Auslandsrechtshilfe abgelehnt wegen unverständlicher Übersetzung der Anklageschrift
KI-Zusammenfassung
Ein türkisches Strafgericht ersuchte um die Vernehmung zweier in Köln wohnender Personen; die übersetzte Anklageschrift wurde dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht lehnte die Durchführung ab, weil die Übersetzung so fehlerhaft und unklar sei, dass der Sachverhalt nicht erkennbar ist. Der Senat schließt sich an und erklärt die Leistung der Rechtshilfe nach § 59 IRG und Art.1 Abs.1 EuRHÜbk für unzulässig, da eine sinnvolle Befragung nicht möglich ist.
Ausgang: Rechtshilfeersuchen um Vernehmung wegen unverständlicher und fehlerhafter Übersetzung der Anklageschrift als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Rechtshilfe nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen setzt voraus, dass der zu vernehmende Sachverhalt so verständlich dargestellt ist, dass eine sinnvolle Befragung möglich ist.
Ein Rechtshilfeersuchen nach § 59 IRG ist unzulässig, wenn die übersetzten Verfahrensunterlagen derart fehlerhaft oder unklar sind, dass nicht erkennbar ist, welche konkreten Tatumstände der Vernehmung zugrunde liegen sollen.
Widersprüchliche Bezeichnungen von Beteiligten oder fehlende Konkretisierung des Tatgeschehens in der Übersetzung können die Durchführung der beantragten Vernehmung ausschließen.
Gerichte dürfen die Erteilung von Rechtshilfe verweigern, wenn eine sachgerechte Vorhaltung und Befragung der Betroffenen mangels verständlicher Sachverhaltsdarstellung nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 523 AR 92/08
Tenor
Die Leistung der Rechtshilfe, um die das 1. Strafgericht in F./Türkei ersucht hat, ist unzulässig.
Gründe
I.
Mit einem vom türkischen Generalkonsulat übermittelten Antrag vom 20.5.2008 ersucht das 1. Strafgericht in F./Türkei um die Vernehmung der in Köln ansässigen Eheleute T. und B. O.. In der dem Ersuchen in Übersetzung beigefügten Anklageschrift der leitenden Oberstaatsanwaltschaft in F. vom 12.11.2007 (Az. 2007/892) heißt es zum Tatvorwurf:
"es hat sich aus der Verkehrsunfallniederschrift, aus den Angaben der Zeugen, aus dem gesamten Akteninhalt herausgestellt, dass der Beschwerdeführer, dessen offene Personalien und Adresse oben eingeschrieben wird, mit der Verdächtige T. verheiratet ist, die Verdächtige in der Tatzeit von dem Beschwerdeführer getrennt hat, er in der Tatzeit zusammen mit der anderen Beschwerdeführerin U., die seine Mutter ist, und mit dem Zeugen C., der sein Vater ist, in die Wohnung der grossen Bruder der Verdächtige gegangen ist, wo die Beschwerdeführerin gewohnt hat, um zu sprechen, die Beschwerdeführerin sie beleidigt hat, indem die Verdächtigen Sie beschimpft hat, und auf Sie angegriffen hat, daher er gegen die Verdächtige eine Anzeige erstattet hat, und er sich mit der Verdächtige nicht einigen will, die Beschwerdeführerin U. angegeben hat, dass sie in der Tatzeit zusammen mit dem anderen Beschwerdeführer O., der ihr Sohn ist, und mit dem Zeugen C., der ihr Ehemann ist, in die Wohnung der grossen Bruder der Verdächtige gegangen ist, wo die Beschwerdeführerin gewohnt hat, um zu sprechen, die Beschwerdeführerin Sie beleidigt hat, auf Sie angegriffen hat, daher er gegen die Verdächtige eine Anzeige erstattet hat, und er sich mit der Verdächtige nicht einigen will, die Beschwerdeführerin U. angegeben hat, die Aussage des Zeugen C. B. mit den Aussagen der Beschwerdeführer in der gleichen Richtung ist, die andere Zeugin N. D. angegeben hat, dass sie in der Tatzeit in der Wohnung war, sie keine Geschreistimme gehört hat, die Verdächtige T. B. angegeben hat, dass in der Tatzeit die Beschwerdeführer O. und seine Mutter U. auf sie angegriffen haben, sie sie beschimpft und beleidigt haben, sie C. B. getrennt hat, und sie beruhigt hat, in der Tatzeit ihre Schwiegertochter N. D. zu Hause war, sie in der Tatzeit sehr müde war, weil der Beschwerdeführer O., der ihr Ehemann ist, sie geschlagen hat, er sich an die Sicherheitskräfte nicht angewendet hat, auch sie eine Anzeige erstattete, sie sich nicht einigen will, die Angabe der Verdächtige gerichtet ist, von der Straftat zu retten, ihre Angaben mit der Angaben der Zeugen zuwiderhandelt hat, deswegen die Verdächtige ihr zur Last gelegten Straftat begangen hat,"
Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Rechtshilfe mit Verfügung vom 17.11.2008 bewilligt.
Das Amtsgericht Köln hat die Durchführung der Rechtshilfe mit der Begründung abgelehnt, die Übersetzung sei dermaßen fehlerhaft, dass unklar sei, was eigentlich passiert sein solle.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat daraufhin das Rechtshilfeersuchen zusammengefasst und erneut dem Amtsgericht zugeleitet.
Das Amtsgericht hat wiederum die Durchführung der Vernehmung abgelehnt. Es bleibe nach wie vor offen, welche Beleidigungen wann gegenüber wem ausgesprochen worden seien und in welcher Art. und Weise die Angeklagte eine Körperverletzung versucht habe. Eine sinnvolle Vernehmung könne deshalb nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht das Ersuchen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht ist nach § 61 Abs. 1 IRG zulässig.
Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nach § 59 Abs. 3 IRG nicht vorliegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu Folgendes ausgeführt:
"Bei ausländischen Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ist in jedem Fall eine genaue Mitteilung des Sachverhalts erforderlich ( Schomburg-Lagodny, IRG, 4. Aufl.,
§ 59 Rdn. 56). Gegenstand des türkischen Verfahrens sind die Vorwürfe der Beleidigung und der versuchten Körperverletzung. In der Übersetzung der türkischen Anklageschrift heißt es dazu lediglich: " ...die Beschwerdeführerin (hat) sie beleidigt, indem die Verdächtigen Sie beschimpft hat, und auf Sie angegriffen hat..." Weiter
Weder wird das "Schimpfen" näher erläutert - welche Ausdrücke sind gefallen etc. noch enthält die Anklageschrift nähere Erklärungen zu dem "Angriff" - wie und in welcher Form. Schließlich werden in der Anklageschrift die Bezeichnungen
"Beschwerdeführer" bzw. "Beschwerdeführerin" missverständlich gebraucht - es gibt
sogar eine zweite Beschwerdeführerin U., deren Rolle im weiteren Verlauf der
Darstellung auch nicht klar hervorgeht.
Insgesamt ist die Übersetzung der türkischen Anklageschrift, die sich ohne Punkt
über mehr als 1 ½ Seiten erstreckt, für eine Vernehmung und entsprechende Vorhalte ungeeignet."
Dem schließt sich der Senat an. Nach Art. 1 Abs. 1 des im Verhältnis zur Türkei maßgeblichen Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom 20.4.1959 (EuRHÜbk) sind die Vertragsparteien zwar verpflichtet, einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Dies setzt aber voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist. Das ist vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.