Schlüsseldienst: Widerrufsbelehrungspflicht bei Warenlieferung neben Türöffnung
KI-Zusammenfassung
Ein qualifizierter Verbraucherschutzverein verlangte vom Betreiber eines Schlüsselnotdienstes u.a. Unterlassung wegen fehlender Widerrufsbelehrung bei Verbraucheraufträgen. Das OLG bestätigte, dass die Notöffnung einer zugefallenen Tür als dringende Reparatur-/Instandhaltungsarbeit i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen sein kann. Erfolg hatte die Berufung jedoch, soweit bei Kundenbesuchen zusätzlich Waren geliefert werden, die für die Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden; dann besteht ein Widerrufsrecht und eine Belehrungspflicht. Wegen Säumnis des Beklagten galt das Vorbringen zu solchen Kaufverträgen als zugestanden (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Belehrungspflicht bejaht bei zusätzlicher Warenlieferung, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die notfallmäßige Öffnung einer zugefallenen Tür kann als „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit“ im Sinne des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB einzuordnen sein, sodass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Ob Arbeiten „dringend“ sind, bestimmt sich aus der Sicht des Verbrauchers; maßgeblich ist, ob sich der Auftrag für den Unternehmer den Umständen nach als keinen Aufschub duldend darstellt.
Für die Ausnahme des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Türöffnung wegen Schlüsselverlust/-einschluss oder wegen eines Defekts des Schlosses veranlasst ist.
Werden bei einem Kundenbesuch im Zusammenhang mit Schlüsseldienstleistungen Waren geliefert, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, besteht für diesen Vertragsteil ein Widerrufsrecht; der Unternehmer hat hierüber zu belehren (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 2 EGBGB).
Bleibt die Partei im Berufungstermin säumig, ist schlüssiges tatsächliches Vorbringen der Gegenseite im Umfang des § 539 Abs. 2 S. 2 ZPO als zugestanden der Entscheidung zugrunde zu legen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 267/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 33 O 267/14 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird über die im Urteil des Landgerichts enthaltene Verurteilung hinaus dazu verurteilt,
bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
a) bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen, der zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher ab dem 13. 6. 2014 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung einer Türöffnung aufzusuchen, die nicht auf einem Defekt des Schlosses beruht, und wenn bei einem solchen Besuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden,
b) bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen oder über den Kauf von Türschlössern und Zubehör zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Beklagten ab dem 13. 6. 2014 an einem Ort geschlossen wurde, der kein Geschäftsraum des Beklagten ist, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i. V .m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung einer Türöffnung aufzusuchen, die nicht auf einem Defekt des Schlosses beruht, und wenn bei einem solchen Besuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch vorstehende Abänderung gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Vollstreckung des Unterlassungstenors des landgerichtlichen Urteils und der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Die Höhe der Sicherheit beträgt
- hinsichtlich des Unterlassungstenors 2.000 EUR,
- hinsichtlich der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der in der beim Bundesjustizamt geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG unter der laufenden Nummer 75 geführt wird. Der Beklagte betreibt einen Schlüsselnotdienst und verwendet dabei Auftragsformulare, die keine Widerrufsbelehrung enthalten. Es wird eine solche auch unstreitig nicht auf einem separaten Formular erteilt.
Der Kläger hat einige Formulierungen in den Formularen als unzulässige AGB beanstandet. Ferner hat er die Ansicht vertreten, dass der Beklagte eine Widerrufsbelehrung zu erteilen habe. Da der Beklagte meist telefonisch gerufen werde, würden die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommen. Das Öffnen einer zugefallenen Tür stelle keine Reparatur dar, so dass die Ausnahme des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB nicht eingreife. Selbst wenn man bei der Türöffnung fälschlicherweise von einer Reparatur ausgehen wollte, biete der Beklagte – wie die Zwischenüberschrift „Nachstehende Leistungen sind nicht Bestandteil einer Türöffnung“ in seinem Formular zeige – auch Teile zum Verkauf an, die nicht zur Durchführung einer Türöffnung erforderlich seien oder sein könnten. Soweit es um den Verkauf etwa von Profilzylindern gehe, liege jedenfalls keine dringende Reparatur im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 312g Abs.1 Nr. 11 BGB vor.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zwei Bestimmungen seines Formulars gegenüber Verbrauchern zu verwenden, sowie Verbraucher bei Verträgen über Schlüsseldienstleistungen oder über den Kauf von Türschlössern und Zubehör nicht auf ein Widerrufsrecht hinzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass er nicht über ein Widerrufsrecht zu belehren habe, weil ein Ausnahmefall des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB vorliege. Die notfallmäßige Öffnung einer zugefallenen Tür lasse sich unproblematisch unter den Begriff „Reparatur“ fassen. Es entspreche dem Sinn der Norm, gerade die Fälle zu erfassen, in denen ein Verbraucher selbst einen Handwerker rufe, um eine kurzfristig erforderliche dringende Arbeit zu verrichten. Auch der Verkauf von Waren, die zur Reparatur gegebenenfalls erforderlich seien, fiele unter die Norm. Wenn der Kläger der Meinung sei, dass der Beklagte darüber hinaus Waren verkauft habe, habe er dies darzulegen.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zu 1) verurteilt, die beanstandeten Klauseln in seinem Auftragsformular nicht mehr zu verwenden. Den Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger den Beklagten verpflichten möchte, Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, hat es als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit eines Schlüsselnotdienstes falle unter § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB. Dafür, dass der Beklagte auch Zubehör- und Ersatzteile verkaufe, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Notöffnung einer Tür bestehe, würden keine Anhaltspunkte bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag zu 2) weiter. Zur Begründung führt er aus, eine Türöffnung lasse sich nicht unter die Begriffe „Reparatur“ oder „Instandhaltung“ subsumieren. Ferner weist der Kläger darauf hin, dass das von dem Beklagten verwendete Auftragsformular ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, Aufträge außerhalb des Notdienstes zu erteilen. Daraus folge, dass er auch entsprechende Leistungen erbringe, bei denen er eine entsprechende Widerrufsbelehrung zu erteilen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. 6. 2015 - 33 0 267/14 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
a) bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen, der zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher ab dem 13. 6. 2014 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung einer Türöffnung aufzusuchen, die nicht auf einem Defekt des Schlosses beruht, und/oder wenn bei einem solchen Besuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden,
b) bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen oder über den Kauf von Türschlössern und Zubehör zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Beklagten ab dem 13. 6. 2014 an einem Ort geschlossen wurde, der kein Geschäftsraum des Beklagten ist, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i. V .m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung einer Türöffnung aufzusuchen, die nicht auf einem Defekt des Schlosses beruht, und/oder wenn bei einem solchen Besuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden.
Der Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
II.
1. Auf die zulässige Berufung war das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. Soweit die Berufung teilweise zurückgewiesen worden ist, handelt es sich trotz der Säumnis des Beklagten um ein kontradiktorisches Urteil. Soweit die Berufung Erfolg hat und der Beklagte über den landgerichtlichen Tenor hinaus verurteilt wird, handelt es sich um ein Versäumnisurteil im Sinn des § 539 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung hat allerdings insgesamt in Gestalt eines einheitlichen Urteils zu ergehen (BAG, NJW 1966, 612; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. 2012, § 539 Rn. 14).
2. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, angenommen, den Beklagten treffe keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB. Auch bei einer Türöffnung im Notdienst handelt es sich um „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“.
Die vom Kläger herangezogenen DIN-Normen sind unergiebig. Wie der Begriff der „Reparatur“ etwa im Rahmen des Qualitätsmanagements eines Unternehmens zu verstehen ist, kann für die Auslegung einer Norm des Verbraucherschutzes keine Rolle spielen. Entscheidend ist, dass bei „dringenden“ Arbeiten die Einräumung eines Widerrufsrechts wenig Sinn ergibt. „Dringend“ ist dabei aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmen, wobei es darauf ankommt, ob sich der Auftrag für den Unternehmer den Umständen nach als dringend, das heißt keinen Aufschub duldend, dargestellt hat. Der Unternehmer muss sich bereits bei der Aufforderung durch den Verbraucher darauf einstellen können, welche Pflichten ihn treffen (MünchKomm-BGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 50). Dringend sind die Arbeiten nur, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind und der Verbraucher darauf angewiesen ist (Junker, in: jurisPK-BGB Band 2, 7. Aufl. 2014, § 312g Rn. 86). Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob der Beklagte zu einer Türöffnung gerufen wird, weil der Verbraucher seinen Schlüssel verloren oder in der Wohnung gelassen hat, oder weil das Türschloss defekt ist. Dementsprechend geht auch der einzige Kommentar, der die Problematik überhaupt erwähnt, ohne Weiteres davon aus, dass eine Türöffnung unter die Ausnahmevorschrift fallen kann (Schulte-Nölke, in: Schulze u. a., Nomos-Kommentar BGB, 8. Aufl. 2014, § 312g Rn. 7).
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des Art. 16 lit. h der Richtlinie 2011/83/EG, die durch § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 umgesetzt worden ist, keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 – C. I. L. F. I. T.).
3. Erfolg hat die Berufung dagegen, soweit der Kläger den Beklagten verpflichtet sieht, eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wenn dieser bei einem Kundenbesuch Waren liefert, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden. In einem solchen Fall besteht das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 Alt. 2 BGB).
Der Kläger hat in beiden Instanzen vorgetragen, dass der Beklagte entsprechende Kaufverträge abschließe. Dieses tatsächliche Vorbringen des Klägers ist aufgrund der Säumnis des Beklagten als zugestanden anzusehen (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). Da der Abschluss solcher Verträge mithin der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen ist, kommt es auf nähere Einzelheiten zu den Umständen dieser Verträge nicht weiter an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2 und 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO).