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Oberlandesgericht Köln·6 AuslA 90/09·13.08.2009

Anordnung von Auslieferungshaft wegen Strafvollstreckung nach Schweiz

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationales StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schweiz ersuchte um Auslieferung des serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelstrafen. Das OLG prüfte Einwendungen des Verfolgten (u.a. deutsche Staatsangehörigkeit, Vollstreckungsverjährung) und kam nach Vorlage der schweizerischen Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist. Wegen fehlender substantiierter Einwände und konkreter Fluchtgefahr ordnete das Gericht Auslieferungshaft an.

Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG stattgegeben; Auslieferung nicht wegen Vollstreckungsverjährung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Beurteilung der Vollstreckungsverjährung bei Auslieferungsersuchen nach dem EuAlÜbK in der durch den Vertrag vom 08.07.1999 geänderten Fassung ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich; eine Auslieferung darf nicht allein mit der Berufung auf Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates abgelehnt werden.

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Die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls sind erfüllt, wenn das Ersuchen an die zuständige Behörde gerichtet ist und eine beglaubigte Abschrift des Urteils nebst Anklageschrift vorgelegt wird (Art. 12 EuAlÜbK).

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Zur Bestimmung, ob die Zugehörigkeit zur deutschen Staatsangehörigkeit dem Auslieferungsverbot entgegensteht, ist auf die tatsächliche staatsangehörige Rechtsstellung des Betroffenen im Zeitpunkt des Ersuchens abzustellen; eine bloße Einbürgerungszusicherung ohne Nachweis des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit begründet keinen Ausschluss der Auslieferung.

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Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn konkrete Fluchtgefahr besteht; insbesondere rechtfertigt frühere Flucht zur Entziehung der Strafvollstreckung und die drohende Vollstreckungsverjährung die Annahme einer solchen Gefahr.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 IRG§ 15 IRG§ Art. 12 EuAlÜbK§ 2 IRG§ Art. 16 Abs. 2 GG§ Art. 116 Abs. 1 GG

Tenor

Gegen den serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen

Q T wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

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I.

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Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement der Schweiz – Bundesamt für Justiz – ersucht mit Schreiben vom 26.06.2009 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Verfolgte wurde durch rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18.10.1994 – Prozess Nr. U/DG940895 und Nr. DG940896 – wegen Betäubungsmittelstraftaten und wegen falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

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Dem Urteil liegt der Vorwurf zugrunde, der Verfolgte habe im Zeitraum von August bis Oktober 1993 in Zürich und andernorts in fünf Fällen mit Heroin in Mengen zwischen 80 g und 300 g gehandelt. Des weiteren liegt ihm zur Last, bei polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen im Dezember 1993 sowie im Januar und Februar 1994 einen gewissen C S der Wahrheit zuwider des Handelns mit großen Mengen von Betäubungsmitteln beschuldigt zu haben, woraufhin gegen S ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Wegen der Einzelheiten zu den abgeurteilten Straftaten wird auf die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28.07.1994 Bezug genommen, die Bestandteil des Urteils ist.

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Der Verfolgte trat die Strafe am 18.10.1994 an, konnte am 5.03.1995 aber flüchten.

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Mit dem Ersuchen sind eine Urteilsausfertigung nebst der erwähnten Anklageschrift sowie die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorgelegt worden.

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Der am 28.07.2009 vorläufig festgenommene Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am gleichen Tage vor dem Amtsgericht Gummersbach gegen seine Auslieferung eingewandt, er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit; außerdem liege keine rechtskräftige Verurteilung vor, diese sei zumindest nach deutschem Recht unwirksam. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.07.2009 den Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls zunächst abgelehnt mit der Begründung, die Auslieferung sei wegen nach dem als maßgeblich anzusehenden deutschen Recht eingetretener Vollstreckungsverjährung von vorneherein unzulässig, § 15 Abs. 2 IRG.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat dieser Auffassung unter Hinweis auf die Änderung des bilateralen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des EuAlÜbK und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13.11.1969 ( ErgV-EuAlÜbK) durch Vertrag vom 08.07.1999 widersprochen und dem Senat die Akten erneut mit dem Antrag vorgelegt, gegen den Verfolgten nach § 15 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.

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II.

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Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen werden, da die Auslieferung nach erneuter Prüfung nicht von vorneherein unzulässig erscheint, § 15 Abs. 2 IRG. An seine zuvor ablehnende Entscheidung ist der Senat nicht gebunden.

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Die von dem Verfolgten bei der richterlichen Anhörung am 28.07.2009 erhobenen Einwendungen, wonach es an einer rechtskräftigen bzw. nach deutschem Recht unwirksamen Verurteilung fehle, sind nicht näher ausgeführt worden und nach den von den Schweizerischen Behörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen offensichtlich unbegründet.

