Wanderlagerwerbung als unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 UWG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm den Beklagten wegen Werbung für zeitlich befristete Wanderlagerverkäufe von Orientteppichen auf Unterlassung und Zahlung von Ermittlungskosten in Anspruch. Streitig war, ob die Ankündigung eines „treuhänderischen Verkaufs sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag“ und die blickfangmäßige Angabe „65 % reduziert“ eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG darstellen. Das OLG Köln bestätigte die Unterlassungsverurteilung hinsichtlich des „Bankauftrag“-Hinweises und sprach zudem 20 DM Ermittlungskosten nebst Zinsen zu. Der Streit um „65 % reduziert“ erledigte sich in der Berufungsinstanz durch Unterwerfung; die Kosten wurden entsprechend § 91a ZPO verteilt.
Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen; Unterlassung (Ziff. 1a) und Zahlung zugesprochen, Ziff. 1b nach Erledigung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Auch im Wandergewerbe können Werbemaßnahmen als unzulässige Sonderveranstaltungen i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG zu beurteilen sein, wenn sie aus Verkehrssicht einen außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs liegenden Verkauf suggerieren.
Die bloße zeitliche Befristung einer Wanderlagerverkaufsveranstaltung begründet für sich genommen regelmäßig noch nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung; dies kann aber anders sein, wenn zusätzliche Hinweise (etwa „aus Bankauftrag“, „treuhänderischer Verkauf“ von Sicherungsgut) einen außergewöhnlichen Anlass und besondere Vorteile nahelegen.
Die Bewerbung eines „treuhänderischen Verkaufs sicherheitsübereigneter Ware aus Bankauftrag“ kann in Verbindung mit einer kurzen Befristung den Eindruck einer einmaligen, unwiederbringlichen Kaufgelegenheit und damit besonderer Kaufvorteile hervorrufen und § 7 Abs. 1 UWG erfüllen.
Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisreduzierung ist irreführend bzw. kann als Sonderveranstaltung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG wirken, wenn der einschränkende Hinweis (z.B. „Einzelstücke bis“) in der Gesamtgestaltung nicht hinreichend wahrnehmbar ist und der flüchtige Verbraucher die Reduktion auf das gesamte Sortiment bezieht.
Kosten zur Ermittlung der Anschrift des Anspruchsgegners können neben prozessualen Kostenerstattungsregeln als materiell-rechtlicher Anspruch nach §§ 683, 670 BGB geltend gemacht werden und sind dann im Erkenntnisverfahren einklagbar.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 O 268/92
Leitsatz
1. Auch im Wandergewerbe kann es aus der -maßgeblichen- Sicht des Verkehrs -unzulässige- Sonderveranstaltungen geben. Allerdings sieht das Publikum bei dieser Vermarktungsform in der bloßen Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung noch keinen Hinweis auf eine Veranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Einen derartigen Schluß zieht es indessen, wenn ihm mit der zeitlichen Befristung in der Werbung zugleich ein "Treuhänderischer Verkauf"... "sicherheitsübereigneter Orient-Teppich aus Bankauftrag" angekündigt wird. 2. Auch der massiv blickfangmäßig herausgestellte Hinweis "65 % reduziert" vermittelt, wenn sein tatsächlicher Bezug auf Einzelstücke werblich nicht deutlich in Erscheinung tritt, beim flüchtigen Verbraucher -auch bei Werbung im Rahmen einer Wanderwerbeveranstaltung- den Eindruck, sämtliche angebotenen Waren seien entsprechend herabgesetzt, es finde also eine Veranstaltung außerhalb des gewöhnlichen (Wandergewerbe)Geschäftsverkehr statt.
Tenor
I.Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 268/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 a) dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Wanderlagerveranstaltungen, zeitlich befristet auf bestimmte Kalendertage, Verkäufe von Teppichen mit dem Hinweis "Treuhänderischer Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppi-che aus Bankauftrag" wie in nachstehender Form: anzukündigen oder eine solchermaßen angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. II. Hinsichtlich Ziffer 1 b) des Tenors des Urteils des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1993 wird klargestellt, daß diese Verurteilung des Beklagten durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom 14. Juli 1993 gegenstandslos geworden ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/8 und dem Beklagten zu 7/8 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten überschreitet nicht 60.000,00 DM.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
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1.
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Das Begehren des Klägers auf Unterlassung des Hinweises "Treuhänderischer Verkauf sicherheits-übereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag" in der konkreten Form der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige hat gemäß § 7 Abs. 1 UWG Erfolg.
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Bedenken gegenüber der Zulässigkeit dieses Un-terlassungsverlangens bestehen nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags, § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Wie be-reits aus der ursprünglichen Fassung des Unter-lassungsantrags hervorging und zudem vom Kläger in der Klageschrift auch ausdrücklich klarge-stellt worden war, hat der Kläger die Anzeige des Beklagten vom 16. Oktober 1992 hinsichtlich der in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 a) und 1 b) verbal angeführten Werbehinweise ange-griffen, und zwar alternativ sowie jeweils in der konkreten Gestaltung der bei den Anträgen eingeblendeten Anzeige. Soweit der Unterlassung-santrag zu 1 a), um den es vorliegend geht, in seinem verbalen Teil hinsichtlich der Wendung "mit Hinweisen wie ..." zu Recht von dem Beklag-ten mit der Berufungsbegründung beanstandet wor-den ist, hat der Kläger dieser Kritik durch die Umformulierung des Antrags in der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Weise Rechnung ge-tragen. Eine Klageänderung bzw. teilweise Rück-nahme der Klage ist damit jedoch nicht verbun-den; es handelt sich lediglich um eine bessere Formulierung des ursprünglichen Rechtschutzbe-gehrens des Klägers.
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Die Klage zu Ziffer 1 a) ist ebenfalls begrün-det. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist in dem beanstandeten Hinweis "Treuhänderischer Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag" in der konkreten Gestaltung der Werbeanzeige vom 16. Oktober 1992 die Ankün-digung einer gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung zu sehen.
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Auch im Wandergewerbe - um das es im Streit-fall geht - kann es aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs Sonderveranstaltun-gen geben. Das Publikum betrachtet allerdings in diesen Fällen nicht bereits die Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung der Veranstaltung als Hinweis auf eine Veranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG. Zeitbegrenzungen sind im Wandergewerbe üblich und weisen daher nicht schon als solche auf besondere Vorteile eines - für diese Vertriebsform - ungewöhnlichen Ge-schäftsverkehrs hin (vgl. BGH GRUR 1981/279, 280 "Nur drei Tage"; Großkomm/Jestaedt § 7 UWG Rdnr. 28 m. w. N.). Bei der von dem Beklagten in der streitgegenständlichen Anzeige beworbenen Veranstaltung erweckt jedoch der beanstandete Hinweis auf den "Treuhänderischen Verkauf ..." im Zusammenhang mit der zeitlichen Begrenzung des Verkaufs bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher die Vorstellung von einer außerhalb des regelmäßigen Geschäfts-verkehrs des Wandergewerbes stattfindenden Ak-tion. Mag auch der Verkauf von Sicherheitsgut im Wandergewerbe üblich sein, gilt dies jedenfalls nicht für Sicherheitsgut, das im Bankauftrag in dieser Weise in einer - noch dazu auf drei Ta-ge - befristeten Veranstaltung veräußert werden soll. Ersichtlich hat der Beklagte selbst hier-in eine Besonderheit im Sinne eines außerhalb seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs stattfin-denden Ereignisses gesehen. Dafür spricht, daß er den Hinweis "aus Bankauftrag" in der ohnehin schon am Kopf der Werbeanzeige herausgestellten und zusätzlich mit der Angabe "Ankündigung!" be-tonten Aussage über den treuhänderischen Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche nochmals besonders durch größere Buchstaben hervorgehoben und in die Aufmerksamkeit des angesprochenen Pu-blikums gerückt hat.
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Die vom Beklagten beworbene Veranstaltung ruft auch - wie von § 7 Abs. 1 UWG weiterhin gefor-dert - den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervor.
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Schon der Hinweis, daß es sich um Sicherheitsgut handelt, wird den Verbraucher erwarten lassen, ihm würden erheblich günstigere Preise als in einem Normalverkauf angeboten. Von dem Angebot derartiger besonderer Kaufvorteile wird der Ver-braucher umso mehr ausgehen, als es sich bei diesem Sicherheitsgut um einen "großen Posten" von Orient-Teppichen "aus Bankauftrag" handelt, die in einer nur drei Tage dauernden Aktion erworben werden könnten. Ersichtlich ist es näm-lich danach der Bank daran gelegen, dieses um-fangreiche Warenangebot möglichst schnell abzu-setzen, sei es, weil sie nicht über ausreichende Lagerkapazitäten für diese Ware verfügt, sei es weil sie möglichst schnell ihre durch die Teppi-che gesicherten Forderungen realisieren will.
