UWG: „T.ischer Winzer Verein“ als irreführende Herkunfts- und Alterswerbung bei Wein
KI-Zusammenfassung
Kläger nahmen eine Zentralkellerei auf Unterlassung in Anspruch, weil sie Wein mit der Bezeichnung „T.ischer Winzer Verein“ und entsprechender Etikettierung vertrieb. Streitig war, ob dadurch Herkunft/Hersteller und eine langjährige Tradition täuschend dargestellt werden. Das OLG Köln bestätigte die Irreführung nach § 3 UWG: Die Aufmachung suggeriere eine örtliche Winzervereinigung in T. und eine Erzeugerabfüllung, obwohl Hersteller die große Zentralgenossenschaft sei. Zudem sei der Hinweis auf „100jährige Tradition“ unzulässige Alterswerbung, da der historische Verein seit den 1960er Jahren nicht mehr bestehe.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil (soweit entschieden) zurückgewiesen; Etikettierung als irreführend untersagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine blickfangmäßige Bezeichnung, die beim Verbraucher die Vorstellung eines regional begrenzten Erzeugerzusammenschlusses hervorruft, ist irreführend, wenn tatsächlich ein großräumig organisierter Zentralbetrieb ohne örtlichen Bezug Hersteller ist (§ 3 UWG a.F.).
Der Zusatz „Erzeugerabfüllung“ kann in Verbindung mit einer hervorgehobenen Hersteller-/Vereinsangabe die Fehlvorstellung verstärken, ein bestimmter Verein sei Erzeuger, wenn tatsächlich ein anderes Unternehmen produziert und abfüllt.
Aufklärende Hinweise in kleingedruckter, wenig wahrnehmbarer Form beseitigen eine durch blickfangartige Angaben hervorgerufene Irreführung regelmäßig nicht.
Werbung mit einer „langjährigen Tradition“ bzw. einem Gründungsjahr ist als Alterswerbung irreführend, wenn der Werbende diese Unternehmens- oder Geschäftskontinuität tatsächlich nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
Eine Irreführung ist wettbewerblich relevant, wenn sie geeignet ist, die Kaufentscheidung über Erwartungen an Seriosität und Überschaubarkeit des Erzeugerkreises zu beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 611/92
Leitsatz
1. Die Angabe "Winzer Verein" auf den Etiketten von Wein- und Sektflaschen ist irreführend, wenn Erzeuger des Weins eine Zentralkellerei des gesamten Anbaugebietes ist, der mehr als 4.000 Winzer angeschlossen sind und deren Weinen jeder reale Bezug zur Stadt fehlt. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verbindet mit der Angabe "Winzer Verein die Vorstellung einer regional begrenzten Winzervereinigung mit Sitz in T. und die Erwartung, daß die so angebotenen Weine aus einem örtlich begrenzten "überschaubaren" Kreis von Erzeugern und Abfüllbetrieben stammen. 2. Es stellt eine unzulässige weil irreführende Alterswerbung dar, wenn bei der Weinwerbung auf eine 100jährige Tradition eines 1897 gegründeten "T. Winzer Vereins" Bezug genommen wird, der seit den 60er Jahren dieses Jahrhunderts nicht mehr existiert.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 1993 verkündete Urteil der 31. Zivil kammer des Landgerichts Köln - 31 O 611/92 - wird hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilste nors mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für je- den Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Mo naten, jeweils zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Weine in einer Ausstattung zu vertreiben, in der auf der Vorderseite der Flasche mit den nachstehend wiedergegeben Hauptetiketten: jeweils in Verbindung mit dem nachstehend wiedergegebenen Rückenetikett: auf den "T. Winzer Verein" hingewiesen wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 50.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Weinguts "D.hof" in T.. Er gewinnt Wein auf einer rund um T. gelegenen Rebfläche und vermarktet ihn selbst. Der Kläger zu 2) handelt mit Sekten und Weinen, die - zumindest zum Teil - aus dem T.er Gebiet stammen. Einen Teil der Weine läßt er versekten und ver- treibt die hergestellten Sekte sodann unter seiner eigenen Firma.
Bei der Beklagten handelt sich um die Zentralkel- lerei des gesamten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer. Ihr gehören mehr als 4.000 Winzer dieses Anbauge- bietes an. Aus dem Lesegut ihrer Genossenschaft stellt die Beklagte Weine her und vertreibt sie in ganz Deutschland.
