Vorlage an EuGH: Erfasst Art.23 Abs.1 VO 1008/2008 auch Drittkosten (Reiserücktrittsversicherung)?
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanstandet, dass ein Online-Vermittler bei Flugbuchungen die Reiserücktrittsversicherung voreingestellt als Opt-out erhebt und verlangt Unterlassung wegen Verletzung von Art.23 Abs.1 VO. Der Senat hält die Opt-in-Anforderung für nicht erfüllt, ist sich aber unsicher, ob Art.23 VO überhaupt Zusatzkosten für Leistungen Dritter erfasst. Zur Klärung legt er die Frage dem EuGH gemäß Art.267 AEUV vor.
Ausgang: Vorlagefrage an den EuGH zur Auslegung von Art.23 Abs.1 VO 1008/2008, ob diese Bestimmung auch Zusatzkosten für Drittleistungen (Reiserücktrittsversicherung) erfasst
Abstrakte Rechtssätze
Art.23 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1008/2008 verlangt, dass fakultative Zusatzkosten zu Beginn des Buchungsvorgangs klar, transparent und eindeutig mitgeteilt werden und die Annahme auf einer Opt‑in‑Basis erfolgt.
Die Bestimmung ist dahin auszulegen, ob sie auch solche fakultativen Zusatzkosten erfasst, die für Leistungen Dritter anfallen, soweit diese dem Fluggast anlässlich und mit Bezug auf die Flugbuchung angeboten werden.
Die Begriffsbestimmung des ‚Flugpreises‘ nach Art.2 Nr.18 VO, die Leistungen Dritter grundsätzlich nicht einschließt, ist bei der Auslegung von Art.23 VO zu beachten und kann die Anwendbarkeit der Informationspflichten auf Drittleistungen beeinflussen.
Für den von Art.23 VO verfolgten Schutz des Informationsinteresses des Fluggasts kann es sachlich unerheblich sein, ob mangelhafte Angaben sich auf den Flugpreis oder auf begleitend angebotene Versicherungsleistungen beziehen, weil beide die Entscheidungsfreiheit des Fluggasts beeinträchtigen können.
Tenor
Dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (im Folgenden: „Verordnung“ oder „VO“) gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Erfasst die Bestimmung des Artikels 23 Abs. 1 VO, wonach fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt, auch solche im Zusammenhang mit Flugreisen stehenden Kosten, die für Leistungen Dritter (hier: den Anbieter einer Reiserücktrittsversicherung) anfallen und von dem Vermittler der Flugreise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Fluggast erhoben werden?“
Gründe
I.
(1) Die Beklagte vermittelt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen im Internet. Hat der Kunde während des Buchungsvorganges einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der Internetseite oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Aufstellung der Kosten. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug selbst einen Betrag für „Steuern und Gebühren“ und die weitere Position „Versicherung Rücktrittskostenschutz“. Sodann ist der „Gesamtreisepreis“ angegeben. Im Falle der endgültigen Buchung ist dieser Gesamtreisepreis von dem Kunden in einer Summe an die Beklagte zu zahlen. Diese entrichtet dann die anfallenden Flugkosten an das betreffende Luftverkehrsunternehmen und die Versicherungskosten an die – rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehörende – Versicherungsgesellschaft und leitet die Steuern und Gebühren weiter. Am Ende der Seite wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er - im Wege des „Opt-out“ - zu verfahren hat, wenn er den Versicherungsschutz nicht wünscht.
(2) Der als Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen Artikel 23 Abs. 1 VO und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Buchung von Flugreisen auf ihrer Internetseite die Buchung einer Reiserücktrittsversicherung voreinzustellen.
II.
(3) Die Entscheidung des Falles hängt von der Auslegung von Artikel 23 Abs. 1 VO ab. Danach werden fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis. Zumindest an der letzten Voraussetzung fehlt es, weil der Internetauftritt die Annahme des Angebotes, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, nicht im Wege des „Opt-in“, sondern des „Opt-out“ vorsieht. Maßgeblich ist danach, ob das Angebot der Beklagten auch insoweit den Anforderungen der Verordnung unterworfen ist, als es den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung betrifft. Das ist zweifelhaft, weil die Richtlinie die „Durchführung von Luftverkehrsdiensten“ und nach ihrem Wortlaut nicht das Anbieten von Versicherungen zum Gegenstand hat. Zudem erfolgt das Angebot gerade nicht von einem Luftverkehrsunternehmen, sondern einer wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Versicherungsgesellschaft und betrifft Art. 23 VO neben den Luftfrachtraten die „Flugpreise“, zu denen nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 VO Leistungen Dritter nicht gehören. Andererseits lässt der Wortlaut von Artikel 23 Abs. 1 VO auch die Auslegung zu, dass jegliche, also auch „fakultative Zusatzkosten“ für solche Leistungen erfasst sein sollen, die von Dritten, etwa eben einem Reiseversicherungsunternehmen, dem Fluggast anlässlich und mit Bezug gerade auf seine Buchung eines Fluges angeboten werden. Auch ist der Fluggast, dessen Information Artikel 23 VO bezweckt, von einer den Anforderungen der VO nicht entsprechenden Ausgestaltung von Angeboten im Internet unabhängig davon gleichermaßen betroffen, ob diese die Information über den Flug selbst oder die mit Blick auf den Flug abgeschlossene Versicherung betrifft, wenn es sich bei der Versicherungsprämie in der Regel auch um einen ungleich niedrigeren Kostenfaktor handelt.
(4) Nach Auffassung des Senats ist weder dem Wortlaut, noch der Entstehungsgeschichte der Norm eindeutig zu entnehmen, ob diese auch die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Fallgestaltung erfasst. Der Senat sieht sich daher gemäß Artikel 267 AEUV veranlasst, die vorstehende formulierte Vorlagefrage an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften zu richten.