UWG: „Lagerverkauf“ in Neueröffnungswerbung als unzulässige Sonderveranstaltung
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung einer Anzeige mit dem Hinweis „Lagerverkauf“ im Zusammenhang mit „Neueröffnung“. Das OLG Köln bejahte die Prozessführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch unter Einbeziehung bundesweit tätiger Versandhändler als Mitglieder auf demselben räumlichen Markt. Die Werbung sei als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG) wettbewerbswidrig, weil ein erheblicher Teil des Verkehrs den Lagerverkauf als anlassbezogene Aktion zur Geschäftseröffnung verstehe. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die bestätigte Unterlassungsverfügung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der erheblichen Mitgliederzahl eines Verbands nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind auch bundesweit tätige Versandhandelsunternehmen zu berücksichtigen, wenn sie in den betroffenen Wirtschaftsraum liefern und dort Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben.
Für die Einordnung einer Werbung als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG ist maßgeblich der durch die Ankündigung hervorgerufene Verkehrseindruck, nicht die tatsächliche Durchführung der beworbenen Verkaufsmaßnahme.
Die Kombination eines hervorgehobenen Hinweises „Lagerverkauf“ mit einer hervorgehobenen „Neueröffnung“ kann bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck einer nur anlassbezogenen, zeitlich begrenzten Sonderaktion mit besonderen Kaufvorteilen erwecken.
Ein im Fließtext versteckter Hinweis auf „ständig“ angebotene Ware reicht regelmäßig nicht aus, um einen durch Blickfangangaben erzeugten Eindruck einer Sonderveranstaltung zu korrigieren.
Eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Ankündigung ist geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen, wenn sie durch den in Aussicht gestellten besonderen Kaufvorteil einen erheblichen Kaufanreiz setzt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 373/97
Leitsatz
1. Bei der sich im Rahmen der Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes im Sinne von § 13 II 2 UWG stellenden Frage der erheblichen Anzahl von Mitgliedern, die Ware gleicher oder verwandter Art auf demselben (räumlichen) Markt vertreiben, sind auch bundesweit tätige Versandhandelsunternehmen zu berücksichtigen. 2. Die Bewerbung eines "Lagerverkaufs" (hier: für sog. >weiße Ware<) ist unter dem Aspekt der Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 I UWG wettbewerbswidrig, wenn sie im Zusammenhang mit einer Eröffnungswerbung für ein Geschäftslokal bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervorruft, ein Lagerverkauf werde - unabhängig davon, ob er tatsächlich in dieser Art durchgeführt wird - gerade aus Anlaß der Geschäftseröffnung durchgeführt.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung im hier allein interessierenden Punkt unter Ziffer 1 a) bestätigt. Der gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 UWG prozeßführungsbefugte und aktivlegitimierter Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der konkret beanstandeten Wertung mit dem Hinweis "Lagerverkauf" verlangen, weil sich diese aus der Sicht zumindest eines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs als Ankündigung einer nach der letztgenannten Vorschrift unzulässigen Sonderveranstaltung darstellt.
1. Die Prozeßführungsbefugnis des antragstellenden Vereins kann dabei von vornherein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht werden. Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihm in erheblicher Zahl Gewerbetreibende als Mitglieder angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Antragsgegnerin vertreiben. Nach dem auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Antragstellers zählen unter anderem die bundesweit tätigen Versandhändler O. und Q., die sich unstreitig sämtlich auch mit dem hier betroffenen Vertrieb sog. "weißer Ware" befassen, zu seinen unmittelbaren Mitgliedern. Die Mitgliedschaft dieser, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach einen relevanten Marktanteil repräsentierenden Unternehmen reicht aber aus, um das hier in Rede stehende Merkmal der Prozeßführungsbefugnis, nämlich die Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von sich mit dem Vertrieb gleicher oder verwandter Waren auf demselben Markt befassenden Gewerbetreibenden, bejahen zu können. Denn selbst dann, wenn sich die verfahrenbetroffene Werbung der Antragsgegnerin in der Ausgabe des "W. L. I. " vom 02.04.1997 örtlich allein auf den Bereich L. beschränkt haben sollte, kann im übrigen eine Tätigkeit der dem Antragsteller als Mitglieder angehörigen Gewerbetreibenden auf demselben - lokalen - Markt angesichts des Umstandes ohne weiteres angenommen werden, daß diese als bundesweit tätige Versandunternehmen zweifellos auch in den vorbezeichneten Wirtschaftsraum liefern.
