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Oberlandesgericht Köln·6 U 155/22·06.02.2023

Hinweisbeschluss § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung gegen Schadensersatz wegen entfernter Thuja-Hecke

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat kündigt an, die Berufung des Beklagten gegen ein klagestattgebendes Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitgegenstand ist Schadensersatz wegen der Entfernung einer Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze. Die Hecke wurde jedenfalls zu einem wesentlichen Teil als Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB eingeordnet; eine Beseitigung ohne Zustimmung des Nachbarn ist nach § 922 S. 3 BGB unzulässig. Die Beweiswürdigung zur Lage der Hecke, zur Veranlassung der Entfernung durch den Beklagten sowie die Anspruchshöhe (u.a. § 251 Abs. 2 BGB) hält der Senat für zutreffend; eine mündliche Verhandlung sei nicht geboten.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und setzt Stellungnahmefrist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hecke kann eine Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB sein, auch wenn die Grundstücksgrenze nicht in der gesamten Länge oder exakt mittig durch die Anlage verläuft; ausreichend ist, dass die Grenzlage für einen nicht unerheblichen Teil feststeht.

2

Maßgeblich für das Bestehen einer Grenzeinrichtung und des Mitbenutzungsrechts sind die Verhältnisse bei Errichtung der Anlage; nachträgliche Nutzungsänderungen oder spätere Störungsempfindungen eines Eigentümers lassen das Mitbenutzungsrecht des Nachbarn unberührt.

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Eine Grenzeinrichtung darf nach § 922 S. 3 BGB nicht ohne Zustimmung des Nachbarn beseitigt oder geändert werden, solange dieser ein Interesse an ihrem Fortbestand hat; der Einzelrechtsnachfolger ist an diese Rechtslage gebunden.

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Hat ein Beteiligter durch eigenmächtige Beseitigung einer Grenzanlage die Aufklärung des früheren Verlaufs erschwert, dürfen hieraus entstehende Beweisschwierigkeiten nicht zulasten der Gegenseite gehen.

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Übersteigen die Kosten der Naturalrestitution die einer Geldentschädigung erheblich, kann der Schadensersatzanspruch nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auf Geldersatz beschränkt werden; die Bemessung kann sich an anerkannten höchstrichterlichen Berechnungsmethoden orientieren.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 921 BGB

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 218/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Rubrum

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Oberlandesgericht Köln

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 07.02.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht O., den Richter am Oberlandesgericht Y. und den Richter am Oberlandesgericht L.

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beschlossen:

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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 218/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

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Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Das angegriffene Urteil vom 04.10.2022 (Bl. 456 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO).

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Zu Recht hat das Landgericht, auf dessen sorgfältige und eingehende Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen:

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1. Die Einwände der Berufung dagegen, dass das sachverständig beratene Landgericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat, dass die Thuja-Hecke jedenfalls zu wesentlichen Teilen vor ihrer Entfernung auch auf dem Grundstück der Kläger lag (dazu a.) und daher eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB darstellte (dazu b.), verfangen nicht:

