UWG/Firmenkennzeichen: Verwechslungsgefahr „Sportsfan“ vs. Firmenbestandteil „Sportman“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung und die Einwilligung in die (teilweise) Löschung eines Wort-/Bildzeichens „Sportsfan“ für Bekleidung. Streitentscheidend war, ob der Firmenbestandteil „Sportman“ als Firmenschlagwort schutzfähig ist und ob Verwechslungsgefahr besteht. Das OLG Köln bejahte die Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils trotz beschreibungsnaher Anklänge und nahm wegen Branchen- und Warenidentität sowie klanglich/optischer Nähe Verwechslungsgefahr an. Die Berufung blieb erfolglos; der Löschungsanspruch wurde auf Waren mit Warenidentität (ohne Taschen/Sportgeräte) begrenzt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Unterlassung und (teilweise) Löschung des Zeichens erfolglos; landgerichtliches Urteil bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Namens- und Firmenbestandteile (Schlagworte/Abkürzungen) können als Unternehmenskennzeichen nach § 16 UWG i.V.m. § 12 BGB schutzfähig sein, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft besitzen und geeignet sind, sich als schlagwortartiger Unternehmenshinweis durchzusetzen.
Eine Bezeichnung verliert ihre natürliche Kennzeichnungskraft nicht bereits deshalb, weil sie beschreibungsnah ist; entscheidend ist, ob sie aus Verkehrsauffassung als bloße Sachangabe für Tätigkeit/Waren verstanden wird oder als betrieblicher Herkunftshinweis wirkt.
Bei geringer Kennzeichnungskraft ist der Schutzumfang zwar eng; die Verwechslungsgefahr ist jedoch umso eher anzunehmen, je näher sich die beiderseitigen Tätigkeitsbereiche und Waren gegenüberstehen (Branchen- und Warenidentität).
Für die Bejahung der Verwechslungsgefahr genügt es, wenn sie in einer der Wahrnehmungsrichtungen Klang, Schriftbild oder Sinngehalt besteht; maßgeblich ist der Gesamteindruck aus Sicht des flüchtigen Durchschnittsverkehrs unter Berücksichtigung des Erinnerungsbildes.
Bei kombinierten Wort-/Bildzeichen kann der Wortbestandteil das allein prägende Element sein, sodass Bildelemente eine klangliche Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht ausräumen.
Leitsatz
Unterlassungs- und Löschungsanspruch bei Verwechslungsfähigkeit der Firmen- und Warenkennzeichnung
"Sportsfan" als Kennzeichnung von Kleidungsstücken, insbesondere Sportkleidung, und "Sportman" als allein kennzeichnungskräftiger Bestandteil der Firma eines Unternehmens, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken, insbesondere Herrenhosen und Herrenjacken befaßt, sind miteinander verwechslungsfähig.
Tatbestand
Die Klägerin, die seit September 1990 im geschäftlichen Verkehr als "SP. Mode GmbH" firmiert, war persönlich haftende Gesellschafterin der seit April 1979 unter "Sp. exklusive Herrenhosen GmbH und Co Mode KG" und nach deren Umfirmierung im März 1991 unter "Sp. Mode GmbH und Co, Schw." firmierenden Kommanditgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft erlosch Ende April 1991, nachdem alle Gesellschafter bis auf die R.L. Mode GmbH ausgeschieden waren. Diese übertrug mit Wirkung ab 1. Mai 1991 den von der "SP. Mode GmbH und Co" übernommenen Betrieb auf die Klägerin.
Die Klägerin befaßt sich - schon seit ihrer Zeit als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft - mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken, insbesondere von Herrenhosen und Herrenjacken. Neben ihrer Gesamtfirmierung verwendet sie auch den Bestandteil "SP." in Alleinstellung auf Geschäftspapieren und Werbedrucksachen. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 25 - 30 d.A.) Bezug genommen.
Zugunsten des Beklagten wurde auf dessen Antrag vom 3. Mai 1991 vom Deutschen Patenamt ein kombiniertes Wort-Bildzeichen "S." für die Waren "Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidungsstücke wie Skibekleidungsstücke, Tennisbekleidungsstücke, Sportund Freizeitpullover, Trainingsund Freizeitanzüge, Kopfbekleidung; Schuhe, Handschuhe, Taschen; Sportgeräte" unter Nr. ......... eingetragen.
