Rechtshilfe: Herausgabe sichergestellter Unterlagen an Luxemburg als zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft begehrt die Rechtshilfe zur Herausgabe bei einer Durchsuchung sichergestellter Unterlagen und einer Sicherungsfestplatte an luxemburgische Behörden. Entscheidungserheblich ist die Prüfung der Voraussetzungen des IRG (§§59, 66), des EuRhÜbk und des SDÜ. Das OLG Köln erklärt die Rechtshilfe für zulässig: Gegenstände sind ausreichend bestimmt, beiderseitige Strafbarkeit und Verhältnismäßigkeit sind gegeben; eine Ersatzerklärung einer Untersuchungsrichterin genügt anstelle einer ausländischen Beschlagnahmeanordnung.
Ausgang: Antrag auf Rechtshilfe zur Herausgabe sichergestellter Unterlagen an Luxemburg als zulässig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Herausgabe von Gegenständen an einen ersuchenden ausländischen Staat nach § 66 IRG setzt voraus, dass die Gegenstände hinreichend bestimmt sind und im ersuchenden Verfahren als Beweismittel dienen können; eine weitergehende Notwendigkeitsbegründung ist nicht erforderlich.
Die Bewertung der Beweisbedeutung der herauszugebenden Gegenstände obliegt grundsätzlich dem ersuchenden Staat; eine konkrete Feststellung ihrer Beweiserheblichkeit in Deutschland ist nicht erforderlich.
Voraussetzung für Rechtshilfe nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG ist die beiderseitige Strafbarkeit der inländischen und ausländischen Tatbestände; ist diese gegeben, steht dem nicht entgegen.
Kann das ersuchende Recht die Herausgabe nur aufgrund einer Beschlagnahmeanordnung verlangen, kann an deren Stelle eine Ersatzerklärung der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates treten, wenn deren Befugnisse nach dem ausländischen Recht dies rechtfertigen.
Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist; bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Bedeutung der Strafsache und das Vorhandensein weniger einschneidender Mittel zu berücksichtigen.
Tenor
Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Untersuchungsrichterin des Bezirksgerichts Luxemburg im Großherzogtums Luxemburg vom 10. Mai 2010 ist zulässig.
Rubrum
Die Einwendungen des Zeugen N. L. gegen die Herausgabe folgender bei der Durchsuchung der Wohnung des Zeugen sichergestellter Unterlagen und Gegenstände :
1.
– Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 6.07.2010 – 4 Ls 8853 Js
441084/08 -,
- Verwarnung der Stadt C. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Foto des Fahrers vom 24.05.2010,
- Verwarnung des Landratsamtes I. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Foto des Fahrers vom 30.06.2010,
- Gutschrift der Spedition D. vom 9.06.2009,
- Frachtbrief Nr. 2716505 der Firma U. Produktions GmbH vom 5. – 7.05.2009 für den LKW XX-XX 1xxx mit dem Anhänger XX-X 1xxx,
- Transportschein der Firma Transportes F. SA vom 8. – 12.05.2009 für das Fahrzeug XX-X 1xxx,
- Frachtbrief der Spedition D. mit Stempel der Firma T. Luft-See vom 6.05.2009, angegebenes Kennzeichen XX-X 4xx.
2.
der von dem Datenbestand auf dem (nach Auswertung zurückgegebenen) Laptop Marke V. L 300, Gehäusenummer 3913xxxxQ angefertigten Sicherungsfestplatte
an die Behörden des Großherzogtums Luxemburg werden zurückgewiesen.
I.
Die Justizbehörden des Großherzogtum Luxemburg führen gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges. Es sollen zwischen dem 1. und 7. Mai 2009 in W. Zahlungskarten zum Tanken größerer Mengen von Dieselkraftstoff betrügerisch benutzt worden sein. Es besteht der Verdacht, dass die Daten der im rechtmäßigen Besitz der in Luxemburg ansässigen Firma Transports G. befindlichen Karten unbefugt kopiert wurden, um sie zum Tanken ohne Bezahlung einzusetzen. In zwei Fällen sind Kennzeichen von Lastkraftwagen ermittelt worden, die auf den Zeugen N. L. zugelassen sind.
Im Zuge ihrer Ermittlungen hat die Untersuchungsrichterin bei dem Bezirksgericht Frau O. M. mit Schreiben vom 07.05.2010 an die Staatsanwaltschaft Köln unter anderem die Durchsuchung der Wohnung des Zeugen zwecks Beschlagnahme von zur Wahrheitsfindung dienlichen Unterlagen erbeten. Das Rechtshilfeersuchen ist von der Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 27.05.2010 bewilligt worden. Mit Beschluss vom 28.06.2010 hat das Amtsgericht Köln die Durchsuchung der Wohn-und Geschäftsräume des Zeugen angeordnet. Bei der daraufhin am 09.08.2010 durchgeführten Durchsuchung sind unter anderem die im Tenor aufgeführten Unterlagen und ein Laptop sichergestellt worden. Von dem Datenbestand auf dem Laptop ist eine Sicherungsfestplatte angefertigt worden.
Nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln vom 26.08.2010 widerspricht der anwaltliche Beistand des Zeugen der Herausgabe der vorbezeichneten Unterlagen an die luxemburgischen Behörden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat vorgelegt mit dem Antrag, die erbetene Rechtshilfe für zulässig zu erklären und die Einwendungen des Zeugen zurückzuweisen. Eine nähere Stellungnahme hat dessen anwaltlicher Beistand hierzu nach erfolgter Akteneinsicht nicht abgegeben.
II.
1. Eine Entscheidung des Senats ist nach § 61 Abs. 1 S.2 IRG veranlasst. Nach dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht zum einen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Alt.1), zum anderen im Falle des § 66 IRG auf Antrag des von der Herausgaberechtshilfe Betroffenen (Alt.2) darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Jedenfalls nach der ersten Alternative ist hier die Entscheidung des Senats veranlasst.
2. Die Zulässigkeit der Rechtshilfe beurteilt sich nach § 59 IRG, hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen zusätzlich nach § 66 IRG und des weiteren nach Artt. 3 ff EuRhÜbk, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Luxemburg Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – EuRhÜbK – sind. Des weiteren ist das Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ – vom 19.06.1990 zu beachten (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., Vertragstabelle zum EuRhÜbk S. 522 ff, sowie zum SDÜ S. 1381 ff)).
3. Der in Art. 15 Abs. 1 EuRhÜbK vorgesehenen Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Weg bedurfte es nicht. Art. 53 SDÜ bestimmt abweichend hiervon in Art. VIII Abs. 1, dass die Justizbehörden der beteiligten Staaten unmittelbar miteinander verkehren können.
4. Nach §§ 59, 66 Abs. 1 IRG ist Rechtshilfe „auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates“ zu leisten, wobei es der Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle in der Regel nicht bedarf, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint (Grützner/Pötz/Wilkitzki, a.a.O., § 59 Rdn. 12).
Von einer solchen Befugnis ist bei der Untersuchungsrichterin des Bezirksgerichts in Luxemburg, die das Ersuchen gestellt hat, auszugehen. Sie ergibt sich aus den Vorschriften der luxemburgischen Strafprozessordnung über den Untersuchungsrichter, namentlich aus Art. 28 Abs.2 in Verb. mit Art.42.
5. Für den Inhalt des Ersuchens um Herausgabe werden nach § 66 Abs. 2 IRG gegenüber der sonstigen Rechtshilfe im Rahmen des § 59 IRG zusätzliche Anforderungen gestellt (vgl. Grützner/Pötz, a.a.O. § 66, Rdn. 5 ). Diese sind hier erfüllt.
a) Die Gegenstände, die herausgegeben werden sollen, müssen so genau wie möglich bestimmt sein. Das ist in dem Ersuchen vom 07.05.2010 mit genügender Bestimmtheit geschehen. In der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Köln – 503 Gs 1869/10 – vom 28.06.2010 sind die Unterlagen ausreichend genau beschrieben worden.
c) Dem Herausgabezweck des § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG, wonach zur Herausgabe erbetene Gegenstände „als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können“ müssen, genügt es nach höchstrichterlicher, verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsprechung, wenn die Gegenstände Beweisbedeutung gewinnen können und dies nach den Umständen des Falles nicht völlig ausgeschlossen erscheint (BVerfG, NStZ-RR 02,16; BGHSt 20,170,173; 27,222,227; zustimmend Schomburg/Lagodny a.a.O., § 66 Randnr.12).
Erforderlich ist nur, dass ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit anhängig ist, für das die Gegenstände als Beweismittel erbeten werden. Das ist hier nach dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens unzweifelhaft der Fall. Eine nähere Begründung für die Notwendigkeit der Herausgabe ist hingegen nicht erforderlich.
Ob die Gegenstände beweiserheblich oder –geeignet sind, bedarf keiner konkreten Feststellung. Dies unterliegt vielmehr der Beurteilung durch den ersuchenden Staat aus der Sicht seines eigenen Verfahrens (BGHSt 27,222,227). Den Beweiswert der Gegenstände kann der ersuchende Staat nämlich erst beurteilen, wenn er sie erhalten hat (Senat 02.08.2010 – 6 AuslS 81/10 -; Grützner/Pötz/Wilkitzki a.a.O., § 66 Randnr. 10; Schomburg/Lagodny a.a.O., § 66 Randnr.12).
6. Das nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG zu beachtende Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit ist erfüllt. Die Tatvorwürfe sind nach Art. 175 bis 178, 196, 197, 467 und 496 des luxemburgischen StGB wie auch nach §§ 242, 263, 263a, 267 des deutschen StGB unter Strafe gestellt.
7.
Soweit die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG – der im Rahmen der Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 lit c EuRhÜbK zu berücksichtigen ist – weiter das Formalerfordernis einer Beschlagnahmeanordnung des ersuchenden Staates voraus setzt, kann an deren Stelle eine sog. Ersatzerklärung der nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Beschlagnahmeanordnung zuständigen Stelle treten. Eine solche Erklärung ist hier in ausreichender Weise darin zu sehen, dass das Ersuchen von einer Untersuchungsrichterin gestellt worden ist, zu deren rechtlichen Befugnissen es nach Art. 28 Abs.2 in Verb. mit Art.42 und 31 Abs. 3 der luxemburgischen StPO gehört, jeden als Beweismittel geeigneten Gegenstand zu beschlagnahmen. Eine weitergehende Erklärung ist daher entbehrlich.
8. Die Leistung von Rechtshilfe und insbesondere die Herausgabe der sichergestellten Kontounterlagen ist nicht unverhältnismäßig und stellt sich auch sonst nicht als unzulässiger Grundrechtseingriff dar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt nur, dass der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache stehen darf, und dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks nicht zur Verfügung stehen dürfen (BGHSt 27,222,227).
Die Justizbehörden des Großherzogtums Luxemburg sind zur Fortführung der Ermittlungen auf die erbetenen Unterlagen als Beweismittel angewiesen, wogegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist.
9. Beachtliche Einwendungen gegen die Herausgabe sind von dem Zeugen L. nicht erhoben worden. Sofern er nach Auswertung der Unterlagen seitens der luxemburgischen Behörden als Tatverdächtiger angesehen werden sollte – was er offensichtlich befürchtet –, stünde das der Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht entgegen.