VO (EU) 2018/858: Differenzierte RMI-Gebühren für Datenherausgeber zulässig
KI-Zusammenfassung
Zwei qualifizierte Verbände verlangten von Automobilherstellern Unterlassung einer individuellen Jahresgebührformel für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) sowie der Abfrage von Kundenzahlen und wandten sich gegen eine Jahresgebühr ab 209.575,30 €. Das OLG Köln wies die Berufung zurück. Art. 63 VO (EU) 2018/858 verlange keine einheitliche Gebühr für alle Herausgeber; eine Differenzierung nach Nutzungsumfang sei zulässig. Die Abfrage von Kundenzahlen sei zur gebührenrelevanten Nutzungsbemessung nicht zu beanstanden, und die konkrete Gebühr sei mangels substantiierten Vortrags zur Unangemessenheit/Abschreckungswirkung nicht als unionsrechtswidrig feststellbar.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Unterlassungsbegehren hinsichtlich Gebührendifferenzierung, Kundenzahlabfrage und Mindestjahresgebühr ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 2018/858 begründet keinen Anspruch auf eine für alle Herausgeber technischer Informationen einheitliche Gebühr; zulässig ist eine Differenzierung nach dem Umfang der Nutzung und der Geschäftstätigkeit der jeweiligen unabhängigen Wirtschaftsakteure.
Der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt bei der Gebührenbemessung nach Art. 63 VO (EU) 2018/858 eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung und schließt eine unterschiedliche Behandlung ungleicher Sachverhalte auch innerhalb derselben Akteursgruppe nicht aus.
Gebührenparameter, die typisierend an objektive Nutzungsindikatoren wie Kundenzahl und Marktanteil anknüpfen, können als Kriterien zur Abbildung des Nutzungsumfangs i.S.d. Art. 63 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2018/858 zulässig sein, solange die Gebühren nicht unangemessen, unverhältnismäßig oder abschreckend wirken.
Die Beschränkung in Anhang X VO (EU) 2018/858, wonach bei der Registrierung nur zahlungsabwicklungsrelevante Angaben verlangt werden dürfen, betrifft die Webseiteregistrierung und begrenzt nicht die vorgelagerte Vereinbarung gebührenrelevanter Parameter nach Art. 63 VO (EU) 2018/858.
Wer eine konkrete RMI-Jahresgebühr als unangemessen/unverhältnismäßig i.S.d. Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 2018/858 angreift, muss substantiiert darlegen, weshalb sie im konkreten Geschäftsmodell (einschließlich Weitergabemöglichkeiten) abschreckend wirkt; eine bloß hypothetische Gesamtbelastung durch Gebühren anderer Hersteller genügt nicht.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.09.2024 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 67/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die beklagten Automobilhersteller auf Unterlassung einer bestimmten Gebührengestaltung im Zusammenhang mit dem Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für von den Beklagten hergestellte Kraftfahrzeuge in Anspruch und stützen dies auf Verstöße gegen das UWG und unionsrechtliche Regelungen.
Die Klägerin zu 1) ist ein nach belgischem Recht gegründeter Branchenverband, dessen Mitglieder unabhängige Herausgeber technischer Informationen sind. Unabhängige Herausgeber technischer Informationen nehmen die Daten der Hersteller auf und verarbeiten diese in einheitlichen Formaten für ihre Nutzer, insbesondere unabhängige Werkstätten, Teilehersteller und den freien Teilehandel. Der Kläger zu 2) ist ein deutscher Branchenverband, dem u.a. 89 Handelsunternehmen und 118 Industriemitglieder (sowie auch einige Herausgeber technischer Informationen) angehören. Nach seiner Satzung verfolgt der Kläger zu 2) das Ziel, die Interessen des freien deutschen Kfz-Teilehandels zu schützen und zu fördern, einschließlich der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Beide Kläger sind in die beim Bundesamt für Justiz gemäß § 8b UWG geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
Fahrzeughersteller haben solchen unabhängigen Herausgebern nach Art. 61 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (im Folgenden: VO 2018/858) Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen (im Folgenden: RMI = Repair and Maintenance Information) zu gewähren. Diesen Zugang haben - neben den Vertragswerkstätten der Beklagten - auch freie Werkstätten. Nach Art. 63 Abs. 1 VO 2018/858 dürfen die Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen mit Ausnahme bestimmter, hier nicht relevanter, Unterlagen erheben.
Beide Beklagte sind Inhaber von EG-Typengenehmigungen für Fahrzeuge der Marke C. Sie gewähren Zugang u.a. zu RMI über eine gemeinsame, über das Internet abrufbare Datenbank, wobei primär die Beklagte zu 1) die Datenbank betreibt, dies aber zugleich für die Beklagte zu 2). Alle Datenbanknutzer müssen eine Gebühr bezahlen, die gestaffelt von einer Stundengebühr bis zu einer Jahresgebühr angeboten wird. Für freie Werkstätten wird über die sog. Servicebox ein Lesezugriff angeboten, derzeit für eine Jahresgebühr von 2.970 €. Für die unabhängigen Herausgeber von RMI wird eine deutlich höhere Gebühr pro Jahr verlangt, die sich nach einer von den Beklagten vorgegebenen Preisformel berechnet, die sich wie folgt darstellt:
X stellt den Basispreis dar; dies ist der oben genannte Preis von 2.970,00 €, den die Beklagten von anderen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Herausgeber sind, verlangen, etwa von Werkstätten. N bezeichnet die Zahl der Endkunden des konkreten Herausgebers, P den durchschnittlichen Marktanteil der Fahrzeugmarke in den letzten zehn Jahren. N und P werden mit dem Basispreis multipliziert und wirken sich damit gebührensteigernd aus. Im Nenner des Bruchs findet sich ein an die Zahl der Endnutzer gekoppelter Rabattkoeffizient i, der bei bis 2.500 Kunden den Wert 6 und darüber hinaus den Wert 12 hat. Dieser wird multipliziert mit dem Faktor B, den die Beklagten als „Mehrwertkoeffizient (basierend auf der vom Herausgeber vorgenommen Umwandlung)“ bezeichnen und der den durch die Verarbeitung vermeintlich kreierten Mehrwert abbilden soll. Zur Ermittlung von N verlangen die Beklagten entsprechende Auskünfte über die Endkundenzahl der Herausgeber von technischen Informationen.
