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Oberlandesgericht Köln·6 U 121/97·17.02.1998

Urheberrecht: Midi-Ausgabe einer Künstlermonographie als abweichende Nutzungsart

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verlangte von einem Kunstbuchverlag Schadensersatz wegen Veröffentlichung einer „Midi-Ausgabe“ einer Picasso-Monographie. Streitentscheidend war, ob die Lizenzvereinbarung nur eine zweibändige Ausgabe (DIN A4) oder auch die verkleinerte Ausgabe (19×24 cm; deutlich günstiger, hard-/softcover) erfasste. Das OLG verneinte eine Rechteeinräumung für die Midi-Ausgabe, weil Format- und Preisänderung eine abweichende, eigenständige Nutzungsart darstellten und der Vertrag nach Wortlaut und Begleitschreiben nur eine Ausgabe (zzgl. Fremdsprachen) deckte. Der Schaden wurde nach Lizenzanalogie mit dem branchenüblichen Satz von 6 % des Nettoladenpreises zugesprochen; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine abweichende Nutzungsart liegt vor, wenn die Verwertung nach der Verkehrsauffassung hinreichend klar abgrenzbar und wirtschaftlich-technisch als selbständig erscheint; hierfür können insbesondere Format- und Preisgestaltung maßgeblich sein.

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Die Einräumung von Nutzungsrechten für eine bestimmte Ausgabe eines Werkes umfasst ohne ausdrückliche oder auslegungsweise erkennbare Erweiterung nicht automatisch weitere, in Format und Preis wesentlich abweichende Ausgaben.

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Bei der Auslegung eines urheberrechtlichen Rechteeinräumungsvertrages sind Wortlaut, Systematik (z.B. Regelung zu Fremdsprachen) und vorangegangener Schriftverkehr aus der maßgeblichen Empfängersicht heranzuziehen.

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Ein lediglich erklärter Vorbehalt des Nutzers, künftig auch andere Ausstattungen oder Ausgaben herauszubringen, begründet ohne hinreichend bestimmte Einbeziehung in die Vereinbarung keine Rechteeinräumung für weitere Ausgaben.

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Der Schadensersatz wegen unberechtigter Werknutzung kann nach Lizenzanalogie anhand eines branchenüblichen Lizenzsatzes bemessen werden; er ist nicht vom vertraglichen Entgelt für eine anderweitig rechtmäßig eingeräumte Nutzung abhängig.

Relevante Normen
§ UrhG §§ 97, 54 h, WahrnG §§ 1 ff§ 54h UrhG in Verbindung mit § 1 ff WahrnG§ 97 Abs. 1 UrhG§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 507/96

Leitsatz

. Bringt ein Verlag nach Abschluß eines Vertrages mit den Rechteinhabern eine Künstermonographie in zwei Bänden im Format DIN A zum Verkaufspreis von DM 99,-- heraus und legt er hiernach eine "Midi-Ausgabe" in einer Hardcover-Version für DM 39,25 und eine Softcover-Version für DM 29,95 im wesentlich verkleinerten Format von 19 x 24 cm auf, handelt es sich hierbei um eine abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis bzw. Rechteeinräumung bedarf. 2. Zur Frage der Auslegung eines Vertrages über Art und Umfang der Nutzung von Urheberrechten für eine Künstlermonographie.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 507/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 180.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 155.131,01 DM festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist u.a. für bildende Künstler die Verwertungsgesellschaft gem. §§ 54 h UrhG, 1 ff WahrnG. Sie ist aufgrund von Vereinbarungen mit den Erben des Künstlers Pablo P. und der französischen Verwertungsgesellschaft SPADEM berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an den Werken Pablo P.s einzuräumen.

3

Die Beklagte ist ein bekannter Kölner Kunstbuchverlag, der die Klägerin mit Vertrag vom April 1992 (Anlage K 1, Bl.16) für eine Monographie Nutzungsrechte an den Werken von Pablo P. eingeräumt hat. Die Parteien streiten darüber, ob eine - insgesamt - dritte Ausgabe der Monographie von dieser Rechteeinräumung erfaßt ist.