Nachdem die Klägerin von dieser Eintragung Kenntnis erlangt hatte, mahnte sie den Beklagten ab. Abmahnung und dieser folgende Vergleichsgespräche blieben erfolglos. Die Klägerin legte gleichzeitig Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens "S." aus einem rangälteren Zeichen S ......... Wz (Wort-/Bildzeichen "SP.") ein, der vom Deutschen Patentamt mit Beschluß vom 10. September 1992 zurückgewiesen wurde. Über die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung der Klägerin war bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (Löschung des Warenzeichen) aus § 16 Abs. 1, 2 UWG, § 12 BGB geltend; ausdrücklich macht sie keine warenzeichenrechtlichen Ansprüche geltend.
Sie hat behauptet, der Bestandteil "SP." ihrer Firmierung habe sich als Firmenschlagwort durchgesetzt. Die Benutzung der Bezeichnung "S." durch Dritte - die sie bestreitet - sei ihr jedenfalls bisher unbekannt geblieben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Firmenbestandteil "SP." sei auch geeignet, sich als Firmenschlagwort im Verkehr durchzusetzen. Dieser Bestandteil ihrer Firmierung sei von Hause aus - ohne Verkehrsgeltung - schutzfähig, da durch ihn der Geschäftsbetrieb nicht unmittelbar beschrieben werde. Dem stehe nicht entgegen, daß Teile der Verkehrskreise in dieser Bezeichnung einen Hinweis darauf sehen könnten, daß unter diesem Begriff besonders sportliche Bekleidung angeboten werde.
Mit der von ihr verwendeten Bezeichnung "SP." sei das Warenzeichen der Beklagten "S." bildlich wie klanglich verwechslungsfähig. Eine solche Verwechslungsgefahr bestehe sowohl bei deutscher als auch bei englischer Aussprache. Die Abweichung im ersten Konsonanten der jeweils letzten Silbe könne - insbesondere bei schlechten Übertragungsbedingungen - leicht überhört und - insbesondere bei flüchtigem Betrachten - leicht übersehen werden. Das Genitiv "S" hinter dem Wortbestandteil "SPORT" im Warenzeichen der Beklagten führe zu keiner Unterscheidung, zumal ihr Firmenschlagwort "SP. " abweichend vom normalen deutschen Sprachgefühl gebildet sei, so daß der flüchtige Verkehr das "S" in der Erinnerung oft selbst ergänze und mitspreche.
Da sie darüber hinaus auch den Bestandteil "SP." in Alleinstellung und als besondere Geschäftsbezeichnung benutze, bestehe auch ein Anspruch aus § 1 Abs. 1, 2 UWG.
Die Klägerin hat beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsstrafe bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft für jedenfall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, ihrer Verpackung oder Umhüllung oder in Geschäftspapieren oder zur Werbung für derartige Waren die Bezeichnung "S." zu benutzen und/oder derartig gekennzeichnete Ware in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten,
2. den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung seines Warenzeichens Nr. ......... "S." (kombiniertes Wort/Bildzeichen) einzuwilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Firmenbestandteil "SP." der Klägerin besitze keine kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft. Bei dieser Bezeichnung handele es sich erkennbar um eine den Geschäftsgegenstand - insbesondere das Warenangebot - beschreibende Angabe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang der Firmierung. Damit werde nichts anderes ausgesagt, als daß Mode für sportlich gekleidete Männer angeboten würde. Die geringfügig orthografische Veränderung des Wortes ändere an dieser Beurteilung nichts, zumal dieser Begriff vom Verkehr auch bei deutscher Aussprache verstanden werde. Da die Bezeichnung auch keine Verkehrsgeltung besäße, sei sie nicht schutzfähig.
Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, selbst wenn man eine Schutzfähigkeit der Firmierung der Klägerin unterstellen wollte, so sei der Schutzbereich so eng, daß die angegriffene Bezeichnung "S." nicht in diesen Schutzbereich fallen würde. Da sich die Klägerin auf ihre Firma berufe, müsse von deren Gesamteindruck ausgegangen werden, so daß sich die Zeichen "S. " und "SP. Mode" gegenüber stünden. Bei derartigen Kennzeichnungen werde der Verkehr nicht der Gefahr einer Verwechslung unterliegen.