Im Zusammenhang mit der Ausstattung, beim Vertrieb und beim Bewerben bestimmter Wein- und Sektsorten benutzt die Beklagte die Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein". In der Zeitschrift "Wein und Sekt- Journal", Ausgaben Nr. 2, 3 und 4 des Jahres 1992 bewarb die Beklagte Wein und Sekt mit den aus Anlagen K 2, K 3 und K 4 ersichtlichen Anzeigen. Weine vertreibt sie unter anderem mit Etikettie- rungen auf der Vor- und Rückseite, wie sie sich im einzelnen aus Bl. 6 und 7 der Akten und aus dem Tenor dieses Urteils ergeben.
Die Angabe "T.ischer Winzer Verein" findet vor folgendem geschichtlichem Hintergrund statt: Im Jahre 1897 wurde die Aktiengesellschaft "T.ischer Winzer Verein" gegründet. Ihr Zweck war die Ver- marktung der Weine aus dem gesamten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer sowie der damals noch zum Bistum T. gehörenden Region N.. Dem Verein gehörten 18 selbständige Winzergenossenschaften und Weingü- ter aus dem gesamten Anbaugebiet Mosel, Saar, Ru- wer und N. an. Sitz der Aktiengesellschaft war T.. Die Gesellschaft erhielt ihren Namen von dem T.er Land, das in etwa in den Grenzen des Bistums T. bestand. Im Jahre 1963 wurde die "T.ische Winzer Verein AG" durch die Hauptkellerei der Winzerge- nossenschaft des R. e.G. mbH mit Sitz in K. über- nommen und - jedenfalls zunächst - als nach außen eigenständige Aktiengesellschaft weitergeführt. 1965 wurde der Sitz der Aktiengesellschaft nach K. verlegt. Noch in demselben Jahr wurde die Gesell- schaft in die "R.F.-Mittelrhein AG" und diese 1967 in die "R.K.-Mittelrhein AG" umbenannt. Letztere verschmolz schließlich mit der "H. für die Rhein- provinz GmbH" in K..
Die Beklagte begann Mitte der 80er Jahre, die Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein" zu verwenden. Im Jahre 1989 ergänzte sie ausweislich des Genos- senschaftsregisters ihren satzungsmäßigen Namen um die weitere Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein". Unter dieser Bezeichnung vertreibt sie seither Wein an den Fachhandel und an die Gastronomie. Die hierfür verwandten Etiketten entsprechen den- jenigen, die früher von der "T.ischer Winzer Ver- ein AG" benutzt wurden.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung der Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein" durch die Beklagte sei in der konkret beanstandeten Form irreführend im Sinne des § 3 UWG. Ein Verbraucher, der eine mit "T.ischer Winzer Verein" gekennzeich- nete Flasche Wein kaufe, erwarte als Hersteller einen Verein T.ischer Winzer. Hierunter verstehe er selbständige Weinbaubetriebe, die ihre Weine im Rahmen eines T.er Vereins gemeinsam vermarkteten. Tatsächlich handele es sich beim "T. Winzer Ver- ein" lediglich um eine Marke oder einen inaktiven Firmenmantel der Beklagten als Zentralgenossen- schaft der gesamten Mosel.
Auch durch die beanstandete Werbung im "Wein und Sekt Journal" werde der Verbraucher darüber ge- täuscht, daß die beworbenen Weine tatsächlich aus Erzeugerabfüllungen der M. e.G. und nicht aus der Abfüllung eines Vereins T.ischer Winzer stammten bzw. daß der beworbene Sekt "Nigra brut" weder aus Grundweinen des T. Winzer Vereins noch im Auftrag desselben hergestellt werde.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Mei- dung ei- nes vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord- nungsgeldes bis 500.000,00 DM - ersatz- weise Ordnungshaft - oder der Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Vorstandsmitglie- dern, zu unterlassen,
1. im geschäftlichen Verkehr für Weine und Sekte wie nachstehend wiedergege- ben zu werben:
2. im geschäftlichen Verkehr Weine mit Etiketten wie nachstehend wiederge- geben zu kennzeichnen:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, entscheidendes Kriterium für den Käufer von Weinen seien die Lagebezeichnung und die Seriosität des Weinherstellers. Der von den Klägern behauptete Irrtum, der so gekennzeich- nete Wein sei ein Produkt des "T. Winzer Vereins" könne bei den von ihr, der Beklagten, verwandten Lagebezeichungen nicht aufkommen, sei aber jeden- falls ohne Relevanz.
