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Oberlandesgericht Köln·6 AuslA 73/09·14.06.2009

Auslieferungshaftbefehl abgelehnt wegen Verjährung nach deutschem Recht

StrafrechtAuslieferungsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die aserbaidschanischen Behörden beantragten per Interpol die Auslieferung eines Beschuldigten wegen Betrugs; ein nationaler Haftbefehl lag vor. Das OLG Köln lehnte den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ab, weil nach deutschem Recht Verjährung der Tat eingetreten war. Eine Verjährungsunterbrechung durch Flucht war nicht gegeben. Die Bestellung eines Beistands wurde daher ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wegen Verjährung nach deutschem Recht abgewiesen; Bestellung eines Beistands abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Auslieferungsfähigkeit ist auf das Recht des ersuchten Staates abzustellen; die dort geltende Verjährungsregelung kann Auslieferungshindernis nach Art. 10 EuAlÜbK sein.

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Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach Art. 16 EuAlÜbK und § 16 IRG scheidet aus, wenn ein Auslieferungshindernis, insbesondere die Verjährung der Tat nach dem Recht des ersuchten Staates, vorliegt.

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Nach deutschem Recht beginnt die Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und endet ohne verjährungsunterbrechende Handlungen; die bloße Flucht des Beschuldigten begründet keine Verjährungsunterbrechung (§ 78c StGB erfordert insoweit konkrete Voraussetzungen).

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Wenn kein Auslieferungshaftbefehl erlassen wird und der Betroffene aus der Haft zu entlassen ist, besteht kein Anlass zur Bestellung eines Beistands nach § 40 Abs. 2 IRG.

Relevante Normen
§ Art. 178.3.2 des aserbaidschanischen StGB§ 1 Abs. 3 IRG§ 16 IRG§ Art. 16 EuAlÜbK§ Art. 10 EuAlÜbK§ 263 StGB

Tenor

Gegen den aserbaidschanischen Staatsangehörigen T. N. wird ein Auslieferungshaftbefehl nicht erlassen.

Die Bestellung eines Beistands wird abgelehnt.

Gründe

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I.

3

Die Behörden der Republik Aserbaidschan haben mit durch Interpol Baku übermitteltem Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 29.04.2009 um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Betrugs mit hohem Vermögensschaden gemäß Art. 178.3.2 des aserbaidschanischen StGB gebeten. Dem Ersuchen liegt ein Haftbefehl des Stadtgerichts Sumgayit vom 18.05.2006 (ohne Angabe eines Aktenzeichens) zugrunde. Dem Verfolgten liegt zur Last, am 21.07.1994 von der Handelsbank "Q." einen Kredit iHv 15.000,-- $ erschlichen zu haben.

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Der Verfolgte wurde am 14.06.2009 festgenommen und noch am selben Tage durch das Amtsgericht Köln angehört. Hierbei hat er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet und um die Bestellung eines Beistandes gebeten.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl nicht zu erlassen und die Bestellung eines Beistands abzulehnen.

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II.

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Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.

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1. Die Republik Aserbaidschan ist dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbK) beigetreten (vgl BGBl II 2002,2827 – Übersicht der Rechtshilfebeziehungen Deutschlands in Strafsachen, NJW 2005, 3264). Nach § 1 Abs. 3 IRG sind daher für die Entscheidung über den Antrag vorrangig die Bestimmungen des EuAlÜbK maßgeblich.

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2. Die Voraussetzungen der § 16 IRG, Art. 16 EuAlÜbK für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft sind nicht erfüllt, da nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, dass ein Auslieferungshindernis besteht.

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Der Auslieferung zur Verfolgung der Strafvorwürfe steht gemäß Art. 10 EuAlÜbK das Hindernis der Verjährung - nach deutschem Recht - entgegen. Nach Art. 10 EuAlÜbK ist für die Auslieferungsfähigkeit der Tat auch auf das Recht des ersuchten Staates, mithin auf die Verjährungsregelung im deutschen Recht abzustellen. Die Verjährungs-frist für die in Betracht kommenden deutsche Strafbestimmung des § 263 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Ziff. 4 StGB fünf Jahre. Nach § 78 a StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat, mithin am 21.07.1994. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 21.07.1999 durch den ersuchenden Staats verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden wären, denen auch nach deutschem Recht verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen wäre (vgl. SenE v. 20.01.2006 – 6 Ausl 83/05 – 3/06). Zum Zeitpunkt des Erlasses des nationalen Haftbefehls am 18.05.2006 war bereits die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gem. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB (10 Jahre) verstrichen.

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3. Soweit die aserbaidschanischen Behörden davon ausgehen, dass sich der Verfolgte dem Strafverfahren durch Flucht entzogen habe, hat dies nach deutschem Recht nicht die Verjährungsunterbrechung zur Folge. Dazu wäre nach § 78 c Abs. 1 Nr. 10 StGB vielmehr eine vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten erforderlich, die wiederum Anklageerhebung voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 56.Auflage 2009, § 78 c Rn 20). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

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4. Da sonach ein Auslieferungshaftbefehl nicht erlassen wird, der Verfolgte vielmehr unmittelbar aus der Haft zu entlassen ist, besteht auch keine Notwendigkeit, ihm gem. § 40 Abs. 2 IRG einen Beistand zu bestellen