Die Kläger erachten diese Berechnung einer individuellen Gebühr für nach der VO 2018/858 unzulässig und erblicken hierin Gleichheitsverstöße; die Preisgabe von Kundenzahlen sei ebenfalls nicht von der Verordnung gedeckt und die Gebühren in jedem Fall zu hoch. Insofern sei zudem die Gesamtbelastung der Herausgeber durch eventuell hinzutretende Gebühren von anderen Herstellern in den Blick zu nehmen. Die Beklagten sind dieser Auffassung entgegengetreten. In einem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht (81 O 93/19), in dem die Kläger ursprünglich die Gleichstellung hinsichtlich der Gebührenbelastung mit den Werkstätten begehrt hatten, hatte dieses dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung in Bezug auf die Auslegung der Verordnung vorgelegt. Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 27.10.2022 (C-390/21) beantwortet. Die damalige Klage hatte das Landgericht abgewiesen.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 482 ff. LGA), berichtigt mit Beschluss vom 07.11.2024 (Bl. 628 ff. LGA).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Es liege kein Verstoß gegen Art. 63 VO 2018/858 vor, wobei es keiner erneuten Anrufung des EuGH bedürfe. Die Kläger könnten nicht verlangen, dass alle Herausgeber technischer Informationen der gleichen Gebühr unterlägen, weil dies mit dem von dem EuGH herangezogenen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar sei. Es bestünden nicht nur sachliche Unterschiede zwischen Herausgebern technischer Informationen einerseits und Werkstätten andererseits, sondern auch zwischen Herausgebern verschiedener Größe. Für eine zwingende Gleichbehandlung innerhalb einer Kategorie unabhängiger Wirtschaftsakteure biete die Entscheidung des EuGH keinen Anhaltspunkt, vielmehr sei auch innerhalb einer Kategorie eine Differenzierung statthaft. Neue Regelungen betreffend sicherheitsrelevante RMI (SERMI) änderten hieran nichts. Auch die konkreten Berechnungsfaktoren, die mit dem Antrag zu 1) angegriffen würden, seien nicht zu beanstanden. Da hiernach eine Differenzierung nach Kundenzahl statthaft sei, könnten die Beklagten auch Angaben hierzu von den Herausgebern technischer Informationen verlangen. Hinsichtlich der konkret beanstandeten Jahresgebühr von 209.575,30 € könne nicht allein aus deren Höhe auf eine Unvereinbarkeit mit Art. 63 VO 2018/858 geschlossen werden. Bei den Rechenbeispielen der Kläger bleibe bereits unklar, inwieweit die von ihnen beispielhaft herangezogenen Herausgeber vergleichbar seien und welche Faktoren für den umsatzschwächeren Hersteller maßgeblich seien. Insoweit fehle es zudem an näherer Darlegung zu den Gewinnaussichten der Herausgeber technischer Informationen, weil es möglich sei, dass der erzielte Gewinn mit dem Anstieg der Kundenzahl steige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre Unterlassungsanträge nur noch hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 1. (einheitliche Gebühr für alle Hersteller), 2. (Herausgabe von Kundendaten) und 4. (zu hohe Jahresgebühr), letzteren im Wege der Klageerweiterung, verfolgen. Sie machen im Wesentlichen geltend: Über den Antrag zu 4) habe das Landgericht fehlerhaft nicht entschieden. Beim Antrag zu 1) (jetzt Antrag zu I. 1.) habe es verkannt, dass der EuGH nicht jegliche Unterschiede zwischen Wirtschaftsakteuren anerkannt habe, weil er in seiner Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Zugangsrechten differenziert habe. Insoweit sei zwischen Herausgebern technischer Informationen und Reparaturbetrieben zu unterscheiden, nicht aber innerhalb derselben Gruppe. Die Tätigkeit der Herausgeber sei insoweit nicht unterschiedlich voneinander. Das Landgericht lasse auch außer Betracht, dass Art. 63 VO 2018/858 die Hersteller zu einem zeitlich gestaffelten Gebührensystem verpflichte, woraus folge, dass eine individuelle Differenzierung von Herausgeber zu Herausgeber nicht erfolgen solle. Dies werde bestätigt durch die neu eingeführte Regelung zu SERMI, bei der es einer vorherigen Bekanntgabe der Gebühr bedürfe. Dies setze notwendig eine einheitliche Gebühr voraus und belege, dass individuelle Berechnungen pro Hersteller unzulässig seien. Dies sei für alle RMI anzuwenden, zumal eine trennscharfe Abgrenzung zwischen „normalen“ RMI und SERMI kaum möglich sei. Mit dem Antrag zu I. 1) hätten die Kläger zudem nicht die einzelnen Berechnungsfaktoren oder die konkrete Gebühr angegriffen, sondern generell die Berücksichtigung individueller Faktoren. Hinsichtlich des Antrags zu I. 2) (Herausgabe von Kundenzahlen) gebe es, wie aus den vorherigen Ausführungen folge, in der Verordnung keine Anhaltspunkte für die Differenzierung anhand der Kundenzahl, so dass die Schlussfolgerung des Landgerichts, wonach die Zulässigkeit der individuellen Bemessung auch die Rechtmäßigkeit der Abfrage der entsprechenden Parameter bedinge, nicht überzeugend sei. Die Unzulässigkeit dieser Abfrage folge auch aus Anhang X, Ziff. 6.7 VO 2018/858, wonach nur Angaben zur Abwicklung der Zahlung verlangt werden dürften. Es handele sich bei den Kundenzahlen um sensible Daten, die auch nicht nur in einer Größenordnung, sondern konkret verlangt würden. Bei der mit dem Antrag zu II) angegriffenen konkreten Jahresgebühr müsse auf die Gesamtbelastung durch die (potenziellen) Gebühren aller Hersteller abgestellt werden, weil dies der Parameter sei, den ein Herausgeber für die Kalkulation, ob er in den Markt eintrete, benötige. Die auf dieser Basis hochgerechnete Gebühr stehe außer Verhältnis zu dem erzielbaren Umsatz, wobei das Landgericht die vorgenommene Beispielsrechnung mit Hersteller A und B in verschiedenen Punkten falsch verstanden und in der Folge unrichtige Schlüsse gezogen habe. Der beanstandete Betrag sei jedenfalls auch für den Hersteller A unangemessen, erst recht für Hersteller B. Unangemessen sei es auch, dass die Gebühr jährlich aufs Neue verlangt werde, selbst wenn keine neuen Informationen bereitgestellt würden. Der massive Preisanstieg über die Jahre 2012 bis heute belege die Unangemessenheit der Gebühr und könne auch nicht mit gestiegenen Kundenzahlen bei einem Hersteller erklärt werden. Schließlich sei die Gebühr unzulässiger Weise auch nicht an den Kosten der Zugangsgewährung orientiert; diese Vorgabe ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 S. 1 VO 2018/858 sowie verschiedenen Verlautbarungen der Europäischen Kommission. Auch die Funktionsweise der verschiedenen Parameter der Formel habe das Landgericht fehlerhaft bewertet; eine EuGH-Vorlage sei zu verschiedenen Fragen geboten.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Beklagten zu verurteilen,
I. im Hinblick auf sämtliche Fahrzeuge der Marke „C.", für die sie Inhaber einer EU-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. EG-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG sind,
es zu unterlassen, in Deutschland gegenüber Herausgebern technischer Informationen gemäß Art. 3 Ziff. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 für die Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Art. 3 Ziff. 48 dieser Verordnung über ihre Webseite gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 S. 1 und/oder in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 S. 2 dieser Verordnung
1. eine Jahresgebühr gem. Art. 63 der Verordnung zu verlangen, die nicht für alle Herausgeber technischer Informationen gleich hoch ist, sondern insbesondere anhand individueller Faktoren bestimmt wird, wie beispielhaft geschehen anhand nachfolgend wiedergegebener Berechnungsformel der Beklagten
wobei „N“ die Zahl der Endkunden des konkreten Herausgebers bezeichnet, „i“ einen an die Zahl der Endnutzer knüpfenden sog. Rabattkoeffizient sowie „B“ den durch die Verarbeitung des Herausgebers vermeintlich kreierten Mehrwert;
und/oder
2. die Zugangsgewährung davon abhängig zu machen, dass Herausgeber technischer Informationen Angaben zur Anzahl ihrer Kunden machen.
II. im Hinblick auf sämtliche Fahrzeuge der Marke „C.", für die sie Inhaber einer EU-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. EG-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG sind,
es zu unterlassen, in Deutschland gegenüber Herausgebern technischer Informationen gemäß Art. 3 Ziff. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 für die Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Art. 3 Ziff. 48 dieser Verordnung über ihre Webseite gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 S. 1 und/oder in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 S. 2 dieser Verordnung eine Jahresgebühr gem. Art. 63 der Verordnung zu verlangen, die EUR 209.575,30 beträgt oder übersteigt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG iVm Art. 61 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 VO 2018/858 zu; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Anträge sind hinreichend bestimmt und auch die Aktiv- sowie Passivlegitimation sowie die Einordnung des Art. 63 Abs. 1 VO 2018/858 als Marktverhaltensregelung sind zu bejahen (dazu I.). Die Kläger können aber weder die Ansetzung einer einheitlichen Gebühr für alle Herausgeber von technischen Informationen verlangen (dazu II.) noch ist es zu beanstanden, wenn die Beklagten Angaben von diesen Herausgebern betreffend deren Kundenzahl fordern (dazu III.). Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass der absolute Betrag von 209.575,30 € gegen die VO 2018/858 verstößt (dazu IV.). Im Einzelnen:
I.
1. Die gestellten Unterlassungsanträge sind trotz der Aufnahme von Elementen des Normtextes aus der VO 2018/858 hinreichend bestimmt.
Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind zwar grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. nur BGH GRUR 2022, 1447, 1448 Rn. 12 m.w.N. - Servicepauschale).
a) Gemessen hieran betrifft die Bezugnahme der Anträge auf Begriffsbestimmungen der VO 2018/858, namentlich die Definitionen in Art. 3 sowie die Vorgaben in Art. 61 und 63, Elemente, deren Verständnis bzw. deren Erfüllung zwischen den Parteien als solche nicht im Streit stehen, insbesondere die Inhaberschaft von Typgenehmigungen durch die Beklagten sowie die Herausgebereigenschaft der Mitglieder der Kläger. Soweit innerhalb der Anträge auch die Verstöße unter Bezugnahme auf Art. 61 und 63 VO 2018/858 charakterisiert werden, kennzeichnen diese Bezugnahmen wiederum nur die äußeren und als solche ebenfalls unstreitigen Rahmenbedingungen für das beanstandete Verhalten. Das aus Sicht der Kläger jeweils wettbewerbswidrige Verhalten wird dann in den einzelnen Anträgen hinreichend konkret gefasst, indem jeweils Verbotsbegehren hinsichtlich einer individuellen Gebührenbemessung (Antrag zu I. 1.), einer Anforderung bestimmter Daten (Antrag zu I. 2.) sowie einer konkreten Gebührenhöhe (Antrag zu II.) formuliert werden, die als solche nicht auf den Verordnungstext rekurrieren. Insofern steht die betreffende tatsächliche Gestaltung (nämlich Gewährung von Zugang zu RMI durch die Beklagten gegenüber den Herausgebern gegen eine Gebühr) zwischen den Parteien nicht in Frage, vielmehr beschränkt sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise, was der Bestimmtheit des Antrags nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs nicht entgegensteht.
b) Auch steht es der Bestimmtheit der Anträge nicht entgegen, dass die Kläger diese - zumindest teilweise - losgelöst von einer konkreten Verletzungsform gestellt haben. Solche abstrakten Unterlassungsanträge können zwar ebenfalls unbestimmt sein, wenn der in Anspruch Genommene sich nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH GRUR 2010, 749, 751 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet). So liegt der Fall aber nicht, weil das jeweils beanstandete Verhalten in den einzelnen Anträgen, wie ausgeführt, in einer Weise umschrieben wird, die für die Beklagten deutlich werden lässt, was die Kläger beanstanden und was von den Beklagten künftig unterlassen werden soll. Der ansonsten gebotenen Aufnahme von Erlaubnistatbeständen - deren Fehlen allerdings nicht die Bestimmtheit, sondern nur die Begründetheit des Antrags tangiert - bedurfte es im Streitfall nicht, weil sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, die angegriffene Gestaltung sei schlechthin unzulässig.
c) Die Inbezugnahme der Berechnungsformel für die Gebühr im Antrag zu I. 1. unter Voranstellung der Formulierung „insbesondere anhand individueller Faktoren bestimmt wird, wie beispielhaft geschehen anhand nachfolgend wiedergegebener Berechnungsformel“ stellt insofern lediglich eine Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dar, indem sie beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antrag genannten Form zu verstehen ist bzw. klarstellt, dass die Kläger jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehren (vgl. BGH GRUR 2020, 405, 407 Rn. 15 - ÖKO-Test II). Auch wenn es sich um eine „doppelte“ Umschreibung (insbesondere individuelle Faktoren, die dann auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen) handelt, führt dies nicht zur Unbestimmtheit, weil sich die aufgeführten Beispiele bzw. Umschreibungen innerhalb des abstrakten Verbotsumfangs bewegen und insofern keine der Bestimmtheit entgegenstehende Widersprüchlichkeit des „insbesondere“-Beispiels bzw. der konkreten Verletzungsform zu dem weiter gefassten Begehren besteht (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 705, 706 Rn. 13 - ConText). Soweit das Landgericht im Kontext des Antrags zu I. 1. auch die einzelnen Berechnungselemente der Formel als angegriffen angesehen und dementsprechend geprüft hat (LGU S. 12 f., Bl. 493 f. LGA), was die Berufung (Bl. 168 d.A.) als fehlerhaft kritisiert, berührt dies nicht die Bestimmtheit, sondern betrifft die Frage, welche Prüfungsdichte im Falle der konkreten Verletzungsform geboten ist; die angegriffene konkrete Verletzungsform selbst ist in Gestalt der Formel unproblematisch hinreichend bestimmt.
2. Die Aktivlegitimation der Kläger als qualifizierte und in die Liste nach § 8b UWG eingetragene Wirtschaftsverbände stellen die Beklagten - obwohl das Landgericht dies offenkundig aufgrund eines Schreibversehens anders dargestellt hat (LGU S. 8, Bl. 489 LGA) - nicht in Abrede.
Die Passivlegitimation der Beklagten als Fahrzeughersteller sowie die Eigenschaft des Art. 61 Abs. 1 VO 2018/858 als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG steht zwischen den Parteien nicht im Streit bzw. ist - bezogen auf letzteres - höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH GRUR 2020, 426, 427 Rn. 11 - Ersatzteilinformation II zur insoweit sinngleichen Vorläuferregelung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 715/2007).
Nichts anderes gilt, wie das Landgericht (LGU S. 10, Bl. 491 LGA) zutreffend ausgeführt hat, für Art. 63 VO 2018/858, weil diese Norm durch die Einrichtung einer „Deckelung“ für die Forderung bestimmter Gebühren für den Informationszugang das Marktverhalten der Beklagten - in Gestalt ihrer Preisbildungsfreiheit - regelt und dies, wie anhand der Erwägungsgründe 50 und 52 der VO 2018/858 erkennbar ist, gerade dazu dient, das Interesse der anderen Marktteilnehmer (namentlich derjenigen, die RMI für ihre eigene Tätigkeit benötigen, darunter die Mitglieder der Kläger) zu schützen. Denn hiernach soll der Zugang (und damit auch die Gebührendeckelung) wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste gewährleisten und sicherstellen, dass diese Informationen auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, zur Verfügung stehen.
Auch liegt in der Forderung der Gebühren für den Zugang zu RMI eine geschäftliche Handlung der Beklagten.
II.
Das mit dem Antrag zu I. 1. verfolgte Unterlassungsbegehren der Kläger mit dem Ziel, die Beklagten zu einer Vereinheitlichung der Gebühr für den Zugang zu RMI für alle Herausgeber technischer Informationen zu veranlassen, hat das Landgericht zutreffend für nicht begründet erachtet.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass dem Wortlaut des Art. 63 Abs. 1 S. 1 VO 2018/858, der nur von angemessenen und verhältnismäßigen Gebühren spricht, ein solches Gebot der Gleichbehandlung aller Herausgeber nicht zu entnehmen ist. Die nach Art. 63 Abs. 1 S. 2 VO 2018/858 verbotene Abschreckung durch eine nicht dem Umfang der Nutzung der Informationen angepasste Gebühr hilft insofern ebenfalls nicht unmittelbar weiter, weil sie lediglich negativ formuliert ist, aber gerade keine positive Aussage über die Gebührengestaltung trifft. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht, auf dessen Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden kann, mit Recht angenommen, dass die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-390/21 (Urteil vom 27.10.2022, vorgelegt als Anlage K1, Bl. 77 ff. LGA) zum einen ebenfalls nicht die von den Klägern begehrten Aussagen getroffen hat und zum anderen diese Entscheidung hinreichende Aussagekraft hat, um die Zulässigkeit der in Rede stehenden Gebührendifferenzierung ohne erneute Vorlage zu beurteilen. Im Einzelnen gilt insoweit mit Blick auf die Beanstandungen in der Berufungsbegründung:
1. Zunächst folgt entgegen der Auffassung der Berufung weder aus dem Urteil des EuGH noch aus sonstigen Umständen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Gebührenbemessung nur im Verhältnis verschiedener Kategorien von unabhängigen Wirtschaftsakteuren einschlägig sei. Vielmehr hat das Landgericht es mit Recht für zulässig gehalten, auch innerhalb der Gruppe der unabhängigen Herausgeber von technischen Informationen zu differenzieren, indem verschiedene Kenngrößen in die Bemessung der von dieser Gruppe zu entrichtenden Preise einfließen.
a) Der EuGH hat allerdings in seiner Entscheidung in der Rs. C-390/21 zunächst an die Differenzierung des Zugangs zu RMI angeknüpft, um die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der unabhängigen Reparaturbetriebe einerseits und der Herausgeber technischer Informationen andererseits darzulegen (Rn. 39 f. der Entscheidung). Soweit Rn. 40 der Entscheidung isoliert betrachtet eine Deutung dahin zulassen könnte, dass der EuGH als maßgebliche und zulässige Vergleichsgruppen nur die Reparaturbetriebe einerseits und die Herausgeber andererseits angesehen hat, bei denen sich die Zugangsrechte in ihrer Reichweite bzw. ihren Modalitäten in der Tat unterscheiden, darf hierbei nicht stehen geblieben werden. Denn der EuGH hat, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat (LGU S. 11, Bl. 492 LGA), in der nachfolgenden Rn. 41 ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene Differenzierung Ausfluss des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots sei bzw. damit in Einklang stehe. Hieraus hat er geschlossen, dass die Verordnung nicht dahin auszulegen sei, dass sie „eine einheitliche Berechnungsmethode für den Zugang aller unabhängigen Wirtschaftsakteure zu [RMI]“ vorschreibe (Rn. 42). Sodann hat er unter Zurückweisung des Arguments, wonach die Gebührenberechnung sich ausschließlich auf die den Herstellern für die Zugangsgewährung entstehenden Kosten stützen dürfte (Rn. 43), zusammenfassend ausgeführt, dass die Fahrzeughersteller bei der Gebührenbemessung verpflichtet seien, die Geschäftstätigkeit der verschiedenen unabhängigen Wirtschaftsakteure zu berücksichtigen und die Gebühren, solange sie nicht abschreckend wirkten, die tatsächlichen Kosten für die Zugangsgewährung übersteigen dürften.