Was die sonstigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers, insbesondere seine ausreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung angeht, bestehen im Hinblick auf dessen unter anderem durch Erwirken zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen in jüngerer Zeit dokumentierte eigene Tätigkeit keine Bedenken und werden solche von der Antragsgegnerin auch nicht vorgebracht.
2. Das Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, erweist sich weiter auch als begründet. Die Antragsgegnerin kündigt mit der verfahrensbetroffenen Werbung in der Ausgabe des "W. L. I. " vom 02.04.1997 eine nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 UWG unzulässig Sonderveranstaltung an.
Zum Zwecke der Klarstellung sei dabei von vornherein darauf hingewiesen, daß es bei der hier vorzunehmenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden Werbung nicht um das Verbot geht, generell mit dem Hinweis "Lagerverkauf" zu werben. Aus diesem Grunde greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, das landgerichtliche Urteil erweise sich deshalb als rechtsfehlerhaft, weil ihr, der Antragsgegnerin, damit untersagt worden sei, generell mit dem Hinweis "Lagerverkauf" zu werben. Denn weder hat der Antragsteller - wie nachfolgend noch im einzelnen auszuführen sein wird - im vorliegenden Verfahren ein derartiges Verbot erstrebt, noch hat das Landgericht in der mit dem angefochtenen Urteil bestätigten Beschlußverfügung ein solches Verbot ausgesprochen. Unabhängig davon, daß die konkret beanstandete Werbeanzeige im "W. L. I. " vom 02.04.1997 durch die in den Tenor der bestätigten Beschlußverfügung eingestellte Bezugnahme "... wie nachstehend wiedergegeben ..." Bestandteil des ausgesprochenen Verbots selbst ist, machen jedenfalls die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils deutlich, daß sich das aufrechterhaltene Verbot gerade auf die konkrete Form der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Werbung erstreckt und damit zugleich auch beschränkt. Dies geht unmißverständlich aus der Formulierung auf S. 9 des Urteils "... in der vorliegenden konkreten Form - und nur diese hat die Kammer zum Gegenstand des Unterlassungsgebotes gemacht - werden zumindest nicht unerhebliche Teile des Verkehrs der Werbung ... die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung entnehmen" hervor. Angesichts dieser Umstände bleibt daher für die Auffassung kein Raum, der Antragsgegnerin sei durch die mit dem landgerichtlichen Urteil bestätigte Beschlußverfügung im hier maßgeblichen Punkt unter Ziff. 1 a) generell die Werbung mit dem Hinweis "Lagerverkauf" untersagt worden.
Die Antragsgegnerin hat mit der folglich allein zu beurteilenden konkreten Werbung auch eine gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt.
Als Sonderveranstaltungen i. S. von § 7 Abs. 1 UWG einzuordnen sind Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen, ohne jedoch Sonderangebote i. S. von § 7 Abs. 2 UWG zu sein. Bei einem nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Käufer sog. "weißer Ware" angehören, erweckt der in die vorliegende Werbung eingestellte Hinweis auf den Lagerverkauf nach der konkreten Gestaltung der Anzeige aber den Eindruck, daß damit ein nach diesen Kriterien als "Sonderveranstaltung" zu qualifizierender Verkauf beworben wird.
