UWG-Irreführung: Werbung mit Bildröhrendiagonale ohne Hinweis auf sichtbare Bildgröße
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband verlangte von einem TV-Händler Unterlassung, weil in Endverbraucherwerbung die cm-Angabe zur Bildröhrendiagonale als Gerätegröße herausgestellt wurde. Das OLG Köln bejahte eine Irreführung nach § 3 UWG, weil ein erheblicher Teil der Verbraucher die Angabe als Maß der sichtbaren Bilddiagonale versteht. Diese Fehlvorstellung ist wettbewerblich relevant, da die sichtbare Bildgröße Kaufüberlegungen beeinflusst. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt; für Prospekte/Verpackungen wurde eine Aufbrauchsfrist gewährt.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassung der Werbung mit alleiniger Bildröhrendiagonale und Abmahnkosten zugesprochen, Aufbrauchsfrist gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine objektiv zutreffende Produktangabe ist nach § 3 UWG irreführend, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit ihr eine unrichtige Vorstellung verbindet.
Der Tatrichter kann die Verkehrsauffassung bei Waren des allgemeinen Bedarfs aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wenn die Mitglieder des entscheidenden Spruchkörpers zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören; eine Beweisaufnahme ist dann nicht zwingend.
Eine durch Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung ist wettbewerblich relevant, wenn sie bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kauflust bzw. Zuwendung zu dem Produkt positiv zu beeinflussen; ein entscheidendes Gewicht der Angabe ist nicht erforderlich.
Die Werbung für Fernsehgeräte mit einer cm-Angabe, die allein die Bildröhrendiagonale herausstellt, ist irreführend, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck der Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes erweckt.
Eine Interessenabwägung rechtfertigt die Duldung einer irreführenden Angabe nur ausnahmsweise; Verbraucherinteressen überwiegen regelmäßig gegenüber dem Interesse an der Beibehaltung eines Handelsbrauchs, wenn die Irreführung nicht nur geringfügig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 0 25/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 1990 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 25/90 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung für Fernsehgeräte eine Bildröhrendiagonale unter cm-Angabe anzukündigen, wie nachstehend wiedergegeben: 2. an den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 1990 zu zahlen. Der Beklagten wird zu Ziff. 1 für Prospekte und Verpackungsmaterial eine Aufbrauchsfrist bis zum 30. September 1991 gewährt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 DM hinsichtlich des im Tenor enthaltenen Unterlassungsgebotes, in Höhe von 180,-- DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und in Höhe von 11.000,-- DM hinsichtlich der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.171,-- DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Wettbe-werbsverstöße zu bekämpfen. Die Beklagte vertreibt u. a. Fernsehgeräte. Sie bewirbt die Geräte in der im Tenor wiedergegebenen Form, indem jeweils in der Textbeschreibung Angaben in Zentimetern erfol-gen, die sich auf die Diagonale der Bildröhre be-ziehen. Letztere ist aus technischen Gründen grundsätzlich größer als die Diagonale des tat-sächlich sichtbaren Bildes. Die Parteien streiten darüber, ob die vorgenannten Angaben irreführend sind.
Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren darauf gestützt, daß der unvoreingenommene, technisch nicht versierte Endverbraucher die cm-Angabe auf die Diagonale des sichtbaren Fernsehbildes, d. h. auf die sichtbare Bildschirmdiagonale beziehe. Dieser Eindruck sei jedoch unzutreffend, da die Maße sich auf die Bildröhrendiagonale bezögen. Die mithin durch die cm-Angabe verursachte Irreführung sei wettbewerblich relevant, weil die Größe des sichtbaren Bildes ein entscheidender Faktor bei der Auswahl des Gerätes sei. Dies werde besonders bei der Preisbemessung deutlich:
Geräte mit einem sichtbaren Bild von 46 cm in der Diagonale seien zum Teil nur halb so teuer wie et-wa Geräte mit 66 cm. Auf eine entsprechende Bran-chenübung könne sich die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil die Handhabung der Angaben in der Praxis sehr unterschiedlich sei. Einige Unter-nehmen teilten die Diagonale des sichtbaren Bildes mit, andere seien inzwischen dazu übergegangen, diese Maße zumindest zusätzlich zur Bildröhrendia-gonale anzugeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
- die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes bis zu Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ord-nungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unter-lassen,
in der an den Endverbrau-cher gerichteten Werbung für Fernsehgeräte eine Bildröhrendiagonale unter cm-Angabe anzukündigen, oh-ne gleichzeitig und deut-lich darauf hinzuweisen, daß die Diagonale des sichtbaren Fernsehbildes eine geringere cm-Anzahl aufweist, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
Die Beklagte zu verurteilen an
- Die Beklagte zu verurteilen an
den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf eine seit fast drei Jahrzehnten bestehende, dem Verbraucher vertraute Branchen-übung berufen, nach der das Maß der Bildröhrendia-gonale als alleinige und maßgebliche Kategorie für die Bezeichnung der Größe eines Fernsehgerätes verwendet werde. Hierzu hat sie vorgetragen, der Verbraucher habe an diesen Angaben kein Interesse wegen der absoluten Größe, sondern ausschließlich deshalb, weil er anhand der Bildröhrengröße die Preise verschiedener Geräte vergleichen könne. Mithin benötige er die Angaben nur, um Vergleichs-klassen zu bilden. Von einer Irreführung könne deswegen nicht gesprochen werden.