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Hinzu kommt, daß es vorliegend um "echte hand-geknüpfte Orient-Teppiche, Brücken, Läufer und Nepalesen" geht. Bei dieser Ware ist der tat-sächliche Verkaufswert für den Verbraucher re-gelmäßig schwer abzuschätzen, so daß es dabei aus seiner Sicht um so stärker auf die Vertrau-enswürdigkeit des Verkäufers ankommt. Werden ihm daher derartige Teppiche usw. als Sicherheitsgut "aus Bankauftrag" angeboten, wird er das Ver-trauen, das der Verkehr regelmäßig den Kredit-instituten entgegenbringt, auch auf das in Rede stehende Kaufangebot erstrecken. Er wird folg-lich annehmen, es handele sich um ein besonders seriöses und verläßliches Angebot, bei dem er trotz der ungewöhnlichen Umstände des Verkaufs und der Notwendigkeit, sich wegen der zeitlich eng begrenzten Aktion sehr schnell zum Kauf ent-scheiden zu müssen, keine Befürchtung zu haben brauche, z. B. über den tatsächlichen Wert der Teppiche getäuscht zu werden.
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Insgesamt begründet daher die Werbeanzeige des Beklagten mit dem beanstandeten Hinweis den Eindruck einer einmaligen, unwiederbringlichen Kaufgelegenheit, die sich der Verbraucher nicht entgehen lassen darf. Aus den vorstehenden Aus-führungen ergibt sich zwanglos, daß die von dem Beklagten beworbene Veranstaltung damit aus der Sicht des Verkehrs zugleich der Beschleunigung des Warenabsatzes dient, denn sie ist geeignet, den Kaufanreiz gerade für die beworbenen Waren zu verstärken (vgl. Großkomm-Jestaedt § 7 UWG Rdnr. 45, 46 m. w. N.). Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG ist daher auch insoweit erfüllt.
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Da der Beklagte mit der streitbefangenen Anzei-ge und dem mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 a) angegriffenen Hinweis bereits einmal gegen § 7 Abs. 1 UWG verstoßen hat, besteht die Gefahr, daß er in Zukunft ebenfalls in dieser Weise wettbewerbswidrig handeln wird. Diese Gefahr ist nicht durch die vom Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 5. April 1993 abgegebenen straf-bewehrten Unterwerfungserklärung weggefallen; ebenso wurde die Wiederholungsgefahr nicht durch die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 14. Juli 1993 beseitigt. Diese Erklärungen des Beklagten erstrecken sich nicht auf den mit dem Klageantrag zu 1 a) beanstandeten Hinweis der Werbeanzeige, sondern nur auf die mit dem Klageantrag zu 1 b) angegriffene Angabe "65 % reduziert", wie vom Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 23. März 1993 auch klargestellt.
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2.
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Erfolgreich ist ebenfalls das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem dieser Erstattung der ihm in Höhe von 20,00 DM entstandenen Kosten für die Ermittlung der postalischen Anschrift des Be-klagten verlangt.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es nicht am Rechtschutzinteresse des Klägers für die Geltendmachung dieses Zahlungsanspruchs im vorliegenden Verfahren. Zwar handelt es sich um Kosten, die typischerweise unter § 91 ZPO fallen und daher regelmäßig Gegenstand des Kostenfest-setzungsverfahrens sind. Diese Kosten können jedoch auch aus materiellem Recht, nämlich aus §§ 683, 670 BGB, begründet sein. Dies rechtfer-tigt ihre Geltendmachung im Prozeß, denn die Kosten werden dabei aus einem anderen Gesichts-punkt als im Kostenfestsetzungsverfahren ge-prüft. Zudem werden die Gerichte - wenn über die Kosten im Prozeß entschieden wird - nicht zwei-mal mit diesen Kosten befaßt, so daß ebenfalls in dieser Hinsicht keine Bedenken hinsichtlich des Rechtschutzinteresses des Klägers bestehen.
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der in Rede stehenden Kosten von 20,00 DM ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung (auf die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verwiesen wird) nach §§ 683, 670 BGB ebenfalls begründet.
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Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung des von dem Beklagten danach zu zahlenden Betrags mit 4 % seit Rechtshängigkeit rechtfertigt sich aus § 291 BGB.
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3.
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Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 b) war nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, nachdem die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz über-einstimmend für erledigt erklärt haben. Danach waren aber die Kosten der I. Instanz dem Be-klagten aufzuerlegen, während die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Klägers gehen mußten.
