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Oberlandesgericht Köln·6 U 146/97·18.12.1997

Urheberrechtsschutz technischer Lieferbedingungen: Kein amtliches Werk nach § 5 UrhG

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Forschungsgesellschaft erwirkte im Eilverfahren ein Verbot gegen den Nachdruck und Vertrieb zweier von ihren Arbeitskreisen erstellter technischer Lieferbedingungen. Streitig war, ob die Regelwerke wegen Einführung durch Allgemeine Rundschreiben des BMV als „amtliche Werke“ nach § 5 UrhG gemeinfrei sind. Das OLG Köln bejahte die Dringlichkeit und verneinte § 5 UrhG (auch analog), da die Regelwerke nicht von einer Behörde stammen und den Rundschreiben keine ausreichende Außenwirkung bzw. inhaltliche Zueigenmachung zukommt. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bestand.

Ausgang: Berufung gegen die bestätigte einstweilige Verfügung zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorprozessuale Korrespondenz über die Reichweite des § 5 UrhG widerlegt die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung nicht, wenn die später beanstandete Erstveröffentlichung anderer, zuvor nicht thematisierter Werke erst nachträglich angekündigt wird.

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Technische Regelwerke, die von privaten Fachgremien erstellt und durch ministerielle Rundschreiben lediglich für den Bereich der Verwaltungspraxis eingeführt werden, sind keine amtlichen Erlasse oder amtlichen Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG, solange keine Übertragung hoheitlicher Befugnisse (Beliehener) vorliegt.

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Eine Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen führt nur dann zur Qualifikation eines in Bezug genommenen Werks als amtliches Werk i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG, wenn die Behörde sich das Werk inhaltlich zu eigen macht und der Verlautbarung eine über interne Bindung hinausgehende Außenwirkung zukommt.

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Technische Lieferbedingungen, die nur aufgrund Parteivereinbarung Vertragsbestandteil werden und deren Außenwirkung sich auf faktische Marktwirkungen beschränkt, weisen keinen rechtssatzähnlichen Charakter auf, der § 5 Abs. 1 UrhG begründen könnte.

5

Eine analoge Anwendung des § 5 UrhG setzt ein überwiegendes Allgemein- oder Amtsinteresse an urheberrechtsfreier Verbreitung voraus; fehlt es daran und verweist die Behörde auf einen Verlag als Bezugsquelle, überwiegen regelmäßig die Interessen der Urheber.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 935, 940§ URHG §§ 5, 97§ 5 UrhG§ 2 UrhG§ 936 ZPO§ 925 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 135/97

Leitsatz

1. Streiten zwei Parteien außergerichtlich darüber, ob eine von ihnen (hier: eine Forschungsgesellschaft) im Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die in den Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft erstellt worden sind, wird hierdurch die Dringlichkeit für ein Verfügungsverfahren wegen späterer -erstmaliger- Veröffentlichung bestimmter technischer Regelwerke, die nicht Gegenstand der Vorkorrespondenz waren nicht widerlegt. 2. Die ,Technischen Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile" (TL BSWF 96) und die ,Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen" (TL-PmOB), beides Regelwerke, die von Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erstellt und vom Bundesministerium für Verkehr durch Allgemeines Rundschreiben für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, sind keine amtlichen Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 I UrhG; ihnen fehlt daher -bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UrhG- nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.05.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 135/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Landgericht hat auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht als erfolgreich erachtet und die von am 18.03.1997 erlassene Beschlußverfügung gem. §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO mit dem angefochten Urteil bestätigt.

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Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bestehen nicht. Insbesondere ist das Vorliegen des Verfügungsgrunds gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

