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Oberlandesgericht Köln·6 U 11/19·26.09.2019

Beweisbeschluss zur Ermittlung des Herstellungsverfahrens für Katheterverschlusslösungen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtBeweisaufnahme/SachverständigenbeweisSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln ordnet Beweis darüber an, ob ein Herstellungsverfahren für Katheterverschlusslösungen (Zitronensäure/ Natriumcitratsalz, pH‑Anpassung, Zugabe von Taurolidin/Cyclo‑Taurolidin, Sterilfiltration, End‑pH 6,0–6,5) von einem Fachmann ohne erheblichen Aufwand ermittelbar ist. Als Sachverständiger wird Professor A bestellt. Die Gutachteraufgabe ist konkret abgegrenzt; die Klägerin hat einen Auslagenvorschuss von 2.500 € zu leisten. Weiteren Beweis behält sich das Gericht vor; die Verhandlung wird nach Vorlage des Gutachtens fortgesetzt.

Ausgang: Beweisbeschluss: Bestellung eines Sachverständigen zur technischen Begutachtung; Zahlung eines Auslagenvorschusses angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einen Beweisbeschluss erlassen, um technische oder naturwissenschaftliche Streitfragen durch einen bestellten Sachverständigen feststellen zu lassen.

2

Der Umfang und die Fragestellung der Begutachtung können vom Gericht konkret vorgegeben werden; der Sachverständige hat dabei bekannte Rezeptangaben und einschlägige wissenschaftliche Literatur zu berücksichtigen.

3

Die Bestellung eines Sachverständigen kann von der Vorausleistung eines Auslagenvorschusses durch die Partei abhängig gemacht werden.

4

Das Gericht kann die Erweiterung des Beweisbeschlusses vorbehalten und die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an die Vorlage des Sachverständigengutachtens knüpfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 25/15

Tenor

I.

Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:

Ist das Herstellungsverfahren für Katheterverschlusslösungen,

das dadurch gekennzeichnet ist, dass als Ausgangsstoff Zitronensäure und/oder ein Natriumcitratsalz verwendet werden und nach Überprüfung und etwaiger Anpassung des pH-Wertes der Wirkstoff Taurolidin und/oder Cyclo-Taurolidin zugegeben wird, die Stoffe sodann gemischt werden und die fertige Katheterverschlusslösung nach einer pH-Endkontrolle und ggf. weiteren Anpassung auf einen Bereich von 6,0 bis 6,5 sowie nach Sterilfiltration in einen sterilen, trockenen Behälter gelagert wird,

von einem Fachmann ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln?

Der Sachverständige hat der Begutachtung zugrunde zu legen, dass das Rezept, das die einzelnen Stoffe sowie deren prozentuale Anteile und die Angabe des pH-Werts enthält, ebenso bekannt ist, wie die Tatsache, dass eine Sterilfiltration stattfindet.

Im Rahmen der Begutachtung wird auch die wissenschaftliche Literatur zu berücksichtigen sein, soweit sich aus dieser Hinweise auf das Herstellungsverfahren ergeben.

II.

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. A

Department für Chemie

Universität zu B

C 4

B

III.

Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,-  € bei der Gerichtskasse Oberlandesgericht Köln einzahlt.

IV.

Die Erweiterung des Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten.

V.

Neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens von Amts wegen anberaumt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.