Auslieferungshaft angeordnet: § 83b Abs. 2 lit. b) IRG greift bei Flucht ins Ausland nicht
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auslieferungshaft gegen einen serbischen Beschuldigten aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Belgiens zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Streitpunkt war, ob ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 lit. b) IRG vorliegt. Das OLG Köln verneint dies, weil der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt durch Flucht ins Ausland aufgegeben hat; eine Abwesenheitsverurteilung steht der Auslieferung nicht entgegen, da in Belgien ein neues Verfahren möglich ist.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft gegen den Verfolgten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 lit. b) IRG liegt nicht vor, wenn der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland durch Flucht ins Ausland aufgegeben hat, um sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.
Eine in Abwesenheit ergangene Verurteilung im ersuchenden Staat hindert die Auslieferung nicht, sofern dem Verfolgten nach dem Recht des ersuchenden Staates die Möglichkeit eines neuen kontradiktorischen Verfahrens (z. B. Einspruch mit Neuverhandlung) eingeräumt wird.
Ein Europäischer Haftbefehl ist als Auslieferungsersuchen im Sinne der §§ 79 Abs. 1, 83a Abs. 1 IRG anzusehen, wenn er die nach § 83a IRG erforderlichen Angaben enthält und die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten hinreichend konkretisiert sind.
Die Voraussetzungen für Auslieferung bzw. Auslieferungshaft sind auch an die Erfüllung der in § 81 IRG genannten Strafbarkeits- und Mindeststrafvoraussetzungen gebunden (z. B. Verurteilung zu mehr als vier Monaten Freiheitsstrafe).
Leitsatz
Ein Bewilligungshindernis gem. § 83 b Abs. 2 lit b) IRG liegt bei einem Verfolgten, der seinen langjährigen Aufenthalt im Inland durch Flucht wegen Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die deutschen Behörden ins Ausland aufgegeben hat, nicht vor.
Tenor
Gegen den serbischen Staatsangehörigen P. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft M. /Belgien vom 19.07.2011, mit dem um Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, verhängt durch Urteil des Strafgerichts M. vom 22.04.2011 wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, Betruges in zwei Fällen, versuchten Betruges in drei Fällen, Rädelsführerschaft und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, ersucht wird.
Dieses Urteil wurde in Abwesenheit des Verfolgten, der sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland in Strafhaft befand, verkündet.
Dem Urteil liegt Folgendes zugrunde:
„P., S. und H. sind Mitglied einer Vereinigung, die billigen Wein bei Großhändlern oder in Supermärkten einkauft, und diesen bejahrten und schwachen Menschen zu übertrieben erhöhten Preisen – bis zu 33 mal den Einkaufspreis – als Nobelweine weiterverkauft.
Die Kunden wurden über ein in Tunesien – wo P. sich abgesetzt hatte, nachdem er Probleme mit den deutschen Gerichtsbehörden bekommen hatte – ansässigen Call-Center kontaktiert.
Mehrere von objektiven polizeilichen Feststellungen bestätigte Aussagen bezeichnen den Beschuldigten P. als den Hauptverantwortlichen dieser Vereinigung. Zu ihm nach Tunesien wurde ein Großteil des Gewinns über die Firma W. U. übersandt, unter anderem eine Gesamtsumme von 212.963 Euro.
Die Taten wurden vom 01.01.06 bis zum 31.01.09 begangen.“
Der Verfolgte war am 29.10.2009 von Tunesien an Belgien, sodann am 11.06.2010 aufgrund Europäischen Haftbefehls von Belgien nach Deutschland ausgeliefert worden. Er verbüßt derzeit in der JVA A. aufgrund Urteils des Landgerichts D. vom 18.05.2006 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Strafende: 31.12.2012). Ferner ist als Überhaft notierte Untersuchungshaft zum Verfahren StA K. angeordnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.
Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft M. /Belgien vom 19.07.2011 ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen anzusehen. Er enthält die nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben, insbesondere ist die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter Angabe des Textes der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert.
