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Oberlandesgericht Köln·6 U 1/24·19.09.2024

Versäumnisurteil: Berufung und Antrag auf Aussetzung (§ 149 ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO und führte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Das OLG verwarf den Aussetzungsantrag, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Untersuchung vorlagen. Da der Klägervertreter im Termin keinen Antrag stellte, galt der Kläger nach § 333 ZPO als nicht erschienen; die Berufung wurde per Versäumnisurteil zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers und Antrag auf Aussetzung (§ 149 ZPO) zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO setzt hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat voraus, deren Ermittlung die Entscheidung beeinflussen könnte.

2

Gilt eine Partei nach § 333 ZPO als im Termin nicht erschienen, wenn ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung keinen erforderlichen Antrag stellt.

3

Ergibt sich das Nicht-Erscheinen der Partei nach § 333 ZPO, kann die Gegenpartei die Entscheidung gemäß § 539 Abs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil herbeiführen und die Berufung zurückweisen lassen.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 149 ZPO§ 333 ZPO§ 539 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird ebenso wie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2023 (14 O 236/21) zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.950,00 EUR               festgesetzt.

Gründe

2

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war nicht veranlasst, da bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss sein könnte, vorliegen.

3

Da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 in der Sache keinen Antrag gestellt hat, ist der Kläger gemäß § 333 ZPO als im Termin nicht erschienen anzusehen, weshalb seine Berufung auf Antrag der Beklagten gemäß § 539 Abs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil zurückzuweisen war.