Wahrnehmungsvertrag erfasst auch unentgeltliche Nutzungen; Freistellung durch Künstler unwirksam
KI-Zusammenfassung
Ein Kunstbuchverlag berief sich auf „Freistellungserklärungen“ von Künstlern zur unentgeltlichen Nutzung von Abbildungen und digitaler Speicherung. Das OLG Köln bestätigte einen Anspruch der Wahrnehmungsgesellschaft aus §§ 816 Abs. 1 S. 1, 2, 818 Abs. 2 BGB, weil die Künstler wegen bestehender Wahrnehmungsverträge nicht mehr verfügungsbefugt waren. Die Wahrnehmungsverträge erfassen nach Wortlaut und Zweck auch unentgeltliche Nutzungen und sind insoweit nicht nach § 9 AGBG unwirksam. Eine Rückerlangung von Rechten setzt die Rückübertragung durch die Wahrnehmungsgesellschaft voraus; daran fehlte es.
Ausgang: Berufung des Verlags gegen die Verurteilung (Anspruch der Wahrnehmungsgesellschaft) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Überträgt ein Urheber durch Wahrnehmungsvertrag seine Nutzungsrechte an eine Wahrnehmungsgesellschaft, umfasst die Rechteübertragung nach Wortlaut und Zweck auch unentgeltliche Nutzungen, sofern der Vertrag nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Verwertung differenziert.
Ist ein Urheber aufgrund einer umfassenden Rechteübertragung nicht mehr Inhaber der Nutzungsrechte, stellen gegenüber Dritten abgegebene Gestattungen („Freistellungen“) Verfügungen eines Nichtberechtigten dar und können Ansprüche nach §§ 816, 818 BGB auslösen.
Die Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) findet keine Anwendung, wenn Umfang und Inhalt der Rechteübertragung im Wahrnehmungsvertrag eindeutig geregelt sind.
Die formularmäßige Übertragung von Nutzungsrechten auf eine Wahrnehmungsgesellschaft ist nicht schon deshalb nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie auch unentgeltliche Nutzungen erfasst, wenn dies der einheitlichen treuhänderischen Rechtewahrnehmung dient.
Ein vertraglich vorgesehenes Rückverlangen von Nutzungsrechten führt erst mit der tatsächlichen Rückübertragung durch die Wahrnehmungsgesellschaft zur erneuten Berechtigung des Urhebers; das bloße Verlangen oder eine an Dritte gerichtete Erklärung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 555/96
Leitsatz
1. Wahrnehmungsverträge, die bildende Künstler mit einer Wahrnehmungsgesellschaft abgeschlossen haben, berechtigten jene auch zu unentgeltlichen Nutzung von deren Werken. Eine Rechteübertragung einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung auf die Wahrnehmungsgesellschaft durch vorformulierte Wahrnehmungsverträge ist nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. 2. Haben bildende Künstler die Nutzungsrechte an ihren Werken - auch soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden sollten - auf die Wahrnehmungsgesellschaft übertrage, haben sie ihrerseits das Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu verfügen. "Freistellungserklärungen" der Künstler gegenüber einem Kunstbuchverlag des Inhalts, daß dieser Werke , die vom Wahrnehmungsvertrag erfaßt sind, in einem von diesem verlegten Werk ("Kunstklotz") durch Abbildung bzw. auf einer CD-ROM durch Speicherung nutzen darf, stellen Verfügungen von Nichtberechtigten dar. Nicht berührt wird hierdurch das sich aus dem Wahrnehmungsvertrag dem Künstler zustehende Recht, im Einzelfall ganz oder teilweise von der Wahrnehmungsgesellschaft Rückübertragungen der Nutzungsrechte zu verlangen. 3. Zur rechtlichen Bedeutung und Auslegung von "Freistellungserklärungen" eines durch Wahrnehmungsvertrag gebundenen Künstlers gegenüber Dritten.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.4.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 555/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 19.892,09 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der geltendgemachte Anspruch steht der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten aus §§ 816 Abs.1 S.1 und 2, 818 Abs.2 BGB zu. Es besteht im übrigen weder ein Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffenen, noch liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Zulassung der Revision vor.