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Das Unterlassungsbegehren des Klägers zu Zif-fer 1 b), das sich gegen die Angabe "65 % redu-ziert" in der konkreten Form der Werbeanzeige des Beklagten richtete, war bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung des Beklagten im an-waltlichen Schreiben vom 5. April 1993 ebenso wie der Klageantrag zu Ziffer 1a) gem.§7 UWG zulässig und begründet.Auch diese Angabe ist nämlich geeignet,den Eindruck einer unzulässi-gen Sonderveranstaltung hervorzurufen. Wie schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt ist der Hinweis " 65% reduziert" derart massiv blick-fangmäßig hervorgehoben, daß der demgegenüber mehr als zurückhaltend gestaltete erklärende Zusatz " Einzelstücke bis " vor dieser Angabe vom durchschnittlichen Verbraucher bei der übli-chen flüchtigen Betrachtungsweise derartiger An-zeigen nicht bemerkt wird. Ein nicht unbeacht-licher Teil dieser Verbraucher wird daher davon ausgehen, sämtliche von dem Beklagten angebote-nen Waren seien um 65% reduziert. Vorliegend geht es aber bei den " echten, handgeknüpften Orient-Teppichen, Brücken,Läufern und Nepalesen ",für die zudem - ausweislich der Anzeige -bei Erwerb ein von "Experten ausgestelltes Echt-heits-Zertifikat " ausgestellt wird, um Waren, die regelmäßig mit dem Älterwerden nicht im Wert verlieren, sondern wertvoller werden. Wenn daher ein " großer Posten " dieser Waren noch dazu in einer Dreitage-Aktion mit einer derart ungewöhn-lich hohen Preisermäßigung angeboten werden,wie es eine Reduzierung von 65% darstellt, wird dies vom angesprochenen Verbraucher selbst bei einer Verkaufsaktion im Wandergewerbe als eine Veran-staltung außerhalb des gewöhnlichen Geschäfts-verkehrs - somit als Sonderveranstaltung im Sin-ne von § 7 UWG - verstanden, und zwar auch ohne Einbeziehung des Hinweises der Anzeige auf den treuhänderischen Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppiche aus Bankauftrag. Daß angesichts der beworbenen Reduzierung ebenfalls der Ein-druck der Gewährung besonderer Kaufvorteile er-weckt wird und die Verkaufsveranstaltung des Be-klagten aus der Sicht des Verkehrs der Beschleu-nigung des Warenabsatzes dient, weil sie geeig-net ist, den Kaufanreiz gerade für die bewor-benen Waren zu verstärken, ergibt sich aus der beanstandeten Angabe selbst und bedarf keiner Darlegung. -Eine Unterwerfungserklärung hatte jedoch der Beklagte bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit nicht abgegeben, so daß in diesem Zeitraum die Gefahr einer Wiederholung der gemäß § 7 UWG wettbewerbswidrigen Werbung bestanden hat. War damit daß Unterlassungsbegeh-ren des Klägers zu Ziffer 1 b) in der I. Instanz erfolgreich, entsprach es gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die erstinstanzlichen Ko-sten dem Beklagten aufzuerlegen.
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Anderes gilt jedoch für die Kosten der II. In-stanz.
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Wie bereits erwähnt hat der Beklagte mit an-waltlichem Schreiben vom 5. April 1993 eine Un-terwerfung zu dem mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Hinweis "65 % reduziert" in der konkreten Form der streitbefangenen Anzeige vom 16. Oktober 1992 erklärt. Bei der im Berufungs-termin vom 14. Juli 1993 abgegebenen Unterwer-fungserklärung des Beklagten handelt es sich lediglich um eine Wiederholung dieser früheren Unterwerfungserklärung, die nur noch einmal ab-gegeben worden ist, um die Unterwerfung sprach-lich besser dem Klageantrag zu 1 b) anzupassen. Eine Änderung hinsichtlich des Inhalts der Un-terlassungserklärung war damit nicht verbunden. Die Unterwerfungserklärung des Beklagten vom 5. April 1993 war mit einem Vertragsstrafever-sprechen von 8.000,00 DM angesichts des in Rede stehenden Verstoßes auch in ausreichender Höhe strafbewehrt, was sich ebenfalls darin zeigt, daß der Kläger vorprozessual für beide Unterlas-sungsanträge insgesamt nur eine Strafbewehrung von 6.100,00 DM gefordert hatte.
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Der Kläger hätte somit bereits nach Erhalt des Schreibens vom 5. April 1993 oder jedenfalls in seiner Berufungserwiderung vom 26. Mai 1993, spätestens aber im Berufungstermin vor Verle-sung des Unterlassungsantrags die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Unterlassungsbe-gehrens zu 1 b) erklären können und müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat die Erledigung im Termin vom 14. Juli 1993 vielmehr erst nach Verlesung des Unterlassungsantrags zu 1 b) erklärt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr für das Unterlas-sungsbegehren zu Ziffer 1 b) bereits weggefal-len und die Klage insoweit somit unbegründet geworden war. Die zweitinstanzlichen Kosten für den Klageantrag zu Ziffer 1 b) sind deshalb ge-mäß § 91 a Abs. 1 ZPO vom Kläger zu tragen.
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4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen ge-mäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.