Jedenfalls aber sei eine "Restirreführungsgefahr" wettbewerbsrechtlich irrelevant, denn die Abwei-chung des Röhrenmaßes vom Bildmaß betreffe keinen eigentlichen Wertschätzungsfaktor. Da sämtliche Wettbewerber in gleicher Weise verführen, bleibe die Eindeutigkeit der Kategorisierung und damit Vergleichbarkeit für die Verbraucher gewahrt.
Die Beklagte hat gemeint, das Irreführungsverbot sei im übrigen auch aufgrund einer Güter- und In-teressenabwägung unanwendbar, weil ein schützens-wertes Interesse an der Aufrechterhaltung der bis-herigen Bezeichnungspraxis bestehe. Schließlich gebiete auch Art. 30 EWG-Vertrag eine zurückhal-tende Anwendung des § 3 UWG. Die Abmahnkosten kön-ne der Kläger nicht geltend machen; diese seien auch in der Höhe nicht gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 21. Juni 1990, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juni 1990 zuge-stellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Ju-li 1990 eingegangenen Schriftsatz Berufung einge-legt, die er nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 13. November 1990 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die durch die beanstandete Werbung hervorgerufenen irrigen Vorstellungen des Verkehrs über die Größe des sichtbaren Teils des Bildes seien für den Kaufent-schluß nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Bild-größe an sich stelle ein entscheidendes Qualitäts-merkmal für Fernsehgeräte dar. Wer ein 55er-Gerät erwerbe in der irrtümlichen Annahme, er bekomme damit auch ein sichtbares Fernsehbild in dieser Größe, müsse naturgemäß enttäuscht sein, wenn er erfahre, daß die tatsächliche Größe des sichtbaren Bildes nur 50 cm oder weniger betrage. Ein solcher Verbraucher hätte von vornherein die nächsthöhere Kategorie gewählt, wenn ihm die eigentliche Bedeu-tung der cm-Angabe bekannt gewesen wäre. Im übri-gen zeige nicht zuletzt die Vielfalt von Geräten innerhalb des Größenbereichs von 25 bis 117 cm, daß Größenunterschiede von wenigen Zentimetern von Bedeutung sein könnten. Auch die Werbung der Fern-sehgerätehersteller, in der marginale Vergrößerun-gen des sichtbaren Fernsehbildes massiv als Vor-teil herausgestellt würden, lasse erkennen, daß solche Größenunterschiede für den Kaufentschluß von Bedeutung seien. Es komme hinzu, daß zwischen-zeitlich einige Hersteller dazu übergegangen sei-en, zumindest neben der Bildröhrendiagonale auch die Diagonale des sichtbaren Bildes anzugeben. Im übrigen werde insbesondere bei kleineren LCD-Gerä-ten in Ermangelung der Röhre stets das Maß des sichtbaren Bildes mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor-bringens wird auf die Schriftsätze vom 8. November 1990, 7. Februar 1991, und 15. März 1991 nebst An-lagen verwiesen.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,
unter Abänderung des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1990 - 84 0 25/90 - nach den erstin-stanzlichen Klageanträgen zu erken-nen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag teilweise neu gefaßt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1990 - 84 0 25/90 -
die Beklagte zu verurteilen, es
- die Beklagte zu verurteilen, es
bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungs-haft bis zur Dauer von sechs Mo-naten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher ge-richteten Werbung für Fernsehge-räte eine Bildröhrendiagonale unter cm-Angabe anzukündigen, wie im Tenor dieses Urteils in Ablichtung wiedergegeben.
die Beklagte zu verurteilen, an
- die Beklagte zu verurteilen, an
den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise dem Kläger nachzulas-sen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzu-wenden, die auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank und-oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren und nachzulassen, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu leisten.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug entgegen.