Der Beklagte hat behauptet, die Firma P.B. GmbH, die sich mit dem Vertrieb von Textilien befasse, führe in ihrer Produktpalette auch die Marke "S.". Unter dieser Bezeichnung vertreibe sie Mützen, Jacken, Pullover, Sweat-Shirts, T-Shirts, Bermudas und Hosen. Dieser Vertrieb erfolge bundesweit schon seit dem Jahre 1989 über größere Kaufhausketten und Versandhäuser. Obwohl diese Marke durch Anzeigenschaltung in Händler-Zeitschriften und Magazinen für den Endverbraucher sowie durch Werbespots in "T." beworben worden sei, habe die Klägerin diese Benutzung bis heute nicht beanstandet.
Die Beklagte hat hierzu die Ansicht vertreten, die Klägerin habe durch ihre Untätigkeit zu erkennen gegeben, daß sie selbst sich durch den Vertrieb von Sportartikeln unter der Marke "S." nicht gestört fühle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachund Streitstandes wird auf den vor dem Landgericht vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Durch Urteil vom 18. März 1993 hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Einwilligung in die Löschung seines Warenzeichens verurteilt. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß der Firmenbestandteil "SP." der Klägerin schutzfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG sei und das Zeichen "S." hiermit angesichts der Warenidentität verwechslungsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 30. März 1993 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 30. April 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 1. Juli 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Ansicht, der Bezeichnung "SP." komme keine sonderlich hohe Kennzeichnungsund Unterscheidungskraft zu. "SP." werde als Abwandlung des Alltagbegriffs "Sportsmann" - gleich ob in deutscher oder englischer Schreibweise - verstanden; der Verkehr sehe darin einen sportlichen Mann, der entweder Sport treibe oder sich sportlich kleide. Da die Klägerin tatsächlich sportliche Herrenmode vertreibe, wolle sie mit diesem Firmenbestandteil den entsprechenden Käufertyp ansprechen und ihm ein sportliches Bekleidungsangebot unterbreiten. Damit beschreibe sie ihre Produkte und ihre Angebote, kennzeichne aber die Waren nicht in einer originellen und individualisierenden Weise hinsichtlich ihrer Herkunft. Da diese Bezeichnung auch keine Verkehrsgeltung habe, könne der Schutzumfang des Bestandteils "SP." nur sehr eng sein, und zwar dergestalt, daß eine Verwechslungsgefahr zu dem Begriff "S." verneint werden müsse.
Eine gewisse klangliche Übereinstimmung reiche nicht aus, da bei den beteiligten Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung hervorgerufen werde oder die Möglichkeit einer Herkunftstäuschung bestehe. Schon die bildliche Darstellung des beanstandeten Zeichens unterscheide sich von der Kennzeichnung, die von der Klägerin verwendet werde. Hinsichtlich des Sinngehalts bestünden gravierende Unterschiede. Unter einem "S." stelle sich der Verkehr jemanden vor, der sich für Sport interessiere und begeistere; unter "SP." stelle er sich hingegen jemanden vor, der selbst aktiv Sport treibe oder den Eindruck eines Sporttreibenden erwecken wolle. Diese Begriffe seien somit nicht deckungsgleich.
Der Beklagte behauptet darüber hinaus, daß die Bezeichnung "S." seit 1989 von der Firma P.B. verwendet werde. Für die Firma M.B. International B.V. sei auch seit Oktober 1989 international und für die Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "S." geschützt (IR-Marke 545 445). Die Firma P.B. International, auf die die Marke am 9. März 1992 umgetragen sei, benutze das Warenzeichen "S." in Prospekten und auf Einnähern von T-Shirts; insoweit wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 30. November 1993 Bezug genommen. Die Klägerin habe die bisherige Benutzung des Zeichens "S." durch Dritte bisher nie beanstandet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1993 sowie auf die Schriftsätze vom 13. Oktober 1993 und 29. November 1993 nebst Anlagen Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 6. Januar 1994.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise bei einem Vollstreckungsschutzausspruch dem Beklagten zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Löschungsanspruch sich nur auf die Waren bezieht, die auf Blatt 50 d.A. wiedergegeben sind, mit Ausnahme von "Taschen und Sportgeräten";
der Klägerin als Gläubigerin Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich - rechtlichen Sparkasse zu gestatten, hilfsweise der Klägerin für den Fall des teilweise oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich - rechtlichen Sparkasse, abzuwenden.
