Berufung abgewiesen: Unterlassungsanspruch nach §1 UWG i.V.m. §14 GewO nicht glaubhaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte in der Berufungsinstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen unterlassener Gewerbeanmeldung (§14 GewO) in Verbindung mit §1 UWG. Zentrale Frage war, ob die Nichtanmeldung als bewusstes, wettbewerbsrelevantes Verhalten gilt. Das OLG Köln hat dies verneint, da die erforderliche Glaubhaftmachung eines planmäßigen Verstoßes zur Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs fehlte; der Unterlassungsantrag wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung und Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen; Unterlassungsanspruch nach §1 UWG i.V.m. §14 GewO nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
§14 GewO ist eine wertneutrale Ordnungsnorm, die primär verwaltungspolizeiliche Zwecke verfolgt und nicht ohne Weiteres Schutzgegenstand des §1 UWG ist.
Ein Verstoß gegen §14 GewO begründet nur dann Unlauterkeit nach §1 UWG, wenn der Gewerbetreibende die Vorschrift bewusst und planmäßig missachtet, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach §1 UWG müssen die subjektiven Voraussetzungen (Intention/Planmäßigkeit) sowie die hierfür sprechenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
Fehlt die hinreichende Glaubhaftmachung der subjektiven Voraussetzungen, ist ein Unterlassungsbegehren unbegründet; eine Erörterung der Wiederholungsgefahr entfällt in diesem Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 249/92
Leitsatz
Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn ein Konkurrent Werbekunden von "Franchisenehmern" eines anderen Werbeunternehmens unter Hinweis auf mögliche "Schäden und Doppelzahlungen" und eine angebliche Beendigung der ursprünglichen Vertragsbeziehung über das Recht zur Belegung von Werbeträgern mit dem Inhaber dieses Rechtes auffordert, neue Werbeverträge mit ihm, dem Wettbewerber, oder Dritten abzuschließen.
Tenor
Die Berufung des Antragsstellers gegen das am 6. August 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 249/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragssteller auferlegt.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Antragsstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der mit der Berufung verfolgte Antrag des Antrag-stellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt es trotz der Umformulierung des Antrags in der Berufungsin-stanz nicht am Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Diese Umformulierung stellt lediglich eine bessere Anpassung des Antrags an das vom Antragssteller schon in der ersten Instanz verfolgte Rechts-schutzziel dar; eine Änderung des Streitgegen-stands im Sinne von § 263 ZPO, die allein zu Zwei-feln an der Dringlichkeit des Begehrens des An-tragstellers hätte Anlaß geben können, liegt damit nicht vor.
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Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet.
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Der Antragssteller hat die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin aus § 1 UWG i.V.m. § 14 GewO, wonach diese verpflichtet ist, es zu unterlassen, ein Einzelhandelsgeschäft ohne Anmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle zu betreiben, nicht glaubhaft gemacht. Andere Anspruchsgrundlagen vermögen aber das Begehren des Antragsstellers nicht zu rechtfertigen und werden von diesem auch nicht geltend gemacht.
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In Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH GRUR 1963/578 f., 583 "Sammelbesteller"; Baumbach-He-fermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, § 1 UWG, Rdn. 631; Marcks in Landmann-Rohmer, Gewerbeord-nung, § 14, Rdn. 9) versteht der Senat § 14 GewO ebenso wie das Landgericht als sogenannte wert-neutrale Vorschrift. Diese Norm soll aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit verwaltungspolitische In-teressen verwirklichen, nämlich in erster Linie gewerbepolizeiliche Zwecke; die Gemeinde soll über Zahl und Art der in ihrem Gebiet bestehen-den Gewerbebetriebe unterrichtet werden, dabei soll eventuell auch eine bequemere steuerliche Erfassung der Gewerbebetriebe ermöglicht werden (BGH a.a.O.; BVerwG NJW 1977/771; Marcks a.a.O.). § 14 GewO ist dabei weder Zulässigkeitsvoraus-setzung für die Aufnahme noch für die Ausübung des Gewerbes. Damit dient diese Vorschrift kei-nem sittlichen Gebot oder dem Schutz bestimmter wichtiger Gemeinschaftsgüter bzw. allgemeiner In-teressen, auch nicht dem Schutz des Wettbewerbs als Institution im Allgemein- und Individualinte-resse (BGH a.a.O.; vgl. hierzu auch Baumbach-He-fermehl a.a.O., § 1 UWG Rn. 613 f., 626 m.w.N.). Dies schließt nicht aus, daß bei Verstößen gegen § 14 GewO durch Gewerbebetreibende Belange der Allgemeinheit verletzt werden können; der Charak-ter der Vorschrift als Ordnungsnorm wird dadurch jedoch nicht verändert (Baumbach-Hefermehl a.a.O., § 1 UWG, Rn. 630).
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Gehört § 14 GewO somit zu den sogenannten wertneutralen Normen und kann auch nicht als zwar wertneutrale, aber zumindest wettbewerbsbe-zogene Schutzvorschrift angesehen werden (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl a.a.O., § 1 UWG, Rn. 665 m.w.N.), wäre eine Mißachtung dieser Norm dennoch unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sich der Gewerbetreibende bewußt und planmäßig über diese Vorschrift hinwegsetzt, sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen (BGH a.a.O.). Von einem derartigen Verhalten der Antragsgegnerin kann aber nach dem Sachvortrag des Antragsstellers nicht ausgegangen werden.
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Der Antragssteller hat zwar nachvollziehbar darge-legt, daß das Gewerberegister für die schnelle und genaue Ermittlung der geschäftlichen Verhältnisse sowie der Postanschrift eines Gewerbetreibenden bedeutsam sein kann, selbst wenn das Gewerbere-gister im Gegensatz zum Handelsregister keinen öffentlichen Glauben genießt (vgl. hierzu Marcks a.a.O.). Es mag danach denkbar sein, daß Mitbe-werbern und Verbänden die Verfolgung von Wettbe-werbsverstößen und möglicherweise - wenn auch nach Ansicht des Senats fernliegend - ebenfalls Kun-den eine anderweite Inanspruchnahme der Antrags-gegnerin objektiv erschwert worden ist, weil die Antragsgegnerin unstreitig den Geschäftsbetrieb in K., F., erst im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-fahrens angemeldet hat. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Schluß, die Antragsgegnerin habe die Gewerbeanmeldung tatsächlich u.a. deshalb unterlassen, um unter dem Schutz der Nichtanmel-dung ungestört Wettbewerbsverstöße begehen zu können oder sich auf diese Weise z.B. Gewährlei-stungsansprüche ihrer Kunden zu entziehen. Daß die Antragsgegnerin die Eintragung in das Gewerbemel-deregister Düsseldorf für den Geschäftsbetrieb in D., F. nicht berichtigt hat, wie vom Antragsteller im Schriftsatz vom 20. November 1992 geltend ge-macht, führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Ein bewußter und planmäßiger Verstoß der Antrags-gegnerin gegen § 14 GewO vorgenannten Sinne ist jedoch auch durch das von dem Antragssteller angeführte Verhalten der Antragsgegnerin in ande-ren Verfahren (noch) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Landgericht weist hierzu zu Recht darauf hin, daß diese Vorgänge die unterlassene Gewerbeanmeldung zunächst allenfalls am Rande be-treffen und sich zudem aus dem Umstand, daß sich ein Gewerbetreibender durch prozessuales Taktieren im Nachhinein seiner Verurteilung und bzw. oder seiner Kostenbelastung zu entziehen sucht, (noch) nicht der Rückschluß ziehen läßt, er habe von Anfang an derartige Absichten verfolgt oder werde sie jedenfalls in Zukunft verfolgen. In gleicher Weise ist ebenfalls die Reaktion der Antragsgegne-rin im Schreiben vom 27. April 1992 auf die Abmah-nung seitens des Antragsstellers zu sehen, abgese-hen davon, daß nicht ausreichend ersichtlich ist, ob die Antragsgegnerin in diesem Schreiben bewußt unrichtig zu der Anmeldung der Firma S. E.-GmbH im Gewerberegister vorgetragen hat.
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Scheitert danach das Unterlassungsbegehren des Antragsstellers schon daran, daß die subjektiven Voraussetzungen des § 1 UWG nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind, bedurfte es keiner Erörte-rung der von den Parteien kontrovers diskutierten Frage, ob eine Wiederholungsgefahr für das zur Un-terlassung verlangte Verhalten der Antragsgegnerin gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.