Berufung zur einstweiligen Verfügung wegen Zeugenabwerbung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Berufungsverfahren den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen mehrere Antragsgegner wegen angeblicher Abwerbung eines Zeugen. Das Gericht stellt fest, dass der Tatsachenvortrag nicht glaubhaft gemacht ist; eidesstattliche Versicherungen genügen angesichts entgegenstehender Erklärungen nicht. Da der Zeuge in der Berufsverhandlung nicht erneut präsentiert wurde und keine weiteren Beweismittel vorliegen, wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Berufung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung mangels glaubhafter Darlegung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung das erstinstanzlich zum Nachteil des Antragstellers entscheidende Gericht die Vernehmung eines präsenten Zeugen verabsäumt, ist der Antragsteller gehalten, den Zeugen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erneut zu präsentieren; unterbleibt dies, kann das Berufungsgericht den erstmaligen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abweisen.
Zur Gewährung einer einstweiligen Verfügung ist der geltend gemachte Tatsachenvortrag glaubhaft zu machen; bloße eidesstattliche Versicherungen reichen nicht zwingend aus, wenn entgegenstehende eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen.
Wer in der Berufungsinstanz einen entscheidungserheblichen Zeugen nicht vorführt und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel verfügbar sind, gefährdet den Erfolg des Begehrens auf erstmaligen Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 141/98
Leitsatz
ZPO § 294 Hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung das erstinstanzlich zum Nachteil des Antragstellers entscheidende Gericht die Vernehmung eines präsenten Zeugen verabsäumt, ist der Antragsteller gehalten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Zeugen erneut zu präsentieren, will er nicht Gefahr laufen, daß sein Antrag auf (erstmaligen) Erlaß der nachgesuchten einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht abgewiesen wird.
Tenor
1.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 13.11. 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 141/98 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Ungeachtet der zweifelhaften Frage, ob der Antragstellerin auf der Grundlage ihres Vortrages die geltendgemachten Unterlassungsansprüche überhaupt zustehen können, kann die einstweilige Verfügung schon deswegen nicht neu erlassen werden, weil ihr Tatsachenvortrag - weiterhin - nicht glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin beanstandet in der Annahme, daß deswegen alle vier Antragsgegner auf Unterlassung haften, die angebliche Abwerbung des Zeugen d. L. durch den Antragsgegner zu 1). Diese ist indes aus den Gründen, die das Landgericht zutreffend dargelegt hat, allein durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen vom 2.9.1998 mit Rücksicht auf die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 1) vom 7.10.1998 nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn das Landgericht Anlaß gehabt hätte, den damals präsenten Zeugen zu vernehmen, stehen jedenfalls im Berufungsverfahren, in dem der Zeuge nicht gestellt worden ist, weitere Glaubhaftmachungsmittel nicht zur Verfügung, weswegen der Berufung der Erfolg versagt bleiben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 200.000 DM