Die Beklagte hält den nunmehr gestellten Klagean-trag für zu unbestimmt. In der Sache trägt sie vor, die Abweichung der Diagonale des sichtbaren Bildes bezogen auf die gleichen Röhrengrößen könne aus technischen Gründen zwischen den verschiedenen Herstellern praktisch nur weniger als ca. einen Zentimeter betragen. Das Diagonalmaß des sichtba-ren Bildes wie der Bildröhre stelle kein techni-sches Leistungs- oder Qualitätskriterium dar, son-dern diene allein der Größenklassifizierung. Aus welchem Grunde das exakte Maß der Bilddiagonale für den Kaufentschluß des Verbrauchers von Bedeu-tung sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Ver-braucher entscheide grundsätzlich nach seinem per-sönlichen optischen und akustischen Eindruck über den Kauf eines Fernsehgerätes. Rein abstrakt könne er sich ein Maß von beispielsweise 70 cm gar nicht vorstellen. Selbst wenn man eine wettbewerbsrecht-lich relevante Restirreführungsgefahr unterstellen wolle, spreche eine nachtatbestandliche Güter- und Interessenabwägung für die Beibehaltung des gefe-stigten Handelsbrauchs, der die Gerätegröße nach dem Bildröhrendiagonalmaß bestimme.
Die Beklagte weist schließlich darauf hin, daß die beanstandete Werbung grenzüberschreitend sei. Mit denselben Prospekten werde im deutschsprachigen EG-Ausland geworden; die Prospekte seien zudem auch in den Sprachen der übrigen EG-Staaten ver-faßt und in Aufmachung und Text mit dem deutsch-sprachigen weitgehend identisch. Die Kennzeichnun-gen der Verpackungen seien deswegen ebenfalls weitgehend einheitlich gestaltet. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 30 EWG-Vertrag zu berücksichtigen.
Die Bezeichnung der Gerätegrößen nach der Bildröh-rendiagonale habe sich in den Ländern der EG als allgemein gültige Norm durchgesetzt und werde all-gemein gehandhabt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25. Januar und 12. März 1991 nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sa-che Erfolg.
Der nunmehr vom Kläger gestellte Antrag ist entge-gen der Ansicht der Beklagten nicht zu unbestimmt. Das Klagebegehren ist unmißverständlich darauf ge-richtet, Werbung unter cm-Angabe der Bildröhren-diagonale, wie sie sich konkret aus dem eingeblen-deten Prospektteil ergibt, zu untersagen. Die be-anstandete konkrete Verletzungsform, wie sie aus dem Prospekt zu ersehen ist, ist dadurch charak-terisiert, daß in der Werbung allein die Länge der Bildröhrendiagonale herausgestellt ist und es des-wegen für den Verbraucher nicht zu ersehen ist, daß es sich nicht um die Angabe der tatsächlich sichtbaren Bilddiagonale handelt. Wie die Größen-angabe in der Werbung der Beklagten in Zukunft auszusehen hat, war hingegen nicht in den Antrag aufzunehmen. Es ist nämlich nicht Sache des An-spruchstellers, auf welche Weise der auf Unterlas-sung in Anspruch Genommene einem solchen Begehren gegebenenfalls nachkommt. Dies bleibt vielmehr dem zur Unterlassung Verpflichteten überlassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu Recht die Unterlassung von Werbung in der konkret beanstan-deten Form, denn diese verstößt gegen § 3 UWG. Die Ankündigung der Bildröhrendiagonale unter cm-Anga-be, wie sie im Urteilstenor wiedergegeben ist, stellt eine irreführende Angabe über die Beschaf-fenheit der angebotenen Fernsehgeräte dar.
Zwar ist die Größenangabe in der Werbung der Be-klagten "86 cm FST-Bildröhre" für sich betrachtet nach ihrem Wortsinn nicht unwahr, denn sie ent-spricht unstreitig der tatsächlichen Länge der Bildröhrendiagonale. Sie begründet jedoch bei ei-nem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher die Fehlvorstellung, die cm-Angabe ge-be zugleich die Länge der Diagonale des sichtbaren Bildes wieder.
Der Senat sieht keine Bedenken, dies aus eigener Sachkunde und Erfahrung anzunehmen. Seine Mitglie-der gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und wären selbst durch die beanstandete Angabe in dem vorbezeichneten Sinne getäuscht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Ver-kehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend beurteilen kann, so-fern - namentlich bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen Durch-schnittskäufers zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis angehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor allem in den Fällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen zu kön-nen glaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die Anschauungen eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt (BGH GRUR 1987, 45, 47 "Sommerpreiswerbung" m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da - wie ausgeführt - die Mitglieder des Senats dem mit der Werbung angesprochenen Personenkreis zuzuordnen sind und weil der Senat die Irreführung bejaht.