Diese Ausführungen können nur dahin gedeutet werden, dass der EuGH den Herstellern eine Differenzierung auch zwischen verschiedenen Herausgebern erlaubt hat.
Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz (kodifiziert in Art. 20 der Grundrechte-Charta der EU, im Folgenden GrCH) in der Rechtsprechung des EuGH, wie sie im Urteil vom 27.10.2022 (Rn. 41) zitiert wird, sowohl die Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten als auch die Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten untersagt (vgl. auch EuGH GRUR Int 1995, 251, 252 Rn. 30 - SMW Winzersekt). Maßgeblich ist als entscheidende Anwendungsvoraussetzung des Gleichheitssatzes stets, dass die zutreffende Vergleichsgruppe gebildet wird. Hierfür gilt nach der Rechtsprechung des EuGH: Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind unter anderem im Licht des Ziels und des Zwecks der Gemeinschaftsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (EuGH EuZW 2009, 263, 264 Rn. 26 - Société Arcelor Atlantique et Lorraine).
aa) Gemessen hieran überzeugt es zunächst nicht, die vom EuGH in seiner Ausgangsentscheidung von 27.10.2022 (Rs. C-390/21) vorgenommene Vergleichsgruppenbildung auch für die vorliegende Fallgestaltung als festgelegt anzusehen.
Vielmehr war der dort vorgenommene Vergleich zwischen Reparaturbetrieben und Herausgebern technischer Informationen allein dem Umstand geschuldet, dass dies die Vergleichsgruppen waren, hinsichtlich derer die Kläger zuvor eine Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil ausgemacht hatten und innerhalb derer sie eine Gleichbehandlung (nämlich dieselben niedrigen Pauschalbeträge für ihre Mitglieder wie für die Reparaturbetriebe) erstrebt hatten. Es kann nicht angenommen werden, dass der EuGH in seinem Urteil die oben wiedergegebenen gefestigten Grundsätze zur Bildung von Vergleichsgruppen dadurch außer Kraft setzen wollte, dass er bei der Entscheidung einer konkreten Frage auch eine Entscheidung über die Vornahme der Gleichbehandlungsprüfung in künftigen Fällen ohne Berücksichtigung etwaiger notwendiger weiterer Differenzierungen treffen wollte, wie es die Kläger (u.a. S. 12 Rn. 52 der Klageschrift, Bl. 16 LGA) aber annehmen. Denn der EuGH hat die Entscheidung „Société Arcelor Atlantique“ selbst zitiert (Rn. 41 in Rs. C-390/21) und zudem als Ergebnis seiner Prüfung des Gleichheitssatzes ausgeführt, dass es hiernach ausgeschlossen sei, „diese Verordnung dahin auszulegen, dass sie eine einheitliche Berechnungsmethode für den Zugang aller unabhängigen Wirtschaftsakteure zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen vorschreibt.“ (Rn. 42 in Rs. C-390/21).
bb) Hieraus kann ein Verbot, verschiedene Herausgeber unterschiedlich zu behandeln, nicht hergeleitet werden. Denn abgesehen von den vorgenannten eher strukturellen Gesichtspunkten käme es auch materiell zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung aller Herausgeber technischer Informationen zum Nachteil der Beklagten, wenn diese von allen Herausgebern ungeachtet von deren Nutzungsintensität und Umsätzen mit den von den Beklagten erlangten technischen Informationen nur einen einheitlichen Betrag verlangen dürfte. Dies ergibt die nach dem EuGH gebotene Berücksichtigung von Grundsätzen und Zielen des betroffenen Regelungsbereichs.
Ziel der VO 2018/858 ist die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste. Hiermit kann es in Konflikt geraten, wenn die Hersteller, die - untechnisch gesprochen - über ein Monopol hinsichtlich der RMI für ihre Fahrzeuge verfügen, beliebige Bedingungen für die Herausgabe dieser RMI an unabhängige Wirtschaftsakteure stellen, insbesondere beliebig hohe Preise aufrufen, könnten. Dementsprechend schränken Art. 63 Abs. 1 S. 1 und 2 VO 2018/858 die Preisbildungsbefugnis der Hersteller dahingehend ein, dass die geforderten Preise eine Begrenzung dort erfahren, wo sie den Wettbewerb beeinträchtigen würden.
Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass die Preisbildung zum Kernbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hersteller gehört und als solche auch (unions-)grundrechtlichen Schutz genießt. Art. 16 GrCH regelt, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Die hiervon umfasste Vertragsfreiheit schützt neben der freien Wahl des Geschäftspartners auch die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (vgl. nur EuGH NVwZ 2018, 1039, 1042 Rn. 50 - Polkomtel sowie Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 35 Rn. 34 m.w.N.). Art. 63 Abs. 1 VO 2018/858 ist insofern als privatrechtsgestaltende Norm des sekundären Unionsrechts im Lichte dieser übergeordneten Rechtspositionen auszulegen (vgl. Jarass ZEuP 2017, 310, 319 f.). Die anhand der unbestimmten Rechtsbegriffe „angemessen“ und „verhältnismäßig“ bzw. „nicht abschreckend“ vorzunehmende Abwägung zwischen diesen beiden rechtlich geschützten Interessen (Wettbewerbsfreiheit einerseits, Preisbildungsfreiheit für eigene Leistungen andererseits) zeigt bereits auf, dass starre „Alles oder nichts“-Lösungen unter einseitiger Bevorzugung einer der beiden Interessen eher skeptisch zu betrachten sind und vielmehr eine Auslegung nahe liegt, die beide beteiligten Rechtspositionen möglichst schonend unter Wahrung ihrer jeweiligen Kernbereiche in einen ausgewogenen Ausgleich bringt. Es bedarf mithin der Herstellung eines Interessenausgleichs im Sinne dessen, was in der deutschen Grundrechtsdogmatik als „praktische Konkordanz“ anerkannt ist (vgl. hierzu Jarass ZEuP 2017, 310, 324 sowie Nowak, a.a.O., § 35 Rn. 46 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt ginge es über das Ziel der VO 2018/858 hinaus, wenn man die beklagten Hersteller in ihrer Preisbildungsfreiheit weiter als zur Verfolgung dieses Ziels der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich einschränkte. Denn es ist in den Blick zu nehmen (vgl. zutreffend S. 7 der Klageerwiderung, Bl. 332 LGA sowie Rn. 43 der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Verfahren C-390/21, Anlage K8, Bl. 268 LGA), dass es im Streitfall - anders als bei den Reparaturbetrieben - nicht um einen Sachverhalt geht, in dem die Informationen zwingend zur Fortführung eines im Ausgangspunkt unabhängig von den RMI betriebenen Geschäftsbetriebes benötigt werden (gleichsam als „Annex“ zu deren Haupttätigkeit), sondern um die Wertschöpfung allein anhand der Informationen selbst. Das Geschäftsmodell der Kläger bzw. von deren Mitgliedern, soweit sie Herausgeber solcher Informationen sind, beruht nämlich darauf, dass sie die von den Herstellern erlangten Informationen als „Vorprodukt“ nehmen und weiter „veredeln“. Insofern ähnelt die Konstellation jedenfalls im Verhältnis Hersteller - Herausgeber, anders als die Kläger meinen (S. 20 des Schriftsatzes vom 12.07.2024, Bl. 400 LGA), durchaus der Lizenzierung gewerblicher Schutzrechte.