Durch die sog. "Freistellungserklärungen" haben die Künstler als Nichtberechtigte über die Nutzungsrechte verfügt und so Ersatzansprüche nach den vorstehenden Vorschriften ausgelöst. Das ergibt sich schon aus den von dem Landgericht auf den Seiten 7 f der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen, auf die der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.1 ZPO zunächst verweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfassen die mit den Künstlern geschlossenen Wahrnehmungsverträge auch die unentgeltliche Nutzung von deren Werken. Etwas anderes ergibt sich weder aus Wortlaut oder Sinn der Verträge, noch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Zweckübertragungstheorie, noch aus einer gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Kunstfreiheit.
Durch die Wahrnehmungsverträge sind die Nutzungsrechte - soweit dies § 1 der Verträge vorsieht - in vollem Umfange, also auch insoweit auf die Klägerin übertragen worden, als die betreffenden Werke unentgeltlich genutzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus dem Sinn der Verträge. Nach dem Wortlaut des einschlägigen § 1 lit. l der Verträge überträgt der betreffende Künstler (bzw. "Berechtigte") der Klägerin "...die ihm aus seinem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder zukünftig anfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: ... l)... die Ansprüche aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern in Form der Verfielfältigung und Verbreitung (§§ 16,17 UrhG) in Zeitungen, Zeitschriften und Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen sowie aus der Speicherung in digitalisierter Form". Dieser Wortlaut stellt ersichtlich nicht darauf ab, ob die Nutzung entgeltlich oder unengeltlich erfolgt, sondern erfaßt in dem durch ihn gezogenen Rahmen jegliche, also sowohl entgeltliche, als auch unentgeltliche Nutzungen.
Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten ersichtlich, daß unabhängig von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung diese nach ihrem Sinn unentgeltliche Nutzungen nicht erfasse. Im Gegenteil gebietet auch die Interessenlage der Vertragsparteien die Auslegung, daß jegliche Art der Nutzung erfaßt sein soll. Durch den Wahrnehmungsvertrag überträgt der einzelne Künstler die Nutzungsrechte der Klägerin, damit diese - treuhänderisch - die Rechte für ihn wahrnimmt. Das Interesse des Künstlers an der einheitlichen Wahrnehmung durch die Klägerin besteht indes ungeachtet der Frage, ob für die Nutzung des Werkes im Einzelfall ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Überdies wäre das durch die Verträge der Klägerin eingeräumte Recht, Dritten gegen bestimmte tarifliche Entgelte die Nutzung der Werke zu gestatteten, sogar beeinträchtigt, wenn der einzelne Künstler das Recht behielte, daneben seinerseits Dritten die Nutzung des betreffenden Werkes unentgeltlich zu gestatten. Dies wiederum würde mittelbar, nämlich bezüglich der Höhe seiner Vergütung für die entgeltliche Nutzung, auch den einzelnen Künstler betreffen. Schließlich spricht auch nicht etwa der weitere Wortlaut des § 1 der Verträge, wonach "die Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung" übertragen werden, für die Annahme, unentgeltliche Nutzungen seien von der Rechteübertragung nicht erfaßt. Denn die Tatsache, daß dort und in der anschließenden Aufzählung auch die Einziehung von Vergütungsansprüchen aufgeführt sowie von Ansprüchen "aus der Nutzung" die Rede ist, besagt nicht, daß die gesamte Regelung der Rechteübertragung nur solche Nutzungen erfasse, für die ein Entgelt zu zahlen ist. Vielmehr belegen der Gesamtwortlaut und der Sinn der Regelung aus den vorstehenden Gründen eine Erfassung auch der unentgeltlichen Nutzungen.
Auch die von der Beklagten herangezogene Zweckübertragungstheorie, die im § 31 Abs.5 UrhG ihren Niederschlag gefunden hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt schon deswegen, weil in der gegebenen Fallgestaltung für eine Anwendung dieser Theorie ersichtlich kein Raum ist. Die Zweckübertragungstheorie greift ein, wenn - etwa bei nicht schriftlichen Vereinbarungen - nicht im einzelnen festgelegt worden ist, in welchem Umfange Nutzungsrechte übertragen worden sind, wenn die vertragliche Regelung über die Rechteübertragung also unvollkommen geblieben ist (vgl. z.B. Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32, RZ 34; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8.Aufl., § § 31/32, RZ 20, jew. m.w.N.). Sie greift demgegenüber nicht ein, wenn feststeht, in welchem Umfange die Rechte übertragen worden sind, wie dies aus den vorstehenden Gründen vorliegend der Fall ist. Es kommt hinzu, daß auch nach der Zweckübertragungstheorie, wenn sie anwendbar wäre, die streitgegenständlichen Rechte als übertragen anzusehen wären, weil die Übertragung auch dieser Rechte nach dem oben erörterten Zweck der Wahrnehmungsverträge geboten ist.
Schließlich gebietet auch der Grundrechtsschutz des Art.5 Abs.3 GG keine andere Sicht dieser Frage. Die Beklagte kann sich - ungeachtet der Frage, inwieweit dem Grundrechtsschutz im privatrechtlichen Verhältnis der betroffenen Künstler zu der Klägerin überhaupt Bedeutung zukommt - schon deswegen nicht mit Erfolg auf die Kunstfreiheit der betroffenen Künstler berufen, weil diese den Vertrag aus freien Stücken geschlossen haben und die Verträge überdies die sogleich zu erörternde Möglichkeit vorsehen, ohne bestimmte Voraussetzungen im Einzelfall die Rückübertragung der Rechte zu verlangen.
Vor dem vorstehenden Hintergrund ist die Rechteübertragung einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung, wie sie sich aus § 1 der im Sinne des § 1 AGBG vorformulierten Wahrnehmungsverträge ergibt, entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht etwa gem. § 9 AGBGB unwirksam. Denn die Übertragung der Rechte in diesem Umfang stellt aus den dargelegten Gründen keine unangemessene Benachteiligung der Künstler, sondern eine zweckmäßige, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Regelung dar.
Steht aus den vorstehenden Gründen fest, daß die Künstler die Nutzungsrechte an ihren Werken auch insoweit übertragen haben, als diese unentgeltlich ausgeübt werden, so haben sie durch diese Übertragung ihr Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu verfügen. Die Freistellungserklärungen der Künstler waren aus diesem Grunde - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Verfügungen von Nichtberechtigten.
Das wäre nur anders, wenn die Künstler vorher wieder Inhaber der Rechte geworden wären. Das ist indes nicht der Fall. Die Künstler konnten nur durch Rückübertragung der Rechte wieder deren Inhaber werden. Diese Rückübertragung konnten sie ausweislich der Regelung des § 1 Abs.2 der Wahrnehmungsverträge im Einzelfall verlangen. Es bestehen aber schon erhebliche Zweifel daran, ob die betreffenden Künstler wirklich - wie die Beklagte behauptet - mit den Freistellungserklärungen von der Klägerin die Rückübertragung verlangen wollten. Dies kann indes auf sich beruhen, weil die Klägerin jedenfalls bislang die Rechte nicht wieder zurückübertragen hat.
Die - von dieser vorformulierten - Freistellungserklärungen haben die Künstler an die Beklagte adressiert und übersandt. Schon das spricht nachhaltig gegen die Annahme, tatsächlich habe es sich um eine Willenserklärung der Künstler gehandelt, die an ihre Vertragspartnerin aus den Wahrnehmungsverträgen gerichtet sein sollte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, daß die Beklagte in den Formularen auf die Problematik der Nutzungsrechte und der möglichen Kollision mit den geschlossenen Wahrnehmungsverträgen nicht eingegangen ist und die Klägerin in dem Formular mit keinem Wort erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund ist allenfalls bei denjenigen von der Beklagten Angeschriebenen, die - wie der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Prof. J. - über besondere Spezialkenntnisse auf dem hier einschlägigen Rechtsgebiet verfügen, vorstellbar, daß sie ihre Erklärung als eine solche verstanden wissen wollten, die - sei es im Wege der Stellvertretung, sei es durch die Beklagte als Botin - an die Klägerin als wahre Adressatin gerichtet sein sollte. Trotz dieser - ohnehin aus den vorstehenden Gründen fernliegenden - Möglichkeit besteht ein Anlaß zur Vernehmung der Zeugen über diese Frage nicht. Denn selbst wenn einige der betroffenen Künstler mit den Erklärungen tatsächlich (auch) dieses Ziel verfolgt haben sollten, sind sie allein dadurch noch nicht wieder Inhaber der Rechte geworden. Die Wiedererlangung der Rechte setzt nämlich - was auf Grund des Wortlautes eindeutig ist - nach der Regelung im § 1 Abs.2 der Verträge nicht das bloße Verlangen, sondern darüber hinaus die Rückübertragung der Rechte durch die Klägerin voraus. Diese ist indes nicht erfolgt. Auch diese Vertragsbestimmung ist im übrigen nicht gem. § 9 AGBGB unwirksam. Es stellt keine unangemessene Benachteiligung der Künstler dar, daß der Vertrag den Rückfall der Rechte von einer Mitwirkung der hiervon nachhaltig betroffenen Klägerin abhängig macht. Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin so die - auch im Interesse der einzelnen Künstler liegende - Möglichkeit erhält, im Rahmen von Verhandlungen über die Rückübertragung Einfluß auf deren Willensbildung zu nehmen.
Haben die Künstler mithin als Nichtberechtigte gehandelt, so steht der Klägerin der geltendgemachte Anspruch aus den weiteren, auf S.12 f der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen zu, auf die ebenfalls gem. § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird.
Das gilt auch bezüglich der Höhe der geltendgemachten Ansprüche. Die Klägerin leitet ihre Rechte - rechnerisch unbestritten - aus Wahrnehmungsverträgen her, die die in ihrem Schriftsatz vom 4.12.1997 aufgeführten Künstler nach ihrer Behauptung abgeschlossen haben. Diese Behauptung ist unstreitig geblieben, nachdem die Beklagte ihr in dem eigens nachgelassenen Schriftsatz vom 6.1. 1998 nicht widersprochen hat (§ 138 Abs.3 ZPO). Soweit die Beklagte rügt, daß der früher angeführte Künstler Jörg Immendorff nicht Mitglied der Klägerin sei, ist dies unerheblich geworden, nachdem die Klägerin klargestellt hat, daß für die Nutzung von dessen Werken eine Entgeltzahlung nicht verlangt wird.
Es ist schließlich nicht treuwidrig, daß die Klägerin die sich aus der vorliegenden Verfügung von Nichtberechtigten ergebenden Rechte auch geltendmacht. Zweifel können insoweit allenfalls dahingehend bestehen, daß bezüglich derjenigen Künstler, die tatsächlich eine Rückübertragung der Rechte verlangen wollten und noch verlangen wollen, eine Pflicht der Klägerin bestehen könnte, die Rechte wunschgemäß zurückzuübertragen, wodurch die betreffenden Künstler nachträglich zu Berechtigten würden. Es kann indes dahinstehen, ob in diesem Falle tatsächlich die geltendgemachten Ersatzansprüche nicht mehr bestünden. Denn auch wenn dies so sein sollte, kann das Vorgehen der Klägerin jedenfalls nicht als treuwidrig angesehen werden. Das gilt ungeachtet der weiteren Frage, inwieweit die Klägerin gerade der Beklagten gegenüber überhaupt bestimmte Treuepflichten zu beachten haben könnte.
