Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO; teilweiser Antrag nach §320 ZPO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln berichtigt das zuvor verkündete Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten und Schreibfehlern (§ 319 ZPO): Parteienbezeichnung, Kanzleianschrift und zwei technische Angaben werden berichtigt. Ein weitergehender Berichtigungsantrag zur unstreitigen Gestattung gegenüber Fa. H wird nach § 320 ZPO abgelehnt, da der Vortrag der Parteien zutreffend wiedergegeben ist und das bloße Bestreiten mit „Nichtwissen“ nicht ausreicht.
Ausgang: Berichtigung des Urteils in mehreren Punkten gemäß § 319 ZPO stattgegeben; weitergehender Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn offensichtliche Unrichtigkeiten oder Schreibfehler vorliegen, die sich eindeutig aus dem Aktenverlauf oder Beweismitteln ergeben.
Offensichtliche Schreibfehler können insbesondere anhand von Sachverständigengutachten oder sonstigen Aktenbelegen berichtigt werden.
Die Berichtigung tatbestandlicher Feststellungen nach § 320 ZPO ist zwar grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die im Urteil wiedergegebene Darstellung der Parteien unzutreffend ist.
Ein pauschales Bestreiten mit ‚Nichtwissen‘ reicht nicht aus, wenn der Partei die Kenntnis der streitigen Tatsachen zugemutet werden konnte; sie muss konkrete und eindeutige Angaben zur Abwehr früherer Behauptungen machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 116/09
Tenor
wird das am 04.06.2021 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass
a) im Urteilseingang die Parteibezeichnung der Klägerin wie folgt lautet:
„A GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B und C, …“,
b) im Urteilseingang die Kanzleianschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie folgt lautet:
„D, E-Straße 11, F“,
c) auf Seite 32 des Urteils der vierte Satz im ersten Absatz wie folgt lautet:
„Der L-Haken hat ein Spaltmaß von 3,5 mm, der K-Haken ein konisches Spaltmaß von 2,7 - 3,25 mm.“,
d) auf Seite 32 des Urteils der achte Satz im ersten Absatz wie folgt lautet
„Das seitliche Spiel des aufgebauten zweiachsigen Regals betrug bei der Horizontalkraft von 60 N bei L ca. +- 10 mm und bei K ca. +- 5 mm.“
Gründe
Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen. Bezüglich der Korrekturen zu a) und b) liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Es handelte sich um veraltetete Angaben. Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verlauf des Verfahrens. Bezüglich der Korrekturen zu c) und d) liegen offensichtliche Schreibfehler vor. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen G (Bl. 2117 d.A.).
Dem weitergehende Berichtigungsantrag betreffend die auf Seite 25 des Urteils als unstreitig festgestellte Gestattung der Klägerin gegenüber der Fa. H ist nicht begründet. Gemäß § 320 ZPO berichtigungsfähig sind zwar auch die tatbestandlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen eines anfechtbaren Urteils enthalten sind (Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 320 Rn. 2), der Vortrag der Parteien ist jedoch zutreffend wiedergegeben. Es war unstreitig, dass die Klägerin der Fa. H bis Oktober 2010 gestattet hatte, in China produzierte Nachahmungen mit H zu kennzeichnen und zu vertreiben.
Die Beklagte hat seit der ersten Instanz vorgetragen, dass die Klägerin der Fa. H zugestanden hat, bis Ende des Jahres 2010 (Bl. 217 d.A) bzw. bis 31.12.2010 (Bl. 707 d.A.) bzw. bis 31.10.2010 (Bl. 2220 d.A.) – also jedenfalls bis Oktober 2010 – in China produzierte Regalteile zu beziehen und mit der Kennzeichnung H in den Verkehr zu bringen (s. auch Bl. 1145 d.A.). Dem ist die Klägerin zunächst nicht entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 hat die Klägerin dann unter Ziff. II. 9. vorgetragen (Bl. 1219 d.A.):
„Die Beklagte behauptet, identische Nachahmungen würden auch von H, I und J vertrieben. Hierbei handelt es sich nach Kenntnis der Klägerin um Ladenbauunternehmen und Wiederverkäufer. H und I sind Kunden von K, welche original K-Regalteile weiter verkaufen. Der Klägerin ist nicht bekannt, dass diese Ladenbauunternehmen identische Nachahmungen im relevanten Umfang auf dem deutschen Markt vertreiben; das wird deshalb mit Nichtwissen bestritten. Keinesfalls hat die Klägerin den Vertrieb von Nachahmungen gestattet. Die von der Beklagten L erwähnten Beispiele zeigen, dass das Ladebauunternehmen J identische Nachahmungen der Beklagten L und M vertreibt, gegen welche die Klägerin bereits gerichtlich vorgeht. Auch gegen N geht die Klägerin bereits wegen des Vertriebs identische Nachahmungen gerichtlich war; dies betrifft mittelbar auch alle Kunden von N, welche diese Nachahmungen weiter vertreiben. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass die Klägerin ihre Regalsystem aktiv gegen alle ihr bekannten Nachahmer verteidigt … „
Im Gesamtkontext des schriftsätzlichen Vorbringens wird nicht deutlich, dass sich das Bestreiten der Klägerin nicht nur auf einen aktuellen Vertrieb von Nachahmungen u.a. der Fa. H bezieht, sondern auch auf die von der Beklagten konkret vorgetragene frühere Erlaubnis für die Fa. H. Ob sie der Fa. H bis (jedenfalls) Oktober 2010 eine Erlaubnis erteilt hat, in China produzierte Nachahmungen unter H zu vertreiben, musste der Kläger bekannt sein und konnte nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Der nachfolgende Satz „Keinesfalls ...“ bezieht sich auf das mit Nichtwissen Bestrittene und nicht – jedenfalls nicht hinreichend deutlich – auch auf den wiederholten und detaillierten Vortrag der Beklagten zu einer der Fa. H vor Jahren erteilten Erlaubnis. Dass sie eine solche Erlaubnis tatsächlich niemals erteilt habe, hat die Klägerin auch auf das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.11.2020 (Bl. 2220 d.A.) nicht klargestellt.