Einer Entscheidung ohne Beweisaufnahme stehen auch nicht die in der "Meister-Kaffee"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 907) aufgezeigten Grundsätze entgegen. In jenem Fall waren die Tat-sachen, aus denen das Berufungsgericht seinerzeit die Irreführung der von der Werbung der damaligen Beklagten angesprochenen Verkehrskreise hergelei-tet hatte, nicht unstreitig. Das Berufungsgericht hatte sie gleichwohl zugrunde gelegt, obwohl seine Mitglieder - anders als in dem hier zu entschei-denden Rechtsstreit - nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, und sich zur Begründung allein auf eigene Erfahrungen mit einschlägigen Fragen und die hierauf beruhende Kenntnis von den Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise beru-fen. Lediglich für derartige Fälle, in denen das Tatgericht in Zusammenhang mit § 3 UWG nicht auf die Zugehörigkeit seiner Mitglieder zum angespro-chenen Adressatenkreis der beanstandeten Werbung, sondern anderweitig über § 291 ZPO auf eigene Sachkunde abgestellt hat, ist das Übergehen eines gegenbeweislich angebotenen Beweises als Vestoß gegen § 286 ZPO angesehen worden. Die oben ange-führten Grundsätze zur Entscheidung aufgrund eige-ner Sachkunde des Tatrichters, der selbst den an-gesprochenen Verkehrskreisen angehört, sind damit nicht in Frage gestellt. Nichts anderes gilt auch für die nachfolgend noch zu erörternde Frage der ebenfalls im Zusammenhang mit der Irreführung zu untersuchenden wettbewerblichen Relevanz der her-vorgerufenen Fehlvorstellung, die der Senat eben-falls aus eigener Kenntnis zu beantworten vermag.
Mit der von den Parteien zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Mai 1984 (5 U 1075/83) ist davon auszugehen, daß die über Jahrzehnte vor-zufindende unterschiedslose Verwendung der Begrif-fe "Bildschirm" oder "Bild" im Zusammenhang mit der cm-Angabe dazu geführt hat, daß ein erhebli-cher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese cm-Angabe auf die Größe des sichtbaren Teils des Bildes bezieht, in welchem Zusammenhang diese An-gabe auch immer erscheinen mag. Die von der Be-klagten überreichten Werbeprospekte verschiedens-ten Alters veranschaulichen dies erneut sehr pla-stisch. So finden sich u. a. folgende Formulierun-gen:
"XY-cm-Bildröhrendiagonale",
"XY-cm-Bildröhre",
"XY-cm-Bildschirm",
"XY-cm-Bildschirmdiagonale",
"XY-cm-Monitor",
"XY-cm-Bildformat",
"XY-cm-Bild",
"XY-cm-Diagonale".
Dies macht deutlich, daß die Annahme des Verkehrs, die in der Werbung für Fernsehgeräte genannten Größenangaben bezögen sich auf die Diagonale bzw. Größe des tatsächlich sichtbaren Bildes, durch die Werbung der verschiedensten Produzenten geprägt ist, in der viele Jahre hindurch "Bildschirm", "Bild", "Bildformat", etc. mit "Bildröhre" in gleicher Weise gebraucht sowie die Angaben der jeweiligen Diagonallängen unterschiedslos und un-differenziert verwandt worden sind. In eindrucks-voller Weise spiegelt sich diese Praxis in der im Verfahren 6 U 7/91 (dort Blatt 75) vorgelegten Werbung eines Einzelhändlers, die im vorliegen-den Rechtsstreit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, wider. Dort sind Fernsehgeräte der Firmen "L. " und "G. " mit den Hinweisen "84-cm-PLANAR-Bildröh-re" bzw. "82-cm-Bildröhre" beworben. Hinsichtlich eines Gerätes der Firma "B. " wird ein "70-cm-FST-Farbbild" herausgestellt. Ein Fernseh-gerät der Beklagten ist hinsichtlich der Bildgrö-ße durch ihr "63-cm-MATRIX-Bild" charakterisiert, während bezüglich eines "S." -Gerätes der Hinweis "86-cm-BLACK-TRINITRON-Großbildröhre" mit dem Zu-satz "sichtbare Bildröhrendiagonale 80 cm" verbun-den ist.
Die Begriffe "Farbbild", "Bild" und "Bildröhre" sind hier innerhalb eines einzigen Werbehandzet-tels unterschiedslos verwendet. Wenn ein Fachhänd-ler in dieser Weise verfährt, liegt es auf der Hand, daß auch zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Begriffe "Bildröhre" und "Bild" gleichsetzt und die cm-Angabe ohne weiteres auf das tatsächlich sichtbare Bild bezieht.