Der Beklagte, der in der Beschränkung des Löschungsantrages eine Teilrücknahme der Klage sieht, der er zustimmt, beantragt,
der Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils die Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, ihr Firmenbestandteil "SP." habe keinen beschreibenden Charakter, da hierdurch nicht ihre Angebote - nämlich Oberbekleidungsstücke für Herren - beschrieben würden. Der Verkehr sei daran gewöhnt, daß auf dem einschlägigen Gebiet der Modebranche sogenannte sprechende Firmenbestandteile verwendet würden. Diese seien unterscheidungskräftig, solange sie nicht die Ware selbst beschrieben.
Die Klägerin behauptet hierzu, das Schlagwort "SP." verfüge auch über die erforderliche Verkehrsbekanntheit. Dies ergebe sich so wohl aus ihren Umsatz - und Stückzahlen der von ihr unter dieser Bezeichnung verkauften Ware sowie aus den hierfür aufgewendeten Werbeausgabe der Jahre 1983 bis 1993. Schließlich ergebe sich dies aus einer Recherche "OUTFIT" von November 1986. Insoweit wird auf das vorgetragene Zahlenwerk (Bl. 148 und 149 d.A.) und auf die Anlage vom Schriftsatz vom 10. November 1993 (Bl. 151 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, zwischen den beiden streitgegenständlichen Kennzeichnungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Sowohl in akustischer als in optischer Hinsicht fielen die Unteschiede zwischen den Wortbestandteilen in Anbetracht der sonstigen Identität der Buchstabenfolge nicht auf.
Auch der Sinngehalt schließe eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Für den Verkehr bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen "SP." und "S.", da für ihn ein Sportsmann zugleich auch ein Sportsfan sei. In der Umgangssprache sei ein Sportsmann nicht nur eine Person, die selbst Sport treibe, sondern auch derjenige, der dem Sport positiv gegenüberstehe. Dies sei auch bei einem Sportsfan der Fall.
Schließlich behauptet die Klägerin, sie habe auf den Hinweis des Beklagten hin in verschiedenen Geschäften nach Waren mit der Kennzeichnung "S." suchen lassen. Derartige Artikel seien nicht aufgefunden worden; auch die angesprochenen Verkäufer hätten derartige Ware nicht gekannt. Sie werde gleichwohl den Beklagtenvortrag zum Anlaß nehmen, die Firma P.B. abzumahnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungerwiderungsschrift vom 20. September 1993, den Schriftsatz vom 10. November 1993 sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Januar 1994 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 14. Januar 1993 nebst Anlagen hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zu Recht entsprochen. Der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, ihrer Verpackung oder Umhüllung oder in Geschäftspapieren oder zur Werbung für derartige Waren die Bezeichnung "S." zu benutzen und/oder derartig gekennzeichnete Ware in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, denen in der konkreten Benutzung der Bezeichnung "S." zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG zu der von der Klägerin benutzten Bezeichnung "SP.".
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Bezeichnung "SP." schutzfähig im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG, da sie kennzeichnungskräftig ist.
Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "SP. " nicht um die gesamte Firma der Klägerin; Namensoder Firmenteile, Abkürzungen und Schlagworte können aber namensund wettbewerbsrechtlichen Schutz analog § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG erlangen. Diese sind auch ohne Verkehrsdurchsetzung als schutzfähig anzusehen, wenn sie nur von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben und - im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen - geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 1992, 550 - "ac - pharma"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rn 129, 133; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. § 16 UWG Rn 17; Großkommentar/Teplitzky, UWG, 1991, § 16 Rn 47 m.w.N.).