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a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Landgericht unter auch für den Senat überzeugender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachtens (Bl. 277 ff. GA) und der mündlichen Erläuterungen desselben in der Sitzung vom 25.07.2022 (Bl. 388 ff. GA), davon ausgegangen, dass die Hecke jedenfalls im südlichen Teil der Grundstücksgrenze ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger lag. Insofern überzeugt es nicht, wenn die Berufung meint, der Sachverständige habe nicht einmal klären können, ob die Pflanzen nicht vollständig auf dem Grundstück des Beklagten gestanden hätten. Denn zwar konnte der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens vom 28.01.2022 bei seiner Ortsbesichtigung bis auf einen Wurzelrest keine weiteren Pflanzenbestandteile der entfernten Hecke mehr vorfinden, auf die er seine Begutachtung stützen konnte (S. 28 des Gutachtens, Bl. 304 GA). Er hat aber im Folgenden unter Auswertung von Fotografien und Lageplänen herausgearbeitet (S. 30 ff. des Gutachtens, Bl. 306 ff. GA), dass sich der Heckenfuß im Bereich des Gartenhauses der Kläger auf deren Grundstück befunden haben muss und anhand eines 2019 gefertigten Luftbildes (S. 34 des Gutachtens, Bl. 310 GA) ausgeführt, dass sich hieraus erkennbar ergebe, dass der Schwerpunkt der Heckenpflanzung in Richtung des klägerischen Grundstücks neige. Entsprechend hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt, dass die Lage der Hecke auf dem Grundstück der Kläger für den Bereich der Gartenhütte eindeutig sei, dies indes für die andere (gemeint: nördliche) Seite nicht gesichert festzustellen sei (S. 2 des Protokolls vom 25.07.2022, Bl. 189 GA). Seine diesbezügliche Überzeugung hinsichtlich der Lage der Hecke im südlichen Teil des Grundstücks hat er plastisch und nachvollziehbar mit der Auswertung von Fotografien (Anlage K6, Bl. 37 f. GA) und der Ausrichtung der darauf erkennbaren Europalette begründet.

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b) In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht hieraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass es sich bei der Hecke um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handelte.

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Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss die Grenzeinrichtung nicht notwendigerweise in der Mitte von der Grenze durchschnitten werden. Der Gesetzgeber hat mit § 921 BGB eine gesetzliche Vermutung für ein Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung geschaffen, und zwar zur Streitvermeidung, weil der Ursprung der Einrichtungen oft weiter zurückreicht und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken und dem manchmal unsicheren Grenzverlauf die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. In Anbetracht dieses Normzwecks wäre es unangebracht, grundsätzlich auch danach zu unterscheiden, in welchem Umfang eine Einrichtung von der Grenze geteilt wird. Dabei auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis würden dem Normzweck zuwiderlaufen (vgl. BGH NZM 2000, 106, 107). Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass die Grenzeinrichtung die Grenze in voller Länge schneidet (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 921 Rn. 1). Vielmehr ist es ausreichend, dass dies – wie hier – für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Hecke festgestellt werden kann (vgl. Grziwotz, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Auflage 2020, Kap. 2 Rn. 57). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die konkrete Ermittlung des weiteren Verlaufs der Hecke dadurch erschwert worden ist, dass der Beklagte deren Entfernung trotz gegenteiliger Aufforderung durch die Kläger eigenmächtig ins Werk gesetzt hat, wie noch auszuführen ist. Die hierdurch entstehenden Beweisschwierigkeiten können nicht zulasten der Kläger gehen.

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Auch sind die übrigen Voraussetzungen einer Grenzeinrichtung gegeben: Der Vorteil der Grenzeinrichtung für beide Grundstücke ist objektiv zu bestimmen (Grüneberg/Herrler, a.a.O.) und lag hier jedenfalls darin, dass die Hecke seit ihrer Anpflanzung etwa im Jahre 1990 (S. 9 der Klageschrift, Bl. 9 GA) einen Lärm- und Sichtschutz in Richtung beider Grundstücke bot, was als Vorteil ausreicht (BGH NZM 2000, 106, 107). Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beklagte sich infolge der von ihm angestrebten Umgestaltung des erworbenen Grundstücks und der damit einhergehenden Bauarbeiten zu einem deutlich späteren Zeitpunkt von der Existenz der Hecke gestört fühlte. Denn maßgebend sind die Verhältnisse bei der Herstellung der Grenzanlage. Nachfolgende bauliche Änderungen an einem Gebäude sind ebenso wie eine Einstellung der Mitbenutzung durch einen der Eigentümer für das Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Grenzeinrichtung ohne Bedeutung, da diese nach § 922 S. 3 BGB nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder geändert werden darf, solange der Nachbar ein Interesse an ihr hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 346, 349 Rn. 36). Die Zustimmung der Nachbarn zum Errichtungszeitpunkt wird bei dieser Sachlage vermutet (vgl. dazu BGH NJW-RR 2018, 528, 529 Rn. 11) und ist von dem Beklagten, der als Einzelrechtsnachfolger hieran gebunden war (vgl. BGH NJW-RR 2012, 346, 349 Rn. 35), nicht entkräftet worden.

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c) Anders als die Berufung meint durfte das Landgericht sein Urteil auch auf die Eigenschaft der Hecke als Grenzeinrichtung stützen. Richtig ist zwar, dass die Kläger in der Klageschrift vorgetragen haben, dass sich die Hecke allein auf ihrem Grundstück befunden habe. Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich aus der Klageerhöhung vom 21.03.2022 (Bl. 356 ff. GA) ergibt, dass sich die Kläger die Feststellungen des Sachverständigen zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht haben. Denn jedenfalls handelt es sich bei der Annahme einer Grenzeinrichtung in tatsächlicher Hinsicht um ein „Minus“ gegenüber dem von Klägerseite behaupteten Alleineigentum an der Hecke, weswegen das Landgericht berechtigt und verpflichtet war, auch diese Sachverhaltsalternative, die vom Streitgegenstand des klägerischen Begehrens gedeckt war, in seine rechtliche Würdigung einzubeziehen.

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2. Mit Recht hat es das Landgericht trotz des diesbezüglichen Bestreitens des Beklagten auch als festgestellt angesehen, dass es der Beklagte war, der die Hecke entfernt bzw. dies bewusst veranlasst hat. Denn angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit den Bauarbeiten, des eindeutigen von den Klägern aufgestellten Schildes (Anlage K1, Bl. 18 GA) mit dem Ansinnen, die Hecke stehen zu lassen und des Umstandes, dass die Hecke für den Beklagten – wie dieser selbst angibt – Nachteile aufgrund der unmittelbaren Nähe zum von diesem errichteten Gebäude mit sich brachte (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 116 GA), ist es bei der gebotenen Würdigung aller Umstände (§ 286 Abs. 1 ZPO) fernliegend, dass die Handwerker, die die Entfernung nach dem Vortrag des Beklagten vorgenommen haben sollen, ohne dessen Zustimmung oder Auftrag gehandelt haben sollten. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (S. 9 LGU, Bl. 464 GA) wird ergänzend Bezug genommen.

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3. Der Einwand des Beklagten, dass die Hecke durch seine Bauarbeiten ohnehin Schaden genommen hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann der Senat offenlassen, ob in rechtlicher Hinsicht insoweit der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens oder ein Fall der hypothetischen Kausalität in Rede steht. Denn in jedem Falle bedürfte es hierzu der Feststellung, dass der Schaden in rechtmäßiger Weise bzw. ohnehin durch die Bauarbeiten eingetreten wäre. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen in seiner Anhörung im Termin vom 25.07.2022 (S. 5 des Protokolls, Bl. 392 GA) steht jedoch fest, dass Möglichkeiten zum Schutze der Wurzeln – so sie denn überhaupt die Errichtung der Baugrube störten – in jedem Falle bestanden hätten und daher ein Fortgang der Bauarbeiten nicht zwingend die hier zu beurteilende vollständige Zerstörung der Hecke zur Folge gehabt hätte, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat.

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4. Auch die Höhe des zugesprochenen Anspruchs hält den Angriffen der Berufung stand. Insoweit hat sich das Landgericht an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethoden gehalten (vgl. nur BGH NZM 2013, 282, 283 Rn. 7) und zugunsten des Beklagten § 251 Abs. 2 S. 1 BGB angewandt, nachdem die Kosten der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) mit 48.912,14 € diejenigen einer nach der „Methode Koch“ berechneten Geldentschädigung i.H.v. 23.407,00 € um mehr als das Doppelte übersteigen (Gegenüberstellung auf S. 47 des Gutachtens, Bl. 324 GA). Dem folgt auch der Senat. Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe sich nicht mit der Höhe des Anspruchs befasst und angenommen, „den Klägern stünde der fiktive Aufwand für die Erstellung und Aufzucht der Pflanzung zu“ (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 117 GA), greift deshalb nicht durch.

22

II.

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Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen zeigt die Berufung nicht auf. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht der Beklagte von der mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.