Unlautere Werbung gegen 'Grauimporte' — bundesweiter Unterlassungsanspruch bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Bundesverband freier Kfz-Importeure begehrt Unterlassung gegen eine Anbieterin, die ihren Vertragshändlern Werbedruckvorlagen mit herabwürdigenden Formulierungen zu freien Kfz-Importen zur Verfügung stellte. Streitpunkt ist, ob die Werbung unlauter ist und ob der Verband bundesweit prozessführungsbefugt ist. Das OLG Köln bestätigt die einstweilige Verfügung: pauschale Sicherheitsbehauptungen ohne Faktenbasis und der Gebrauch des Begriffs „Grauimport“ sind irreführend nach § 1 UWG. Der Verband ist gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Klage befugt.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen einstweilige Verfügung wegen unlauterer Werbung zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen seinen Vertragshändlern wettbewerbswidrige Werbedruckvorlagen zur Verfügung, begründet dies ein bundesweites Wettbewerbshandeln; für die Prüfung der Aktivlegitimation nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist auf die gesamte Bundesrepublik als örtlichen Markt abzustellen.
Eine pauschale Abqualifizierung fremder Waren oder Leistungen ist nach § 1 UWG unlauter, wenn dadurch diffuse Gefahrensuggestionen erzeugt werden und die maßgeblichen Umstände zur Überprüfung der behaupteten Risiken nicht offengelegt werden.
Die Verwendung des Begriffs 'Grauimport' ist irreführend, wenn durchschnittliche Verbraucher dadurch den Eindruck gewinnen, es handele sich um rechtlich oder sicherheitsmäßig bedenkliche Einfuhren.
Ein Verband ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, wenn ihm mittelbar über Mitgliedsverbände eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden auf dem örtlich relevanten Markt angehört.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 373/95
Leitsatz
1. Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 II 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen. 2. Es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. ,freie Kfz-Importe" zu behaupten: ,Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit?" und/oder ,Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr `Grauimport' im Ernstfall teuer zu stehen kommen" und/oder ,Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff ,Grauimport" zu verwenden.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. August 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/95 - wird zuückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
(Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die vom Landgericht am 27. Juni 1995 erlassene und mit dem angefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien gerechtfertigt.
1.
Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere bestehen gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG keine Bedenken gegenüber der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers. Daß der Antragsteller, wie von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG gefordert, nach seiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, wird von der Antragsgegnerin angesichts der vom Antragsteller hierzu gemachten Ausführungen zum Umfang seiner Tätigkeiten zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
Dem Antragsteller gehören jedoch auch im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die auf dem selben Markt Waren gleicher oder verwandter Art wie die Antragsgegnerin vertreiben. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin geht hervor, daß sie die Druckvorlage für die streitgegenständliche Werbeanzeige der Firma N. ##blob##amp; B. vom 25. Mai 1995, in der der Antragsteller eine gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der freien Kfz-Importeure sieht und deren Weitergabe an die R.-Vertragshändler der Antragsteller mit seinem Unterlassungsbegehren unterbinden will, nicht nur der Firma N. ##blob##amp; B. in B. zur Benutzung überlassen hat, sondern ebenfalls weiteren R.-Vertragshändlern, mögen diese davon auch keinen Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren für sich in Anspruch, die Druckvorlage mit den vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen weiterhin (allen) ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen zu dürfen. Es besteht danach sowohl die Wiederholungs- als auch die Erstbegehungsgefahr für ein bundesweites Wettbewerbshandeln der Antragsgegnerin, wie es von dem Antragsteller zur Unterlassung verlangt wird. Im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG war daher auf die gesamte Bundesrepublik als dem maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen. Der Antragsteller hat jedoch durch eidesstattliche Versicherungen und Vorlage von Mitgliederlisten glaubhaft gemacht, daß ihm u.a. der Bundesverband freier Kfz-Importeure e.V. in F. als Mitglied angehört, der zur Zeit über 67 Mitglieder verfügt, wobei diese Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verteilt sind. Nachdem aber die Antragsgegnerin in ihrer Berufungserwiderung die Zahl der freien Kfz-Importeure in Deutschland mit ca. 80 angegeben hat, ist damit hinreichend glaubhaft, daß dem Antragsteller mittelbar - was im Rahmen von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG ausreicht (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG m.F., abgedruckt in WRP 1994, 369, 378) - über den Bundesverband der freien Kfz-Importeure auf dem örtlich relevanten Markt eine erhebliche Zahl gerade derjenigen Gewerbetreibenden angehört, die durch die Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin unmittelbar verletzt werden und folglich selbst - im Streitfall sogar ungeachtet des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG - klagebefugt wären. Der von der Antragsgegnerin im Berufungstermin vorgelegte Bericht in der Zeitschrift "D. S." Heft ..... S. 66 f. steht dem nicht entgegen, auch wenn in diesem Bericht von "rund 1.000 Graumarkthändlern in Deutschland" die Rede ist, also von einer Zahl von freien Kfz-Importeuren, die Zweifel daran erwecken könnte, ob dem Bundesverband der freien Kfz-Importeure in F., dem Mitglied des Antragstellers, tatsächlich eine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt repräsentative Anzahl von Mitbewerbern aus der hier betroffenen Branche angehört. Wie bereits erwähnt, hat die Antragsgegnerin, von der anzunehmen und zu erwarten ist, daß sie über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der sogenannten Grauimporteure verfügt, in ihrer Berufungsbegründung die Zahl der freien Kfz-Importeure in Deutschland mit ca. 80 angegeben. Da andererseits der erwähnte Bericht in der Zeitschrift "D. S." nicht erkennen läßt, auf welche Quellen sich die dort genannte Zahl der "Graumarkthändler" in Deutschland stützt, wäre es daher Sache der Antragsgegnerin gewesen, näher zu erläutern, wie es zu dieser Diskrepanz ihrer eigenen Angabe zu der des S.-Berichts gekommen ist, und Anhaltspunkte darzulegen, die eine Beurteilung ermöglichen, welche dieser Zahlen die zutreffende ist. An einem derartigen Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es jedoch. Daher ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren davon auszugehen, daß dem Bundesverband der freien Kfz-Importeure in F. eine ausreichende Anzahl von sogenannten Graumarkthändlern angehört, die als "erheblich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu werten ist.