Dabei ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob der in der Anzeige angekündigte Lagerverkauf tatsächlich eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellt. Der Antragsteller wendet sich im Streitfall gerade gegen die Werbung für den Lagerverkauf. Ausschlaggebend für die wettbewerbsrechtliche Einordnung unter den Unterlassungstatbestand des § 7 Abs. 1 UWG ist daher der Eindruck, den die beworbene Veranstaltung nach ihrer werbemäßigen Ankündigung auf das angesprochene Publikum macht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rn. 7 und 11 zu § 7 UWG m.w.N. ). Selbst wenn sich aber der Lagerverkauf - wofür der Umstand spricht, daß er in einem eigens hierfür eröffneten Ladenlokal nach der Behauptung der Antragsgegnerin dauerhaft und losgelöst von dem Geschäftsbetrieb in den übrigen Einzelhandelsfilialen durchgeführt werden soll - objektiv nicht als Sonderveranstaltung darstellt, ist die hier zu beurteilende Werbung ihrer konkreten Gestaltung nach gleichwohl geeignet, bei zumindest einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs subjektiv einen solchen Eindruck hervorzurufen. Denn der Hinweis "Lagerverkauf" ist in der Werbeanzeige im Zusammenhang mit dem in gleicher Weise hervorgehoben gestalteten Hinweis "Neueröffnung am 03.04." zu sehen. Teile des angesprochenen Verkehrs mögen diesen Hinweis zwar so verstehen, wie die Antragsgegnerin ihn gemeint haben will, nämlich als Ankündigung der Neueröffnung eines Ladengeschäfts, in dem ausschließlich und ständig ein Lagerverkauf stattfindet. Jedenfalls bei einem nicht unbeachtlichen, und für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung daher maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs ruft die Kombination von "Lagerverkauf" und "Neueröffnung am 3. 4." in der konkreten Form der Werbeanzeige aber den Eindruck hervor, daß gerade aus Anlaß der Neueröffnung eines Geschäftslokals am 03.04. ein Lagerverkauf durchgeführt werden soll. Dieser Teil der Adressaten versteht die Werbung folglich nicht als Hinweis auf die Neueröffnung eines Geschäftslokals, in der als "Dauereinrichtung" Lagerverkäufe durchgeführt werden. Vielmehr sieht er darin den Hinweis auf eine aus besonderem Anlaß durchgeführte Verkaufsmaßnahme, in deren Rahmen für eine bestimmte, nämlich durch den Zeitraum der "Neueröffnung" begrenzte Dauer Waren zu besonders günstigen Preisen erworben werden können. Zumindest aus der Sicht dieses Teils des von der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrs stellt sich der solcher Art angekündigte Lagerverkauf daher als eine Sonderaktion dar, die einmalige und unwiederholbare Besonderheiten aufweist und die daher aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs fällt. Denn daß sich zu dem Begriff "Lagerverkauf" im Verkehr ein einheitliches Sprachverständnis dahingehend herausgebildet habe, daß es sich hierbei um eine Dauereinrichtung handele, bei der - da beispielsweise Kosten für Transport und geschultes Verkaufspersonal nicht anfallen - regelmäßig zu günstigen Konditionen "ab Lager" bestimmte Waren in einem besonderen Geschäftslokal erworben werden können, läßt sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Heranzuziehen ist vielmehr auch ein Wortverständnis in dem Sinn, daß aus einem bestimmten Anlaß in einem Geschäftslokal Waren zu den Bedingungen eines Lagerverkaufs bzw. zu "Lagerpreisen" verkauft werden. Die im Streitfall zu beurteilende Werbung fördert dabei auch das letztgenannte Wortverständnis durch den Umstand, daß " Neueröffnung" und "Lagerverkauf" nicht in einen unmittelbaren Wortzusammenhang gebracht sind, sondern daß dazwischen eine Datumsangabe steht. Letzeres läßt wiederum durchaus den Schluß darauf zu, daß die "Neueröffnung am 3.4." sich nicht auf die Eröffnung des Lagerverkaufs bezieht, sondern daß umgekehrt der Lagerverkauf die "Neueröffnung am 3.4." würdigen soll. Die letztgenannte Auffassung zugrundegelegt stellt sich aber der Hinweis "Lagerverkauf" im Streitfall als Hinweis auf eine aus besonderem Anlaß, nämlich der Neueröffnung eines Geschäftslokals durchgeführte Verkaufsmaßnahme dar, bei der Waren für eine bestimmte begrenzte Zeit außerhalb des an sich in dem Ladenlokal durchgeführten regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu besonders günstigen Preisen erworben werden können.
