Berufung gegen Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung nach §259 Abs.2 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit ihrer Auskünfte verurteilte. Zentrale Frage war, ob nach § 259 Abs. 2 BGB Grund zur Annahme besteht, die Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Das OLG Köln bestätigt das LG: widersprüchliche History-Listen, nachgewiesene Lieferungen, divergierende Verkaufszahlen und erst nach Zwangsgeld erfolgte Korrekturen rechtfertigen die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen; Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 259 Abs. 2 BGB berechtigt, vom Auskunftspflichtigen die eidesstattliche Versicherung zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurde.
Es ist nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit einer einzelnen Angabe bereits zweifelsfrei feststeht; wiederholte Fehler, nachträgliche Korrekturen oder widersprüchliche Angaben können den in § 259 Abs. 2 BGB geforderten "Grund zur Annahme" begründen.
Die Weigerung, berechtigte Rügen durch Korrektur zu begegnen, das Aufreten widersprüchlicher Verkaufszahlen sowie objektive Umstände (z.B. nachweisbare Lieferungen) sind relevante Umstände zur Annahme mangelnder Sorgfalt bei erteilten Auskünften.
Zur Beurteilung des Verlangens nach § 259 Abs. 2 BGB ist das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen zu würdigen; die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln kann indizieren, dass Korrekturen nur unter Zwang erfolgt sind und damit Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben stärken.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 225/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.04.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen Köln - 81 O 225/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht sie zu Recht dazu verurteilt, an Eides statt zu Protokoll zu versichern, dass sie die von ihr erteilten, im Tenor des angefochtenen Urteils näher beschriebenen Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu im Stande ist. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Er nimmt sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und fasst nachfolgend kurz zusammen, warum er keine Veranlassung sieht, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB im Streitfall anders zu sehen, als das Landgericht es getan hat:
Nach § 259 Abs. 2 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er eine erteilte Auskunft nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande war, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. So liegt es hier. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund des Sachvortrags der Parteien bereits feststeht, dass die sog. "History-Liste" vom 18.01.2000 Fehler aufweist. Denn der Auskunftserteilende ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens bereits dann gemäß § 259 Abs. 2 BGB zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn frühere Auskünfte fehlerhaft waren, mehrfach berichtigt werden mussten und daraus der Schluss gezogen werden kann, die Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, §§259 bis 261 Rdnr. 30) . Das ist hier der Fall: Denn mit Schreiben vom 06.07.1999 (Blatt 11 - 17 d.A.) hatte die Beklagte der Klägerin die erste sog. "History-Liste" übersandt, wonach die letzte Lieferung der hier interessierenden CD-Spirale angeblich am 17.02.1999 erfolgt war. Demgegenüber ist nunmehr unstreitig, dass die Beklagte die streitgegenständliche CD-Spirale noch Ende April auf einer Messe ausgestellt hat. Nach der Lebenserfahrung erfolgt eine solche Ausstellung zu Verkaufszwecken, die Lebenserfahrung legt auch den Schluss nahe, dass die Ausstellung eines zu Verkaufszwecken angebotenen Produkts nicht völlig erfolglos war. Schon das gibt Anlass, daran zu zweifeln, dass die Angaben der Beklagten mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Es kommen aber noch weitere Umstände hinzu: Nachdem nämlich die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.1999 (Blatt 18/19 d.A.) gerügt hatte, die erste History-Liste beinhalte keine Angaben über von der Beklagten durchgeführte Werbemaßnahmen, sah sich die Beklagte nicht etwa zu einer Korrektur veranlasst. Vielmehr antwortete sie mit Schreiben vom 13.09.1999 (Blatt 20 d.A.), die übermittelte Aufstellung sei nach bestem Wissen richtig und vollständig. Erst die Verhängung eines Zwangsgeldes konnte die Beklagte dazu bewegen, eine überarbeitete und handschriftlich ergänzte History-Liste vorzulegen. Aber auch damit hat es noch nicht sein Bewenden: Auf eine Bestellung vom 07.05.1999 hat die Beklagte nämlich mit Lieferschein vom 05.07.1999 an die Firma Möbel H. GmbH ##blob##amp; Co. KG unstreitig 30 Exemplare der streitgegenständlichen CD-Spiralen ausgeliefert, so dass feststeht, dass ihre Auskunft vom 06.07.1999, die letzte Lieferung sei am 17.02.1999 erfolgt, falsch war. Letztlich hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 18.09.2001, dort Seite 3 (Blatt 140 d.A.), unbestritten vorgetragen, die zweite History-Liste weise eine Verkaufszahl von ca. 3.800,00 Stück auf, während in der ersten History-Liste insgesamt lediglich von einer Verkaufszahl von etwa 1.300 Stück die Rede gewesen sei. Allein diese Diskrepanz spricht nachhaltig dafür, dass die erteilte Auskunft nicht mit der nötigen Sorgfalt erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin Anspruch darauf, dass die Beklagte überprüft, ob sie die erteilten Auskünfte wirklich nach bestem Wissen vollständig erteilt hat, und die Richtigkeit dieser Überprüfung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 259 Abs. 2 BGB zu bekräftigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.