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Oberlandesgericht Köln·6 U 115/92·04.03.1993

UWG: Werbung mit „Restposten/Auslaufmodelle/Lackfehler“ ohne Zuordnung ist irreführend

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin bewarb zahlreiche Geräte der Unterhaltungselektronik mit dem Obersatz „Einzelstücke, Restposten, Auslaufmodelle, Lackfehler“, ohne die einzelnen Produkte diesen Kategorien zuzuordnen. Streitentscheidend war, ob dadurch eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG vorliegt. Das OLG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und wies die Berufung zurück, weil ein erheblicher Teil der Verbraucher „Restposten/Einzelstücke“ als unbeschädigte, aktuelle Ware versteht und ohne Kennzeichnung Fehlvorstellungen über Auslauf- bzw. beschädigte Modelle entstehen. Die Anzeige weist ein aufklärungspflichtiges Informationsdefizit auf.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Werden in einer Sammelanzeige mehrere preisreduzierende Eigenschaften (z.B. Restposten, Auslaufmodell, Lackfehler) genannt, ohne sie den einzelnen beworbenen Produkten zuzuordnen, kann dies eine Irreführung nach § 3 UWG begründen.

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Begriffe wie „Restposten“ und „Einzelstücke“ werden im Verkehr regelmäßig als Hinweis auf unbeschädigte, originalverpackte Ware verstanden, während „Auslaufmodelle“ und „Lackfehler“ Qualitäts- bzw. Aktualitätsnachteile signalisieren können.

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Eine Aufklärungspflicht des Werbenden besteht, wenn das Verschweigen wesentlicher, für den Kaufentschluss bedeutsamer Umstände ein beachtliches Informationsdefizit erzeugt und dadurch die konkrete Gefahr einer Täuschung entsteht.

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Für technische Produkte kann die Eigenschaft „Auslaufmodell“ bzw. „beschädigt“ kaufentscheidend sein; fehlt eine eindeutige Kennzeichnung, ist die Werbung insgesamt geeignet, Fehlvorstellungen über die Beschaffenheit des jeweils interessierenden Produkts hervorzurufen.

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Zur Beurteilung der Verkehrsauffassung und Irreführungsgefahr kann das Gericht auf eigene Sachkunde und Lebenserfahrung zurückgreifen, wenn seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Relevante Normen
§ IRREFÜHRUNG§ VERSCHWEIGEN§ INFORMATIONSDEFIZIT§ 3 UWG§ 3 UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ Preisangabenverordnung

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 43 O 44/92

Leitsatz

Bewirbt ein Anbieter von Geräten der elektronischen Unterhaltung in einer Anzeige, in der zahlreiche Geräte dieser Art angeboten werden, im Obersatz "Einzelstücke, Restposten, Auslaufmodelle, Lackfehler", ohne anzugeben, bei welchen Modellen es sich um "Auslaufmodelle" oder solche mit "Lackfehlern" handelt, verstößt er gegen § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei einer solcher Werbung relevant über die wahre Beschaffenheit des den jeweiligen Kunden jeweils interessieren Gerätes getäuscht. Eine derart gestaltete Werbung enthält ein beachtliches Informationsdefizit, das durch Aufklärung der Werbende zu beseitigen verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Juni 1992 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 44/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 8. März 1992 im Ergebnis zu Recht bestätigt. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Die Werbeankündigung "Einzelstücke, Restposten, Auslaufmodelle, Lack-fehler" ist in der konkreten Form der beanstande-ten Werbung - wie in der einstweiligen Verfügung vom 8. März 1992 wiedergegeben - irreführend im Sinne von § 3 UWG, da diese Angaben für eine Vielzahl der in dieser Anzeige beworbenen Produkte ohne Hinweis, bei welchem der angebotenen Waren es sich um Auslaufmodelle oder um solche mit Lackfeh-lern handelt, zumindest unklar und mißverständlich und so geeignet sind, bei den angesprochenen Ver-kehrskreisen relevante Fehlvorstellungen hervorzu-rufen.

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Ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher sieht in dem Angebot von "Einzelstücken" oder "Restposten" zu niedrigeren als den üblichen Verkaufspreisen viel eher einen Kaufanreiz als bei dem Angebot entsprechend reduzierter "Auslauf-modelle" oder Modelle mit "Lackfehlern". Während nach allgemeinem Verständnis bei "Einzelstücken" und "Restposten" unbeschädigte, original verpackte Waren erwartet werden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, handelt es sich bei Modellen mit "Lackfehlern" um ausgepackte und - wenn auch nur leicht - beschädigte Waren und bei "Auslaufmo-dellen" um Produkte, die schon technisch überholt sind, weil Nachfolgemodelle oder technisch verbes-serte Produkte auf dem Markt angeboten werden.