Dem vorbezeichneten Verständnis der Werbung wirkt dabei auch der in den Fließtext der Anzeige eingearbeitete Hinweis "...finden sie ständig mehr als 400 farbrikneue Geräte der Marken:.."nicht entgegen. Denn unabhängig davon, daß dieser Formulierung, die auch als Hinweis auf "ständig im Angebot befindliche fabrikneue Elektrogeräte bestimmter Marken" gelesen werden kann, schon inhaltlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Hinweis auf einen "ständigen Lagerverkauf" entnommen werden kann, ist der Begriff "ständig" gegenüber der übrigen Gestaltung der Werbeanzeige in drucktechnischer Hinsicht auch derart unauffällig gehalten, daß er ohne weiteres von einem die Anzeige nur flüchtig lesenden Interessenten übersehen werden kann.
Auch die konkrete Art der Ware, die mit der Werbeanzeige beworben wird, schließt es nicht aus, daß es sich hierbei um eine aus Anlaß der Neueröffnung eines Geschäftslokals außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu dem Bedingungen eines Lagerverkaufs durchgeführte Sonderaktion handelt. Denn es ist nicht unüblich und daher in der Vorstellung des Verkehrs verankert, daß innerhalb eines Ladenlokals der hier betroffenen Art in besonderen Bereichen auch "weiße Ware" zu Konditionen eines Lagerverkaufs angeboten wird.
Angesichts des Umstandes, daß der Lagerverkauf aus der Sicht zumindest eines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs im Streitfall als besondere Verkaufsaktion aus Anlaß der Neueröffnung eines Geschäftslokals beworben wird, dient die angekündigte Verkaufsveranstaltung ferner unzweifelhaft auch der Beschleunigung des Warenabsatzes.
Diese erweckt weiter auch den Eindruck, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Nach der Gestaltung der Werbung soll der Lagerverkauf aus der Sicht zumindest eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs gerade aus Anlaß der Neueröffnung eines Geschäftslokals stattfinden. Da einer Eröffnungsankündigung aber stets eine zeitliche Begrenzung immanent ist (vgl. BGH GRUR 1977, 791 - "Filialeröffnung" -)ruft dies die Vorstellung einer nur vorübergehenden, besonders günstigen Einkaufsgelegenheit hervor, die so bald nicht wiederkehrt und mit der daher besondere Kaufvorteile in Aussicht gestellt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 17 zu § 7 UWG m.w.N.).
Der Antragsteller ist schließlich auch aktivlegitimiert, den sich aus dem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG herleitenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn die mit § 7 Abs. 1 UWG nicht zu vereinbarende konkrete Werbung ist im Hinblick auf den von ihr ausgehenden haben Anreiz für die Kaufentscheidung der Umworbenen und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Interessen der Allgemeinheit geeignet, den Wettbewerb auf dem hier betroffenen Markt erheblich zu beeinträchtigen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat sah dabei keinen Anlaß, den Antragsteller etwa deshalb - teilweise - mit den Kosten zu belasten, weil er ein über das Verbot der konkreten Werbung hinausschießendes Unterlassungsbegehren verfolgt habe. Allerdings ist es richtig, daß die nicht auf die konkrete Gestaltung der angegriffenen Werbeanzeige Bezug nehmende vorprozessuale Abmahnung des Antragstellers vom 4. April 1997 eine solche Interpretation des Unterlassungsbegehrens zunächst nicht von der Hand weisen läßt. Aus der Begründung des im vorliegenden Verfahrens sodann geltend gemachten Unterlassungsbegehrens geht aber hervor, daß sich der Antragsteller gegen die Ankündigung des Lagerverkaufs gerade in der Form der Werbeanzeige wendet und wenden will ( vgl. Antragsschrift S. 4, letzter Absatz und Seite 5 erster Absatz sowie Schriftsatz vom 20. Mai 1997, Seite 2, erster Absatz ). Soweit das Landgericht die Werbeanzeige wie geschehen in den Unterlassungstenor der Beschlußverfügung aufgenommen hat, diente das folglich der nach Maßgabe von § 938 Abs. 1 ZPO zulässigen Anpassung des Unterlassungsausspruchs an die konkret zur Unterlassung begehrte Handlung, nicht aber der teilweisen Zurückweisung des Verfügungsantrags und ist daher auch eine anteilige Kostenbelastung des Antragstellers nicht angezeigt.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO).