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Oberlandesgericht Köln·6 U 124/01·22.11.2001

Berufungsrückweisung: Unwirksame AGB-Klausel nach § 11 Nr. 1 AGBG

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln und rügte eine Vertragsklausel in ihren AGB. Zentrale Frage war die Wirksamkeit der Klausel nach § 11 Nr. 1 AGBG sowie, ob das Gericht eine Ersatzregelung schaffen darf. Das OLG hält die Klausel für unwirksam und weist die Berufung zurück. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen und ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn sie den Anforderungen der materiellen Inhaltskontrolle nicht genügt.

2

Gerichte dürfen eine unwirksame AGB-Klausel nicht durch Findung oder Schaffung einer anderen Klausel ersetzen; ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigt keine gerichtliche Neuschöpfung der Vertragsregelung.

3

Die Zuordnung der Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 97 ZPO; das Berufungsgericht trifft darüber in seinem Urteil die Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 11 Nr. 1 AGBG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 130/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 2001 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (26 O 130/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die angegriffene Klausel ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle einer unwirksamen Klausel eine Klausel zu finden, die eventuell den Anforderungen an das AGB-Gesetz im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung standgehalten hätte (vgl. Hensen in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 17 Rdn. 3 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.