Von der Firmenbezeichnung der Klägerin ist lediglich der Bestandteil "SP." individualisierend, da der Bestandteil "Mode" rein beschreibenden Charakter hat, um den Gegenstand des Geschäftsbetriebs zu kennzeichnen, und der die Gesellschaftsform andeutende Zusatz "GmbH" ohnehin nicht schutzfähig ist. Somit ist "SP." als einziger Firmenbestandteil geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen.
Eine namensmäßige Kennzeichnungskraft liegt vor, wenn der Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 1985, 461, 462 - "Gefa/Gewa"). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmern in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1992, 550 - "ac - pharma" m.w.N.). Auf dem Gebiet der Modebranche ist es üblich, beschreibende Bezeichnungen aus der englischen Sprache zu verwenden, die nicht direkt die Tätigkeit oder den Gegenstand des Handels darlegen, aber einen bestimmten beschreibenden Charakter haben. Dies hat die Klägerin anhand zahlreicher Beispiele aus Telefonbüchern und Warenzeichenblättern dargelegt. Insoweit wird auf die Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 20. September 1993 Bezug genommen.
Auch wenn die Bezeichnung "SP." einer Sachbeschreibung nahe steht, so handelt es sich nicht um eine rein beschreibende Angabe, die nur aufgrund einer Durchsetzung im Verkehr Kennzeichnungskraft erlangen könnte. Das Wort "SP." ist zwar - sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache - ein Wort der Umgangssprache und weist auf einen sportlichen oder sportinteressierten Mann hin; dieser Hinweis auf den Geschäftsbereich der Klägerin steht jedoch der Annahme einer natürlichen Kennzeichnungskraft nicht entgegen. Der Verkehr pflegt Hersteller und Vertreiber von sportlicher Mode nicht als "SP." - im Sinne einer bloßen Angabe über deren Tätigkeit - zu bezeichnen. Unabhängig davon, daß der Bezeichnung "SP." das zwischen den beiden Wortteilen einzufügende Genitiv - "S" fehlt, ist diese Bezeichnung in dem Firmennamen nicht dazu bestimmt, einen sportlichen Menschen zu bezeichnen, sondern einen Betrieb zu kennzeichnen, der sportliche Kleidungsstücke herstellt und vertreibt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, daß die Sachbezeichnung für sportliche Kleidung in englischer Sprache "SPORTSWEAR" lautet. Da somit die Bezeichnung "SP." zwar dem gängigen Sprachgebrauch entstammt, aber nicht auf einen Geschäftsbetrieb mit sportlicher Herrenmode hinweist, kommt ihr eine natürliche Kennzeichnungskraft zu. Zwar kann die für eine natürliche Kennzeichnungskraft erforderliche Eigenart der Bezeichnung, die diese selbst von anderen unterscheidbar macht, bei solchen Bezeichnungen fehlen, die sich erkennbar eng an beschreibende Angaben anlehnen und daher ihrerseits für den Verkehr beschreibend und nicht kennzeichnend wirken; dies ist jedoch vorliegend wegen der verfremdeten Benutzung des Begriffs "SP." für bestimmte Modeartikel nicht der Fall. Auch wenn durch die Anlehnung an beschreibende Angaben die Individualisierungskraft des Firmenbestandteils nur schwach ist, reicht sie - entgegen der Auffassung des Beklagten - zur Begründung der Gefahr kennzeichnungsrechtlicher Verwechslung der beiden gegenüberstehenden Kennzeichen "SP." und "S." aus.
Der sachliche Schutzumfang, der sich nur auf geschäftliche Kennzeichnungen erstreckt, ist nicht durch ein Freihaltebedürfnis geschwächt, da ein solches für die Bezeichnung von Modeartikeln nicht besteht. An dem allgemeinen Gebrauch des Wortes "SPORTSMAN" - in deutscher oder englischer Sprache - als rein beschreibenden Hinweis wird durch die Firma der Klägerin niemand gehindert.