Ist damit die Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG schon im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Bundesverbandes freier Kfz-Importeure e.V. in F. bei dem Antragsteller zu bejahen, bedarf es keiner Prüfung, ob der Antragsteller ebenfalls im Hinblick anderer von ihm glaubhaft gemachter Mitglieder im Streitfall prozeßführungsbefugt für das Vorgehen gegen die Antragsgegnerin wäre.
2.
Das Unterlassungsbegehren der Antragstellers ist auch gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG begründet.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die streitgegenständliche Werbung, die die Antragsgegnerin ihren Vertragshändlern als Vorlage für Anzeigen zur Verfügung gestellt hat, wegen pauschaler Herabwürdigung der sogenannten freien Kfz-Importe gemäß § 1 UWG unlauter ist.
Es widerspricht den guten Sitten des Wettbewerbs und ist daher unzulässig nach § 1 UWG, fremde Waren oder Leistungen pauschal abzuwerten, ohne dem angesprochenen Verbraucher die maßgeblichen Umstände mitzuteilen, die ihn in die Lage versetzen, diese Wertung nachzuprüfen und sich ein eigenes Gesamtbild davon zu machen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 394 m.w.N.). Die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin beschränkt sich aber nicht darauf, die Vorzüge des dort abgebildeten Pkw-Typs zu beschreiben und hervorzuheben. Es kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keine Rede davon sein, daß dem Leser der Anzeige lediglich empfohlen werde, auf die Sicherheit zu achten, die das jeweilige Auto insbesondere nach seiner Ausstattung - "wie z.B. Airbag serienmäßig" - biete und bei einem sogenannten Grauimport genau zu prüfen, welche Serienausstattung er dabei für welchen Preis bekomme. Dem Leser werden vielmehr durch Hinweise wie "Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit" und "Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie Ihr "Grauimport" im Ernstfall teuer zu stehen kommen." sowie "Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard - wie z.B. Airbag serienmäßig." erhebliche Gefahren für Leib und Leben beim Erwerb eines sogenannten grauimportierten Fahrzeugs suggeriert, wobei völlig im Dunkeln bleibt, ob und welche Ausstattungs- und Qualitätsunterschiede tatsächlich zwischen den freiimportierten Kraftfahrzeugen und den vom Hersteller selbst in Deutschland eingeführten Fahrzeugen bestehen, denn der erwähnte serienmäßige Airbag wird nur beispielhaft angesprochen. Die schon durch die vorstehend angeführten Erklärungen beim potentiellen Käufer hervorgerufenen diffusen Ängste im Hinblick auf die Sicherheit eines freiimportierten Fahrzeugs werden durch den Hinweis "Deutsche Gesetze und Ansprüche haben eben auch ihr Gutes" noch gesteigert. Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird nach diesem Inhalt der Werbeanzeige argwöhnen, daß die freiimportierten Fahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer, nicht den deutschen Gesetzen und Sicherheitsansprüchen genügen, und wegen dieser Befürchtungen und Ängste von vornherein davon absehen, den Erwerb eines freiimportierten Fahrzeugs überhaupt näher in Betracht zu ziehen. Tatsächlich bestehen aber, auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin, trotz etwaiger Unterschiede bei der Ausstattung der freiimportierten Fahrzeuge im Verhältnis zu den vom Hersteller selbst nach Deutschland eingeführten Fahrzeuge keine derartigen Sicherheitsrisiken.
Als gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der freiimportierten Fahrzeuge und damit zugleich der freien Kfz-Importeure ist schließlich mit dem Landgericht auch der Gebrauch des Begriffs "Grauimport" in der Werbeanzeige zu werten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher mit diesem Begriff vertraut sind, geschweige denn eine zutreffende Vorstellung von der Bedeutung dieser Bezeichnung haben. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher wird deshalb - zumal angesichts des bereits dargelegten Kontexts der Werbung - unrichtig meinen, bei dem "Grauimport" handele es sich um einen Import von Fahrzeugen, der sich in der legalen "Grauzone" bewegt und damit entweder nicht völlig legal oder zumindest "anrüchig" ist.
Der Antragsteller ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG auch aktivlegitimiert, den sich danach aus § 1 UWG ergebenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, denn das Begehren des Antragstellers richtet sich gegen eine Handlung der Antragsgegnerin, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Kraftfahrzeugmarkt "wesentlich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu beeinträchtigen. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil.
Der erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. April 1996 hat vorgelegen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.