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Oberlandesgericht Köln·6 U 148/14·08.10.2014

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen das vollstreckbare Urteil des LG Köln. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, weil keine besondere Gefährdung des Schuldnervermögens dargelegt wurde und die behauptete Existenzgefährdung nicht substantiiert war. Zudem waren Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO in erster Instanz nicht gestellt worden und deren Nachholung ist regelmäßig unzulässig.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO ist die Ausnahme und setzt eine besondere Gefährdung des Schuldnervermögens voraus, die über die gewöhnlichen Vollstreckungsfolgen hinausgeht.

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Ist das Urteil gemäß § 709 ZPO vollstreckbar, gelten die Anforderungen an die Gewährung der einstweiligen Einstellung besonders streng.

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Unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (z. B. drohender Verlust der beruflichen Existenz) genügen nicht, um eine besondere Gefährdung des Vermögens im Sinne des § 719 ZPO darzulegen.

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Das Versäumnis, in der ersten Instanz Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO zu stellen, rechtfertigt in der Regel nicht ihre nachträgliche Nachholung; späte Schutzanträge bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 719 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 712 ZPO§ 714 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14 O 534/13

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 05.06.2014 verkündeten Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 534/13 – wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung, zumal im Fall der Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO, die Ausnahme. Sie setzt jedenfalls eine besondere Gefährdung des Schuldnervermögens voraus, nämlich die Gefahr eines Schadens, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (MünchKomm-ZPO/Götz, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 719 Rn. 5). Umstände, die eine derartige besondere Gefährdung des Schuldnervermögens begründen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Wie bereits das Amtsgericht Kerpen in seinem Beschluss vom 07.10.2014 (34 M 1004-14) zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, dass die Organisation und Umsetzung der Räumung sachgerecht und ohne Gefahren für die abzutransportierenden Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann. Dass der Beklagten durch die Zwangsräumung der Verlust ihrer beruflichen Existenz droht, hat sie lediglich pauschal behauptet. Das Amtsgericht Kerpen hat insoweit auch zutreffend ausgeführt, dass die mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 08.08.2014 angekündigte Räumung für die Beklagte unter keinen Umständen überraschend erfolgt.

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Jedenfalls hat die Beklagte es versäumt, in der ersten Instanz Schutzanträge nach §§ 712, 714 ZPO zu stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats, eine Nachholung der unterbliebenen Schutzanordnung grundsätzlich nicht in Betracht (OLG Köln, OLGR 1997, 258f.; OLG Frankfurt, NJOZ 2012, 1209; Senat, Beschl. v. 11.3.2014 – 6 U 20/14; Beschl. v. 17. 6. 2013 – 6 U 61/13; vgl. BGH, NJW-RR 2011, 705 zu § 719 Abs. 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 719 Rn. 4).