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Durch des beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin drohen der Antragstellerin erhebliche Nachteile nicht nur durch die geltend gemachte unrechtmäßige Vervielfältigung der streitgegenständlichen Werke, sondern zugleich durch den mit dieser Handlung der Antragsgegnerin erweckten Eindruck, die Werke "TL BSWF 96" und "TL PmOB" seien nicht urheberrechtlich geschützt und könnten deshalb beliebig von jedermann kopiert werden. Umstände, die trotz des sich daraus ergebenden schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin an einer Sicherung ihrer Rechtsposition im einstweiligen Verfügungsverfahren der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Auch das eigene Verhalten der Antragstellerin läßt nicht den Schluß zu, der Antragstellerin sei die Verfolgung ihres Unterlassungsspruches tatsächlich nicht so dringlich, daß dies im Wege des Eilverfahrens geschehen müsse. Bei der zu den Akten gereichten Korrespondenz der Parteien im Sommer und Herbst 1996 ging es zwar - ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit - um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden sind. Die beiden Werke, die Gegenstand des Verfügungsantrags der Antragstellerin sind, waren aber nicht Gegenstand dieser Korrespondenz und werden dort auch nicht genannt. Vielmehr wurde die Veröffentlichung dieser Werke von der Antragsgegnerin erstmals im "Verkehrsblatt" vom 31.12.1996 angekündigt. Daß jedoch die Antragstellerin nach dieser ihr frühestens Anfang Januar 1997 bekannt gewordenen Ankündigung vor der Abmahnung der Antragsgegnerin und der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst diese beiden Werke bestellt hat, um auf dieser Grundlage ihre Argumentation beim Vorgehen gegen die Antragsgegnerin aufzubauen, kann der Antragstellerin nicht als dringlichkeitsschädlich angelastet werden. Mangels anderweiter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin die beiden Regelwerke erst im Verlauf des Januar 1997 erhalten hat. Bei diesem Geschehensablauf unter Berücksichtigung der Abmahnung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.1997 und der Antwort der Antragsgegnerin auf diese Abmahnung mit Schreiben vom 05.03.1997 sowie unter Beachtung der Zeit, die der Antragstellerin für die Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Streitigkeit der Parteien zuzubilligen war, hat aber die Antragstellerin das vorliegende Verfahren mit dem am 17.03.1997 bei Gericht eingereichten Verfügungsantrag so hinreichend schnell eingeleitet, daß von einer Widerlegung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO durch zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung keine Rede sein kann.

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Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist jedoch ebenfalls in der Sache gerechtfertigt.

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Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der Werke "TL BSWF 96" (Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile) und "TL-PmOB" (Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen) ihres Verlagsprogramms verlangen.

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In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin mit ihrer beanstandeten Handlung die Rechte der Urheber dieser beiden Werke widerrechtlich verletzt. Daß es sich bei den in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellten Werke um solche des § 2 Abs. UrhG handelt, ist unter den Parteien in der zweiten Instanz nicht streitig. Die Antragsgegnerin verteidigt vielmehr die von ihr vorgenommene Vervielfältigung der Werke unter Hinweis auf § 5 UrhG und meint, nach dieser Vorschrift fehle es an einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Regelwerke. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 5 UrhG, sei es direkt oder in analoger Anwendung der Norm, sind jedoch nicht erfüllt.

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Bei den beiden Regelwerken handelt es sich nicht um amtliche Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG. Unstreitig stammen sie nicht aus einem Amt, sondern sind in den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstellt worden. Der Sachvortrag der Parteien bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitskreise der Antragstellerin bzw. die Antragstellerin im Hinblick auf diese Werke als sog. beliehene Unternehmer tätig geworden wären. Daß die Regelwerke im Zusammenarbeit bzw. Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und den Ländern erarbeitet worden sind, wie aus den Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr hervorgeht, mit denen die beiden Technischen Lieferbedingungen jeweils für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt wurden, reicht hierfür nicht aus. Voraussetzung wäre vielmehr eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Antragstellerin und bzw. oder ihrer Arbeitskreise (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 118 "VOB/C"). Eine solche Übertragung hat aber ersichtlich nicht stattgefunden.

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Die beiden in Rede stehenden Werke sind aber auch nicht durch eine Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen zu amtlichen Erlassen oder amtlichen Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG geworden. Bezugnahmen in amtlichen Bekanntmachungen können zu einem Ausschluß der Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Werks führen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das in Bezug genommene Werk der darauf verweisenden Behörde zuzurechnen. Eine solche Zurechnung ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Behörde das Werk in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so daß das Werk zur eigenen Willensäußerung der Behörde und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung wird. Dabei reicht es allerdings nicht aus, daß sich die amtliche Verlautbarung auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden beschränkt; sie muß vielmehr eine gewisse, über eine bloße Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden hinausgehende Außenwirkung haben (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"; BGH GRUR 1990/1003, 1004 "DIN-Normen"; Lukes NJW 1984/1595 f.; jeweils mit weit. Nachw.).

