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Oberlandesgericht Köln·6 U 102/10·07.10.2010

Berufung abgewiesen: Irreführung durch Produktaufmachung und Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)LebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Unterlassung wegen irreführender Produktaufmachung und wegen Darstellung einer früheren Flaschengestaltung im Internet trotz Unterlassungsverpflichtung; die Antragsgegnerin legte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Zentrale Frage war, ob die Vordergestaltung den Eindruck erweckt, die Färbung beruhe auf Fruchtsaft und ob die Zutatenliste aufklärt. Das OLG Köln weist die Berufung ab (mit redaktioneller Einfügung "und/oder") und bestätigt Unterlassungsansprüche aus UWG und LFBG sowie aus dem Unterlassungsvertrag; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin abgewiesen; lediglich redaktionelle Einfügung 'und/oder' vorgenommen; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Produktaufmachung darf beim maßgeblichen Verkehr nicht den Eindruck erwecken, die Farbgebung beruhe ausschließlich auf zugesetztem Fruchtsaft, wenn tatsächlich andere Färbemittel verwendet werden.

2

Die Angabe des Fruchtanteils relativiert eine durch die Gestaltung geweckte Erwartung nur, wenn der Verkehr üblicherweise die Färbekraft der angegebenen Menge hinreichend einschätzen kann.

3

Eine zutreffende Zutatenliste auf der Rückseite beseitigt eine durch vorderseitigen Blickfang erzeugte Irreführung nicht, sofern sie nicht selbst am Blickfang teilnimmt und die dort erweckte Erwartung klarstellt.

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Ein Unterlassungsanspruch aus einer übernommenen Unterlassungsverpflichtung besteht verschuldensunabhängig; auch eine versehentliche Wiedergabe der untersagten Gestaltung begründet einen Verstoß gegen die Verpflichtung.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFBG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 18/10

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.5.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln –81 O 18/10– wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen der Abbildung auf Seite 5 des angefochtenen Urteils und den ab Seite 6 folgenden Abbildungen „und/oder“ eingefügt wird.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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1. Durch die Einfügung des „und/oder“ nach Seite 5 des angefochtenen Urteils wird klargestellt, dass das Verfahren zwei Streitgegenstände betrifft, nämlich zum einen die auf Seite 5 des angefochtenen Urteils abgebildete Produktgestaltung und zum anderen die Verwendung der Produktgestaltung, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Köln – Az. 33 O 98/09 – war, im Internetauftritt der Antragsgegnerin.

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2. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat von der angegriffenen Produktgestaltung und der (erneuten) Verwendung der alten Produktgestaltung im Internet Ende November 2009 erfahren und am 2.12.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Damit hat sie die Dringlichkeit gewahrt.

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3. Hinsichtlich der auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Produktgestaltung steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFBG zu. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts zustimmend Bezug. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, veranlasst aber folgende teilweise ergänzende, teilweise wiederholende Erwägungen:

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Die Produktaufmachung ruft bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, die Färbung des Getränks beruhe ausschließlich auf dem beigefügten Fruchtsaft.

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Der Verkehr, dem das natürliche Mineralwasser „Volvic“ der Antragsgegnerin bekannt ist, verbindet mit dieser Kennzeichnung besondere Erwartungen an Natürlichkeit. Diese Erwartungen werden von der Antragsgegnerin, wie sich etwa aus dem Internetauftritt ergibt (vgl. Seite 6 des angefochtenen Urteils), gezielt und zum eigenen Vorteil gefördert. Das Etikett der angegriffenen Produktausstattung verstärkt diese Erwartungen. Die Darstellung eines Vulkans erinnert an die vulkanische Herkunft des Mineralwassers. Ein blauer Himmel, das grüne Gras, ein frischer Apfel und die Bezeichnung Landapfel bedeuten dem Verkehr, dass er es mit einem der Natürlichkeit verpflichteten Produkt zu tun hat. Die graphisch hervorgehobene Aussage „mit einem Spritzer Saft“ auf der Darstellung eines „natürlich“ vergilbten, an einer Kordel hängenden Etiketts wird der Verkehr dahin verstehen, dass dem natürlichen Volvic-Wasser eine Menge Apfelsaft hinzugefügt ist, die so gering ist, dass das Wasser seine Spritzigkeit nicht verliert; er wird aber auch erwarten, dass das Getränk seine Natürlichkeit nicht durch sonstige Zusätze eingebüßt hat. Der Verbraucher wird daher erwarten, dass die naturtrübem Apfelsaft nachempfundene Färbung durch den zugesetzten Fruchtsaft, nicht aber durch Karamellsirup verursacht ist.

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Diese Erwartung wird nicht durch die Angabe „mit 5 % Frucht (2 % Apfel)“ relativiert. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinreichende Vorstellungen über die Färbekraft von Apfelsaft hat und daher erkennt, dass die angegebene Menge Fruchtsaft eine derartige, zwar deutlich sichtbare, zugleich aber stark „wässrige“ Färbung nicht hervorzurufen vermag. Auch die Bezeichnung als „Erfrischungsgetränk“ führt nicht zu einer Veränderung der Erwartung des Verbrauchers. Der Verkehr weiß zwar, dass hierunter auch ungesunde und unnatürlich gefärbte Getränke fallen; der Begriff erfasst aber ebenso gesunde und natürliche Getränke, so dass die dargestellte Erwartung nicht relativiert wird.

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Die Irreführung wird durch das Zutatenverzeichnis auf der Seite des Etiketts nicht beseitigt. Dort werden die Bestandteile zwar zutreffend aufgeführt und es mag unterstellt werden, dass der Verkehr erkennt, zu welchem Zweck dem Getränk Karamellsirup hinzugefügt ist. Eine die Irreführung ausschließende Aufklärung hätte aber an dem Natürlichkeit verheißenden Blickfang teilnehmen müssen (vgl. Senat, MD 2008, 288 – Fruit2Day). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der verschiedene nationalstaatlichen Regelungen nicht entsprechende Produktbezeichnungen für zulässig erachtet hat, wenn die Zutatenliste über die Zusammensetzung des Produkts zutreffend aufklärt (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26.10.1995 – C-51/94 „Sauce Hollandaise“ und vom 4.4.2000 – C-465 „d’arbo naturrein“). Diesen Entscheidungen ist nur zu entnehmen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen wird (vgl. Rz. 22 der zuletzt genannten Entscheidung). Dies rechtfertigt es aber nicht, Verbrauchern eine von dem Zutatenverzeichnis abweichende Zusammensetzung vorzuspiegeln. Dies ist hier, anders als in dem ebenfalls vom Senat entschiedenen Fall „d‘arbo naturrein“ (vgl. MD 2001, 65, 69), jedoch aus den dargelegten Gründen der Fall.

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4. Im Hinblick auf die Präsentation der früheren Ausstattung der Flasche im Internet steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus dem Unterlassungsvertrag gemäß dem Schriftsatz der damaligen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.5.2009 zu. Indem die Antragsgegnerin die vertragsgegenständliche Flaschengestaltung im Internet dargestellt hat, hat sie diese beworben und damit gegen die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Dass dies – wie die Antragsgegnerin geltend macht – versehentlich geschehen ist, ist unerheblich. Der Unterlassungsanspruch setzt ein Verschulden nicht voraus.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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6. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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7. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 150.000 €.