagte nicht reagiert hat, hat das vor diesem Hintergrund nicht das Gewicht einer die angegriffene Verwendung der Bezeichnung der gegenwärtigen Marktlage hinnehmenden Duldung bzw. konnte das auf Seiten der Beklagten nicht das Vertrauen darauf begründen, dass diese Kennzeichnungspraxis auch nach der eine andere Marktsituation und Wettbewerbslage schaffenden Wiedervereinigung weiterhin von der Klägerin hingenommen werde.
2.
Soweit die Klägerin die Verwendung des Firmenbestandteils "K." (nur) auf den Schutzumschlägen der beklagtenseits verlegten Bücher auf der Grundlage des Vertrags vom 21.05.1951 nicht mit Erfolg zur Unterlassung verlangen kann, steht ihr ein solcher Anspruch auch nicht aus den §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4 Markengesetz zu. Denn insoweit handelt es sich aufgrund der vertraglichen Abgrenzungsregelung nicht um einen vom Unterlassungstatbestand des § 15 Markengesetz aber allein untersagten "unbefugten" Gebrauch. Die Heranziehung der zum Recht der gleichrangigen entwickelten Grundsätze, wie sie der BGH in der von den Parteien zitierten Entscheidung "A.enburger Spielkartenfabrik" (BGH GRUR 1995, 754 ff; vgl. auch BGH GRUR 1997, 661 ff - "B.Z./Berliner Zeitung") in zumindest ähnlich gelagerten Konfliktfällen für maßgeblich erachtet hat, vermag dabei weder zu Gunsten der Klägerin, noch zu Gunsten der Beklagten eine abweichende Würdigung herbeizuführen. Denn die danach vorzunehmende Interessenabwägung haben die Parteien mit der im Jahre 1951 vereinbarten Abgrenzungsregelung vorweggenommen und gelöst. Ein Anlaß von dieser zwischen den Parteien ausgehandelten Regelung der der firmenrechtlichen Kollision abzuweichen, besteht nicht.
3.
Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren im hier fraglichen Umfang auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der § 1, 3 UWG stützen will, da mit Blick auf die vertragliche Abgrenzungsregelung auf Seiten der Beklagten nicht von einer als wettbewerblich unlauter zu qualifizierenden Benutzungshandlung im Verhältnis der Klägerin gegenüber ausgegangen werden kann.
B.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag die Klägerin mit ihrem im Wege der Anschlußberufung klageerweiternd geltend gemachten, gegen die Verwendung der Bezeichnung "K. Verlag" gerichteten Unterlassungebegehren ebenfalls nur durchzudringen, soweit sie sich damit gegen die sonstigen, nicht auf die Verwendung dieser Bezeichnung auf den Schutzumschlägen der Bücher der Beklagten beschränkten Verwendungsformen richtet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter A. Bezug genommen, die entsprechend auch hier gelten. Dabei ist der Senat auch davon ausgegangen, dass - obwohl die Beklagte auf den Schutzumschlägen ihrer Bücher die Bezeichnung "K." bis zum Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1951 nur in Alleinstellung verwendet hat - auch insoweit zu ihren Gunsten die Perpetuierungsbefugnis ihrer bis dahin praktizierten Kennzeichnungstradition greift. Denn ein qualitativer Unterschied wird durch das Hinzufügen des Wortes "Verlag" zu dem Firmenbestandteil "K." auf den Schutzumschlägen der Bücher bzw. Verlagsprodukte gegenüber der Verwendung dieses Bestandteils in Alleinstellung nicht erreicht, mit der Folge, dass die insoweit naheliegende und daher von den Vertragsparteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 21.05.1951 miterfaßte Aufnahme auch des Bestandteils "Verlag" zu "K." auf den Schutzumschlägen an der bis dahin praktizierten und von der Klägerin hinzunehmenden Kennzeichnungstradition partizipiert.
C.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Soweit der Unterlassungstenor die in den Unterlassungsantrag aufgenommene Formulierung der "insbesondere"-Zusatzes nicht aufweist, stellt dies lediglich die ohne sachliche Abweichung von dem klägerischen Unterlassungspetitum zum Zwecke der redaktionellen Klarstellung vorgenommene Anpassung an die von der Klägerin mit ihrem Antrag angegriffenen konkreten Verletzungshandlungen der Beklagten dar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.1999 nebst Anlagen
lag vor, bot indessen keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.