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Entsprechend wird ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sich von der Ankündigung, daß "Einzelstücke" und "Restposten", also unbeschädigte, original verpackte Produkte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, günstig angeboten werden besonders angesprochen fühlen. Dies gilt vor allem bei den von der Antragsgegnerin beworbenen Kameras und Geräten der Unterhaltungselektronik. Lackfehler - gleich in welchem Umfang oder an welcher Stelle - werden bei derartigen Geräten vielfach als besonders störend empfunden, weil gerade bei Kameras und Geräten der Unterhaltungselektronik der optische Eindruck nicht unerheblich für den Kaufentschluß ist. "Auslaufmodelle" bieten schon deshalb nicht den vollen Preisvorteil, weil sie technisch nicht auf dem neuesten Stand sind. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß gerade auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik der Verbraucher großen Wert auf den Erwerb des jeweils neuesten Modells legt, da solche Geräte in zeitlich kurzen Abstän-den technische Änderungen und Neuerungen erfahren und damit schneller überholt sind als andere Gebrauchsgüter. Darüber hinaus dienen diese Geräte häufig als Prestigeobjekt, wozu sich nur jeweils die neuesten Modelle eignen. Schon aus diesen Gründen wird der Verbraucher, der ein preisgünsti-ges Objekt erwerben will, sich von der Ankündi-gung "Einzelstücke" und "Restposten" in besonderer Weise angesprochen fühlen. Wird aber bei den einzelnen Geräten, deren Hersteller, Typ und Preis in der konkret angegriffenen Werbeanzeige genannt sind, nicht im einzelnen kenntlich gemacht, daß es sich um ein "Auslaufmodell" oder ein Modell mit "Lackschäden" handelt, so geht der flüchtige Verbraucher bei dem ihn interessierenden Gerät aufgrund der generellen Anpreisung "Restposten" und "Einzelstücke" zunächst - entsprechend seiner Wunschvorstellung - davon aus, daß es sich bei diesem um ein unbeschädigtes Produkt auf dem neue-sten Stand der Technik handelt. Dies ist jedoch nicht bei allen angebotenen Geräten der Fall, da sich unter den einzeln aufgeführten Produkten unstreitig auch "Auslaufmodelle" und solche mit "Lackfehlern" befinden.

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Es besteht somit die Gefahr, daß die Werbeanzeige in ihrer konkreten Form eine nicht unerheblichen Teil der Verbraucher über die wahre Beschaffen-heit des den jeweiligen Kunden interessierenden beworbenen Geräts täuscht, wenn nicht diese Geräte besonders als "Auslaufmodelle" oder solche mit "Lackfahlern" einzeln gekennzeichnet sind oder unter bestimmten Rubriken unter den Überschriften "Auslaufmodelle" und/oder "Lackfehler" aufgeführt werden.

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Diese Feststellungen kann der Senat, dessen Mit-glieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen ge-hören, aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde beurteilen.

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Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die streit-befangene Werbeanzeige sei nur eingeschränkt an-gegriffen worden, da mit dem Antrag des Antrag-stellers lediglich beanstandet sei, daß die Preis-reduzierungsgründe "Auslaufmodell" und "Lackfeh-ler" nicht den Produkten zugeordnet sei, so war gleichwohl die gesamte Anzeige in ihrer konkreten Gestaltung zu verbieten. Auch wenn nach der An-tragsfassung lediglich gefordert wird, die Preis-reduzierungsgründe "Auslaufmodell" und "Lackfeh-ler" bestimmten beworbenen Produkten zuzuordnen, so kann der Verbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennen, ob die angepriesenen Produkte zu diesen Gruppen oder zu den beiden anderen Grup-pen "Einzelstücke" oder "Restposten", die nach der Anzeige ebenfalls zu einer Preisreduzierung führen, gehören. Im Vergleich zu "Einzelstücken" und "Restposten" lösen sowohl "Auslaufmodelle" als auch solche mit "Lackfehlern" auch bei erheblicher Preisreduzierung zweifellos keinen so großen Kauf-anreiz dar, wie die reduzierten Waren der beiden anderen Gruppen. Sind aber die beiden zuletzt genannten Gruppen nicht besonders gekennzeichnet, besteht die Gefahr, daß jedes einzelne reduzierte Gerät den beiden erstgenannten Gruppen zugeordnet wird.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werden die Käufer von Kameras und Geräten der Unterhal-tungselektronik nicht etwa allein durch die gün-stigen Preise angelockt, da sie der Meinung seien, es handele sich ohnehin bei den beworbenen Pro-dukten um Geräte der zweiten Wahl. Aus Sicht des Verbrauchers sind nämlich Einzelstücke und Restpo-sten gerade nicht mit dem Nachteil behaftet, daß es sich um "zweitklassige" Waren handelt. Hierbei ist es auch unbeachtlich, welchen Personenkreis die Antrgsgegnerin mit der Formulierung "Warum mehr zahlen als nötig?" ansprechen wollte, da es gerade bei den Geräten der Unterhaltungselektronik für den Kaufentschluß eines Kaufinteressenten we-sentlich ist, ob ein bestimmter Artikel ein gängi-ges Modell oder ein beschädigtes Modell oder ein "Auslaufmodell" ist (vgl. BGH GRUR 1982, 374, 375 - "Ski-Auslaufmodelle").