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Die "Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen (TL PmOB)" konkretisieren die Lieferbedingungen für die dort geregelten Bindemittel. Sie wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. In diesem Bereich sollen sie Bauleistungs- und Lieferverträgen für die Bundesfernstraßen zugrunde gelegt werden, wobei in dem Rundschreiben vom Bundesministerium für Verkehr zugleich empfohlen wird, diese Lieferbedingungen ebenfalls den Baumaßnahmen für die im Zuständigkeitsbereich der Obersten Straßenbaubehörde liegenden Straßen zugrunde zu legen. Die "TL PmOB" stellen sich danach - vergleichbar mit der VOB/C, über die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.06.1983 (GRUR 1984/117) zu befinden hatte - nicht als eine Willensäußerung des Bundesministerium für Verkehr dar, die über eine bloße Hinweiskraft gegenüber den nachgeordneten Behörden hinausgeht. Die Wirkung der "TL PmOB" beschränkt sich vielmehr auf die öffentliche Verwaltung und deren Willensäußerungen bei der Vergabe von Aufträgen für Straßenbaumaßnahmen. Eine gewisse Außenwirkung besteht allenfalls faktisch, nämlich dergestalt, daß der Bauunternehmer bei seinem Vertragsangebot diese Lieferbedingungen einhalten wird, wenn er sich erfolgreich um einen Auftrag der öffentlichen Verwaltung bemühen will, dem von seiten der Behörde die "TL PmOB" zugrunde gelegt werden sollen. Diese bloß faktische Außenwirkung ändert aber nichts daran, daß die "TL PmOB" - ebenso wie die VOB/C - nur durch Parteivereinbarung zum Vertragsbestandteil der Aufträge werden und von einem rechtssatzähnlichen Charakter dieser technischen Lieferbedingungen, wie sie vom Bundesgerichtshof im Urteil "DIN-Normen" (GRUR 1990/1003, 1004) zur Bejahung des § 5 Abs. 1 UrhG geführt hat, keine Rede sein kann.

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Die in Ziff. 1 Abs. 2 der "TL PmOB" enthaltene Klausel für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die den "TL PmOB" nicht entsprechen und die als gleichwertig behandelt werden sollen, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Klausel stellt lediglich eine weitere Erläuterung der in der "TL PmOB" genannten Lieferbedingungen dar und verändert nicht deren bereits angeführten allenfalls faktischen Außenwirkung.

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Aber auch den "TL BSWF 96" kommt nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Qualität von amtlichen Werken im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG zu. Wie bei den "TL PmOB" geht es bei den "TL BSWF 96" um technische Lieferbedingungen. Soweit darin mit im wesentlichen demselben Wortlaut wie bei den "TL BSWF 96" eine Regelung zu Produkten aus anderen Mitliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften enthalten ist, wird auf die Erörterungen dieser Klausel im Zusammenhang mit der "TL PmOB" verwiesen, wonach sich aus dieser Klausel keine Außenwirkung der Lieferbedingungen herleiten läßt. Eine hoheitliche Willensbekundung des Bundesministerium für Verkehr mit Außenwirkung kann in der "TL BSWF 96" jedoch auch nicht aufgrund der in dem Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 enthaltenen Hinweise auf andere Regelwerke gesehen werden. Ausweislich dieses Rundschreibens an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit der die "TL BSWF 96" für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt wurde und zugleich ihre Anwendung für den in den Zuständigkeitsbereich der Obersten Straßenbaubehörden fallenden Straßen empfohlen wird, enthalten die "TL BSWF 96" Anforderungen an die Baustoffe und an die Konstruktion von Fertigteilelementen für Schutzwände aus Beton, die nach den "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (RPS 89)" oder den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 95) eingesetzt werden. Die Antragstellerin hat hierzu angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß es sich bei der "RPS 89" ebenfalls um ein von den Arbeitskreisen der Antragstellerin erstelltes Werk - vergleichbar den streitgegenständlichen Regelwerken - handelt. Die Antragsgegnerin ist diesen Darlegungen nicht konkret entgegengetreten, so daß mit der Antragstellerin die "RSA 95" im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht als amtliche Verlautbarung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG angesehen werden können. Folglich werden die "TL BSWF 96" durch die Bezugnahme auf die "RSA 95" im Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 nicht zu Normen, denen zumindest aufgrund dieser Bezugnahme rechtssatzähnliche Bedeutung zukommt, weil sie ein ausfüllungsbedürftiges amtliches Werk ergänzen (vgl. dazu BGH "DIN-Normen GRUR 1990/1003, 1004). Die "RSA 95" wiederum, die nach Ansicht beider Parteien als "amtliches Werk" im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG zu verstehen sind, beschäftigt sich nach den Darlegungen der Antragstellerin im wesentlichen nur mit der verkehrstechnischen Planung und weist keinen Zusammenhang mit der Verwendung von Betonschutzwand-Fertigteilen auf. Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten und hat z.B auch keine Klauseln in der "RSA 95" aufgezeigt, die auf eine nähere Konkretisierung der Anforderungen für Betonschutzwand-Fertigteile hinweisen, wie sie dann in den "TL BSWF 96" erfolgt sind. Die Erwähnung der "RSA 95" in dem Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr vom 30.04.1996 reicht daher ebenfalls nicht aus, um die "TL BSWF 96" als amtliche Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG zu werten.

