Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 U 151/17·09.01.2018

Berufung gegen Unterlassungsurteil wegen irreführendem Gütesiegel – beabsichtigte Zurückweisung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende Werbung / KennzeichnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil eingelegt, das ihm die Nutzung eines Gütesiegels untersagt. Streitpunkt ist, ob das Siegel bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung einer unabhängigen, objektiven Prüfung weckt und somit irreführend ist. Das OLG bestätigt den Unterlassungsanspruch, weil das Siegel allein auf Selbstauskünften beruht. Die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Ausgang: Die Berufung des Beklagten soll nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden; der landgerichtliche Unterlassungsanspruch wegen irreführender Nutzung des Gütesiegels wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung eines Prüf- oder Gütesiegels, das bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung einer unabhängigen und objektiven Prüfung weckt, kann eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen und einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG begründen.

2

Ein Prüfzeichen vermittelt in kompakter Form die Information, dass eine neutrale und fachkundige Stelle das gekennzeichnete Produkt oder Unternehmen anhand objektiver Kriterien geprüft hat; diese Verkehrserwartung ist maßgeblich für die Bewertung der Kennzeichnung.

3

Ob ein Gütesiegel die Erwartung an eine objektive Fremdprüfung erfüllt, ist anhand der konkreten Prüf- und Vergabepraxis zu beurteilen; eine Vergabe, die ausschließlich auf vom Bewerber ausgefüllten Selbstauskünften beruht, genügt dieser Erwartung in der Regel nicht.

4

Ein spezialisiertes Berufungsgericht kann die Verkehrsauffassung der jeweils angesprochenen Kreise aufgrund seiner Expertise im Wettbewerbsrecht selbst beurteilen, auch wenn die Werbung sich an Fachkreise richtet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 43/17

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 06.09.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 43/17 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Rubrum

1

I.

2

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

3

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass aufgrund der Nutzung des Gütesiegels durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG besteht, weil die angesprochenen Verkehrskreise durch die Nutzung des Gütesiegels in die Irre geführt werden.

4

Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat für die geschäftliche Entscheidung über den Erwerb des damit versehenen Produkts eine erhebliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 – LGA tested, mwN).

5

Ein Prüfzeichen liefert in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt oder einer Firma. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware oder Firma (vgl. Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 C Rn. 248) nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Es wird daher erwartet, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt oder die mit dem Prüfzeichen versehene Firma von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 – LGA tested).

6

Davon ausgehend entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Gütesiegel des Beklagten, dass die Firmen, die von dem Beklagten berechtigt wurden, das Siegel zu führen, nach objektiven Vorgaben auf die Einhaltung bestimmter von dem Beklagten definierter Standards geprüft wurden.

7

Diese Erwartung erfüllt der Beklagte bei Vergabe des Gütesiegels indes nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beklagten im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens gestellten Fragen im Grundsatz geeignet sind, diesen Anforderungen zu genügen. Allerdings ist bei der Frage, ob das Bewertungsverfahren den vorstehend dargestellten Grundsätzen entspricht, auf die von der Beklagten durchgeführte Prüfung abzustellen. Denn nur unter Berücksichtigung der konkreten Prüfung, die der Vergabe des Gütesiegels zugrunde liegt, kann festgestellt werden, ob die Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise an das Gütesiegel erreicht werden.

8

Für die Annahme einer für eine Qualitätsprüfung geeigneten Fragestellung spricht hier, dass durch die Fragen, die der Akkreditierung nach dem Vortrag des Beklagten zugrunde liegen, bestimmte Standards für das Verhalten des zu prüfenden Unternehmens im Markt abgefragt werden. So wird beispielsweise die Struktur des Unternehmens beleuchtet. Dabei spielen unter anderem vorhandene Kommunikationswege und im Unternehmen installierte Regelungen zur Bekämpfung der Korruption eine wesentliche Rolle. Auch wird abgefragt, in welchem Umfang und im Rahmen welchen Prozesses innerhalb der betrieblichen Abläufe bestimmte Daten erhoben werden, die zu einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bestimmter Prozesse erforderlich sind.

9

Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten indes, dass der Verleihung des Gütesiegels eine objektive Prüfung durch eine unabhängige Stelle vorausgegangen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Siegel des Beklagten nicht. Denn die Erteilung des Gütesiegels erfolgt alleine auf der Grundlage eines vom jeweiligen Interessenten ausgefüllten Fragebogens und der damit erteilten Selbstauskunft. Die Selbstauskunft genügt der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise an die objektive Prüfung der für die Vergabe erforderlichen Kriterien nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2012 – 14 U 167/12, MMR 2012, 679; Weidert in Harte/Henning aaO, § 5 C Rn. 281).

10

Dabei kann der Senat die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund seiner Spezialisierung im Wettbewerbsrecht selbst beurteilen, selbst wenn sich die Werbung ausschließlich an Fachkreise richtete.

11

II.

12

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.