Berufung zurückgewiesen: Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke GUS und Domain www.gus.de
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung wegen der Domain www.gus.de; Prüfungspunkt ist die Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Wortmarke GUS. Das OLG Köln stellt fest, dass die Marke Kennzeichnungskraft besitzt, die Domain markenmäßig genutzt wird und Branchenidentität sowie hohe Zeichenähnlichkeit bestehen. Daher wird die Klage nach §14 Abs.2 Nr.2 MarkenG für begründet erachtet und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit werden angeordnet.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Klage wegen Verwechslungsgefahr zwischen Marke GUS und Domain www.gus.de stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine eingetragene Wortmarke genießt grundsätzlich Kennzeichnungskraft und ist als unterscheidungskräftiges Schutzzeichen zu werten.
Eine Domain kann markenmäßige Nutzung darstellen, wenn sie auf ein Unternehmen und dessen geschäftliche Tätigkeit hinweist und als Kennzeichen fungiert.
Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist bei hoher Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität anzunehmen.
Die faktische Bekanntheit eines gleichlautenden geografischen oder politischen Begriffs schwächt eine Marke nur, soweit eine Verknüpfung mit der betroffenen gewerblichen Tätigkeit besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 190/00
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.4.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 190/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zumindest aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die angegriffene domain-Bezeichnung www.gus.de ist mit der Marke GUS verwechselbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Wortmarke GUS Kennzeichnungskraft zu. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen ist. Im übrigen ist die Marke von Hause aus von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und allenfalls durch die in der Anlage B 2 zur Klageerwiderung unter Ziffer 6 aufgeführte "GUS Gesellschaft für Unternehmensberatung und Softwareengineering mbH" geringfügig geschwächt, weil jenes Unternehmen in einer Branche tätig ist, die sich teilweise mit derjenigen der Klägerin überschneidet. Für alle anderen dort aufgeführten Unternehmen gilt das nicht. Ebenso schwächt der Umstand, dass die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in deutscher Übersetzung als "GUS" (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) bezeichnet werden, die Klagemarke nicht, weil eine Verbindung zu der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nicht besteht.
Es besteht auch Branchenidentität und eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen. Schließlich benutzt die Beklagte die domain markenmäßig. Die Bezeichnung www.gus.de weist auf ihre Firma und damit auf ihre geschäftliche Tätigkeit hin.
Aus diesen Gründen besteht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, die den Anspruch begründet. Auf die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen kann sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen, weil die Parteien ersichtlich nicht gleichnamig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM.