Beweisbeschluss zu Ersatz-/Erweiterungsbedarf und Qualitätsfragen bei Regalnachahmung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln ordnet Beweis durch zwei Sachverständigengutachten an: zu dem von der Klägerin behaupteten Ersatz- und Erweiterungsbedarf für ihr modulares Ladenregalsystem sowie zu möglichen qualitativen Minderwertigkeiten der nachgeahmten Regale der Beklagten. Es benennt die Gutachter, legt Kostenvorschüsse fest und regelt die Verfahrensfragen zur Gutachtenerstellung. Die Feststellungen dienen der Klärung wettbewerbs- und gestaltungsrechtlich relevanter Tatsachen.
Ausgang: Beweisbeschluss: Einholung zweier Sachverständigengutachten angeordnet; Benennung der Gutachter und Festsetzung von Kostenvorschüssen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestimmung des Ersatz- und Erweiterungsbedarfs bei modularen Regalsystemen ist maßgeblich, ob der durchschnittliche Abnehmer Abweichungen im Erscheinungsbild nicht akzeptiert.
Ob ein praktischer Ersatz- oder Erweiterungsbedarf besteht, ist unter Berücksichtigung der konkreten Nutzung (Erstausstattung, Renovierung, Filialunterschiede) zu prüfen.
Qualitative Minderwertigkeiten nachgeahmter Produkte können durch technische Sachverständigengutachten, namentlich durch Belastungsprüfungen, zu ermitteln sein.
Das Gericht kann für verschiedene Streitfragen getrennte Sachverständigengutachten anordnen und die Parteien zur Leistung von Kostenvorschüssen für die jeweiligen Gutachten verpflichten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 116/09
Tenor
I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
1a) Besteht für das modulare Ladenregalsystem der Klägerin ein Ersatz- und Erweiterungsbedarf, der von ihren Wettbewerbern nur durch (nicht nur technisch kompatible sondern auch) in der optischen Gestaltung übereinstimmende Produkte befriedigt werden kann, weil der durchschnittliche Abnehmer der in Rede stehenden Regalsysteme Abweichungen im Erscheinungsbild eines Regalsystems nicht akzeptiert?
Oder besteht wegen der Qualität und der konkreten Nutzung der Regale der Klägerin praktisch kein Ersatzbedarf und besteht ferner praktisch auch kein Erweiterungsbedarf, weil bereits bei der Erstausstattung eines Ladenlokals in aller Regel der Platz optimal genutzt wird, bei der Renovierung eines Ladenlokals ein Gesamt-Erneuerungsbedarf entsteht und/oder in zahlreichen Ladenlokalen selbst bzw. auch den Filialen einer Ladenkette tatsächlich unterschiedliche Regalsysteme verwendet werden?
1b) Wenn ein Ersatz- und Erweiterungsbedarf nach Ziff. I.1a) besteht:
Welchen Umfang hat dieser Bedarf im Verhältnis zum Geschäft der Wettbewerber der Klägerin mit der Erstausstattung von Ladengeschäften mit Regalsystemen?
2. Sind die das Produkt der Klägerin identisch nachahmenden Regale der Beklagten qualitativ minderwertig, weil die Regalteile weniger belastbar sind, insbesondere die Fachböden der Beklagten sich bei Belastung stärker durchbiegen, bei wesentlich geringerer Belastung brechen und nicht die Belastungswerte erreichen, die die Klägerin in ihren Katalogen für ihre Regale angibt?
durch die Einholung von Sachverständigengutachten.
II. Mit der Benennung eines geeigneten Gutachters zu Beantwortung der Beweisfragen zu Ziff. I. 1 wird beauftragt:
F
Tstraße 55
L.
III. Mit der Benennung eines geeigneten Gutachters zu Beantwortung der Beweisfragen zu Ziff. I. 2 wird beauftragt:
I
U GmbH
B
L2.
IV. Der Beklagten wird aufgegeben, für das zu Ziff. I. 1 einzuholende Sachverständigengutachten einen Vorschuss in Höhe von 7.500,- € binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses bei der Gerichtskasse in Köln einzuzahlen.
Der Klägerin wird aufgegeben, für das zu Ziff. I. 2 einzuholende Sachverständigengutachten einen Vorschuss in Höhe von 10.000,- € binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses bei der Gerichtskasse in Köln einzuzahlen.
Die Anforderung von weiteren Kostenvorschüssen für die Gutachten sowie eine Änderung oder Ergänzung dieses Beweisbeschlusses auch außerhalb mündlicher Verhandlung bleibt vorbehalten.
Rubrum
Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.