Dieser Aspekt rechtfertigt es auch, innerhalb der Gruppe der Herausgeber eine Differenzierung nach deren Größe bzw. den mit den Informationen erzielbaren Erlösen vorzunehmen. Denn den Beklagten entstehen ihrerseits Kosten bei der Herstellung und Zusammenstellung der RMI; dass sie nicht nur diese, sondern auch einen angemessenen Aufschlag hierfür verlangen dürfen, hat der EuGH in der Rs. C-390/21 bereits geklärt (Rn. 43). Es erscheint daher im Lichte der grundsätzlichen Preisbildungsfreiheit der Beklagten als Hersteller nicht als unangemessen, sondern vielmehr als zulässig, dass sie für die Bereitstellung von „Vorprodukten“ einen Aufschlag von den Herausgebern fordern, der an den materiellen Umfang der Geschäftstätigkeit und nicht nur den formellen Aspekt der Eigenschaft als Herausgeber technischer Informationen anknüpft. Folgte man demgegenüber dem Gedankengang der Kläger, müsste die geforderte einheitliche Gebühr für alle Herausgeber technischer Informationen notwendig an dem „kleinsten“ (also wirtschaftlich nach Umsatz bzw. Kunden schwächsten) Herausgeber orientiert sein. Denn um sicherzustellen, dass auch dieser seinen Geschäftsbetrieb ausüben kann, ohne hierdurch von in Relation zu seinen Umsätzen zu hohen Gebühren abgeschreckt zu werden, müsste ein für diesen wirtschaftlich noch tragbarer Kostenbeitrag ermittelt werden. Diese niedrige Gebühr dann aber auch zu Gunsten derjenigen Herausgeber anzusetzen, die wirtschaftlich deutlich stärker aufgestellt sind, bedeutete für diese einen nicht gerechtfertigten „Zufallsgewinn“ zum Nachteil der Beklagten. Zugleich wären die Beklagten dann gehindert, durch (moderate) Gewinne aus den Gebühren für RMI weitere Investitionen in deren Zusammenstellung und Aufbereitung (von denen auch die Kläger bzw. deren Mitglieder profitieren) zu tätigen. Insofern überwiegt das Interesse der Beklagten an einer differenzierenden Preisgestaltung, während auf Seiten der „finanzkräftigen“ Herausgeber allein deren - geringer zu gewichtende - Gewinnmaximierung auf Basis einer von ihnen nicht selbst erbrachten Vorleistung steht.
cc) Bei dieser Sachlage lässt sich nicht annehmen, dass von der VO 2018/858 eine Festlegung in dem von den Klägern begehrten Sinne einer global festgesetzten Gebühr infolge des Gebots der Gleichbehandlung aller Herausgeber technischer Informationen gefordert wird; ob eine solche Pauschalgebühr nach der VO zulässig wäre (worauf die Kläger hilfsweise abstellen, Bl. 165 d.A.), ist im Streitfall nicht entscheidend, weil die Kläger ein Verbot der von den Beklagten gewählten differenzierten Gebühr begehren, so dass ihr Antrag nur Erfolg haben kann, wenn die angegriffene Gestaltung unzulässig ist. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob eine andere Gestaltung zulässig wäre, solange diese nicht zwingend geboten ist.
2. Zwingend geboten im vorstehend ausgeführten Sinne ist eine anderweitige Regelung auch nicht, soweit die Kläger auf Art. 63 Abs. 2 VO 2018/858 und die dort vorgesehene Staffelung abheben. Zwar hat sich das Landgericht mit diesem bereits erstinstanzlich von den Klägern vorgebrachten Argument (S. 10 f. der Klageschrift, Bl. 14 f. LGA) nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, sein gefundenes Ergebnis ist gleichwohl nicht zu beanstanden. Art. 63 Abs. 2 VO 2018/858 regelt:
„Der Hersteller bietet den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, einschließlich Transaktionsdiensten wie Umprogrammierung oder technischer Unterstützung, für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.“
Insofern trifft es allerdings zu, dass die von den Beklagten verwendete Formel wohl nicht im Sinne der obigen Regelung einen „nach Transaktionen berechneten Zugang“ darstellt oder abbildet. Denn auch wenn sich, wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, die in der Formel verwendeten Berechnungsfaktoren auf den Umfang der Nutzung zurückführen lassen (S. 6 der Berufungserwiderung, Bl. 329 d.A.), stellt dies keine direkte Anknüpfung an die konkrete Transaktionszahl, also den einzelnen Abruf, dar.
Den Klägern ist auch zuzugeben, dass die Beklagten für die Herausgeber von technischen Informationen eine Differenzierung nach Zeitabschnitten nicht anbieten, sondern allein einen Jahreszugang. Allerdings lässt sich bereits Art. 63 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 VO 2018/858 entnehmen, dass diese Regelung auch nicht für die Herausgeber gedacht ist. Dort heißt es:
„Zusätzlich zu einem nach Zeit berechneten Zugang können Hersteller einen nach Transaktionen berechneten Zugang anbieten, für den die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.
Wenn der Hersteller beide Zugangssysteme anbietet, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe ein Zugangssystem, also entweder das nach Zeit berechnete oder das nach Transaktionen berechnete System, aus.“ (Hervorhebung durch den Senat).
Selbst wenn man argumentieren könnte, dass UAbs. 3 nur das Wahlrecht auf die unabhängigen Betriebe beschränkt und daher nicht notwendig so verstanden werden muss, dass die Art des Zugangs (zeit- oder transaktionsbasiert) damit für alle Wirtschaftsakteure festgelegt wird, ist doch die von den Beklagten praktizierte Differenzierung damit nicht per se verboten. Denn ein anderer als ein jährlicher Zugang ist für Herausgeber nicht sinnvoll nutzbar. Diese benötigen zur Erstellung ihrer Produkte einen umfassenden und längerfristigen Zugang, um die Informationen nebst evtl. Aktualisierungen ihren Kunden ebenso längerfristig zur Verfügung zu stellen, so dass ein Zugriff nach Stunden, Tagen, Wochen oder Monaten keinen Sinn ergibt. Demgegenüber benötigen Reparaturbetriebe die Informationen häufig nur punktuell und nicht systematisch für alle Modelle (vgl. Rn. 43 der Stellungnahme der Kommission in der Rs. C-390/21, Anlage K8, Bl. 268 LGA).
Richtigerweise ist Art. 63 Abs. 2 VO 2018/858 zudem nicht im Sinne einer abschließenden Regelung dahin zu verstehen, dass nur diese beiden Berechnungssysteme zulässig sind und das Modell der Beklagten, das einer pauschalierten Volumenlizenz ähnelt, schon deshalb unstatthaft wäre. Denn die maßgebliche Vorschrift für die Gebührenberechnung ist in Art. 63 Abs. 1 S. 2 VO 2018/858 zu finden, wonach der Umfang der Nutzung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Hieraus hat die Kommission in ihrer Stellungnahme im EuGH-Verfahren geschlussfolgert (Rn. 44, Anlage K8, Bl. 268 LGA):
„Der Umfang der Nutzung hängt aber nicht nur von Dauer und Anzahl der Zugänge ab. Wie im Beispiel oben [betrifft den obigen Vergleich zwischen Werkstatt und Herausgeber, Anmerkung des Senats] erläutert, wird die Information intensiver genutzt, wenn sie nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch zu neuen Informationsprodukten verarbeitet wird. Diese unterschiedliche Nutzung führt dazu, dass im Sinne des Art. 63 Abs. 1 nicht erforderlich ist, dass Wirtschaftsakteure alle die gleichen Gebühren zahlen.“
Dementsprechend war dieses Argument bereits ein zentraler Punkt in dem vorangegangenen EuGH-Verfahren. Der EuGH war dort bereits mit der auch hier in Rede stehenden Formel befasst (vgl. deren Wiedergabe in Rn. 13 der Entscheidung) und hat in Rn. 40 am Ende ausgeführt, dass „die Fahrzeughersteller u. a. die Nutzung dieser Informationen durch die verschiedenen unabhängigen Wirtschaftsakteure im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten berücksichtigen“ müssten (nicht nur: dürfen). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der EuGH Art. 63 Abs. 2 VO 2018/858 gerade nicht als enumerative Benennung von Gebührensystemen oder gar in Richtung einer gebotenen Einheitsgebühr versteht, sondern Differenzierungen der vorliegend gegebenen Art nach Umfang der Nutzung in typisierter Form zulässt, wie es in Art. 63 Abs. 1 S. 2 VO 2018/858 angelegt ist.
3. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die Gebührenregelungen für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI („Security-Related Repair and Maintenance Information“, SERMI) keine Aussagekraft für die Gebührenbemessung im Streitfall haben. Hierzu heißt es in der durch Delegierte VO (EU) 2021/1244 eingeführten Anlage 3 zum Anhang X der VO 2018/858 (dort Ziff. 3, 6. Absatz, ABl. EU L 272 vom 30.07.2021, S. 21):
„Fahrzeughersteller können eine Gebühr für die Registrierung von IO-Mitarbeitern auf der RMI-Webseite des jeweiligen Fahrzeugherstellers und für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI verlangen. Diese Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Registrierung und die Bereitstellung des Zugangs stehen. Die zu entrichtenden Gebühren sind auf den RMI-Webseiten des Fahrzeugherstellers anzugeben.“
Bereits hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich um spezifisch für SERMI geltende Gebührenregelungen handelt, die nicht auf die Gebühren für „normale“ RMI übertragen werden können. Denn der Anknüpfungspunkt für die Gebühr ist gerade nicht die hier in Rede stehende Nutzung und Verwertung von RMI für eigene wirtschaftliche Zwecke des Herausgebers, sondern die Kompensation des Herstellers für die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen bei der Registrierung von Mitarbeitern unabhängiger Wirtschaftsakteure auf der Herstellerwebseite und bei dem Zugriff auf die Seite. Auch wenn der EuGH diese Regelung in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt hat, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die genannten Unterschiede es ausschließen, die von den Klägern hervorgehobene Pflicht zur Angabe der Gebühren auf den Webseiten der Hersteller so zu verstehen, dass auch für reguläre RMI eine einheitliche und vorab feststehende Gebühr maßgeblich sein müsste.
Soweit die Kläger gemeint haben, die Beklagten verstießen durch die Anwendung ihrer Formel (auch) gegen die vorgenannte SERMI-Gebührenregelung (so S. 20 Rn. 88 der Berufungsbegründung, Bl. 176 d.A.), lässt sich dies - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß vom Verbotsbegehren umfasst wäre - bereits nicht feststellen, weil die Beklagten (S. 8 unten der Berufungserwiderung, Bl. 331 f. d.A.) unwidersprochen vorgetragen haben, dass sie keine zusätzlichen Gebühren für den Zugang zu SERMI fordern. Beweis für ihre Behauptung haben die für einen Verstoß darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht angeboten. Zudem ist diese Behauptung in 2. Instanz neu und infolge des vorstehend wiedergegebenen Vortrags der Beklagten wirksam bestritten, ohne dass Zulassungsgründe für diesen neuen Vortrag der Kläger ersichtlich wären. Eines Hinweises auf den außerdem fehlenden Beweisantritt bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
4. Es kann dahinstehen, ob - wie die Berufung meint (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 168 d.A.) - das Landgericht, nachdem es den abstrakten Teil des Antrags zu I. 1. für unbegründet erachtet hat, prüfen musste, ob die einzelnen Parameter der Formel zulässige Kriterien bei der Berechnung der Nutzung darstellen oder ob dies erst im Rahmen des die konkrete Gebühr angreifenden Antrag zu II. stattfinden musste. Denn unabhängig vom richtigen Prüfungsstandort sind die einzelnen Parameter der Formel aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht zu beanstanden, weil sie jeweils in nach Art. 63 Abs. 1 S. 2 VO 2018/858 zulässiger Weise auf den Umfang der Nutzung abstellen.
a) In der Berufung stellen die Kläger (S. 26 Rn. 110 der Berufungsbegründung, Bl. 182 d.A.) zunächst mit Recht nicht mehr in Frage, dass sämtliche Kriterien - einschließlich des zuvor ihnen als willkürlich angesehenen „Mehrwertkoeffizienten“ B im Nenner der Formel - an objektive Gegebenheiten anknüpfen und insofern eine hinreichende Transparenz gegeben ist.
b) Soweit die Kläger der Sache nach kritisieren, dass die Platzierung der einzelnen Parameter in der Formel zu überhöhten Preisen führe (so der Sache nach S. 25 f. der Berufungsbegründung, Bl. 181 f. d.A.) bzw. der Mehrwertkoeffizient als solcher nicht sachgerecht sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die oben erörterten Maßstäbe der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bzw. der fehlenden Abschreckungswirkung gerade keine fest umrissenen Grenzen aufstellen, die unabhängig vom Einzelfall dazu führen würden, die Preisbildung unter Inbezugnahme eines Grundpreises, der mit Nutzerzahlen sowie dem Marktanteil des Herstellers multipliziert und sodann durch das Produkt eines Mengenrabatts und des genannten Mehrwertkoeffizienten dividiert wird, als unzulässig anzusehen. Die Kriterien tragen vielmehr im Ausgangspunkt der unterschiedlichen Nutzungsintensität Rechnung (insbesondere im Zähler der Formel), indem sie mit der Zahl der Nutzer (in Gestalt der Kunden der Herausgeber) auf einen für diese Nutzung aussagekräftigen Parameter abstellen. Das stellt einen etwa auch im Rahmen von Lizenzverträgen über geistiges Eigentum gebräuchlichen Parameter dar und enthebt die Parteien - was auch im Interesse der Herausgeber liegt - von den mit einer Stück- oder Umsatzlizenz verbundenen Abrechnungsfragen im Nachhinein. Die mit einer solchen Verallgemeinerung notwendig einhergehenden Vergröberungen der Abrechnung sind vor allem wegen der den Herstellern grundsätzlich zustehenden Preisbildungsfreiheit hinzunehmen und nicht von Gerichten auf einen - welchen? - zulässigen Wert herabzusetzen, solange die Parameter - wofür nichts ersichtlich ist - nicht selbst gegen die Grenzen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit verstoßen. Insbesondere ist die Entscheidung der Beklagten, den Rabattsatz bei bis zu 2.500 Kunden mit 6 und darüber hinaus mit 12 anzusetzen, nicht ersichtlich unangemessen, sondern stellt eine jedenfalls vertretbare Staffelung dar. Gleiches gilt dafür, dass der „Mehrwertkoeffizient“ B faktisch auch nach Darstellung der Beklagten nur bei einem Herausgeber (der die Informationen 1:1 ohne Weiterverarbeitung nutzt) 1 beträgt und bei allen anderen auf 3 festgelegt ist. Ob andere Werte hierfür besser oder günstiger wären und welcher Parameter besser im Zähler als im Nenner des Bruchs anzusetzen wäre, ist zumindest abstrakt gesehen nicht entscheidend, solange die Anwendung der Gesamtformel nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Das kann wiederum nur anhand des konkreten Einzelfalls festgestellt werden (dazu unten beim Antrag zu II.).
5. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedarf es einer weiteren EuGH-Vorlage nicht.
Der Umstand, dass das Landgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung im Vorverfahren (81 O 31/19) die Zulässigkeit der dort vorgenommenen Klageänderung (die auf die im hiesigen Verfahren verfolgten Ansprüche gerichtet war) mit der Begründung verneint hat, diese sei nicht sachdienlich, weil insoweit eine weitere EuGH-Vorlage erforderlich sei, ändert hieran nichts. Denn wie oben ausgeführt hat der EuGH die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung als Kriterium innerhalb von Art. 63 Abs. 1 VO 2018/858 anerkannt; dieser Maßstab wiederum ist in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend im Sinne eines „acte éclairée“ definiert bzw. kann eine Anwendung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen, ohne dass dem EuGH diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Aspekte noch einmal vorgelegt werden müssten. Hinsichtlich der SERMI-Regelung haben die Argumente der Kläger aus den oben dargestellten Gründen offenkundig keine Fundierung im Unionsrecht, so dass die Auslegung klar ist (acte claire). Dies gilt auch für die nachfolgend zu erörternden Aspekte.
III.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kann der Antrag zu I. 2., der auf die Unterlassung der Abfrage von Kundenzahlen gegenüber den Herausgebern technischer Informationen zwecks Anwendung der Formel gerichtet ist, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Formel als solche nicht zu beanstanden ist.
Dies stellt weder einen Zirkelschluss dar noch liegt - entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung (S. 13, Bl. 169 LGA) - eine Verletzung von Anhang X, Ziff. 6.7 der VO 2018/858 vor. Denn die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Angaben, die der Hersteller verlangen kann („dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Internetseite des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind“), betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Regelung nur die Registrierung für die Webseite, nicht aber die von Art. 63 VO 2018/858 geregelte und damit vorgelagerte Vereinbarung der Gebühren für den Zugang. Der EuGH hat in der Entscheidung „A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass“ (Rs. C-296/22, abgedruckt u.a. in GRUR 2024, 62), die der Senatsentscheidung in der Sache 6 U 58/24 (Urteil vom 17.01.2025 = WRP 2025, 366 = GRUR-RS 2025, 334 - Zugang zum Onboard Diagnostic Port; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2025, I ZR 34/25) zugrunde lag, u.a. ausgeführt, dass in Anh. X Nrn. 6.2 und 6.4 der VO (EU) 2018/858 diejenigen Fälle abschließend genannt sind, in denen der Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Liege keiner dieser Fälle vor, so der EuGH, müssten unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten könnten (EuGH, a.a.O., Rn. 30). Die Entrichtung einer Gebühr für den Zugang zu RMI ist indes eine in der Verordnung vorgesehene Bedingung, während die im Verfahren 6 U 58/24 in Rede stehenden Maßnahmen zusätzliche Erschwernisse darstellten, die gerade keine Grundlage in der Verordnung hatten.
Auch trägt der Einwand nicht, es handele sich bei der Zahl der Kunden um ein sensibles Datum. Zwar trifft es zu, dass diese Zahl Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Unternehmen zulässt; auch hat das Landgericht missverständlich formuliert, wenn es angenommen hat, es sei nur der Schwellenwert (über oder unter 2.500 Kunden) mitzuteilen (LGU S. 14, Bl. 495 LGA), weil die Berufung im Ausgangspunkt zu Recht ausführt, dass für den Parameter N in der Formel die genaue Kundenzahl anzugeben ist.
Zum einen ist jedoch zu sehen, dass die durchaus vergleichbare Preisbildung bei Lizenzverträgen teilweise an das Kriterium des Umsatzes anknüpft und damit deutlich weiter in die Sphäre des Lizenznehmers eingreift, weil dieser nicht nur die abstrakte Zahl seiner Kunden, sondern den mit diesen erzielten Umsatz offenlegen muss, ohne dass hiergegen Bedenken erhoben werden.
Zum anderen hat das Landgericht zutreffend darauf Bezug genommen, dass Art. 63 VO 2018/858 gerade an den Umfang der Nutzung anknüpft, wofür die Kundenzahl ein zumindest zulässiges Kriterium für das Maß der von den Herausgebern erzielten Wertschöpfung darstellt. Ob es andere Kriterien gäbe, ist auch in diesem Kontext nicht maßgeblich, sondern allenfalls anhand der Bemessung im Einzelfall zu beantworten.
IV.
Das Landgericht hat schließlich auch den (jetzigen) Antrag zu II. mit Recht als unbegründet angesehen, mit dem die Kläger die Unterlassung hinsichtlich eines konkreten Betrages fordern, wie er gegenüber dem „Hersteller A“, der A. GmbH (vgl. S. 8 der Klageerwiderung, Bl. 333 LGA), von der Beklagten zu 1) in Rechnung gestellt worden ist.
1. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern in Person der Beklagten zu 2) eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht, weil die Beklagten (S. 9 Rn. 33 der Klageerwiderung, Bl. 334 LGA) bestritten haben, dass die A. GmbH im Jahr 2023 überhaupt Zahlungen an die Beklagte zu 2) geleistet hat. Darauf sind die Kläger in ihrer Replik und auch später nicht mehr eingegangen; die von ihnen vorgelegte Korrespondenz mit der Rechtsvorgängerin der A. GmbH (Anlage K10 ff., Bl. 418 ff. LGA) geht auf das Jahr 2011 zurück und kann daher nicht als Anhaltspunkt für eine im Jahr 2023 geforderte Gebühr dienen.
2. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht eine Entscheidung über diesen Antrag getroffen, auch wenn es zunächst aufgrund eines offenkundigen - und mit Beschluss vom 07.11.2024 (Bl. 628 ff. LGA) berichtigten - Versehens einen unzutreffenden Betrag (209.596,25 € statt richtig 209.575,30 €) für diesen Antrag aufgeführt hatte. Gleichwohl kann kein Zweifel bestehen, dass sich das Landgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerseite befassen und diesen vollumfänglich bescheiden wollte und auch beschieden hat.
3. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit die Argumentation der Klägerseite ganz maßgeblich darauf aufbaut, dass die angegriffene Gebühr (die gegenüber Hersteller A, der A. GmbH, gefordert wurde) deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie den Umsatz des Herstellers B (der B. GmbH) übersteige (dazu a.). Auch kann die Unverhältnismäßigkeit nicht in Bezug auf Hersteller A festgestellt werden (dazu b.). Auf eine theoretische Gesamtbelastung dieses Herstellers kommt es nicht an (dazu c.) und auch die jährliche Wiederkehr der Gebühr (dazu d.) und die fehlende Kostenorientierung (dazu e.) sind nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vergleich zwischen Hersteller A und B nicht aussagekräftig ist, weil hier unterschiedliche Sachverhalte verglichen werden. Das Argument der Kläger steht bereits deshalb auf tönernen Füßen, weil es darauf aufbaut, dass Hersteller A und B gleich zu behandeln seien (so S. 16, 17 der Berufungsbegründung, Bl. 172 f. d.A.) und hieraus hergeleitet wird, die Gebühr sei gegenüber Hersteller B mit einem deutlich geringeren Umsatz völlig unwirtschaftlich. Vielmehr offenbart sich hier die Schwäche der von den Klägern befürworteten Nivellierung des Gebührensatzes und wird erneut deutlich, dass die von den Klägern vorgenommene Differenzierung nach Kundenzahl einen im Ausgangspunkt zutreffenderen und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abnehmer besser Rechnung tragenden Ansatz darstellt.
Wendet man die Formel an, ergibt sich hiernach (so der unwidersprochene Vortrag in der Klageerwiderung, dort S. 9 Rn. 38, Bl. 334 LGA) ein von der B. zu zahlender Betrag von 15.635,00 € für 1.200 Kunden (= rund 13 € pro Kunde), der einem Anteil von 0,57% des Jahresumsatzes von 2,74 Mio. € im Jahr 2021 beträgt. Jedenfalls dieser Umsatzanteil ist ersichtlich nicht unverhältnismäßig oder unangemessen und erst recht nicht abschreckend. Ob der Betrag pro Kunde diese Grenzen verletzt, lässt sich auf Grundlage des Vortrags der Kläger nicht abschließend beurteilen. Denn das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die den Klägern obliegende schlüssige Darlegung der Unverhältnismäßigkeit auch Vortrag dazu erfordert, inwieweit die Herausgeber die von den Herstellern verlangten Gebühren auf ihr eigenen Kunden abzuwälzen in der Lage sind. Denn es erscheint durchaus als denkbar, dass die B. etwa einen speziellen (Nischen-)Markt bedient, auf dem sie infolge der von ihr vorgenommenen Weiterverarbeitung einen höheren Betrag pro Kunde erzielen kann, als ihr selbst in Rechnung gestellt wird. An entsprechenden Darlegungen der Kläger fehlt es nach wie vor.
b) Aus ähnlichen Erwägungen heraus lässt sich auch nicht feststellen, dass die Gebühr für die A. GmbH für sich genommen unverhältnismäßig ist, weil sie einen nur kleinen Anteil an deren Umsatz ausmacht (2% nach Berechnung der Beklagten, S. 15 Rn. 55 der Berufungserwiderung, Bl. 338 LGA) und die Einstandskosten pro Kunde nur 6 € pro Jahr (= 0,50 € pro Monat und Kunde) betragen. Mangels näherer Darlegung der Preisbildung seitens der A. GmbH und der mehr als naheliegenden Möglichkeit, dass diese die Kosten ohne weiteres ihrerseits mit einer angemessenen Gewinnmarge weiterbelasten kann, kann auch insoweit keine sinnvolle Überprüfung der (Un-)Angemessenheit vorgenommen werden, was zu Lasten der Kläger geht.
c) Das Landgericht hat es auch mit Recht abgelehnt, eine Unverhältnismäßigkeit der von Hersteller A geforderten Gebühr aus einer „hochgerechneten“ Gesamtbelastung dieses Herstellers in dem Falle herzuleiten, dass dieser alle Hersteller abdecken wollte. Die Berechnung der Kläger beruht darauf, dass sie die Jahresgebühr als für alle Hersteller gleich mit derjenigen der Beklagten zu 1) ansetzen und kommen so auf einen Betrag von 3,49 Mio. €, der mehr als ein Drittel des Umsatzes der A. GmbH (= 10,15 Mio €) ausmachen würde (im Einzelnen S. 8 der Klageschrift, Bl.12 LGA).
Dies ist deshalb nicht überzeugungskräftig, weil die Kläger nur einen hypothetischen und durch keine konkreten Anhaltspunkte belegten Fall schildern, was aber nicht statthaft ist, wenn sie eine konkret bemessene Gebühr angreifen. Vielmehr wäre auch insoweit zu fordern, dass dargelegt wird, ob a) die Abdeckung aller Hersteller überhaupt zum Geschäftsmodell der A. GmbH gehört und b) welche Gebühren die anderen Hersteller denn konkret fordern und wie sich dies c) auf die Geschäftstätigkeit und Gewinnaussichten der A. GmbH auswirkt.
Unabhängig hiervon entspricht es auch nicht der Sichtweise der VO 2018/858, die Gebühren mit Blick auf andere Hersteller zu bemessen. Abgesehen von sich aufdrängenden praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Belastungsgrenze (hierfür müsste sich der Hersteller - kartellrechtlich nicht unbedenklich - mit den anderen Herstellern über die von diesen geforderten Preise austauschen oder sich die Kenntnis anderweitig verschaffen) kommt in Erwägungsgrund 52 zum Ausdruck, dass Ziel der VO die Gleichstellung bzw. Nichtdiskriminierung der unabhängigen Wirtschaftsakteure ist. Dies kann aber notwendig nur im Verhältnis zu dem jeweiligen Hersteller geschehen, weil sonst die Vergleichsgruppe unklar ist.
d) Soweit die Kläger bemängeln, dass sie jedes Jahr aufs Neue die Gebühr für die RMI entrichten müssen (Bl. 174 f. d.A.), ist dies ebenso wenig ein Anhaltspunkt für eine unangemessene Gebührengestaltung wie der Anstieg der Gebühren im Vergleich zu den Vorjahren.
aa) Im konkreten Fall ist die jährlich zu entrichtende Gebühr schon deshalb gerechtfertigt, weil es infolge neuer Fahrzeuge, die die Beklagten mindestens jährlich herausbringen, immer Aktualisierungs- bzw. Ergänzungsbedarf gibt, für dessen Zusammenstellung die Beklagten ebenfalls Mittel aufwenden müssen. Der von den Klägern angenommene Fall, dass die Gebühr selbst bei fehlender Bereitstellung neuer Informationen zu entrichten wäre, ist wiederum hypothetisch, weil die Kläger an selber Stelle (Bl. 175 d.A.) einräumen bzw. unstreitig stellen, dass die Beklagten ihre RMI „jährlich mit tausenden neuen Daten“ ergänzen.
Außerdem ist die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr auch in Art. 63 Abs. 2 VO 2018/858 so angelegt: Wenn dort Jahresgebühren angeführt werden, heißt das, dass diese pro Jahr anfallen müssen und danach ggf. neu entrichtet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht unangemessen, wenn die Gebühr gleichbleibt, obwohl der Großteil der RMI bereits mit der ersten Jahresgebühr erkauft ist. Dies berücksichtigt zum einen nicht hinreichend, dass die Herausgeber technischer Informationen ihren Umsatz mit den RMI ebenfalls jedes Jahr aufs Neue in derselben Höhe erzielen dürften, jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen. Zum anderen ist die jährliche Gebührenbemessung - angesichts der vielfachen Verbreitung solcher Preisbildungsmodelle - unter Berücksichtigung der gebotenen Abwägung mit der Preisbildungsfreiheit der Hersteller nicht zu beanstanden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
bb) Eine Unangemessenheit lässt sich nicht damit begründen, dass die Gebühren für Hersteller A, die A. GmbH, nach Darstellung der Kläger (zusammenfassend S. 19 der Berufungsbegründung, Bl. 175 LGA) in den Jahren 2012 - 2015 noch 11.000,00 € im Jahr, sodann 41.705,29 € im Jahr 2016 und 137.687,47 € im Jahr 2019 zu entrichten hatten. Die Kläger versäumen es an dieser Stelle bewusst, die von ihnen angenommene Unangemessenheit anhand einer Gegenüberstellung zu den Gewinnmöglichkeiten, die der A. GmbH in den jeweiligen Jahren infolge der RMI zur Verfügung standen, darzulegen („zeigt der massive Preisanstieg über die Jahre […], dass die Gebührenbemessung losgelöst von jedweder Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit (zu was auch immer) ist [Hervorhebung durch den Senat]“, S. 19 Rn. 80 der Berufungsbegründung, Bl. 175 d.A.). Dass die Beklagten ihr System von zuvor festgelegten fiktiven Kenngrößen auf die nunmehr verwendete Formel umgestellt haben, lässt keine Rückschlüsse auf die Unangemessenheit der nunmehr geforderten Gebühr zu, solange hierzu nichts Näheres vorgetragen ist.
e) Auch überzeugt es nicht, wenn die Kläger die Unangemessenheit der Gebühr aus deren fehlender Orientierung an den den Beklagten für die Zugangsgewährung entstehenden Kosten herleiten (Bl. 175 d.A.).
Denn die von ihnen hierfür maßgeblich ins Feld geführte Regelung für den Zugang zu SERMI ist aus den oben bereits genannten Gründen nicht auf die Gebühren für die Bereitstellung der RMI übertragbar.
Auch die Kommission hat in ihrer Publikation aus dem Jahr 2005 (Anlage BK4, Bl. 208 ff. LGA) lediglich ihre vorläufige Einschätzung mitgeteilt, wonach die Einführung des Zugangsrechts für unabhängige Wirtschaftsakteure „likely to be cost-neutral“, also kostenneutral, für die Hersteller sein werde (Bl. 234 d.A., letzter Satz). Hierbei handelt es sich zum einen um eine bloße Folgenabschätzung und nicht um eine rechtlich verbindliche Festlegung. Zum anderen ist mit der Formulierung „cost-neutral“ ersichtlich nicht gemeint, dass die Hersteller sich zwingend an den eigenen Kosten orientieren müssten oder hierauf beschränkt wären; vielmehr sind neben der Orientierung an den eigenen Kosten zzgl. eines Gewinnaufschlags auch andere Preisbildungsmodelle möglich, die ebenfalls verhältnismäßig und angemessen sowie nicht abschreckend sind. Dass die Heranziehung solcher alternativer Modelle (wie auch das im Streit stehende) von vornherein untersagt wäre, lässt sich angesichts der grundsätzlichen Preisbildungsfreiheit der Hersteller aber nicht annehmen. Dieses Verständnis liegt auch der Anlage BK6 (Bl. 297 ff., auszugsweise zitiert auf Bl. 178 d.A.) zugrunde (die allerdings wiederum eine überholte Regelung betraf), wonach die Hersteller befugt sind, bei der Preisbildung gegenüber den unabhängigen Akteuren außer ihren direkten Kosten auch eine Gewinnmarge vorzusehen, solange diese angemessen und verhältnismäßig ist („the VM [= Hersteller] may recuperate direct costs (see point 2.1.1 above) from IOs [= unabhängige Wirtschaftsakteure], even with a profit margin as long as it is ‚reasonable and proportionate‘”). An diesem Verständnis hat die Kommission in ihrer Stellungnahme im EuGH-Verfahren zur Rs. C-390/21 (Anlage K8, Rn. 45, Bl. 268 LGA) auch im hier interessierenden Zusammenhang festgehalten, wenn sie - mit Billigung des EuGH (Rn. 43 in Rs. C-390/21) - ausgeführt hat:
„Schließlich lässt sich aus der Anforderung, dass die Gebühren für den Zugang ‘angemessen und verhältnismäßig‘ sein müssen, auch nicht ableiten, dass die Gebühren lediglich kostendeckend sein dürfen. Vielmehr ist im begrenzten Maße auch möglich, dass die Gebühren über den Kosten liegen, die den Herstellern für den Zugang entstehen.“
Soweit die Kommission einen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der Gebühren insoweit angebracht hat, als diese nicht dem Zweck der Verordnung (wirksamer Wettbewerb) zuwiderlaufen dürften, handelt es sich letztlich nur um eine Paraphrasierung der Parameter „angemessen und verhältnismäßig“ bzw. „nicht abschreckend“. Diese Passage ist aber nicht so zu verstehen, als wären die Kosten des Herstellers der einzige taugliche Anhaltspunkt für die Preisbildung. Dies widerspräche dem auch grundrechtlich geschützten Interesse der Hersteller an einer autonomen Preisgestaltung für ihre eigenen Erzeugnisse, der durch die Verordnung zwar ein äußerer Rahmen gesteckt wird, für die sie aber gerade keinen detaillierten Vorgaben enthält (dazu siehe oben II. 1.).
Wegen der einzelnen Parameter der Formel, die ebenfalls keine Unangemessenheit der Gebühr begründen, verweist der Senat auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag zu I. 1.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht. Die unionsrechtlichen Fragen sind bereits hinreichend geklärt. Es geht daher im Streitfall lediglich um die Anwendung der vom EuGH konturierten Parameter auf einen Einzelfall, der zwar mittelbar auch andere Automobilhersteller betrifft, angesichts der Unterschiedlichkeit der möglichen Gebührenmodelle aber gerade keinen „Leitcharakter“ hat.