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Andere Anhaltspunkte für ein Eingreifen des § 5 Abs. 1 UrhG sind aber von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Weder für die "TL BSWF 96" noch für die "TL PmOB" kann damit von einer fehlenden Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Werke nach § 5 Abs. 1 UrhG ausgegangen werden.

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Die in Rede stehenden Werke sind jedoch ebenfalls nicht gem. § 5 Abs. 2 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Dies scheitert zum einen bereits daran, daß die "TL BSWF 96" und die "TL PmOB" aus den vorstehenden Erwägungen keine amtlichen Werke darstellen. Zudem sind diese Lieferbedingungen nicht - wie von § 5 Abs. 2 UrhG darüber hinaus gefordert - Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden. Adressat der beiden Regelungen ist vielmehr ausschließlich die öffentliche Verwaltung.

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Mit dem Landgericht ist schließlich auch eine analoge Anwendung des § 5 UrhG abzulehnen. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer urheberrechtsfreien Verbreitung beider Werke mit der Folge, daß jedermann die Werke beliebig verwerten und nachdrucken kann (vgl. dazu BGH GRUR 1984/117, 119 "VOB/C"), ist nicht zu erkennen. Ebenso fehlt es an einem amtlichen Interesse daran, daß angesichts der Art und Bedeutung der Information der Nachdruck oder eine sonstige Verwertung der Werke, die die Information vermittelt, jedermann freigegeben wird. Es überwiegen vielmehr die individuellen Interessen der Urheber der Werke. Auch das Bundesministerium für Verkehr hat im übrigen von einer eigenen Verbreitung der Werke abgesehen und verweist in beiden oben angeführten Rundschreiben lediglich auf den F. Verlag als Bezugsquelle für die Technischen Lieferbedingungen.

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Die Antragstellerin ist berechtigt, den sich danach aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung zunächst zur Recht darauf hingewiesen, daß Urheber der beiden Werke nicht die Antragstellerin (als juristische Person), sondern nur die Mitglieder der bei der Antragstellerin eingerichteten Arbeitskreise sein können, die die beiden Werke erstellt haben. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist jedoch nach Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Mitglieder der Arbeitskreise der Antragstellerin durch diese unstreitig geworden, daß die Mitglieder der Arbeitskreise ihre Nutzungsrechte der Antragstellerin entweder bereits bei Erstellung der Regelwerke stillschweigend zur ausschließlichen Nutzung übertragen haben oder eine solche Übertragung der Nutzungsrechte jedenfalls spätestens anläßlich der Übergabe der eidesstattlichen Versicherungen durch die Mitglieder der Arbeitskreise an die Antragstellerin erfolgt ist. Soweit die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die F. Verlag GmbH in Zweifel gezogen hat, die auf der rückwärtigen Umschlagseite der von der Antragstellerin herausgegebenen "TL BSWF 96" genannt ist, hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin diesem Verlag kein exlusives Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sondern nur ein Erstveröffentlichungsrecht bezüglich aller F.-Schriften eingeräumt hat. Ein solches Erstveröffentlichungsrecht steht jedoch der Aktivlegitimation der Antragstellerin zur Verfolgung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.