Die Benutzung der Bezeichnung "S." zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken und zur Bewerbung derartiger Artikel ist geeignet, Verwechslungen zwischen den Parteien herbeizuführen. Aus der Sicht eines nicht unbeachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise wird zumindest angenommen, daß zwischen den Parteien wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Verflechtungen bestehen, wenn nicht sogar ein Irrtum über die Identität hervorgerufen wird. Dies gilt sowohl unter optischen als auch unter akustischen Gesichtspunkten. Dabei kann es dahinstehen, ob es bereits zu einer Verwechslung gekommen ist, da allein die mögliche Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausreicht (Großkommentar/Teplitzky, UWG, 1991, § 16 Rn 319, 374). Maßgebend ist der Gesamteindruck der Bezeichnung auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter, wobei von den übereinstimmenden Bestandteilen der Zeichen auszugehen ist.
Zwar kommt - wie oben dargelegt - dem Firmenbestandteil "SP." nur eine geringe Kennzeichnungskraft und dementsprechend ein geringer Schutzumfang zu; ob und inwieweit sich dieser enge Schutzbereich auf verwechslungsfähige Bezeichnungen erstreckt, hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der - im Verkehr nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von den sonstigen Umständen, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen. Eine Verwechslungsfähigkeit ist umso eher anzunehmen, je näher die beiden Geschäftsbereiche zueinander stehen (BGH GRUR 1986, 253, 255 - "Zentis"; BGH GRUR 1992, 550, 551 - "ac-pharma".
Beide Parteien gehören derselben Branche an, sie richten sich an dieselben Verkehrskreise, nämlich an die an sportlicher Mode interessierten Käufer. Beide Parteien sind auch auf dem gleichen Gebiet tätig, denn sie vertreiben Sportmode oder Mode mit sportlichem Aussehen.
Darüber hinaus sind die beiden Bezeichnungen klanglich und schriftbildlich verwechselbar.
Im klanglichen Bereich ist die Bezeichnung "S." fast identisch mit dem Klagezeichen. Die Lautfolge beider Bezeichnungen lautet "o-a" oder bei englischer Aussprache "o-ä". Die erste Silbe "SPORT" in beiden Worten ist vollkommen identisch. Die einzigen erkennbaren Unterschiede bestehen insoweit, als die Bezeichnung "S." zusätzlich ein "S" enthält und der erste Konsonant der zweiten Silbe "F" statt "M" lautet. Das fehlende Genitiv "S" in der Mitte des Wortes fällt bei schneller und wenig akzentuierter Sprechweise kaum ins Gewicht, zumal die Bezeichnung "SP." durch das fehlende "S" ohnehin verfremdet ist und bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs in der Erinnerung an die Bezeichnung automatisch mitgesprochen wird, da es seinem normalen Sprachgefühl entspricht. Der Unterschied zwischen den beiden Buchstaben "F" und "M" fällt schon deshalb wenig ins Gewicht, weil es sich um den Anfangsbuchstaben des zweiten und damit weniger betonten Teils des Gesamtwortes handelt und bei schnellerer Sprechweise ohnehin fast "verschluckt" wird, so daß von der zweiten Silbe kennzeichnend nur noch der Vokal "A" - oder bei englischer Sprechweise "Ä" - übrig bleibt. Die Bezeichnungen sind auch bildlich verwechselbar, da beide mit großem Buchstaben geschrieben werden. Hinzu kommt, daß sieben von acht bzw. neun Buchstaben völlig identisch sind und auch in derselben Reihenfolge stehen. Der einzige Unterschied, daß bei "S." in der Mitte des Wortes ein "SF" steht, während bei dem Firmenbestandteil "SP." an dieser Stelle nur ein "M" zu lesen ist, fällt schon deshalb bei flüchtiger Betrachtungsweise kaum auf. Darüber hinaus ist zu beachten, daß der angesprochene Verbraucher die beiden Kennzeichen nicht unmittelbar nebeneinander sieht, der Verkehr vielmehr beim Lesen der einen Bezeichnung aus der Erinnerung her an die andere Bezeichnung denkt. Ein wesentlicher Grundsatz für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist es, daß es weniger auf die Abweichungen der Kennzeichnungen als auf deren Übereinstimmungen ankommt (BGH GRUR 1990, 450, 452 - "Sankt Petersquelle"). Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt auch in optischer Hinsicht der geringe Unterschied der beiden Bezeichnungen angesichts der großen Übereinstimmungen nicht ins Gewicht.