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Die Beklagte nahm zunächst mit Herrn C. P., einem Erben des Künstlers, Kontakt auf und informierte ihn mit Schreiben vom 25.9.1990 über das Vorhaben. Dabei bezog sie sich auf die Übersendung einer zweibändigen, von ihr stammenden Ausgabe des Gesamtwerkes von van Gogh. Diese Ausgabe hat das Format DIN A 4. In dem Schreiben ist ein Verkaufspreis von 99 DM genannt und um die Einräumung der Rechte "for all editions (world rights)" gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 500.000 FF gebeten worden. Mit Schreiben vom 9.10.l990 informierte die Beklagte die SPADEM über das Schreiben an Herrn C. P. und führte aus, die geplante Veröffentlichung solle in derselben Serie wie die Bücher über das Werk van Goghs erscheinen. Weiter stellte sie es als ihr Konzept dar, Bücher höchster Qualität für eine breite Leserschaft zu produzieren. In dem Schreiben ist (am Ende) aufgeführt, daß und in welcher Höhe erste Auflagen in deutsch, englisch und französisch geplant seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden in englischer Sprache abgefaßten Schreiben wird auf deren als Bl.18 und 20 zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.

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Unter dem 22./26.4.1991 kam es sodann zum Abschluß des bereits erwähnten Vertrages zwischen den Parteien über den "Erwerb von Reproduktionsrechten". Darin heißt es, die Beklagte habe das Recht, die Werke des Künstlers Pablo P. wie folgt zu nutzen: "Monographie in 2 Bänden (Ausgaben in Deutsch und Fremdsprachen)". Hierfür waren pauschal 500.000 ff - in drei Teilbeträgen - und spätestens ab 1.1.2000 2,50 DM pro verkauftem Exemplar zu zahlen. Wegen des Wortlautes des Vertrages im einzelnen wird auf die als Bl.16 bei den Akten befindliche Ablichtung verwiesen.

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Die Beklagte brachte im Anschluß an diese Vereinbarung zunächst eine zweibändige Ausgabe im Format DIN A 4 für 99 DM heraus (sog. "Jumbo-Ausgabe"). Später veröffentlichte sie eine sog. "Jumbo-Royal-Ausgabe" für 299 DM. Diese Ausgabe ist Gegenstand des bereits abgeschlossenen Verfahrens 28 O 39/96 LG Köln gewesen, das nach Einigung der Parteien durch Rücknahme der Klage beendet worden ist.

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Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine dritte, sog. "Midi-Ausgabe", die die Beklagte in einer Hardcover-Version für 39,25 DM und einer Softcover-Version für 29,95 DM auf den Markt gebracht hat und die sich von der ursprünglichen Ausgabe - abgesehen von den erwähnten Preisen und dem flexiblen Umschlagsmaterial der Softcover-Version - nur durch das Format unterscheidet, das nicht mehr DIN A 4 entspricht, sondern (nur noch) 19 x 24 cm beträgt. Wegen der Aufmachung dieser beiden Ausgaben und der ursprünglich vertriebenen "Jumbo Ausgabe" im Format DIN A 4 wird auf die als Anlagen B 1 (hardcover) bzw. BE 1 (softcover) und 5 (DIN A 4) vorgelegten Exemplare der Ausgaben Bezug genommen.

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Die K l ä g e r i n steht auf dem Standpunkt, daß die Vereinbarungen diese Midi-Ausgabe nicht erfasse, und erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für deren Veröffentlichung gegen Zahlung einer Vergütung von 6 % des Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar. Auf der Basis dieses Abrechnungsmodus stellte sie der Beklagten für 1995 und das erste Halbjahr 1996 mit den als Anlagen K 10, K 11, K 13 und K 14 (Bl. 31-35) zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen einen Betrag von insgesamt 155.131,01 DM in Rechnung. Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche aus den vorerwähnten Rechnungen geltend. Soweit die Klageforderung in erster Instanz gleichwohl den vorstehenden Betrag - geringfügig - überschritten hat, beruhte dies anscheinend auf einem Versehen.

