Presseaufruf kein Verstoß gegen Unterlassung zur Mitgliederwerbung – Vertragsstrafe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, weil der Beklagte eine gemeinsame Presseinformation unterzeichnete, die zum Austritt aus einem Automobilclub aufrief. Fraglich war, ob dies als Werbung für Mitgliedschaften der Unterzeichner zu werten ist. Das OLG Köln verneint einen Verstoß: Die Erklärung verfolgte vorrangig umwelt- und verkehrspolitische Ziele, eine werbende Absicht wurde nicht hinreichend dargelegt. Daher wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassungsverpflichtung, die sich gegen ‚für eine Mitgliedschaft zu werben‘ richtet, ist nur verletzt, wenn die beanstandete Äußerung den Kernbereich dieser Verpflichtung trifft und auf Mitgliederwerbung des Verpflichteten abzielt.
Zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass die konkrete Äußerung dem Wortlaut und der Zielrichtung der Verpflichtung entspricht.
Politische oder sachbezogene Presseäußerungen, die zwar Eigenwerbung enthalten können, stellen nur dann einen Verstoß gegen eine Unterlassung dar, wenn die werbende Absicht gegenüber den politischen Zielen dominierend und nachgewiesen ist.
Dem Wortlaut der Unterlassung kommt bei der Auslegung vorrangige Bedeutung zu; eine weitergehende Auslegung zu Lasten des Verpflichteten erfordert überzeugende Anhaltspunkte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12 O 140/92
Leitsatz
Verpflichtet sich eine Organisation, die sich dem Umweltschutz widmet, zur Unterlassung, "für eine Mitgliedschaft bei ihr" mit dem Aufruf zu werben "Zeigen Sie ihrem Automobilclub die rote Karte", stellt es keinen Verstoß gegen diese übernommene Unterlassungsverpflichtung dar, wenn die Organisation sich anderweitig an einer Umweltaktion beteiligt und - ohne daß eine Werbeabsicht dargelegt wurde - in diesem Zusammenhang für eine Presseverlautbarung mitverantwortlich zeichnet, in der es u.a. heiß: "wir, die unterzeichnenden Umweltgruppen und Parteien rufen, alle Bürger und Bürgerinnen, die noch immer Mitglied beim (es folgt der Name eines Automobilclubs) sind, auf, am Sonntag, dem ... in ... dem (es folgt wieder der Name des Automobilclubs) die rote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen".
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 140/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa- che keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat die in der strafbewehrten Unter- lassungsverpflichtungserklärung vom 27.6.1991 ver- sprochene Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- DM nicht verwirkt. Die auch unter dem Namen des VCD veröffentlichte "Presseinformation" vom 28.8.1991, in der die Äußerung "wir, die unterzeichnenden Umweltgruppen und Parteien rufen alle Bürger und Bürgerinnen, die noch immer Mitglied beim ... sind, auf, am Sonntag, dem 1. September 1991 in E. dem ... die rote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen" enthalten ist und auf die der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Vertrags- strafe stützt, stellt keine Äußerung dar, die in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungser- klärung vom 27.6.1991 fällt.
Zwar hat der Senat Zweifel, ob die Unterlassungs- verpflichtungserklärung so einengend auszulegen ist, daß sich der Beklagte zur Unterlassung der Äußerung "Zeigen Sie ihrem Automobilclub die rote Karte" nur dann verpflichtet hat, wenn er hiermit ausschließlich gezielt um Mitglieder wirbt. Gegen ein derartiges Verständnis spricht der Wortlaut der Unterlassungserklärung, auf den in erster Linie abzustellen ist, selbst wenn dieser weiter reicht als die Verletzungsform der den Anlaß der Unterwerfung bildenden Handlung (BGH GRUR 1992, 61, 62 - Preisvergleichsliste m.d.N.).
Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, daß es neben anderen Motiven Absicht des VCD als Mit-Unterzeichner der Presseinformation vom 28.8.1991 war, auf diese Weise zumindest auch um Mitglieder zu werben, wie es nach dem Wortlaut der Erklärung vom 27.6.1991 durch den Hinweis "für die Mitgliedschaft ... zu werben" jedenfalls als Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Unter- werfung gefordert wird. Selbst wenn aber eine der- artige Absicht bestanden haben sollte, tritt diese derart hinter den anderen mit der Presseinforma- tion verfolgten Zielen zurück, daß sich hieraus kein Verstoß herleiten läßt.