Auf die Voraussetzungen einer Irreführung durch Verschweigen war entgegen der Auffassung der Be-klagten im Streitfall nicht abzuheben. Die Irre-führung ergibt sich hier aus den angeführten Grün-den vielmehr unmittelbar aus der Kundgabe des Bildröhrendiagonalmaßes, also aus einem positiven Tun. Daß sie sich möglicherweise u.a. dadurch ver-meiden läßt, daß Angaben zur Größe des tatsächlich sichtbaren Bildes hinzugefügt werden, ändert hier-an nichts und gibt keine Veranlassung zur Annahme einer Irreführung durch Verschweigen. Allgemein anerkannt ist vielmehr, daß eine objektiv richtige Angabe auch dann irreführend ist, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der umworbenen Verkehrs-kreise mit ihr, wie es hier der Fall ist, eine un-richtige Vorstellung verbindet (vgl. Baumbach-He-fermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Rn. 25 zu § 3 UWG m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die durch die Werbung bei einem Teil der Verbraucher hervor-gerufene Fehlvorstellung, die cm-Angabe beschreibe die sichtbare Bildröhrendiagonale, auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirt-schaftlichen Entschlüssen positiv zu beeinflussen. Die damit angesprochene Voraussetzung der wettbe-werblichen Relevanz einer durch die Werbung her-vorgerufenen Fehlvorstellung beruht darauf, daß die bloße Unrichtigkeit der durch eine Werbung herbeigeführten Vorstellung nicht in jedem Falle ausreicht, um die Werbeangabe auch als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen.
Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß liegenden Anlockens. Irreführend ist eine Werbeangabe deswegen erst dann, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem die durch sie hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers von der Wahrheit abweicht, bei ungezwungener Auffas-sung geeignet ist, die Kauflust des Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu beein-flussen. Da es in rechtlicher Hinsicht ausreicht, wenn die in Rede stehende Angabe "irgendwie" von Bedeutung für die Interessenten ist, genügt es, wenn festgestellt wird, daß die betreffende Aussa-ge in die Überlegung, ob man sich der beworbenen Ware zuwenden wolle, einbezogen wird und daß sie dabei positiv wirkt.
Nicht erforderlich ist hingegen, daß der Angabe auch ein oder gar das entscheidende Gewicht beige-messen wird (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1981, 71 "Lübecker Marzipan"; Baumbach-Hefermehl, Wettbe-werbsrecht, 16. Aufl., Rdn. 89 zu § 3 UWG; Von-Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 36, Rdn. 39 jeweils m.w.N.).
Die Mitglieder des erkennenden Senats, die - wie bereits ausgeführt - den angesprochenen Verkehrs-kreisen angehören, stellen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Relevanz aus eigener Sachkunde fest, daß die Angabe der Bildröhrendiagonale und die durch sie hervorgerufene Fehlvorstellung von der Größe der Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Aus eigener Erfahrung - als Käufer derartiger Pro-dukte - ist ihnen bekannt, daß es für Verbraucher, die ein Fernsehgerät zu kaufen beabsichtigen, schon bei der (Vor-)Frage, welche Produkte sie in ihre Überlegungen einbeziehen, neben dem Design, technischen Fragen wie der Bedienbarkeit u.s.w. auch auf Umfang und Größe des tatsächlich sichtba-ren Bildes ankommt und daß dabei unter Umständen bereits einem Bildgrößenunterschied von wenigen Zentimetern maßgebliche Bedeutung beigemessen wird.
Dafür, daß ein nicht unerheblicher Teil der Ver-braucher die tatsächliche Bildgröße zum Gegenstand ihrer Kaufüberlegungen macht, spricht nicht zu-letzt die oben bereits angesprochene Hersteller- und Händlerwerbung, die überwiegend die Größe des "Farbbildes", des "Bildes", des "Bildschirms" u.s.w. herausstellt. Slogans wie die vom Kläger vorgetragenen und durch Vorlage von Werbematerial belegten - z. B. "Randvoll mit Bild", "63 cm fürs Auge" - sprechen insoweit eine deutliche Sprache. Auch der vom Kläger überreichte Testbericht der Stiftung Warentest (Heft 6/90, Seite 582) gibt ei-nen Hinweis auf die Bedeutung der Größe des sicht-baren Bildes für den mit der Herstellerwerbung an-gesprochenen Verbraucher, wenn dort nachdrücklich kritisiert wird, daß die tatsächliche Bilddiagona-le kürzer sei, als es in den Geräteprospekten zum Ausdruck komme.