Auch für die Sektwerbung gelte nichts anderes. Da der Verkehr wisse, daß Sekte aus zusammengekauf- ten, teilweise sogar ausländischen Weinen herge- stellt würden, liege es fern, anzunehmen, daß ein von dem "T. Winzer Verein" angebotener Sekt aus dem Lesegut des T. Winzer Vereins oder der ihm an- geschlossenen Weingüter oder W. en stamme.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. März 1993, auf dessen Inhalt verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 26. März 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26. April 1993 eingegangenen Schrift- satz Berufung eingelegt und diese nach entspre- chender Fristverlängerung mit einem am 16. Au- gust 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte vertieft und ergänzt ihr erstinstanz- liches Vorbringen. Sie macht geltend, unter dem Dach des "T. Winer Vereins" hätten seit nahe- zu 100 Jahren 18 selbständige Winzergenossenschaf- ten und Weingüter aus dem gesamten Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer und N. Weine aus dieser Region vermarktet. Schon dies stehe der Annahme entgegen, die beanstandete Bezeichnung erwecke den Eindruck, es handele sich um eine "regional begrenzte Gruppe von Winzern" in und unmittelbar um T.. Eine solche Vorstellung habe zu keiner Zeit den tatsächlichen Vorstellungen vom T. Winzer Verein entsprochen. Dieser habe vielmehr vergleichbare Aufgaben wie die beklagte Genossenschaft wahrgenommen. Soweit die Beklagte diese Tradition fortsetze, liege hierin keine Irreführung des Verkehrs. Selbst wenn der eine oder andere Kaufinteressent annehmen sollte, er habe es lediglich mit einer kleinen Gruppe von Winzern aus T. zu tun, sei ein solcher Irrtum nicht beachtlich. Jedenfalls könne er im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht dazu führen, der Beklagten die Benutzung der Bezeichung "T.ischer Winzer Verein" zu untersagen, nachdem über viele Jahrzehnte hinweg eben unter diesem Namen geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt worden seien in einem Rahmen, wie er nunmehr von ihr, der Beklagten, weiter fortgesetzt werde.
Der Name "Winzer Verein" sei zudem in der Mehrzahl der deutschen Gebiete als synonyme Bezeichnung für Winzergenossenschaften üblich. In manchen Gegenden werde er häufiger verwandt als in anderen. Ob die Genossenschaftsmitglieder ihr Unternehmen als "Winzergenossenschaft" oder als "Winzer Verein" bezeichneten, habe nichts mit deren Größe zu tun. Von den 313 selbständigen Winzergenossenschaften in Deutschland trügen 18 die Bezeichnung "Winzer Verein".
Jedenfalls aber finde § 3 UWG deswegen keine An- wendung, weil es an der erforderlichen wettbewerb- lichen Relevanz einer etwaigen Irreführung fehle. Insoweit habe das Landgericht verkannt, daß im Zu- sammhang mit den im erstinstanzlichen Urteil ange- sprochenen Weinskandalen die Winzergenossenschaf- ten gerade nicht im Vordergrund gestanden hätten. Überdies habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß die Geschäftspolitik der Beklagten trotz der großen Mitgliederzahl nicht etwa von einer "völlig unabhängigen" Geschäftsführung be- stimmt bzw. geprägt werde, sondern von den Mit- gliedern selbst.
Sie, die Beklagte, unterscheide sich in wichtigen Funktionen von den großen Handelskellereien. Inso- weit stehe sie dem Winzerbetrieb und dem Weingut viel näher als dem Weinhandelsbetrieb. Sie erfülle alle Vorstellungen, die der Verkehr nach Auffas- sung des Landgerichts mit einem "Winzer Verein" verbinde. Dies gelte insbesondere für die im land- gerichtlichen Urteil ausdrücklich angesprochene "Seriosität".
Alle diese Erwägungen seien gleichermaßen für die beanstandete Sektwerbung der Beklagten gültig. Auch insoweit erfülle die Beklagte die vom Landge- richt angenommene Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Verwendung des Namens "T.ischer Winzer Verein".
Wegen der weitren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Be- rufungsbegründung vom 13. Dezember 1993 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 31. Zi- vilkammer des Landgerichts Köln vom 16. März 1993 - 31 O 611/92 - die Klage abzuweisen;
hilfsweise der Beklagten nachzulas- sen, die Zwangsvollstreckung durch Si- cherheitsleistung abzuwenden, die auch in Form der selbstschuld- nerischen Bürg- schaft einer deutschen Großbank und/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er- bracht werden kann.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise den Klä- gern die Befugnis ein- zuräumen, eine Sicherheits- leistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen und ergänzen ebenfalls ihr erstinstanz- liches vorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres Sachvortrags im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung vom 4. November 1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Ihr den Klageantrag zu 2) betreffender Teil ist - anders als der vom Antrag zu 1) erfaßte Streitstoff - zur Endent- scheidung reif. Deswegen war gem. § 301 Abs. 1 ZPO hierüber durch Teilurteil vorab zu befinden.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten in dem nunmehr zu entscheidenden Teil ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht unter Hinweis auf §§ 3, 13 Abs. 2 UWG zur Unterlassung verurteilt. Der Tenor war allerdings neu zu fas- sen, nachdem die Kläger dem schon in der Klage- schrift zum Ausdruck gebrachten Begehren entspre- chend den Antrag neu formuliert haben. Gegenstand der Klage ist danach, wie sich bereits aus der Klageschrift ergibt, der Vertrieb von Wein in der angegriffenen Ausstattung, die durch die Verbin- dung des jeweiligen Hauptetiketts mit dem - stets gleichen - Rückenetikett gekennzeichnet ist.
Der Vertrieb von Weinen in Ausstattungen, die jeweils eines der angegriffenen der Hauptetiketten in Verbindung mit dem Rückenetikett aufweisen, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG.
Zu Recht hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, ein nicht unbeachtlicher Teil der an- gesprochenen Verbraucher werde aufgrund der bean- standeten Etiketten annehmen, Hersteller der so bezeichneten Weine seien Winzer, die sich in T. zu einem Verein zusammengeschlossen hätten. Eine sol- che Annahme legt die blickfangmäßige Überschrift "T.ischer Winzer Verein" nahe. Der weitere Hinweis "Erzeugerabfüllung" suggeriert vor dem Hintergrund der vorausgestellten Überschrift, der "T.ische Winzer Verein" sei Erzeuger dieser Weine. Dies ist unzutreffend. Erzeuger der Weine ist die Beklagte, die M. e.G.
Soweit die Etiketten den Zusatz
"Vertrieb: T.ischer Winzer Verein"
enthalten, rechtfertigt dies keine abweichende Be- urteilung. Dieser Hinweis ist in so kleinem Druck gehalten, daß er vom flüchtigen Betrachter überse- hen wird. Diesem fallen allein die hervorgehobene Schrift und im übrigen allenfalls der Hinweis "Er- zeugerabfüllung" ins Auge.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ange- nommen, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein" die Vorstellung einer regional begrenzten Vereinigung mit Sitz in T. verbindet. Dieser Hinweis auf einen regionalen Bezug wird durch die Verwendung einer Abbildung der P.N. unterstrichen. Die zusätzliche prominente Herausstellung dieses Wahrzeichens der Stadt T. verstärkt den Eindruck, beim "T. Winzer Verein" handele es sich um eine örtlich begrenzte Gruppe von T.er Winzern. Jedenfalls aber wird damit nicht die Vorstellung verbunden, dahinter stehe eine Genossenschaft mit mehr als 4.000 Winzern aus dem gesamten Anbaugebiet Mosel, Saar und Ruwer. Noch viel weniger wird der Leser daran denken, daß ein Personenzusammenschluß mit der Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein" seit Mitte der 60er Jahre nicht mehr existiert.
Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammen- hang geltend, eine Vielzahl auch großer Winzerge- nossenschaften bezeichne sich als "Winzer Verein". Zum einen muß davon ausgegangen werden, daß eine synonyme Verwendung der Begriffe "Verein" und "Ge- nossenschaft", sofern es sie tatsächlich gibt, al- lenfalls in Fachkreisen geläufig ist. Der Endver- braucher wird hingegen eine solche Gleichstellung beider Begriffe nicht ohne weiteres vornehmen. Die Beklagte läßt mit ihrer Argumentation aber vor allem unberücksichtigt, daß die beim Verbraucher hervorgerufene Irreführung insbesondere den örtli- chen Bezug des "T.ischen Winzer Vereins" zum Ge- genstand hat.
Den unter der Bezeichnung "T.ischer Winzer Ver- ein" von der Beklagten vertriebenen Weinen fehlt in Wirklichkeit jeder Bezug zur Stadt T.. Die Geschäftsadresse, unter der die Beklagte mit der Kennzeichnung "T.ischer Winzer Verein" geschäft- lich in Erscheinung tritt, befindet sich in B.. Der Wein stammt nicht von T.er Winzern.
