Verweisung an Kartellsenat wegen kartellrechtlicher Vorfrage (Remailing/§2 PostG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Verweisung an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf, da die Entscheidung über ihre UWG-Ansprüche von kartellrechtlichen Vorfragen (§2 PostG und gemeinschaftsrechtlicher Prüfung) abhängt. Das OLG Köln erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Sache an das OLG Düsseldorf. Begründet wird dies mit dem Entscheidungsvorrang der Kartellgerichte und der fehlenden Acte‑clair‑Situation.
Ausgang: OLG Köln erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Sache an das OLG Düsseldorf (Kartellsenat).
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Entscheidung über wettbewerbsrechtliche Ansprüche von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängig, ist die Berufungsinstanz zur Verweisung an den hierfür zuständigen Kartellsenat verpflichtet.
Die Anwendung eines nationalen Beförderungs‑vorbehalts (§2 PostG) ist dann auf ihre Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichem Kartellrecht zu prüfen; diese Prüfung obliegt den Kartellgerichten und gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof.
Ein Landgericht, das nach §87 GWB als Kartellgericht qualifiziert ist, durfte in der ersten Instanz eine kartellrechtliche Vorfrage entscheiden; dies begründet keinen Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung rechtfertigen würde.
Eine behauptete vertragliche Verzichtsvereinbarung auf ein gesetzliches Beförderungsmonopol ist nur bei eindeutiger Vertragsgrundlage und nicht bloß aus allgemein gehaltenen Übereinkünften anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 796/93
Tenor
Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Antrag der Klägerin - mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten - an das sachlich und örtlich ausschließlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat -.
Rubrum
##blob##nbsp;
Gründe
##blob##nbsp;
Dem Antrag der Klägerin war gemäß § 281 ZPO zu ent-sprechen, nachdem das Landgericht in der angefoch-tenen Entscheidung zulässigerweise zu einer kar-tellrechtlichen Vorfrage (als Kartellgericht) Stel-lung bezogen hat, von deren Beantwortung auch nach Auffassung des Senats die Entscheidung über die geltend gemachten (wettbewerbsrechtlichen) Ansprü-che abhängt.
##blob##nbsp;
Da das Landgericht seinerseits Kartellgericht i.S.v. § 87 GWB ist (vgl. § 89 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartell-gerichte vom 2.10.1990 - Gesetz- und Verordnungs-blatt NW Nr. 61 vom 14.11.1990, S. 579), war das Landgericht nicht gehalten, seine Entscheidung über die kartellrechtliche (Vor-) Frage separat von der wettbewerbsrechtlichen (und unter Aussetzung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens) zu treffen (vgl. hierzu Karsten Schmidt in Imenga/Mestmaecker § 96 Rdnr. 8 WuW/E BGH 354, 355 f. - Gährungsgetränke). Ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.
##blob##nbsp;
Nach Ansicht des Senats hat das Landgericht zu Recht die Klage für zulässig erachtet und in der Sache zutreffend erkannt, daß der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 1 UwG mit daraus resul-tierenden Unterlassungs- und weitergehenden Folge-ansprüchen nur angelastet werden kann, wenn dieser durch seine Remailing-Aktivitäten gegen den in § 2 PostG festgeschriebenen Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin verstoßen hätte. Stellte sich jedoch die Berufung der Klägerin auf § 2 PostG unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Artikel 86 Abs. 1 EWG-Vertrag) als rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschen-den Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben dar und könnte sich die Klägerin aus diesem Grunde gegenüber der Beklagten und seiner Remailingtätigkeit nicht auf § 2 PostG stützen, entfielen zwangsläufig alle aus § 1 UWG hergeleiteten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung dieser Tätigkeit, der Werbung hierfür, auf Schadensersatz und auf Er-teilung von Auskünften. Streitet hingegen § 2 PostG auch unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel zugunsten der Klägerin, läge in einem Verstoß hier-gegen zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten i.S.v. § 1 UWG, wie bereits das Landgericht zutref-fend erkannt hat.
##blob##nbsp;
Die Entscheidung über diese kartellrechtlichen Vor-fragen ist für den vorliegenden Fall ausschließlich dem Landgericht Köln (I. Instanz) und dem Ober-landesgericht Düsseldorf (II. Instanz) zugewiesen (§§ 97, 89, 87, 92, 93, 94 i.V.m. der Verordnung NW 1990 a.a.O.).
##blob##nbsp;
Die Entscheidung des zuständigen Spezialsenats ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht deshalb entbehrlich, weil etwa bereits aus nicht kartellrechtlichen Gründen der Klage der Erfolg zu versagen wäre.
##blob##nbsp;
Eine solche Annahme wäre allerdings gerechtfertigt, wenn die Klägerin gegenüber dem Beklagten vertrag-lich - gerade auch - für die hier streitigen Remai-ling-Aktivitäten auf ihr Beförderungsmonopol ver-zichtet hätte (§ 2 Abs. 4 PostG). Entgegen der von der Beklagten hierzu in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung läßt sich aber ein derartiger Verzicht, der die Tätigkeit des Beklagten rechtfer-tigen könnte, nach Ansicht des Senats nicht fest-stellen.