Daß die jeweilige Größe des sichtbaren Bildes für den Kauf eines Fernsehgerätes von Bedeutung ist und dabei schon wenige Zentimeter eine Rolle spie-len können, zeigt zudem die Tatsache, daß neben den Produktkategorien in Form von 44-cm-, 55-cm-, 63-cm- oder 70-cm-Geräten eine Vielzahl weiterer Gerätetypen auf dem Markt istz, und zwar zwischen 25 cm und 117 Zentimeter. Dabei liegen die jewei-ligen Größen teilweise nur ein oder zwei Zentime-ter auseinander. Der Kläger hat hierzu eine Zusam-menstellung vorgelegt, deren inhaltliche Richtig-keit die Beklagte insoweit nicht in Abrede ge-stellt hat. Die hieraus ersichtliche Vielfalt von Geräten innerhalb des Bereichs von 25 und 117 Zen-timetern verdeutlicht, daß es offenbar ein ent-sprechendes Bedürfnis bei den Verbrauchern gibt und minimale Größenunterschiede bei der Auswahl durch die Interessenten von Bedeutung sein können. Diese Vielfalt der Bildschirmgrößen mit ganz ge-ringen Maßabweichungen läßt sich mit der Behaup-tung der Beklagten nicht vereinbaren, der Verbrau-cher lege keinen Wert darauf, daß das sichtbare Bild auch tatsächlich eine der cm-Angabe entspre-chende Diagonale aufweise.
Die Beklagte macht geltend, die mangelnde Relevanz einer etwaigen Fehlvorstellung der Verbraucher er-gebe sich unter anderem aus dem Umstand, daß zwi-schen den einzelnen Herstellern hinsichtlich der gleichen Röhrengröße allenfalls Abweichungen von ca. einem Zentimeter bei der Diagonallänge des sichtbaren Bildes möglich seien. Diese Argumenta-tion vermag nicht zu überzeugen.
Soweit die Beklagte bei ihrem Vergleich von einer maximalen Abweichung von einem Zentimeter ausgeht, kann dem schon aufgrund der vorgetragenen und be-legten Tatsachen nicht gefolgt werden. Die in dem oben bereits zitierten Artikel in der Zeitschrift "Test" (Heft 6/1990) enthaltene Aufstellung von "40-cm-Geräten" zeigt vielmehr Unterschiede in der sichtbaren Bildröhrendiagonale von teilweise mehr als drei Zentimetern auf. Allerdings weist die Be-klagte in diesem Zusammenhang darauf hin, die Übersicht selbst sei irreführend, weil auch Geräte einbezogen seien, die ein anderes Röhrendiagonal-maß aufwiesen, wie sich aus dem Hinweis auf ein "Panasonic-Gerät" ergebe, dessen Bildröhrendiago-nale 44 Zentimeter messe. Auch wenn dies zutrifft, so zeigen doch zwei andere vom Kläger vorgetragene und belegte Beispiele auf, daß der tatsächliche Unterschied der sichtbaren Diagonale bei Geräten mit 40 Zentimeter-Bildröhre nicht bei maximal ei-nem Zentimeter liegen muß. So besitzen die in dem Testbericht angeführten Geräte "L. P 115" und "S. KV-M 16 D" ausweislich der Prospekte Bildröhren, deren Diagonale 40 Zentimeter beträgt. Die Diagonalen des sichtbaren Bildes betragen hin-gegen bei dem erstgenannten Gerät 34,4 Zentimeter, bei dem zweiten 37,2 Zentimeter. Die Differenz hinsichtlich des dem Verbraucher sichtbar darge-stellten Bildes beläuft sich mithin auf 2,8 Zenti-meter, was angesichts der geringen Bildschirmgröße nicht als unerheblich angesehen werden kann. Dar-getan und nachgewiesen ist auch ein Unterschied von 2 Zentimetern in der Diagonale des sichtbaren Bildes bei dem "T. -Gerät T 8500 MV" und dem Gerät der Firma "S. " "T 9800 VT Multi". Un-ter diesen Umständen kann weder von einer einheit-lich großen Differenz zwischen Bildschirmdiagonale und Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes noch davon ausgegangen werden, daß diese maximal einen Zentimeter ausmacht.