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, daß es sich bei dem Zeichen des Beklagten um ein Kombinationszeichen (Wort/Bildzeichen) handelt. Abgesehen davon, daß dem hinsichtlich der klanglichen Verwechslungsgefahr ohnehin keine Bedeutung zukommt, würde bei Verwendung des Kombinationszeichens durch das Bildelement auch die Gefahr einer optischen Verwechslung nicht gebannt, da der Wortbestandteil "S." das allein prägende Element ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, daß diese für die beiden Bezeichnungen in einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten "Klang, Bild, Sinngehalt" zu bejahen ist (BGH GRUR 1992, 110, 111 - "dipa/dib"). Somit kommt es bei der festgestellten klanglichen und optischen Übereinstimmung nicht mehr darauf an, ob auch hinsichtlich des Sinngehaltes eine Übereinstimmung besteht. Gleichwohl bestehen auch insoweit nach Auffassung des Senats nicht derartige Diskrepanzen, daß der Verkehr sofort an völlig verschiedene Begriffe denkt. Zwar braucht ein Sportsfan nicht unbedingt auch ein Sportsmann zu sein - wie der Beklagte im einzelnen ausführt -, der Verkehr geht jedoch davon aus, daß mit beiden Begriffen sportlich interessierte Menschen beschrieben werden, die den verschiedenen Sportarten nicht ablehnend gegenüberstehen, sondern sich hierfür im einzelnen interessieren und sie wohl möglich auch selbst betreiben.
Diese Feststellungen kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da seiner Mitglieder - wie auch die des Landgerichts - zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen.
Die Klägerin ist auch Inhaberin des prioritätsälteren Rechts, da sie die von ihr in Anspruch genommene Bezeichnung jedenfalls zeitlich früher verwendet hat als der Beklagte.
Dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung steht auch nicht der Vortrag des Beklagten entgegen, für die Firma M.B. International B.V. sei seit Oktober 1989 international die Bezeichnung "S." geschützt. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1993 ausdrücklich erklärt hat, er berufe sich insoweit nicht auf Verwirkung, käme lediglich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "SP. " der Klägerin in Betracht. Hierfür ist jedoch erforderlich, daß die Marke "S." auch im Inland für sportliche Modeartikel benutzt wird. Dazu hat der Beklagte lediglich ein T-Shirt, das auf dem Einnähetikett den Schriftzug "S. " trägt, und eine Werbebroschüre vorgelegt, in der Kappen unter der Bezeichnung "S." unter anderem auch in deutscher Sprache beworben werden. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung der Klägerin und nach Hinweis durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1993 nicht vorgetragen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Firma P.B. International B.V. auf dem deutschen Markt für Bekleidungsartikel unter der Bezeichnung "S." wirbt und diese in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Ebenso hat er nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort er das zu den Akten gereichte TShirt in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Der Vortrag des Beklagten enthält somit keine hinreichenden Angaben über die Benutzung der Marke "S." durch die Firma P.B. International B.V. auf dem bundesdeutschen Markt und ist somit nicht geeignet, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "SP." der Klägerin anzunehmen.
Nach allem ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG begründet. Aus den dargelegten Gründen steht der Klägerin zugleich ein Anspruch auf Beseitigung - Löschung des Warenzeichens Nr. ......... "S." (kombiniertes Wort/Bildzeichen) - in dem im Urteilstenor wiedergegebenen Umfang zu, da insoweit Warenidentität besteht.
Klarstellend wird angemerkt, daß durch die Verurteilung zur Löschung unter Ziffer I des Tenors (konkrete Verletzungsform) der Beklagte nicht gehindert ist, das Bildelement des Warenzeichnes für sich oder in anderem Kontext zu verwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die von der Klägerin erstmals im Berufungstermin vorgenommene Begrenzung ihres Löschungsbegehrens auf die Waren, bei denen Warenidentität mit den von ihr vertriebenen Waren besteht, rechtfertigt keine Reduzierung des Streitwertes für den Klageantrag zu 2 und damit ebenfalls keine Kostenbelastung der Klägerin, mag die genannt Begrenzung des Löschungsbegehrens auch als teilweise Klagerücknahme zu werten sein.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
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