Anlaß für die Presseinformation war eine von zahlreichen Gruppen getragene umweltpolitische Ak- tion zur Einführung der R-U-Karte, bei der eine Teilnahme des ... verhindert werden sollte, weil die Unterzeichner die Auffassung vertraten, der ... würde eine falsche Verkehrs- und Umweltpolitik betreiben. Der Text der Presseinformation setzt sich kritisch mit der angeblich vom ... betriebe- nen Verkehrspolitik auseinander; die Verfasser des Textes versuchen, anhand von Einzelbeispielen dem ... eine aus ihrer Sicht unglaubwürdige Verkehrs- politik nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist der beanstandete Aufruf "dem ... die rote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen" zu beurteilen. Dieser Aufruf, der unstreitig die Leser dazu auffordert, aus dem ... auszutreten, beinhaltet jedoch nicht gleichzeitig die Aufforderung, einer der Unterzeichner-Organisationen beizutreten, und stellt sich somit auch nicht als mittelbare Mit- gliederwerbung dar. Dies ergibt sich insbesondere aus dem der beanstandeten Äußerung folgenden Text, in dem dem ... vorgeworfen wird, er betreibe keine menschengerechte, sondern eine autogerechte Ver- kehrspolitik. Zu einer menschengerechten Verkehrs- politik gehört nach Auffassung der Unterzeichner die vorrangige Förderung des ÖPNV (Öffentlichen Personennahverkehr) und nicht die Förderung des reibungslosen Autoverkehrs. Diese Darlegungen en- den mit dem weiteren Aufruf, "von den Au.. Ab- schied zu nehmen und durch den Kauf der R-U-Karte Signale für eine umweltfreundliche und zukunfts- weisende Verkehrspolitik zu geben". Dadurch wird deutlich, daß mit der Aufforderung, dem ... zu kündigen, nicht als Alternative empfohlen werden soll, einer der mitunterzeichnenden Organisatio- nen beizutreten, sondern sich von den ersparten Mitgliedsbeiträgen, die sonst an den ... gezahlt würden, die R-U-Karte zu kaufen. Selbst wenn sich aus dem Gesamttext der "Presseinformation" vom 28.8.1991 eine gewisse Konkurrenzsituation zwi- schen dem ... und den Unterzeichnern des Aufrufs ergeben sollte, weil die Unterzeichner für sich in Anspruch nehmen, die gegenüber dem ... bessere Verkehrs- und Umweltpolitik zu betreiben, und versuchen, dem ... einen Informationsstand auf dem Fest zur Einführung der R-U-Karte in E. zu verwehren, obwohl sie selbst eigene Informa- tionsstände dort betreiben, lälßt dies angesichts des eindeutigen Aufrufs, die R-U-Karte zu kaufen, die "Presseinformation" nicht als eine Mitglieder- werbung für die Unterzeichner erscheinen. Vielmehr handelt es sich um eine gezielte umwelt- und verkehrspolitische Äußerung, die allein zum Inhalt hat, den öffentlichen Personennahverkehr zu Lasten einer Verkehrspolitik, die in erster Linie die Kraftfahrzeuge im Auge hat, zu fördern.
Der Senat ist sich hierbei bewußt, daß in jeder politischen Äußerung, in der die eigenen Ziele als die richtigen angepriesen werden, auch eine Eigenwerbung liegt, und somit die Absicht, durch diese Äußerungen auch Mitglieder zu werben, nicht ganz ausgeschlossen ist. Sollte eine solche unter- schwellige Absicht ebenfalls bei den Unterzeich- nern der "Presseinformation" vorhanden gewesen sein, tritt diese jedoch vorliegend angesichts des eindeutigen Aufrufs und in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlichster Organisationen, die zu den Unterzeichnern gehören, völlig hinter den umwelt- und verkehrspolitischen Zielen des Aufrufs zurück.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Ab- sicht, Mitglieder zu werben, ergebe sich aus dem Schreiben des VCD vom 29.8.1991, fehlt es in diesem Schreiben bereits an den beanstandeten Aussagen "zeigen sie ihrem Automobilclub die rote Karte" oder "dem ... die rote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen". Das als Pressestellungnahme gedachte Schreiben vom 29.8.1991 setzt sich ledig- lich mit einem Aufruf des ..., auf Bus und Bahn umzusteigen, kritisch auseinander und zweifelt die Glaubwürdigkeit des ... hinsichtlich dieses Aufrufes an. In diesem Schreiben wird aber weder in irgendeiner Weise Bezug auf die beanstandete "Presseinformation" vom 28.8.1991 genommen noch wird der beanstandete Aufruf aufgestellt oder wie- derholt.
Hat somit der Kläger schon nicht hinreichend dar- gelegt, daß mit der Aufforderung "dem ... die rote Karte zu zeigen" auch die Absicht der Unterzeich- ner dieses Aufrufs verbunden war, Mitglieder zu werben, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob diese ebenfalls von dem VCD unterzeichnete "Pres- seinformation" in Anbetracht der in der Berufungs- instanz vorgelegten Satzungen des Beklagten und seines Kreisverbandes dem Beklagten zuzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers entspricht dem Wert seines Unterlie- gens im Rechtsstreit.