Berufung: Klage abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen, Sicherheitsleistung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil teilweise ab und wies die Klage insgesamt ab. Die Anschlussberufung der Klägerinnen wurde zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abgewendet werden.
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage; Anschlussberufung der Klägerinnen zurückgewiesen, Klägerinnen tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage insgesamt abweisen, wenn es die rechtliche und tatsächliche Lage entsprechend beurteilt.
Eine Anschlussberufung kann zurückgewiesen werden, wenn sie keinen eigenen, durchsetzbaren Abänderungsgrund gegenüber der Berufung darlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Zwangsvollstreckung kann durch vom Gericht bestimmte Sicherheitsleistungen, etwa eine unbedingte Bankbürgschaft, abgewendet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 251/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer beträgt über 60.000,00 DM.