Gleichfalls ohne Erfolg macht die Beklagte gel- tend, aufgrund der deutlich hervorgehobenen Lage- bezeichnungen, die zugleich Herkunftsangaben sei- en, erscheine es ausgeschlossen, daß der Verkehr annehme, das Lesegut für diese Weine stamme von Winzern aus T.. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist davon auszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit den Ortsbezeichnungen nicht ohne weiteres ein außerhalb der T.er Region liegendes Anbaugebiet verbindet. Vor allem aber schließt eine Verkehrsvorstellung, nach der es sich bei dem "T. Winzer Verein" um eine - heute noch bestehende - Vereinigung von T. er Winzern handelt, nicht aus, daß ein solcher regional begrenzter Verein bzw. dessen Mitglieder auch über Weinlagen verfügt, die zum Teil außerhalb des un- mittelbaren T.er Bereichs liegen.
Die vorstehend beschriebene Irreführung des Ver- kehrs ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch wettbewerblich relevant. Das Landgericht, auf des- sen zutreffende Urteilsbegründung in diesem Zusam- menhang im wesentlichen verwiesen werden kann, hat zu Recht ausgeführt, daß für den Verbraucher ein Kriterium bei der Kaufentscheidung die Seriosität des Weinherstellers sei. Die Annahme, ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher ziehe den Ge- nuß solcher Weine vor, die aus einem regional oder örtlich begrenzten und deswegen "überschaubaren" Kreis von Erzeugern und Abfüllbetrieben stammten, weil vermutet werde, daß dort ein verantwortungs- bewußter Umgang mit dem Produkt Wein in besonderem Maße gewährleistet sei, ist nicht zu beanstanden.
Die Ausstattung mit den angegriffenen Etiket- ten verstößt aber insbesondere deswegen gegen § 3 UWG, weil sie eine irreführende Alterswerbung darstellt. Dabei ist zunächst - wie oben ausge- führt - davon auszugehen, daß die Ausstattung mit den angegriffenen Hauptetiketten jeweils in ihrer Verbindung mit dem - einheitlichen - Rückenetikett Gegenstand der Klage ist.
Die Ausführungen auf dem Rückenetikett, die die blickfangartige Herausstellung der Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein" auf dem Hauptetikett wieder aufnehmen, weisen auf die Gründung dieses Vereins im Jahre 1897 und die darauf beruhende "100jährige Tradition" hin, in der der "T.ische Winzer Verein" im Zeichen der P.N., dem Stadttor der ältesten Stadt Deutschlands, stehe. Damit wird der Eindruck erweckt, dieser Verein als Hersteller bzw. Abfüller des so etikettierten Weines könne sich auf eine Tradition seit dem Jahre 1897 stüt- zen. Die Beklagte, die in Wirklichkeit Hersteller und Abfüller der Weine ist, nimmt auf diese Weise die Tradition eines "T. Winzer Vereins" für sich in Anspruch, der seit Mitte der 60er Jahre nicht mehr besteht. Der Hinweis der Beklagten, unter der Bezeichnung "T.ischer Winzer Verein" seien über viele Jahrzehnte hinweg geschäftliche Tätigkeiten "in einem Rahmen ausgeübt worden, wie er nunmehr von der Beklagten weiter fortgesetzt wird", vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß die Beklagte keineswegs kontinuierlich an die Tradition der "T. Winzer Verein AG" angeknüpft hat. Sie hat vielmehr Mitte der 80er Jahre eine seit ca. 20 Jahren nicht mehr benutzte Bezeichnung aufgegriffen und für ei- gene Zwecke verwandt.
Der Hinweis auf das Gründungsjahr 1897 ist auch, soweit er, wie oben ausgeführt, unrichtig aufge- faßt wird, geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, und damit wett- bewerblich relevant. Die sog. Alterswerbung weist auf Solidität, langjährige Wertschätzung inner- halb des Kundenkreises und besondere Erfahrungen bei der Erzeugung bzw. Herstellung hin. Sie ist daher geeignet, mittelbar auch das Warenangebot eines solchen Unternehmens als besonders günstig erscheinen zu lassen. Wer sich in der Werbung auf ein ihm nicht zukommendes Gründungsjahr bezieht, verstößt deshalb regelmäßig gegen § 3 UWG (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 565 - "Sektwerbung" -). Nichts anderes gilt, wenn wie hier durch die Warenaus- stattung auf eine in dieser Form tatsächlich nicht bestehende langjährige Geschäftstradition und Übung hingewiesen wird.
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vor- zubehalten, da sie davon abhängt, wie der Streit über das weitere Klagebegehren ausgeht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Un- terliegens der Beklagten durch dieses Urteil.