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Die Klägerin hat b e a n t r a g t,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 155.397,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat unter näherer Begründung im einzelnen die Auffassung vertreten, bei der streitgegenständlichen Ausgabe handele es sich nicht um eine andere, sondern um eine preisgünstigere Form derselben Nutzungsart, wie sie vertraglich vereinbart worden sei. Sie diene ebenso wie die ursprüngliche Ausgabe dem von beiden Seiten den Vereinbarungen zugrundgelegten Zweck, nämlich eine für breite Kreise bezahlbare Ausgabe der Werke des Künstlers auf den Markt zu bringen.

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Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung des vorerwähnten Rechnungsbetrages von 155.131,01 DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt und dabei das Vorbringen der Beklagten mit folgender Begründung für unerheblich erachtet:

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Der Vertrag verhalte sich nur über eine (einzige) Ausgabe der Monographie, nämlich in DIN A 4 Format zu einem Ladenpreis von 99 DM. Demgegenüber handele es sich aber bei der Midi-Ausgabe um eine weitere Ausgabe. Ausgehend von der Entscheidung "T.buch-Lizenz" des BGH (GRUR 92,310 ff) seien die äußeren Gestaltungsmerkmale der Nutzungsarten von maßgeblicher Bedeutung. Diese seien hier indes durch Preis und Format hinlänglich voneinander unterschieden, außerdem habe die Beklagte selbst von einer "Studentenausgabe" gesprochen, während die ursprüngliche Ausgabe als "Volksausgabe" bezeichnet worden sei. Auch seien der Beklagten gerade keine Rechte für die Midi-Ausgabe eingeräumt worden. Es sei nie die Rede von 2 Ausgaben gewesen und die Bitte der Beklagten um Erteilung der Genemigung "for all editions" habe sich ersichtlich allein auf dieselbe Ausgabe in lediglich verschiedenen Sprachen bezogen.

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Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet die Beklagte im wesentlichen wie folgt:

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Auch die neue Ausgabe sei von dem Vertrag erfaßt, weil dieser keine Vorgabe über das Format enthalte und die Midi-Ausgabe -abgesehen von dem Format - mit der ursprünglichen identisch sei. Soweit in dem Schreiben vom 25.9.1990 ein Preis genannt worden sei, habe das - wie auch die Benennung der Autoren und der beabsichtigten Seitenzahl etc. - nur den Sinn gehabt, Herrn C. P. verständlich zu machen, daß es sich um ein seriöses Vorhaben handele. Außerdem habe die Nennung dieses Preises von ihrer Seite dem Ziel gedient, die Honoraransprüche gering zu halten. Die neue Ausgabe wende sich auch nicht an einen eigenen Leserkreis, da schon die Ausgabe zu 99 DM eine "Volksausgabe" gewesen sei und das Werk auch in der neuen Ausgabe eine Dicke von 7 cm habe und von einiger Unhandlichkeit sei. Richtig gelesen spreche auch die erwähnte Entscheidung des BGH nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Klägerin, weil im vorliegenden Verfahren gerade nicht dieselben Vorgaben gemacht worden seien, wie in jener Entscheidung. Im übrigen könne eine Verringerung des Abgabepreises nicht zu der Annahme führen, eine derartige Ausgabe sei von den Vereinbarungen nicht gedeckt.