Die Auslieferung ist nicht von vornherein unzulässig. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind strafbar nach Art. 51, 66, 193, 196, 197, 213, 214, 322, 323, 324, 324bis, 324ter Abs. 1, 325, 326 und 496 des belgischen Strafgesetzbuchs. Auf die - ebenfalls gegebene - Strafbarkeit nach deutschem Recht kommt es gemäß § 81 Ziff. 4 IRG nicht an, soweit die dem Ersuchen zu Grunde liegenden Taten (u.a. Betrug) in den Katalog gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (Abl. EG Nr. L 190 S. 1) fallen. Die Strafbarkeit nach deutschem Recht ist im Übrigen unproblematisch (§§ 263, 267 StGB). Die Voraussetzung des § 81 Nr. 2 IRG ist ebenfalls erfüllt, denn der Verfolgte ist zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt worden.
Ein Fall des § 83 Ziff. 3 IRG liegt nicht vor: Der Auslieferung steht nicht entgegen, dass der Verfolgte durch Urteil des Strafgerichts M. am 22.04.2011 in Abwesenheit verurteilt worden ist. Dem Verfolgten steht – wie dem Senat auch bereits aus früheren Verfahren bekannt ist - nach den von den belgischen Behörden im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Bestimmungen der belgischen Strafprozessordnung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu, in dem die Sache umfassend erneut beurteilt wird. Gegen das Abwesenheitsurteil kann er Einspruch erheben, wobei die Einspruchsfrist erst ab seiner Anwesenheit auf dem belgischen Hoheitsgebiet einsetzt; dann wird er auf die Möglichkeit eines neuen kontradiktorischen Prozesses, bei dem er persönlich anwesend ist, hingewiesen.
Der Auslieferung steht auch kein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit b) IRG entgegen. Die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs in dessen Entscheidung vom 17.07.2008 in der Rechtssache C-66/08 2008 für den Begriff des Aufenthalts im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Merkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verfolgten im Inland, § 83b Abs. 2 IRG. Der Verfolgte ist zwar – wie sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts D. vom 18.05.2006 ergibt – mit Unterbrechungen durch Aufenthalte bei seinen Großeltern in Kroatien überwiegend in Deutschland aufgewachsen und hat hier jedenfalls bis in das Jahr 2006 mit seiner Familie in einem Eigenheim in W. gelebt. Auch ist er nach dem Hauptschulabschluss in Deutschland verschiedenen, teils freiberuflichen Tätigkeiten nachgegangen. Seinen „tatsächlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat er jedoch aufgegeben, als er – wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. vom 21.06.2010 ergibt, spätestens im Frühjahr des Jahres 2009 in der Absicht, sich der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch deutsche Behörden zu entziehen, nach Tunesien geflohen ist, wo er aufgrund eines Haftbefehls der belgischen Behörden festgenommen, am 29.10.2009 von Tunesien an Belgien und sodann am 11.06.2010 aufgrund Europäischen Haftbefehls von Belgien nach Deutschland ausgeliefert wurde. Eine solche Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes durch Flucht vor Strafverfolgung nach Tunesien ist auch nicht nur als vorübergehend anzusehen, zumal der Aufenthalt in Tunesien zumindest mehrere Monate dauerte, erst durch Festnahme und Auslieferung beendet wurde und ein Wille des Verfolgten zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland zu keinem Zeitpunkt erkennbar war. § 83 b Abs. 2 lit. b) IRG dient dem Schutz von Ausländern, die sich im Inland aufhalten. Diese Voraussetzung lag bei dem Verfolgten spätestens seit Frühjahr 2009 bis zu seiner Auslieferung aus Belgien im Juni 2010 nicht vor. Schließlich hat auch die sodann seit dem 11.06.2010 in Deutschland vollzogene Untersuchungshaft bzw. die seit dem 03.08.2010 vollzogene Strafhaft nicht zu einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Verfolgten geführt, weil der Begriff Freiwilligkeit voraussetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 10.07.2009, 6 AuslA 66/09-47-; vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 8 Randnr. 2; Meyer-Goßner, StPO, 51.Aufl., § 8 Randnr. 3).
Die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung ist geboten (wird ausgeführt).