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Oberlandesgericht Köln·6 U 110/22·20.10.2022

Hinweis auf Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO wegen Aussichtslosigkeit

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat teilt der Klägerin mit, die Berufung gegen das Urteil des LG Köln beabsichtigt einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich erfolglos ist. Es seien weder Rechtsverletzungen noch neue, entscheidungsrelevante Tatsachen ersichtlich; auch grundsätzliche Bedeutung und mündliche Verhandlung entfallen. Ergänzend hält der Senat an der tatrichterlichen Würdigung zur fehlenden Verwechslungsgefahr fest und verweist auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung und auf besondere Verkehrskenntnis im Luxusgüterbereich.

Ausgang: Berufung der Klägerin soll nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als offensichtlich aussichtslos verworfen werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; dies setzt voraus, dass keine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und keine auf § 529 ZPO gestützte, entscheidungsrelevante neue Tatsachen vorgetragen sind.

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Eine bloße Berufungsbegründung ohne substantiiertes Vorbringen neuer, entscheidungserheblicher Umstände genügt nicht, um die Rückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verhindern.

3

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gilt der Grundsatz des BGH, dass die Hinzufügung eines Vornamens zu einem geschützten Familiennamen regelmäßig die Verwechslungsgefahr nicht ausschließt; diese Grundregel ist jedoch nicht unbeschränkt und kann branchenspezifische Ausnahmen enthalten.

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Im Bereich exklusiver Luxus- und Prestigegüter sowie bei einem spezialisierten, kenntnisreichen Verkehrskreis kann die besondere Bekanntheit der Unternehmensgeschichte und der hohe Aufmerksamkeitsspielraum der Käufer dazu führen, dass die Hinzufügung eines Vornamens zur Unterscheidung ausreicht.

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Bestehende Konkurrenzverhältnisse und die Kenntnis des Verkehrs über die Marktakteure können die Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen, weil der angesprochene Verkehr die Anbieter auseinanderhalten wird.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 175/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

4

Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes zu ergänzen:

5

Unter Berücksichtigung der Wertungen, die der Senat in dem zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteil vom 13.04.2022 (6 U 163/21) ausgeführt hat, hat das Landgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen „Y.“ und der „J. W. Y.“ mit Recht abgelehnt.

6

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.02.1991, I ZR 110/89, GRUR 1991, 475 – B. K.) genügt zwar dann, wenn ein Familienname als Firmenbestandteil schutzfähig ist und der identische Name zur Bildung eines Wortzeichens verwendet wird, die Hinzufügung eines Vornamens in diesem Zeichen in der Regel nicht, um die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen und dem Firmenschlagwort auszuschließen, und die vom BGH für die Modebranche entwickelte Ausnahme kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Es greift hier jedoch – wie vom Landgericht ausgeführt – die Besonderheit, dass der angesprochene Verkehrskreis der sich für exklusive und hochpreisige getunte Supersportwagen Interessierenden die Unternehmensgeschichte und die dramatischen familiären Hintergründe kennt und bei der Anschaffung eines so teuren Luxus- und Prestigeobjektes wie ein getunter Supersportwagen ganz besonders hohe Aufmerksamkeit wird walten lassen. Insoweit genügt im vorliegenden Fall ausnahmsweise der Zusatz des Vornamens des Sohns des legendären Tuners Z. A., der im Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters noch ein Kind war, um sich 10 Jahre später von der Firma zu unterscheiden, die zwischenzeitlich die Rechte an dem Familiennamen A. erworben hat und unter dieser Bezeichnung am Markt tätig ist. Es ist ausgeschlossen, dass der Verkehr die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 oder seiner Firma, der Beklagten zu 2, bestehende Konkurrenzsituation verkennen könnte. Der Vortrag der Klägerin, dem Beklagten zu 1 sei es nicht darauf angekommen, sich von ihr zu distanzieren, sondern er habe es darauf angelegt, sich ihr zu nähern, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal vorliegend die Nutzung nicht in einem bestimmten Kontext angegriffen wird, sondern der Berufungsantrag lediglich beispielhaft auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt.

7

Das gleiche gilt für die Kollision „J. W. Y.“ mit der Wortmarke „A.“ und – erst Recht – mit der Wortmarke „Z. A.“ sowie der Wort-/Bildmarke „Design Z. A.“.

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II.

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Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.