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Außerdem habe das Landgericht fehlerhaft ihr Beweisangebot übergangen, wonach Herr C. P. über das Begehren in dem erwähnten Schreiben vom 25.9.1990 hinaus auch mit einer Ausgabe in anderem Format einverstanden gewesen sei. Hierzu behauptet die Beklagte nunmehr bezüglich eines Gespräches mit Herrn C. P. unter Beweisantritt ergänzend: Die Zeugin Dr.T. (damalige Dr.M.) habe ein etwa 25 minütiges Vorgespräch mit dem Zeugen C. P. bei der SPADEM in Paris geführt. Dieses Gespräch habe vorrangig dem Ziel gedient, den Zeugen P., der insoweit gewisse Zweifel geäußert gehabt habe, von der Leistungsfähigkeit der Beklagten und ihren bisherigen geschäftlichen Erfolgen zu überzeugen. Nur zu diesem Zweck habe die Zeugin Herrn P. ein Exemplar der bereits erwähnten van Gogh Monographie zukommen lassen, das neben anderen Produktionen der Beklagten bei dem Gespräch auf dem Tisch gelegen habe. Es sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, daß mit diesen Kunstbänden aus dem Sortiment der Beklagten deren Fähigkeit dargestellt werden sollte, hochwertige Ausgaben zu einem niedrigen Preis herzustellen. Demgegenüber sei das Werk von van Gogh nicht als Muster für das aktuelle Vorhaben bezüglich des Werkes von Pablo P. verwendet worden. Die dem Zeugen vorgelegten Bände hätten ein unterschiedliches Format aufgewiesen. Im Verlaufe des Gespräches habe die Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beklagte sich vorbehalte, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf den Markt zu bringen. Ausdrücklich sei auch darüber gesprochen worden, daß sich die Beklagte das Recht vorbehalte, die Monographie entweder als Hard- oder auch als Softcover-Ausgabe zu veröffentlichen. Auch hiermit sei der Zeuge P. ausdrücklich einverstanden gewesen. Tatsächlich habe sich der Zeuge für Fragen des Formates nicht interessiert. Ihm sei auschließlich daran gelegen gewesen, daß eine qualitativ hochwertige Produktion zu verhältnismäßig günstigem Preis gewährleistet werde. Bezüglich der vertraglichen Ausgestaltung habe der Zeuge P. die Zeugin Dr.T. an die SPADEM verwiesen, weil er sich mit dertigen Details nicht habe befassen wollen.

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Schließlich beanstandet die Beklagte die Höhe der Forderung, weil der nunmehr geforderte Betrag außer Verhältnis zu der Pauschalvereinbarung stehe, die die Parteien für das Vorhaben getroffen hätten.

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Die Beklagte b e a n t r a g t,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin b e a n t r a g t,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Ausgaben sei durch die Vereinbarungen nicht gedeckt und stelle daher eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte dar. Gegenstand der Vereinbarungen sei - was auch durch den günstigen Pauschalpreis bestätigt werde - allein eine einzige Ausgabe entsprechend der dem Zeugen P. vorgelegten van Gogh-Ausgabe im DIN A 4 Format. Daß hiervon die Midi-Ausgabe nicht erfaßt sei, habe die Beklagte durch die Verwendung einer eigenen ISBN-Nummer selbst zum Ausdruck gebracht. Den oben wiedergebenen Vortrag der Beklagten über das Vorgespräch mit der Zeugin Dr.T. bestreitet die Klägerin unter Berufung auf Herrn C. P. als Zeugen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der ihr von dem Landgericht zuerkannte Betrag zu, weil die Veröffentlichung der beanstandeten Midi-Ausgabe in beiden Versionen im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte darstellt und der Schaden sich der Höhe nach auf jenen Betrag beläuft. Dies gilt auch angesichts des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren, der im übrigen zu einer Vernehmung der von ihr benannten Zeugin Dr.T. über den Inhalt des Vorgespräches keinen Anlaß gibt.

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A

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Alleinige Frage zum Grund des geltendgemachten Anspruches aus § 97 Abs.1 UrhG ist diejenige, ob auch die streitige Ausgabe in beiden Versionen von der im April 1991 getroffenen Vereinbarung der Parteien erfaßt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Ohne vorherige Einräumung der für eine Veröffentlichung der Werke des Künstlers Pablo P. erforderlichen Rechte stellt die Ausgabe indes - was keiner Begründung bedarf - eine Verletzung dieser Rechte dar.