##blob##nbsp;
Zwar hat der Bundesminister für Post- und Fernmel-dewesen mit dem Bundesverband der internationalen Kurierdienste im Jahre 1984 eine Übereinkunft er-zielt, in der die Deutsche Bundespost hinsichtlich der Kurierdienste auf ihren Beförderungsvorbehalt verzichtet hat; dieser Verzicht bezog sich jedoch nicht auf das hier streitgegenständliche Remailing, sondern - als Ausnahmeregelung - nur auf besonders schnelle und zuverlässige Beförderung von Tür zu Tür, wobei die Kuriere die einzeln nachgewiesene Sendung ständig zu begleiten hatten. Für alle ande-ren Arten der Beförderung hat sich der Bundesmini-ster ausdrücklich vorbehalten, sich auf den Beför-derungsvorbehalt zu berufen.
##blob##nbsp;
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung würde dem Beklagten hier nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung läßt sich auf die hierbei erforderliche Vertragslücke nichts schließen. Zwar ist richtig, daß sich - ausnahms-weise - eine solche "Lücke" auch erst nachträglich als Folge spezifischer Fortentwicklung der Dinge ergeben kann. Indessen verbietet sich eine Schlie-ßung einer derartigen späteren "Lücke" im vorlie-genden Falle bereits deshalb, weil im Jahre 1984 Ausnahmen von § 2 PostG nur in ganz engen Grenzen zugelassen und die Beförderung gerade von Massen-sendungen, also von Sendungen, die beim Remailing die entscheidende Rolle spielen, ausdrücklich ver-boten worden sind.
##blob##nbsp;
Da sich nach alledem aufgrund des innerstaatlichen Normensystems unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten das von der Beklagten betriebene Remailing nicht rechtfertigen läßt, kann seine Rechtsverteidigung nur Erfolg haben, wenn aufgrund des supranationalen Kartellrechts der Europäischen Union den deutschen Behörden und Gerichten eine Anwendung des § 2 PostG (Beförderungsvorbehalt für die Klägerin) ver-sagt ist. Eine Entscheidung hierüber ist aber aus-schließlich den Kartellgerichten und im Falle der Vorlage nach Art. 177 EWG - Vertrag durch diese - dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.
##blob##nbsp;
Ob im Einzelfall auch ein Nichtkartellgericht beru-fen sein kann, kartellrechtliche Fragen zu beschei-den, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die entscheidungserhebliche Vorfrage zu § 2 PostG ist weder höchstrichterlich entschie-den noch läßt sich aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und/oder des Europäischen Ge-richtshofs die aufgeworfene kartellrechtliche Frage ohne weiteres und zweifelsfrei beantworten ("Acte clair"-Doktrin, vgl. Berthold, GWB, § 96 Rdnr. 3; Karsten Schmidt a.a.O. § 96 Rdnr. 22).
##blob##nbsp;
Der Senat verkennt nicht, daß das Landgericht nicht insgesamt - formal - als Kartellgericht ent-schieden hat und daß der vorliegende Rechtsstreit - objektiv - nicht insgesamt als "Kartellsache" i.S.d. §§ 87, 92 GWB qualifiziert werden kann, da der Hauptanspruch aus dem UWG hergeleitet wird (a.A. allerdings Karsten Schmidt, § 92 Rdnr. 13). Zur Vermeidung "widersinniger Ergebnisse" (BGHZ 31, 162, 166) sieht sich der Senat aber gleichwohl gehalten, dem Verweisungsantrag der Klägerin zu entsprechen. Ließe er nämlich eine Verweisung nicht zu, müßte er gemäß § 96 Abs. 2 GWB das vorliegende Verfahren aussetzen und die Entscheidung der für Kartellsachen zuständigen Gerichte abwarten, obwohl in erster Instanz das zuständige Gericht (LG Köln) bereits entschieden hat (und nunmehr neuerlich im Wege des Feststellungsverfahrens mit der Sache befaßt werden müßte). Eine solche Konsequenz ent-spricht nicht der Intention des Gesetzes; vielmehr gebührt in der Rechtsmittelinstanz bei einer derar-tigen Konstellation dem Kartellrechtsspruchkörper
##blob##nbsp;
der Entscheidungsvorrang (BGHZ a.a.O.; siehe ferner BGHZ 49, 33, 37; 71, 367 ff., 377; Karsten Schmidt, Betriebs-Berater 1976, 1285 f.; ders. Betriebs-Be-rater 1976, 1051 ff.; ders. NJW 1977, 10 ff.; Kar-sten Schmidt in Imenga-Mestmacker, § 87 Rdnr. 11; § 92 Rdnr. 13; § 96 Rdnr. 8, 9).