Unabhängig von den zuvor aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der die Argumentation der Beklagten tragenden Tatsachen läßt der von ihr angestellte Vergleich aber einen weiteren Gesichtspunkt außer Betracht, der für die Frage der wettbewerblichen Relevanz von maßgeblicher Bedeutung ist. Die jün-gere Entwicklung in der Fernsehgerätewerbung, die in der Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1984 noch keine Berücksichtigung finden konnte, zeigt, daß einige Hersteller dazu überge-gangen sind, neben der Bildröhrendiagonale auch die Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes anzugeben. Das ist zumindest hinsichtlich des Pro-duzenten "S. ", der einen nicht unerheblichen Marktanteil besitzt, unstreitig und zudem durch Prospektmaterial belegt. Er beschränkt sich nicht darauf, in den Datensammlungen am Schluß seiner Kataloge das Diagonalmaß des sichtbaren Bildes mitzuteilen, sondern weist auch in seiner Werbung darauf hin. Unter diesen Umständen läßt sich aber die wettbewerbliche Relevanz der beanstandeten Werbeaussage nicht mehr mit einem Hinweis auf praktisch gleiche Diagonallängen des sichtbaren Bildes bei der jeweiligen Röhrenkategorie vernei-nen. Hinzu kommt, daß es bei kleineren LCD-Geräten in Ermangelung einer Röhre kein Maß geben kann, das einer technischen Einbaugröße entspricht. Hier wird deswegen ohnehin stets das Maß des sichtbaren Bildes mitgeteilt. Unter diesen Umständen kann aber nicht schon deswegen an der wettbewerblichen Relevanz gezweifelt werden, weil zwischen der Röh-rendiagonale und der Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes ohnehin nur ein Unterschied von maximal einem Zentimeter bestehe. Sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres daraus, daß die Verbraucher nicht vergleichbare Größenangaben einander gegen-überstellen, von denen die eine - das Maß der Bildröhrendiagonale - die andere - die Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes - schon aus technischen Gründen stets übertrifft. Auch inso-weit stellt die bereits erwähnte Händlerwerbung, in der die verschiedenen Variationen in den Anga-ben zur Bildschirmgröße unterschiedslos und ohne Erläuterung nebeneinander gebraucht werden, ein anschauliches Beispiel dar (Bl. 75 in 6 U 7/91).
Die Beklagte meint weiter, eine "nachtatbestandli-che Güter- und Interessenabwägung" unter Berück-sichtigung des Informationsinteresses der großen Mehrheit der Verbraucherschaft und des Erhaltungs-interesses der Hersteller und des Handels sowie EG-rechtlicher Grundsätze ergebe angesichts der minimalen Irreführungsgefahr ein übergewichtiges Interesse an der Beibehaltung der Größenangabe nach der Röhrendiagonale. Auch dies rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Zwar trifft die zugrundeliegende Ausgangserwägung zu, daß sich eine sachgerechte Entscheidung über das Verbot oder das Dulden einer Werbeangabe nur aufgrund einer Abwägung der im Spiel befindlichen Interessen treffen läßt, weil § 3 UWG das Interes-se aller von einer Werbung Betroffenen schützt. Nach der Rechtsprechung kann die Abwägung der In-teressen aber nur in Ausnahmefällen zu einer Schutzwürdigkeit irriger Verbrauchervorstellungen führen. In der Regel ist das Allgemeininteresse, vor irreführenden Angaben geschützt zu werden, so gewichtig, daß es gegenüber den Individualinteres-sen der Gewerbetreibenden an der Beibehaltung ei-ner irreführenden Angabe vorrangig ist. Hinzuneh-men sein kann eine Irreführungsgefahr dann, wenn die Belange der Allgemeinheit hierdurch nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irrefüh-rungsgefahr vorliegt, und wenn berechtigte Inter-essen der Mehrheit der angesprochenen Verkehrs-kreise, des betroffenen Wirtschaftszweiges oder der Allgemeinheit die Beibehaltung der beanstande-ten Werbeangabe erfordern (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1982, 118, 120 "Kippdeckeldose"; GRUR 1983, 32, 33 "Stangenglas", jeweils m.w.N.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Rdn. 89 zu § 3 UWG; Helm in Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 48, Rdn. 85).
Bei Anwendung dieser Grundsätze wird die im Streitfall festgestellte Irreführung nicht durch eine Interessenabwägung gerechtfertigt.
Wie im Zusammenhang mit der wettbewerblichen Rele-vanz bereits ausgeführt, ist die Irreführung hier inhaltlich durchaus gewichtig und läßt sich nicht auf eine Differenz von jeweils einem Zentimeter hinsichtlich der Diagonale des tatsächlich sicht-baren Bildes im Rahmen einer bestimmten Größenka-tegorie von Bildröhren reduzieren. Daß die Ver-braucher so zu einem nicht unerheblichen Teil ei-ner Täuschung um mehrere Zentimeter hinsichtlich der sichtbaren Bilddiagonalen unterliegen können und daß dies für sie von nicht völlig außer Acht zu lassender Bedeutung ist, ist oben bereits dar-gelegt worden. Soweit die Beklagte im Rahmen der Abwägung demgegenüber auf einen "gefestigten Han-delsbrauch" verweist, der die Gerätegröße nach dem Bildröhrendiagonalmaß bestimme, verkennt sie, daß auch nach Erlaß des hier beantragten Verbots das nach ihrer Darstellung bewährte Klassifizierungs-system nicht aufgegeben werden muß.
Untersagt wird lediglich Werbung, die - aus-schließlich - auf die Länge der Bildröhrendiagona-le abstellt. Dies zwingt Hersteller und Handel nicht, zugleich auch die an der Bildröhrendiagona-le ausgerichtete Kategorisierung aufzugeben, denn es wird nicht generell verboten, die jeweilige Zentimetergröße der Bildröhrendiagonale mitzutei-len.
Auch soweit die Beklagte sich in diesem Zusammen-hang darauf beruft, daß die Bezeichnungspraxis für den grenzüberschreitenden Handel Bedeutung habe und deswegen auch das EG-Recht zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die Angabe der Bildröhrendiagonale nicht generell verboten ist. Da es der Beklagten unbenommen ist, - auch - die Größe der Bildröhrendiagonale anzugeben, sind we-der gesonderte Verpackungen für den deutschen Markt noch ein Aufgeben der bisherigen Klassifi-zierung geboten. Dasselbe gilt für europaweite Fernseh-, Rundfunk- und Zeitschriftenwerbung.
Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 30 EWG-Vertrag beruft, steht dem be-reits entgegen, daß das Irreführungsverbot des § 3 UWG in Fällen wie dem vorliegenden notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Verbraucher-schutzes gerecht zu werden (vgl. EuGH GRUR Int. 1979, 468, 471 "Cassis de Dijon"). Die Entschei-dung des EuGH vom 7. März 1990 (GRUR int. 1990, 955 "GB-Inno-BM") steht dem nicht entgegen.
Ihr lag ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem den Verbrauchern auf-grund der nationalen Gesetzgebung der Zugang zu bestimmten Informationen (Dauer eines Angebotes und früherer Preis beworbener Waren) vorenthalten werden sollte. Im übrigen verhindert das ausge-sprochene Verbot weder die weitere Verwendung des bisherigen Werbematerials im EG-Ausland noch den einheitlichen Gebrauch geänderter Werbeunterlagen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im deutschsprachigen EG-Ausland.
Der geltendgemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt. Er ist aus §§ 683, 670 BGB begrün-det. Zur Frage der Aufwendungen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 6. November 1987 - 6 U 45/87 - und vom 13. Januar 1988 - 6 U 201/87 -) der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (GRUR 1984, 129 ff.). Die Höhe der Aufwendungen des Klägers zur Abmahnung wettbe-werbswidrigen Verhaltens ist gerichtsbekannt. Der Senat verweist insoweit im einzelnen auf seine Entscheidung vom 6. November 1987 - 6 U 45/87.
Der Senat sieht keine Bedenken, der Beklagten eine Aufbrauchsfrist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Eine solche Frist kann nach allgemein vertretener Auffassung auch von Amts we-gen gewährt werden, sofern ein entsprechendes In-teresse des Schuldners besteht (vgl. Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 57, Rn. 19). Die Beklagte hat im einzelnen vorge-tragen, daß sie noch über erhebliche Vorräte ent-sprechender Werbematerialien verfügt und kurzfri-stig außerstande wäre, diese durch neue zu erset-zen, da deren Herstellung mehrmonatige Druckvor-lauffristen mit sich bringt. Prospektwerbung wäre der Beklagten damit über Monate hinweg praktisch verwehrt. Dem steht gegenüber, daß der Verbraucher nachhaltigen Schutzes vor irreführender Werbung im Sinne des § 3 UWG bedarf. Bei Abwägung dieses An-liegens des Gesetzes gegenüber den Interessen der Beklagten war - auch in Hinblick auf die Bemessung der Fristdauer - zu berücksichtigen, daß die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, die Be-klagte also zunächst in ihrer Ansicht, sich wett-bewerbskonform zu verhalten, bestätigt worden ist, so daß sie sich nicht auf eine kurzfristige Um-stellung einzustellen hatte. Angesichts dieses Um-standes und der bei einer sofortigen und ein-schränkungslosen Durchsetzung des Unterlassungsge-bots drohenden Schäden geboten Treu und Glauben, die mit einer umgehenden Durchsetzung des Verbots verbundenen Nachteile von der Beklagten abzuwen-den.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine teilweise Belastung des Klägers mit den Ko-sten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht. Die Umformulierung des Antrags im Berufungstermin stellt lediglich eine bessere Anpassung des Antrags an die beanstandete Wettbe-werbshandlung dar.
Insoweit geht aber aus sämtlichen erst- und zweit-instanzlichen Schriftsätzen des Klägers mit hin-reichender Deutlichkeit hervor, daß von Anfang an die - alleinige - Angabe der Bildröhrendiagonal-länge in der Werbung Gegenstand des Unterlassungs-begehrens war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.