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Auch die Tatsache, daß sich in der Kopfzeile der angegriffenen Anzeige ferner die Ankündigun-gen "Auslaufmodelle" und "Lackfehler" befinden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar hat die Antragsgegnerin damit insgesamt nichts Falsches angekündigt; die angegriffene Werbeanzeige hinter-läßt aber in ihrer konkreten Form ein beachtliches Informationsdefizit. Es gilt zwar der Grundsatz, daß der Werbende, der sich nur mit eigener Ware befaßt, nicht zur vollständigen Aufklärung über seine Waren verpflichtet ist, so daß sich der Ver-kehr nur auf die positiven Aussagen verlassen muß (BGH GRUR 1964, 269, 271 - "Grobdessin" m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Werbende etwas verschweigt, obwohl ihn eine Aufklärungs-pflicht trifft und durch die Unvollständigkeit der Werbung die konkrete Gefahr einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise begründet wird (OLG Köln WRP 1984, 107, 109; OLG Frankfurt WRP 1982, 98, 99). Eine Aufklärungspflicht ist dann gegeben, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffas-sung des Publikums wesentlich, also den Kaufent-schluß zu beeinflußen geeignet ist (BGH GRUR 1982, 374, 375 - "Ski-Auslaufmodelle"). Daß es einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher gerade bei technischen Produkten wie bei Geräten der Un-terhaltungselektronk besonders darauf ankommt, das jeweil neueste Modell zu erwerben, ist bereits oben dargelegt. Insofern ist es für den Verbrau-cher auch kaufentscheidend, ob er tatsächlich ein unbeschädigtes, original verpacktes Produkt auf dem neuesten Stand der Technik oder lediglich ein - wenn auch nur leicht - beschädigtes Modell oder gar ein "Auslaufmodell" zu einem günstigen Preis erwerben kann. Deshalb beruft sich die An-tragsgegnerin zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats (WRP 1984, 107 ff.) sowie auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm WRP 1982, 41; OLG Koblenz WRP 1982, 657; OLG Stuttgart WRP 1984, 356), denn in allen zitierten Entscheidungen ging es um die Werbung ohne Angabe der Herstellerin und/oder der Typenbezeichnungen einer Ware, bei denen jeweils die erforderlichen zusätzliche Momente verneint wurden, die die kon-krete Gefahr einer Täuschung der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise hervorrufen könnten. In allen Entscheidungen, so insbesondere in der Entscheidung des erkennenden Senates (WRP 1984, 107, 109) ist jedoch ausgeführt, daß eine Irrefüh-rung insbesondere dann vorliegen kann, wenn die Anzeige aufgrund der besonderen Marktverhältnisse geeignet ist, bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck hervorzurufen, es handele sich um be-stimmte Geräte mit zusätzlichen technischen Eigen-schaften, die sie über die Geräte mit der in der Anzeige angegebenen Grundausstattung qualitativ nicht unwesentlich hinausheben. Diese Besonder-heit, über die in den von der Antragsgegnerin an-gegebenen Entscheidungen gerade nicht zu entschei-den war, liegt in dem vorliegend zu entscheidenden Fall vor, denn die Werbung mit "Einzelstücken" und "Restposten" ruft bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung hervor, daß alle angebotenen Produkte technisch auf dem neuesten Stand seien und sich damit von anderen reduzierten "Auslaufmodellen" und/oder beschädigten Modellen (Lackfehlern) qua-litativ nicht unwesentlich unterscheiden, solange nicht die Produkte, die tatsächlich "Lackfehler" aufweisen oder bei denen es sich um "Auslaufmodel-le" handelt, auch tatsächlich in der Werbeanzeige kenntlich gemacht sind. Da diese Kenntlichmachung in der beanstandeten Werbeanzeige fehlt, ist die Anzeige insgesamt geeignet, die angesprochenen Verbraucher über die Eigenschaften der beworbenen Produkte zu täuschen.

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Da somit bereits ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG begründet ist, kann es dahinstehen, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die Preisan-gabenverordnung vorliegt oder ein Unterlassungbe-gehren aus § 1 UWG gerechtfertigt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.