Rechtshilfeersuchen Schweiz: Herausgabe von Kontounterlagen nach § 66 IRG stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Schweizer Justizbehörden ersuchen um Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen und Kontobelegen eines in der Schweiz inhaftierten Beschuldigten. Das OLG Köln erklärt die Leistung von Rechtshilfe nach §§ 59, 66 IRG und dem EuRhÜbK für zulässig und weist die Einwendungen der Drittbeteiligten zurück. Kopien fallen unter § 66 IRG; formelle Beschlagnahmeanforderungen können durch ersatzweise Erklärungen ersetzt werden.
Ausgang: Rechtshilfeersuchen zur Herausgabe von Kontounterlagen als zulässig stattgegeben; Einwendungen der Drittbeteiligten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ablichtungen und Kopien fallen unter den Anwendungsbereich des § 66 IRG, da sie wie Originale als Beweismittel dienen können.
Zur Zulässigkeit der Herausgabe nach § 66 IRG genügt, dass die begehrten Gegenstände in einem ausländischen Strafverfahren als Beweismittel dienen können; ein konkreter Nachweis ihrer Beweiswürdigkeit ist nicht erforderlich.
Voraussetzung der Herausgabe nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG ist die beiderseitige Strafbarkeit der inländischen Tatbestände; liegt diese vor, steht der Rechtshilfe nichts entgegen.
Die formelle Anforderung einer Beschlagnahmeanordnung des ersuchenden Staates kann durch eine nach dem Recht des ersuchenden Staates ausreichende Ersatzerklärung ersetzt werden.
Drittwidersprüche gegen die Herausgabe sind nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Tatsachen und eine rechtliche Grundlage substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens des Untersuchungsrichters des Kantons O./Schweiz vom 14. Dezember 2009 ist zulässig.
Die Einwendungen der Drittbeteiligten gegen die Herausgabe der von ihr mit Schreiben vom 15. Juni 2010 und vom 23. Juni 2010 an die Staatsanwaltschaft Köln übersandten Unterlagen betreffend das bei ihr bestehende Konto des Beschuldigten Konto-Nr. 000/0000000 an die schweizerischen Behörden des Kantons O. werden zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Die Justizbehörden des Kantons O. / Schweiz führen gegen den am 09.01.2010 in der Schweiz festgenommenen und seither dort in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten N. Q. ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Er soll am 08.04.2009 in O. gemeinschaftlich mit weiteren Tätern ein Juweliergeschäft überfallen haben. Bei dem Überfall soll eine Schusswaffe verwendet und eine bedeutende Menge Juwelen und Luxusuhren erbeutet worden sein. Im Zuge seiner Ermittlungen hat der Untersuchungsrichter des Kantons O. mit Schreiben vom 14.12.2009 an die Staatsanwaltschaft Köln unter anderem die Identifizierung der Bankverbindungen des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme und Herausgabe der Kontounterlagen erbeten. Das Rechtshilfeersuchen ist von der Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 23.12.2009 bewilligt worden. Mit Beschluss vom 01.06.2010 hat das Amtsgericht Köln unter anderem die Beschlagnahme der Kontoeröffnungsunterlagen und einer Kontoverdichtung für das bei der D. AG bestehende Konto Nr. XXXXXXXXX des Beschuldigten angeordnet. Zur Abwendung der Durchsuchung und der Beschlagnahme hat die D. mit Schreiben vom 15. und 23.06.2010 Kopien der Kontoeröffnung vom 29.04.2009 sowie der Kontokorrentumsätze nebst einer Gesamtumsatzliste und Belegen übersandt. Nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2010 widerspricht die D. AG jedoch "zur Vermeidung von Regressansprüchen" der Herausgabe der Unterlagen an die schweizerischen Behörden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat vorgelegt mit dem Antrag, die erbetene Rechtshilfe für zulässig zu erklären und die Einwendungen der D. AG zurückzuweisen.
II.
1. Eine Entscheidung des Senats ist nach § 61 Abs. 1 S.2 IRG veranlasst. Nach dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht zum einen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Alt.1), zum anderen im Falle des § 66 IRG auf Antrag des von der Herausgaberechtshilfe Betroffenen (Alt.2) darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Jedenfalls nach der ersten Alternative ist hier die Entscheidung des Senats veranlasst.
2. Die Zulässigkeit der Rechtshilfe beurteilt sich nach § 59 IRG, hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen zusätzlich nach § 66 IRG und des weiteren nach Artt. 3 ff EuRhÜbk, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Schweiz Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – EuRhÜbK – sind. Des weiteren ist der bilaterale Vertrag vom 13.11.1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EuRhÜbK und die Erleichterung seiner Anwendung zu beachten (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., Vertragstabelle zum EuRhÜbk S. 522 ff, sowie zum Ergänzungsvertrag S. 628 ff)).
3. Der in Art. 15 Abs. 1 EuRhÜbK vorgesehenen Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Weg bedurfte es nicht. Der Ergänzungsvertrag vom 13.11.1969 bestimmt abweichend hiervon in Art. VIII Abs. 1, dass die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren können.
4. Nach §§ 59, 66 Abs. 1 IRG ist Rechtshilfe "auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates" zu leisten, wobei es der Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle in der Regel nicht bedarf, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint (Grützner/Pötz/Wilkitzki, a.a.O., § 59 Rdn. 12).
Von einer solchen Befugnis ist bei dem Untersuchungsrichter des Kantons O., der das Ersuchen gestellt hat, ohne weiteres auszugehen.
5. Für den Inhalt des Ersuchens um Herausgabe werden nach § 66 Abs. 2 IRG gegenüber der sonstigen Rechtshilfe im Rahmen des § 59 IRG zusätzliche Anforderungen gestellt (vgl. Grützner/Pötz, a.a.O. § 66, Rdn. 5 ). Diese sind hier erfüllt.
a) Soweit (nur) Ablichtungen herausgegeben werden sollen, unterfällt dies dem Anwendungsbereich des § 66 IRG. Denn Kopien kommen in gleicher Weise wie Originale ebenfalls als Beweismittel in Betracht, so dass ihre Herausgabe nicht als bloßes Auskunftsersuchen zu behandeln ist (vgl BGHSt 33,196,208 ff; Senat 11.6.03 – 6 Ausl 27/03-5/03 -; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl, § 66 Randnr. 8 m.w.N.; aA Grützner/Pötz/Wilkitzki, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 66 Rdn. 3).
b) Die Gegenstände , die herausgegeben werden sollen, müssen so genau wie möglich bestimmt sein. Das ist in dem Ersuchen vom 9.12.2009 mit genügender Bestimmtheit geschehen. In der Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Köln – 504 Gs 711/10 – vom 01.06.2010 sind die Bankdaten zu dem zuvor von der D. AG mitgeteilten Konto im einzelnen genau beschrieben worden.
c) Dem Herausgabezweck des § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG, wonach zur Herausgabe erbetene Gegenstände "als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können" müssen, genügt es nach höchstrichterlicher, verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsprechung, wenn die Gegenstände Beweisbedeutung gewinnen können und dies nach den Umständen des Falles nicht völlig ausgeschlossen erscheint (BVerfG, NStZ-RR 02,16; BGHSt 20,170,173; 27,222,227; zustimmend Schomburg/Lagodny a.a.O., § 66 Randnr.12).
Erforderlich ist nur, dass ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit anhängig ist, für das die Gegenstände als Beweismittel erbeten werden. Das ist hier nach dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens unzweifelhaft der Fall. Eine nähere Begründung für die Notwendigkeit der Herausgabe ist hingegen nicht erforderlich.
Ob die Gegenstände beweiserheblich oder –geeignet sind, bedarf keiner konkreten Feststellung. Dies unterliegt vielmehr der Beurteilung durch den ersuchenden Staat aus der Sicht seines eigenen Verfahrens (BGHSt 27,222,227). Den Beweiswert der Gegenstände kann der ersuchende Staat nämlich erst beurteilen, wenn er sie erhalten hat (Grützner/Pötz/Wilkitzki a.a.O., § 66 Randnr. 10; Schomburg/Lagodny a.a.O., § 66 Randnr.12).
6. Das nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG zu beachtende Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit ist erfüllt. Der Tatvorwurf ist nach Art. 140 des Schweizerischen StGB wie auch nach §§ 249, 250 des deutschen StGB als (schwerer) Raub unter Strafe gestellt.
7.
Soweit die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG – der im Rahmen der Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 lit c EuRhÜbK zu berücksichtigen ist weiter das Formalerfordernis einer Beschlagnahmeanordnung des ersuchenden Staates voraus setzt, kann an deren Stelle eine sog. Ersatzerklärung der nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Beschlagnahmeanordnung zuständigen Stelle treten. Eine solche Erklärung kann aus Sicht des Senats hier in ausreichender Weise darin gesehen werden, dass das Ersuchen von einem Untersuchungsrichter des Kantons O. gestellt worden ist, zu dessen rechtlichen Befugnissen es nach Art. 171 der StPO des Kantons O. gehört, jeden als Beweismittel geeigneten Gegenstand zu beschlagnahmen. Eine weitergehende Erklärung ist daher entbehrlich.
8. Die Leistung von Rechtshilfe und insbesondere die Herausgabe der sichergestellten Kontounterlagen ist nicht unverhältnismäßig und stellt sich auch sonst nicht als unzulässiger Grundrechtseingriff dar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt nur, dass der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache stehen darf, und dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks nicht zur Verfügung stehen dürfen (BGHSt 27,222,227).
Die Justizbehörden des Kantons O. sind zur Fortführung der Ermittlungen auf die erbetenen Unterlagen als Beweismittel angewiesen, wogegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist.
9. Beachtliche Einwendungen gegen die Herausgabe sind von der Commerzbank AG als Drittbeteiligter nicht erhoben worden. Es ist nicht näher dargetan, von welcher Seite, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher Rechtsgrundlage die D. durch die Herausgabe der Kontounterlagen Regressansprüchen ausgesetzt sein könnte. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Senat nicht möglich.