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I

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Die Vereinbarung erstreckt sich zunächst nicht deswegen auf die streitige Ausgabe, weil der Beklagten die Veröffentlichung einer Ausgabe im DIN A 4 Format gestattet war. Die Parteien gehen zwar übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte (mindestens) eine Ausgabe im DIN A 4 Format ("Jumbo-Ausgabe") herausbringen durfte, dies bedeutet jedoch nicht, daß ihr auch eine weitere Ausgabe im Midi-Format gestattet wäre. Denn es handelt sich dabei aus den Gründen, die bereits das Landgericht dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um dieselbe, sondern um eine abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis bzw. Rechteeinräumung bedarf. Eine Nutzungsart stellt sich nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, als eigenständig dar, wenn sie nach der Verkehrsauffassung hinreichend klar abgrenzbar ist und wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheint (vgl. BGH GRUR 92,310 f m.w.N. - "T.buch-Lizenz"). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor. Durch das - wesentlich - kleinere Format und den deutlich, nämlich in beiden Versionen unter der Hälfte desjenigen für die ursprüngliche Ausgabe liegenden, niedrigeren Verkaufspreis wird nämlich für den Verkehr - sogar ohne weiteres - erkennbar, daß es sich um eine wirtschaftlich selbständige Art der Nutzung der Urheberrechte an dem Werk des Künstlers P. handelt. Schon aus diesem Grunde sind die Rechte zur Veröffentlichung der Midi-Ausgabe nicht automatisch durch die Erlaubnis eingeräumt worden, die Jumbo-Ausgabe im DIN A 4 Format auf den Markt zu bringen. Es kommt hinzu, daß die Vereinbarung aus den sogleich darzulegenden Gründen der Beklagten überhaupt nur das Recht einräumt, - wenn auch in verschiedenen Sprachen - eine einzige Ausgabe des Gesamtwerkes des Künstlers herauszugeben.

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II

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Durch die Vereinbarung vom April 1991 ist der Beklagten auch nicht gesondert das Recht eingeräumt worden, neben der "Jumbo-Ausgabe" im Format DIN A 4 eine weitere Ausgabe im Midi-Format auf den Markt zu bringen. Eine derartige weitere Rechteübertragung ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus einer sach- und interessengerechten Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftverkehrs. Auch der bestrittene Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren über das Gespräch der beiden Zeugen Dr.T. und P. belegt ein Einverständnis mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen weiteren Ausgabe nicht.

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Bereits der Wortlaut des Vertrages gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagten könne die Veröffentlichung mehrerer Ausgaben des Gesamtwerkes des Künstlers in deutscher Sprache gestattet worden sein. Der Text sieht dies zunächst nicht ausdrücklich vor, sondern spricht lediglich von einer "Monographie in 2 Bänden". Schon das spricht deutlich für die Annahme, daß die Parteien nur eine einzige Ausgabe in deutscher Sprache vereinbart haben. Es ist überdies das Recht, auch fremdsprachige Ausgaben herauszubringen, ausdrücklich aufgenommen worden. Auch das spricht dafür, daß die Parteien von dieser Ausnahme abgesehen der Beklagten nicht das Recht zu weiteren Ausgaben einräumen wollten, weil sie dies sonst ebenso ausdrücklich getan hätten. Überdies belegt auch der Wortlaut des Passus über die pauschale Abrechnung für den Zeitraum der ersten 5 Jahre bzw. bis zum Jahre 2.000, daß - von fremdsprachigen Ausgaben abgesehen - nur eine Ausgabe gestattet sein sollte. Die dortige Formulierung, wonach von den insgesamt geschuldeten 500.000 FF nach der Anzahlung von 100.000 FF bei Vertragsschluß "200.000 FF bei Erscheinen" und "weitere 200.000 FF sechs Monate nach Erscheinen der Publikation" zu zahlen sind, läßt sich nämlich nicht mit dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Recht vereinbaren, auch mehrere deutschsprachige Ausgaben auf den Markt zu bringen. Denn die Formulierung "nach Erscheinen der Publikation" erfaßt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur eine einzige Publikation. Andererseits besagt der Passus auch nicht etwa, daß für jede von mehreren Ausgaben insgesamt 500.000 FF zu zahlen seien. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Passus eine (einmalige) Anzahlung von 100.000 DM bei Vertragsschluß vorsieht und daraus deutlich wird, daß der Pauschalbetrag nur einmal zu zahlen ist. Überdies wäre nicht verständlich, aus welchem Grunde für alle denkbaren abweichenden Ausgaben derselbe, jeweils neu zu entrichtende Pauschalpreis vereinbart worden sein sollte, obwohl - wie schon der Vergleich zwischen der streitgegenständlichen Midi-Ausgabe und der früheren "Jumbo-Royal-Ausgabe" zum Preis von 299 DM zeigt - Ausgaben mit sehr unterschiedlicher Ausstattung und zu ganz unterschiedlichen Verkaufspreisen in Betracht kamen, die mithin unterschiedliche Lizenzgebühren gerechtfertigt hätten.

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Gibt der Vertrag aus den vorstehenden Gründen aus sich heraus das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht nicht her, so gilt das erst recht unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Schreiben. Diese belegen nämlich sogar, daß im Gegenteil nur eine einzige deutschsprachige Ausgabe, und zwar im Format DIN A 4, Gegenstand der Verhandlungen gewesen war.

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Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25.9. 1990 an den Zeugen P. ohne weiteres, wo ausdrücklich angegeben ist, daß der Verkaufspreis für beide Bände zusammen 99 DM betragen werde. Denn die Angabe eines einzigen Preises belegt, daß nur eine bestimmte einzelne Ausgabe geplant war, die eben zu diesem Verkaufspreis angeboten werden sollte. Daß in demselben Schreiben wenig später eine Bezahlung für "alle Ausgaben" ("all editions") angeboten worden ist, widerspricht dem nicht, weil dies so zu verstehen war, daß damit - von der einzigen deutschsprachigen Ausgabe abgesehen - die schon erwähnten Ausgaben in ausländischer Sprache gemeint waren. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Klammerzusatz "Weltrechte" ("world rights"). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, die Zeugin Dr.T. zu der nunmehr aufgestellten Behauptung zu vernehmen, diese habe mit der von ihr stammenden Formulierung auch weitere deutschsprachige Ausgaben gemeint. Denn auch wenn das so sein sollte, hatte das Schreiben aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers diesen Inhalt aus den vorstehenden Gründen nicht. Daß für die - entsprechend der erwähnten Ankündigung später für 99 DM verkaufte - einzige deutschsprachige Ausgabe das Format DIN A 4 vereinbart war, ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Gesamtausgabe der Werke von van Gogh, die - jedenfalls in der Ausgabe, die Gegenstand der Verhandlungen war - dieses Format hat. In dem Schreiben ist nämlich ausgeführt, daß die geplante Veröffentlichung in derselben Serie ("In this series") erfolgen solle, wie diejenige über das Werk von van Gogh.

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Auch das Schreiben vom 9.10.1990 an die SPADEM belegt die Behauptung der Beklagen nicht. Es bestätigt vielmehr, wie schon das Schreiben vom 25.9.1990 an den Zeugen P., daß die Beklagte selbst von nur einer einzigen deutschsprachigen Ausgabe ausgegangen ist. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß sich die Beklagte in dem Schreiben an die SPADEM auf dasjenige an den Zeugen P.o bezogen hat, das sie dem Schreiben sogar in Kopie beigefügt hat. Zudem hat die Beklagte erneut formuliert, daß die Veröffentlichung in derselben Serie wie die Bücher über van Gogh ("in the same series as the books on van Gogh") publiziert werden sollten. Überdies erläutert die Beklagte - im vorletzten Absatz des Schreibens - ihr Angebot hinsichtlich der zu zahlenden Lizenz dahin, daß von der Zahlung von insgesamt 500.000 FF pauschal alle Ausgaben erfaßt sein sollen. Dies bestätigt zunächst die oben vorgenommene Auslegung des Vertrages, wonach der Betrag von 500.000 FF nicht etwa für jede einzelne Ausgabe, sondern nur einmal für alle, also auch die fremdsprachigen Ausgaben zu zahlen war. Überdies bestätigt es erneut, daß die Parteien nur eine deutschsprachige Ausgabe mit dem Vertrag erfassen wollten, weil darin als Fälligkeitszeitpunkt für die letzten beiden Raten der pauschal für alle auch fremdsprachigen Ausgaben zu zahlenden Summe das Erscheinen nur einer einzigen Veröffentlichung, nämlich (im Singular) "der Publikation" vereinbart worden ist. Wären nämlich mehrere Ausgaben in deutscher Sprache vereinbart worden, so wäre mit der verwendeten Formulierung unklar, ob das Erscheinen der ersten, einer weiteren oder der letzten deutschsprachigen Ausgabe gemeint gewesen wäre.

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Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den beiden Schreiben der Beklagten an den Zeugen P. und die SPADEM nicht, daß die Beklagte diesen gegenüber die Absicht kundgetan hätte, nicht nur eine, sondern mehrere deutschsprachige Ausgaben in unterschiedlichem Format herauszubringen. Es kann daher dahinstehen, inwieweit eine derartige Äußerung überhaupt bei der Auslegung des nicht mit den Empfängern der Schreiben, sondern mit der Klägerin geschlossenen Vertrages Bedeutung haben könnte.

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Das gilt auch im Hinblick auf den ergänzenden, oben näher dargestellten Vortrag der Beklagten über den Inhalt des Gesprächs der Zeugin Dr.T. mit dem Zeugen C. P.. Aus diesem Vortrag ergibt sich im übrigen schon nicht, daß auch der Zeuge P. eine Veröffentlichung mehrerer deutschsprachiger Ausgaben verbindlich gestatten wollte. Zumindest aus diesem Grunde besteht auch kein Anlaß, die zu dem Gespräch wechselseitig benannten Zeugen zu vernehmen.

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Nach dem Vortrag der Beklagten hat die für sie auftretende Zeugin Dr.T. sich in dem Gespräch mit dem Zeugen C. P. ausdrücklich vorbehalten, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf den Markt zu bringen und entweder als Hardcover- oder Softcover-Version zu veröffentlichen. Mit diesen Vorbehalten sei der Zeuge P. ausdrücklich einverstanden gewesen. Dieses behauptete Einverständnis des Zeugen besagt indes nicht, daß die Beklagte nunmehr zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausgabe berechtigt wäre. Denn ein bloßer Vorbehalt der Beklagten machte ihre weitergehenden, gegenüber dem Zeugen P. nur vage umschriebenen Vorhaben nicht schon zum Vertragsgegenstand. Die Erklärung der Zeugin, die Beklagte behalte sich die weiteren Ausgaben vor, konnte nämlich nicht nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte anstelle der bislang erörterten einen Ausgabe nun mehrere Ausgaben mit den zu schließenden Vereinbarungen erfassen wollte. Es lag vielmehr angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des damaligen Bemühens der Beklagten, zunächst einmal ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, sogar wesentlich näher, sie dahin zu verstehen, daß die Beklagte sich das Recht vorbehalten wollte, später aufgrund dann zu treffender zusätzlicher Vereinbarungen weitere Ausgaben herauszubringen. Schon aus diesem Grunde ist der Zeuge nicht zu vernehmen. Denn es ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, daß er die Zeugin Dr. T. nach deren Formulierungen in dem ersten der vorstehend dargestellten Sinne verstehen mußte und auch so verstanden hat.

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Es kommt hinzu, daß das angeblich ausdrücklich erklärte Einverständnis des Zeugen P. ohnehin nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht dahin zu verstehen war, daß dieser mir einer so weitgehenden Rechteeinräumung verbindlich einverstanden war. Denn der Zeuge soll - wie die Beklagte mehrfach ausführt - an den Detailfragen wie derjenigen des Formats und der Art der Ausgabe nicht interessiert gewesen sein. Für ihn sei nämlich in dem gesamten Gespräch ausschließlich die Gewährleistung einer hochwertigen Produktion zu einem verhältnismäßig günstigen Preis von Interesse gewesen. Wegen der übrigen Fragen, mit denen der Zeuge sich nicht habe beschäftigen wollen, habe er die Zeugin an die SPADEM verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte das angebliche Einverständnis nur dahin verstanden werden, daß der Zeuge nichts gegen eine Gestattung auch der weiteren Vorhaben der Beklagten einzuwenden hatte, die Einzelheiten der diesbezüglichen vertraglichen Regelung aber der SPADEM überlassen wollte. Diese bzw. die von ihr beauftragte Klägerin hat indes - wie oben ausführlich dargelegt worden ist - der Beklagten mit dem Vertrag vom April 1991 nicht gestattet, auch die streitgegenständlichen Ausgaben zu veröffentlichen. Diese Erkenntnis über die Absichten des Zeugen P. deckt sich im übrigen mit der von der Beklagten selbst eingangs ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.1.1998 geäußerten Auffassung, wonach bei den hier erörterten Verhandlungen gerade keine Regelung getroffen worden ist, die das Format oder den Preis der Monographie zum Gegenstand gehabt hätten. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte weitergehende Behauptung der Beklagten, der Zeuge P. habe in dem Gespräch keinerlei Vorgaben gemacht und keine Beschränkung auf ein bestimmtes Format oder einen festen Preis vorgenommen, ist unerheblich, weil aus den obigen Gründen allenfalls eine positive Gestattung der Veröffentlichung auch der streitgegenständlichen Ausgaben Einfluß auf die Auslegung des allein maßgeblichen Vertrages zwischen den Parteien hätte haben können.

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Durch den Vertrieb der Midi-Ausgabe hat sich die Beklagte nach alledem gem. § 97 Abs.1 UrhG schadensersatzplichtig gemacht, weil sie aus den vorstehenden Gründen hierzu nicht berechtigt war und sie überdies der Vorwurf des Verschuldens trifft. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Denn sie kannte alle Umstände, die den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Veröffentlichung begründen. Insbesondere konnte sie aus den vorstehenden Gründen nicht etwa sicher annehmen, zu dem Vertrieb der streitgegenständlichen Ausgabe berechtigt zu sein.

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B

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Der sich aus dem Vorstehenden ergebende Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht auch in der ihr von dem Landgericht zuerkannten Höhe.

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Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für die Veröffentlichung der Midi-Ausgabe gegen Zahlung einer Vergütung von 6 % des Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar erteilt hat. Denn das darin liegende Vertragsangebot hat die Beklagte nicht angenommen. Die Höhe des Anspruches ergibt sich indes daraus, daß die Klägerin ihren Schaden in der im Berufungsverfahren noch streitigen Höhe schlüssig dargelegt und die Beklagte dem nicht substantiert widersprochen hat. Der Abrechnung der Klägerin liegt - entsprechend der soeben angesprochenen Genehmigung - eine Lizenzgebühr in Höhe von 6 % des Nettoverkaufspreises zugrunde. Dabei handelt es sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin um den brachenüblichen Lizenzsatz. Dieser ist der Abrechnung zugrundezulegen, die daher die der Klägerin von dem Landgericht zuerkannte Summe ergibt. Denn der Vortrag der Beklagten zur Höhe des Anspruches ändert an der Berechtigung der Klägerin, den branchenüblichen Lizenzsatz als Schadensersatz zu fordern, nichts. Es kann dahinstehen, ob die Lizenzgebühr - wie die Beklagte meint - in keinem Verhältnis zu dem vereinbarten Nutzungsentgelt steht. Dies hat der Senat nicht überprüft, weil es für den Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Die Klägerin macht nicht vertragliche, sondern deliktische Ansprüche geltend, die daher rühren, daß die Beklagte ohne Berechtigung die Midi-Ausgabe herausgebracht und so die Rechte an dem Werk des Künstlers Pablo P. verletzt hat. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch besteht der Höhe nach unabhängig von der Höhe der vertraglich vereinbarten Zahlungen für die berechtigte Veröffentlichung der Ausgabe im Format DIN A 4, und beläuft sich nach der gängigen und entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs willkürlichen Methode der Lizenzanalogie eben auf den Satz von 6 % des Ladenverkaufspreises. Sofern die von der Beklagten für die vereinbarte Veröffentlichung der "Jumbo-Ausgabe" zu leistenden Zahlungen niedriger sind, ist dies auf die bestehende Freiheit der Vertragsgestaltung, der besondere Motive der Parteien zugrundegelegen haben mögen, zurückzuführen und berührt den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den vorstehenden Gründen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 155.131,01 DM.