Auslieferungshaft nur für spätere Verurteilung nach Spezialitätsverzicht
KI-Zusammenfassung
Polen ersuchte aufgrund Europäischen Haftbefehls um Auslieferung zur Strafvollstreckung aus fünf Verurteilungen. Der Senat ordnete Auslieferungshaft nur wegen der (zeitlich späteren) Verurteilung aus 2010 an und sah das Ersuchen im Übrigen als „verbraucht“ an, weil der Verfolgte bereits 2009 ausgeliefert wurde und auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtet hatte. Für die früheren Urteile fehlten besondere Gründe für eine erneute Auslieferung; zudem lag ein Strafrest unter vier Monaten vor. Die Bestellung eines Pflichtbeistands wurde mangels Voraussetzungen abgelehnt.
Ausgang: Auslieferungshaft nur hinsichtlich der späteren Verurteilung (2010) angeordnet; Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt und frühere Verurteilungen nicht (erneut) einbezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Verfolgte in einem früheren Auslieferungsverfahren wirksam auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtet, kann eine erneute Auslieferung zur Strafvollstreckung grundsätzlich nur auf eine nach der ersten Überstellung zeitlich spätere Verurteilung gestützt werden.
Nach bereits erfolgter Überstellung ist ein erneutes Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung derselben oder früherer Verurteilungen regelmäßig als erledigt anzusehen, sofern nicht besondere Gründe (etwa Flucht aus Strafhaft) eine erneute Auslieferung rechtfertigen.
Ist die Tat nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl bezeichnet, ist im Auslieferungsverfahren die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen.
Ein Auslieferungshindernis wegen eines in Abwesenheit ergangenen Urteils besteht nicht, wenn der Verfolgte am letzten Verhandlungstag persönlich anwesend war und ordnungsgemäß über den Verkündungstermin unterrichtet wurde.
Die Auslieferung zur Vollstreckung setzt nach § 81 Nr. 2 IRG grundsätzlich voraus, dass eine Freiheitsstrafe (oder ein zu vollstreckender Strafrest) von mehr als vier Monaten zu vollstrecken ist.
Leitsatz
Hat der Verfolgte in einem früheren Auslieferungsverfahren auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, kann seine erneute Auslieferung zur Strafvollstreckung nur auf eine zeitlich spätere Verurteilung gestützt werden. Nach bereits erfolgter Auslieferung kommt eine nochmalige Auslieferung zur Vollstreckung früherer Verurteilungen nicht in Betracht, sofern dafür nicht besondere Gründe – etwa Flucht aus der Strafhaft – gegeben sind.
Tenor
1. Gegen den polnischen Staatsangehörigen M.
wird die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung nach Polen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.09.2010 – Aktenzeichen VII K 1124/10 - angeordnet.
2. Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung eines Pflichtbeistandes
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die polnischen Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Olsztyn vom 25.08.2011 – Aktenzeichen II Kop 99/11 – um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aufgrund folgender fünf Verurteilungen:
„1. Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 26.10.2006 – VII K 1417/06 – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Verstoßes gegen auferlegte Verbote, von der noch 53 Tage zu verbüßen sind. Dem Verfolgten liegt zur Last, am 06.04.2006 in P. den Pkw I., amtliches Kennzeichen XX 00000 - entgegen einem durch das Amtsgericht Olsztyn am 26.08.2005 – VII K 1131/05 – verhängten Fahrverbot für die Dauer von einem Jahr – geführt zu haben.
2. Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 19.01.2007 – VII K 1419/06 – zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Körperverletzung, von der noch 9 Monate zu verbüßen sind.
Dem Verfolgten liegt zur Last, sich am 30.04.2006 in L. an einer Schlägerei beteiligt und in diesem Zusammenhang Schläge mit Stöcken, Zaunlatten sowie Fußtritte ausgeteilt und dadurch die weiteren an der Schlägere beteiligten Personen (N., C., A. und T.) der Gefahr der Körperverletzung ausgesetzt zu haben.
3. Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 17.12.2007 – VII K 1553/07 – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wegen Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung, von der noch 1 Jahr, 3 Monate und 27 Tage zu verbüßen sind. Dem Verfolgten liegt zur Last, in der Nacht zum 08.08.2007 die Windschutzscheibe eines in der Q. Str. YY A, P., abgestellten Pkw der Marke T1, amtliches Kennzeichen YY 00000, eingeschlagen und eine im Eigentum des Geschädigten D. stehende Stereoanlage im Wert von 300 Zloty entwendet zu haben. Zudem soll er ein an der Außenwand des Gebäudes Q. Str. YY A befestigtes Werbeplakat abgerissen und hierdurch einen Schaden in Höhe von 1.000 Zloty zum Nachteil der Eigentümerin T1 verursacht haben.
4. Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 04.08.2008 – VII K 946/08 – zu einer noch voll zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 150 Tagen wegen Sachbeschädigung und versuchten Einbruchsdiebstahls.Dem Verfolgten liegt zur Last, am 07.03.2008 an der Haltestelle X. Str., P., mit einem Mülleimer die Scheibe im Bus des städtischen Transportunternehmens Gesellschaft mit beschränkter Haftung, amtliches Kennzeichen YY 000000, Linie 15, eingeschlagen und hierdurch einen Schaden in Höhe von 656,27 Zloty verursacht zu haben.
5. Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.10.2010 – VII K 1124/10 – zu einer noch voll zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Dem Verfolgten liegt zur Last, am 04.05.2010 die Fensterscheibe der Bibliothek in L. , Gemeinde Q1 herausgebrochen, und in die Räumlichkeiten eingestiegen zu sein, um Stehlenswertes zu entwenden. Zudem soll er am 05.05.2010 in der Wohnung Nr. 6, L., Gemeinde Q1 insgesamt 10 g Amphetamin unerlaubt besessen haben.“
Die Verurteilungen zu Ziff. 1 und 2 waren bereits Gegenstand des Auslieferungsverfahrens 6 AuslA 44/09, in dem sich der aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 24.04.2009 am 13.05.2009 festgenommene Verfolgte zu richterlichem Protokoll am 13.05.2009 mit der vereinfachten Auslieferung und unter Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität einverstanden erklärt hat. Er wurde am 20.05.2009 an die polnischen Behörden überstellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gem. § 29 Abs. 1 IRG einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft kann nur mit Einschränkungen entsprochen werden.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls sind derzeit nur insoweit erfüllt, als die Auslieferung nach Polen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.09.2010 – Aktenzeichen VII K 1124/10 – in Rede steht.
Insoweit gilt folgendes:
a) Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in Olsztyn vom 25.08.2011 – Aktenzeichen II Kop 99/11 – ist gemäß den §§ 79 Abs. 1 S. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden anzusehen. Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben, insbesondere eine ausreichende Beschreibung der abgeurteilten Taten.
b) Die Voraussetzungen der Auslieferung zur Vollstreckung nach § 81 Nr. 2 IRG liegen vor. Gegen den Verfolgten ist eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten zu vollstrecken.
c) Die Auslieferung ist auch nicht von vornherein unzulässig.
aa) Da die Taten in dem Europäischen Haftbefehl nach der maßgeblichen Definition des Ausstellungsmitgliedsstaates nicht als Katalogtat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (Abl. EG Nr. L 190 S. 1) bezeichnet sind, ist gemäß § 81 Ziff. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen, die jedoch zweifelsfrei gegeben ist.
Die dem Verfolgten im Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.10.2010 zur Last gelegten Taten sind strafbar nach Art.13 § 1 in verb. mit Art. 279 § 1 des polnischen StGB sowie Art. 62 Abs. 1 des polnischen Betäubungsmittelgesetzes. Nach deutschem Recht ergibt sich die Strafbarkeit aus §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff.1, 23 StGB und aus § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG.
bb) Es besteht kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG im Hinblick darauf, dass das Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.10.2010 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl unter Buchstabe D. 4. war der Verfolgte in dieser Sache am letzten Verhandlungstag persönlich anwesend und wurde benachrichtigt, dass das Urteil am 29.10.2010 verkündet werde; zu diesem Termin ist er nicht erschienen.
cc) Dass nach den Maßstäben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.7.2008 in der Rechtssache C-66/08 2008 für den Begriff des Aufenthalts im Sinne des Art. 4 Ziff. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ein Bewilligungshindernis gemäß § 83 b Abs. 2 lit. b IRG anzunehmen ist, kann der Senat nicht feststellen. Im Auslieferungshaftbefehl vom 24.04.2009 – 6 AuslA 44/09 – hat der Senat dafür seinerzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen. Zwischenzeitlich hat sich der Verfolgte über längere Zeit in Polen aufgehalten und sich dort zuletzt offenbar auch in Strafhaft befunden. Zu dazwischen liegenden Aufenthalten in Deutschland hat der Verfolgte bei seiner Anhörung näheres nicht angegeben, so dass für eine Verwurzelung in Deutschland, die seine Gleichstellung mit einem Deutschen gem. § 83 b Abs. 2 IRG genügende Anhaltspunkte nicht gegeben sind.
2. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen gilt folgendes:
a) Betreffend die im Europäischen Haftbefehl vom 25.08.2011 unter 1. und 2. aufgeführten Urteile des Bezirksgerichts Olsztyn vom 26.10.2006 – Az VII K 1417/06 – und vom 19.01.2007 – Az 1419/06 – ist dem Auslieferungsersuchen in dem vorangegangenen Verfahren 6 AuslA 44/09 bereits Genüge getan worden. Es ist nicht dargetan, aus welchen Gründen nach erfolgter Überstellung die Auslieferung insoweit ein zweites Mal begehrt wird, wie dies in einem vom Senat entschiedenen vergleichbaren Fall seitens des ersuchenden Staates geschehen ist, zu vgl Senat 8.10.2008 – 6 AuslA 108/08-77.
b) Des weiteren sind für alle im Europäischen Haftbefehl vom 25.08.2011 aufgeführten Verurteilungen mit Ausnahme der erst später erfolgten Verurteilung zu Ziff.5. die Rechtswirkungen des Verzichts des Verfolgten auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu beachten. Der bereits im vorangegangenen Auslieferungsverfahren 6 AuslA 44/09 nach ordnungsgemäßer richterlicher Belehrung gem. § 41 IRG wirksam erklärte - und im vorliegenden Verfahren wiederholte - Verzicht hatte und hat zur Folge, dass die Vollstreckung auch solcher Urteile zulässig war und ist, auf die sich das Ersuchen nicht erstreckt hatte.
Damit ist nach derzeitigem Erkenntnisstand das Ersuchen hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl vom 25.08.2011 unter Ziff. 1. bis 4. aufgeführten Urteile als verbraucht anzusehen.
c) Hinzukommt, dass aus dem unter Ziff. 1. angeführten Urteil vom 26.10.2006 nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl unter Buchstabe C 3. nur noch 53 Tage Freiheitsstrafe zu verbüßen sind, womit das von § 81 Nr. 2 IRG vorausgesetzte Strafmaß von vier Monaten nicht mehr erreicht wird und eine Auslieferung zur Vollstreckung des Strafrestes aus dieser Verurteilung auch aus diesem Grund nicht zulässig wäre.
Allerdings könnte die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 81 Nr. 2 IRG durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den insgesamt zur Vollstreckung anstehenden Erkenntnissen noch erfüllt werden, sofern die polnischen Gesetze dies zulassen. Ob das geschehen bzw. beabsichtigt ist, mag ggfs. von den polnischen Behörden mitgeteilt werden.
3. Die Anordnung der Auslieferungshaft beruht auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Verfolgte ist ledig und geht derzeit keiner versicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Es ist – wie vom Senat schon im Auslieferungshaftbefehl vom 24.04.2009 angenommen – weiterhin davon auszugehen, dass der Verfolgte sich der Strafvollstreckung durch die Aufenthaltsverlegung nach Deutschland entzogen hat. Hinzukommt, dass seine psychische Erkrankung, die nach seinen Angaben zuletzt eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht hat, seine persönliche Zuverlässigkeit beeinträchtigen dürfte. Diese Umstände lassen besorgen, dass der Verfolgte sich der Auslieferung eher entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird.
III.
Die Beschränkungen gem. § 119 Abs. 1 S.2 Ziff.1-3 StPO (d.h.: Notwendigkeit von Besuchs- und Telefonerlaubnis, Überwachung von Außenkontakten, und das Verbot der Übergabe von Gegenständen) werden angeordnet. Die Ausführung wird auf die Generalstaatsanwaltschaft Köln übertragen (§ 119 Abs. 2 S.2 StPO ).
Die Verfolgte kann jederzeit eine Änderung einer Beschränkung durch gerichtliche Entscheidung des Senats beantragen.
IV.
Den bei der richterlichen Anhörung geäußerten Wunsch nach anwaltlichem Beistand wertet der Senat als Antrag des Verfolgten auf Bestellung eines Pflichtbeistands. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 IRG jedenfalls derzeit nicht erfüllt sind.
Dass der Senat die Auslieferungshaft abweichend vom Europäischen Haftbefehl lediglich auf das Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.09.2010 stützt und das Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden nach derzeitigem Erkenntnisstand im übrigen als erledigt ansieht, wirkt sich nur zu Gunsten des Verfolgten aus.
Der Verfolgte war ausweislich des Protokolls vom 22.09.2011 bei seiner Anhörung auch ausreichend in der Lage, seine Einwendungen gegen die Auslieferung persönlich vorzubringen.