Denn es steht schon garnicht fest, ob die Klägerin wirklich verpflichtet wäre, einem in den Formularschreiben etwa enthaltenen Begehren auf Rückübertragung nachzukommen. Dies setzt nämlich voraus, daß der Künstler auch das Recht hat, nicht die gesamten übertragenen Nutzungsrechte, sondern nur Teile daraus, eben diejenigen der unentgeltlichen Nutzung, zurückzuverlangen. Das ist indes angesichts der oben geschilderten Auswirkungen, die ein isoliertes Verfügen über unentgeltliche Nutzungsrechte auf die wirtschaftliche Nutzung der Werke haben kann, zumindest zweifelhaft. Es kommt hinzu, daß angesichts der allenfalls versteckten Weisung, die Rechte zurückzuübertragen, keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Künstler im Rahmen von Verhandlungen über ihr Begehren letztlich von diesem wieder Abstand nehmen würden. Vor allem aber ist in keiner Weise ersichtlich, welche der Künstler, die die Freistellungserklärungen abgegeben haben, damit tatsächlich auch gegenüber der Klägerin das Verlangen zum Ausdruck bringen wollten, die Rechte zurückzuerhalten. Es obliegt aber nicht der Klägerin, ihrerseits bei sämtlichen Künstlern nachzufragen, ob diese ihre Erklärungen in dem nunmehr von der Beklagten behaupteten Sinne verstanden wissen wollten. Vor diesem Hintergrund kann es indes nicht treuwidrig sein, die Rechte durchzusetzen, die daraus entstanden sind, daß die Künstler über die Nutzungsrechte verfügt haben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Das gilt umso mehr, als die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren von keinem der betroffenen Künstler eine (weitere) Erklärung vorgelegt hat, aus der etwa eindeutig hervorginge, daß dieser die Rückübertragung seiner Rechte von der Klägerin verlangen wollte.
Die vorstehenden Gesichtspunkte gelten auch angesichts des Vortrags des Beklagten, die Klägerin habe mit den einzelnen Künstlern, die die Freistellungserklärungen abgegeben hätten, Kontakt aufgenommen und diese hätten sich geweigert, ihre Freistellungserklärungen rückgängig zu machen. Dabei kann offenbleiben, ob der Vortrag der Beklagten hierzu auf Seite 7 ihres nachgelassenen Schriftsatzes überhaupt verwertbar ist, obwohl er eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.12. 1997, der allein Anlaß für die Einräumung der Schriftsatzfrist gem. §§ 283, 523 ZPO gewesen ist, nicht darstellt. Denn auch wenn die Künstler sich geweigert haben sollten, ihre Erklärungen rückgängig zu machen, besagt dies nicht, daß sie nunmehr eine Erklärung abgegeben hätten, die für die Klägerin erkennbar das Ziel verfolgte, von ihren Rechten aus § 1 Abs.2 der Verträge Gebrauch zu machen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nämlich nicht, daß die Klägerin die Künstler, die zumindest ganz überwiegend nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, darauf hingewiesen hätte, daß eine wirksame Gestattung des Abdrucks durch sie die Rückübertragung der Rechte voraussetze. Ebenso ist nicht vorgetragen, daß die erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die Anlaß sein konnten, auch die unentgeltliche Verwertung nicht zu gestatten, erörtert worden seien. Es kann danach ohne weiteres auch so gewesen sein, daß die Klägerin in den Gesprächen lediglich auf ihre aufgrund der Wahrnehmungsverträge bestehenden Nutzungsrechte hingewiesen hat. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten auch nicht, daß die Künstler überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hätten. Der bloße Umstand, daß die angesprochenen Künstler "diesem Willen nicht entsprochen" haben, stellt eine derartige Erklärung nicht dar.
Der von der Beklagten hilfsweise beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es schon deswegen nicht, weil die Berufung aus den vorstehenden Gründen auch ohne Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom 9.1.1998 zurückzuweisen ist. Es kann daher offenbleiben, ob der Vortrag der Klägerin in jenem Schriftsatz die Grenzen der §§ 183,523 ZPO übersteigt.
Schließlich liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 Ziff.1 ZPO. Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist nämlich in erster Linie die Auslegung des § 1 der Wahrnehmungsverträge einerseits und der Freistellungserklärungen andererseits, die keine Rechts- sondern eine tatsächliche Frage ist. Auch die weiteren Fragen sind eng mit der Auslegung dieser Erklärungen verbunden und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.892,09 DM.