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1. Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungs-Übereinkommen vom 13.12.1957 – EuAlÜbK – in Verb. mit dem ErgV-EuAlÜbK, zuletzt geändert mit Vertrag vom 08.07.1999.

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Die formellen Voraussetzungen des Art. 12 EuAlÜbK für den Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls sind erfüllt. Das Auslieferungsersuchen ist nach dem den Art. 12 Abs. 12 Abs. 1 EuAlÜbK modifizierenden Art. V Abs. 1 lit a des bilateralen Vertrages vom 13.11.1969 in zulässiger Weise an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet worden. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18.10.1994 nebst der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28.07.1994 beigefügt.

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2. Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher im Sinne der Art.16 Abs.2, 116 Abs.1 GG, sondern serbisch-montenegrinischer Staatsbürger. Von den deutschen Behörden hat er bislang lediglich eine Einbürgerungszusicherung erhalten. Der Einbürgerung steht entgegen, dass der Verfolgte den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit noch nicht nachgewiesen hat. Im übrigen hat die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises mit Schreiben vom 30.07.2009 mitgeteilt, dass das der Behörde erst jetzt bekannt gewordene Strafverfahren in der Schweiz zum Anlaß für eine erneute Prüfung genommen wird, die ggfs mit dem Widerruf der Einbürgerungszusicherung enden kann.

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3. Die Auslieferungsfähigkeit der Tat, wegen der die Auslieferung begehrt wird, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 EuAlÜbK.

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Die dem Verfolgten zur Last gelegten, in dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18.10.1994 näher beschriebenen Straftaten sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Artikel 19 Ziff.1 Abs. 3-6 iVm Ziff.2 lit a und Art. 19 a Ziff.1 des Schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 303 Ziff.1 des schweizerischen StGB ) als auch nach deutschem Recht strafbar. Sie erfüllen die Strafvorschriften des § 29 a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG sowie des § 164 StGB. Die angewendeten Strafbestimmungen des schweizerischen Strafgesetzes sind im Wortlaut vorgelegt worden.

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4. Das Strafmaß entspricht den Anforderungen des den Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk abändernden Art. 2 Abs. 1 ErgV-EuAlÜbK, wonach das Maß einer noch zu vollstreckenden Strafe mindestens drei Monate betragen muß. Eine weitere höhere Reststrafe in dieser Höhe hat der Verfolgte auch bei Anrechnung von 357 Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung von Strafhaft vom 18.10.1994 bis zum 05.03.1995 noch zu verbüßen.

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5. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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6. Die nach deutschem Recht gem. § 79 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 StGB zum 18.10.2004 eingetretene Vollstreckungsverjährung hindert die Auslieferung nicht. Der ErgV-EuAlÜbK vom 13.11.1969 ist nach der dem Senat mit der erneuten Vorlage durch die Generalstaatsanwaltschaft bekanntgewordenen Änderung mit Vertrag vom 08.07.1999 in Art. 4 Abs. 1 dahin geändert worden, dass gemäß der Neufassung des Abs. 1 die Auslieferung nicht (mehr) mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass (die Strafverfolgung oder) die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist. Diese "auslieferungsfreundliche Lösung" (vgl Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, Randnr. 127) führt dazu, dass es auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr ankommt. Die vom Senat im Beschluss vom 31.07.2009 zitierte Entscheidung des BGH (BGHSt 35,67) betrifft den früheren Rechtszustand, nach dem es für die Frage der Verjährung der Vollstreckung sowohl auf das Recht des ersuchenden Staates als auch des ersuchten Staates ankam. Diese in Art. 10 EuAlÜbK getroffene Regelung war durch Art. 4 Abs. 1 aF ErgV-EuAlÜbK nicht berührt worden. Erst die Vertragsänderung vom 08.07.1999 hat dazu geführt, dass nunmehr für die Frage der Verjährung ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich ist.

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Hierzu haben die Schweizerischen Behörden ausgeführt, dass nach den maßgeblichen – dem Ersuchen beigefügten – Bestimmungen der Art. 99, 100 des schweizerischen StGB die Vollstreckung erst in 20 Jahren beginnend ab der Vollstreckbarkeit des Urteils verjährt, mithin – unter Berücksichtigung der verbrachten Haftzeiten, um die sich die Verjährung nach Arrt. 99 Abs. 2 lit a StGB verlängert - erst zum 04.03.2010.

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7. Die Anordnung der Haft ist geboten.

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Bei dem Verfolgten besteht Fluchtgefahr. Er hat sich bereits einmal der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzogen. Da auch nach schweizerischem Recht zum 04.03.2010 Vollstreckungsverjährung eintritt, ist zu befürchten, dass der Verfolgte sich in der Zwischenzeit dem polizeilichen Zugriff entziehen wird, um die Reststrafe nicht mehr verbüßen zu müssen.