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Oberlandesgericht Köln·6 AuslA 41/09 - 52 -·30.08.2009

Auslieferung nach Polen zur Strafvollstreckung trotz Aufenthalts in Deutschland zulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hatte über die Zulässigkeit der Auslieferung einer polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (2 Jahre 6 Monate) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden. Die Verfolgte berief sich u.a. auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und familiäre Bindungen zu ihrem deutschen, erkrankten Ehemann. Der Senat erklärte die Auslieferung für zulässig, weil keine Auslieferungshindernisse vorlägen und ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung in Deutschland (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG) nicht ersichtlich sei. Zugleich wurde die Fortdauer der Auslieferungshaft wegen fortbestehender und verstärkter Fluchtgefahr angeordnet.

Ausgang: Auslieferung zur Strafvollstreckung für zulässig erklärt und Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Europäischer Haftbefehl ist als Auslieferungsersuchen anzusehen, wenn er von einer zuständigen Stelle erlassen wurde und die nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Mindestangaben enthält, insbesondere eine hinreichende Konkretisierung von Zeit, Ort und rechtlicher Einordnung der Tat.

2

Fallen die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten unter den Katalog des Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss EAW, ist eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit nach § 81 Nr. 4 IRG entbehrlich.

3

Für die beiderseitige Strafbarkeit genügt es aus auslieferungsrechtlicher Sicht, dass der geschilderte Sachverhalt unter irgendeinen Straftatbestand des deutschen Rechts fällt; eine exakte Entsprechung der ausländischen Strafnorm mit einer bestimmten deutschen Norm ist nicht erforderlich.

4

Die Ablehnung der Auslieferung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG setzt trotz gewöhnlichen Aufenthalts im Inland voraus, dass die Vollstreckung im ersuchenden Staat für den Verfolgten eine besondere Härte begründet und sein schutzwürdiges Interesse an einer inländischen Vollstreckung das Interesse des ersuchenden Staates überwiegt.

5

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist nach § 26 IRG anzuordnen, wenn die Haftgründe fortbestehen; mit der Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung kann sich die Fluchtgefahr verstärken.

Relevante Normen
§ 286 Abs. 1 StGB i.V.m. § 297 Abs. 1 StGB i.V.m. § 270 Abs. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 2 StGB§ 297 Abs. 1 StGB§ 270 Abs. 1 StGB§ Art. 310 § 2 StGB in Verbindung mit Art. 286 § 1 StGB in Verbindung mit Art. 11 § 2 StGB§ 79 Abs. 1 IRG§ 83a Abs. 1 IRG

Tenor

Die Auslieferung der polnischen Staatsangehörigen C. M.Q. nach Polen zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl der 4. Strafkammer des Landgerichts in Gdansk/Polen vom 19.6.2007 (Az. IV Kop 33/07) enthaltenen

Verurteilung durch das Bezirksgerichts in Tczew vom 29.3.2002 (Az. II K 674/00), durch das die Verfolgte zu einer noch voll zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, wird für zulässig erklärt.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Gegen die Verfolgte liegt ein Europäischer Haftbefehl der 4. Strafkammer des Land-gerichts in Gdansk/Polen vom 19.6.2007 (Az. IV Kop 33/07) vor.

4

Darin ersuchen die polnischen Behörden um die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung des rechtkräftigen Urteils des Bezirksgerichts in Tczew vom 29.3.2002 (Az. II K 674/00), durch das die Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, die noch voll zu verbüßen ist.

5

Der Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt:

6

1. am 13. September 1999 in Pszcólk gemeinschaftlich mit dem T2, zum Zwecke einer Erreichung der Vermögensvorteile und Erlangung eines Kredites von der Bank PKO Bank Polski Abteilung Tczew gehandelt zu haben. Im folgenden einen Vertrag Nummer 33/99 geschlossen, hat die T1Besitzerin des Geschäfts PWHU ROBTEL hinsichtlich eines Beschäftigungsortes und eines erzielten Verdienstes irregeführt, im folgenden hat die von T2 gefälschte Bescheinigung über die Beschäftigung in der Renovierungs-Baufirma Q2 in Sopot und den verfälschten Personalausweis Nummer DD 9426069 und den Versicherungsausweis Nr. AB 0668773 vorgelegt, vorher hat sie es dem T2 überwiesen um diese Dokumente mittels gefälschten Stempeln der Renovierungs-Baufirma Q2 in Sopot bestempeln zu lassen und hat fiktive Eintragungen gemacht, als Ergebnis davon, hat die T1 zur nachteiligen Verfügung über das Vermögen wie Fernsehapparat "Telestar" mit dem Wert von 1074 PLN und Musikanlage "Elemis" mit dem Wert von 1499 PLN, das ist die Straftat im Sinne des Artikels 286 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Artikel 297 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Artikel 270 § 1des Strafgesetzbuches In Verbindung mit dem Artikel 11§ 2 des Strafgesetzbuches,

7

2. am 14.Jull 1999 in Tczew hat sie zum Zwecke einer Erreichung der Vermögensvorteile und Erlangung eines Kredits durch eine fiktive Erstellung des Kreditvertrages auf dem Formular ZEP-2342727 auf den Namen der T3 und die Verfälschung Ihrer Unterschrift und Vorlage des gegenständlichen Vertrages zur Realisierung, zugleich mit einer Angabe der unwahren Daten eines Kreditnehmers, was eine wesentliche Bedeutung für Kreditgewährung hatte, versuchte die Töpfergeschirre Typ "SYNCHRO CLICK" mit dem Wert von 1.925,00 PLN ein Gegenwert von 490 USD zum Nachteil der Firma Y International Poland in Warszawa zu erschleichen, jedoch hat sie den beabsichtigten Zweck wegen einer Absage der Kreditgewährung nicht erreicht - das ist die Straftat Im Sinne Artikels 13 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung dem Artikel 286 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Artikel 297 §1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Artikel 270 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Artikels 11 § 1 des Strafgesetzbuches,

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3.. am 04. August 1999 in Tczew gemeinschaftlich mit dem T4, zum Zwecke einer Erreichung des Kredits für ihn im Betrag von 3.200 PLN aus der GE Capital Bank in Gedansk gehandelt zu haben, zum Abzahlungskauf des Töpfergeschirrs Typ "HIT" der Firma Y, hat mit der Bank den Betrag Nummer ZEP 2511404 geschlossen, in dem Vertrag hat sie die unwahren Daten hinsichtlich eines Beschäftigungsortes und der Verdienste eingetragen, was eine wesentliche Bedeutung zur Gewährung des Kredits hatte und nachher hat den Vertrag -zur Realisierung überwiesen, das ist die Straftat im Sinne des Artikels 297 § 1 des Strafgesetzbuches,

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4. am 15. August 1999 hat gehandelt um ein Darlehen für T5 zum Ankauf des Töpfergeschirrs HIT mit dem Wert von 3.200 PLN zu erlangen, im dem Vertrag Nr. ZEP 2513557 hat sie unwahre Daten hinsichtlich der Beschäftigung und Verdienste von T5 eingetragen, was zur Erlangung des Darlehens eine wesentliche Bedeutung hatte und nachher hat sie den genannten Vertrag zur Realisierung überweisen, das ist die •Straftat im Sinne des Artikels 297 § 1 des Strafgesetzbuches.

10

5. Im Zeitraum von 27.Juni 1999 bis 15.August 1999 in Tczew handelte mit dem apriorisch gefassten Vorsatz, als Vertreterin der Firma Y International Poland in Warszawa, kraft des Werkvertrages Nummer ZEP 211686 hat die Unterschriften verfälscht und falsche Daten auf 22 Formularen der Bestätigung der Präsentation eingetragen und nachher hat sich dieser Dokumente als authentisch bei Abrechnung von Prämienpunkten bediente, im folgenden:

11

- am 30. Juni 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049352 hat die Daten eingetragen und die Unterschriften von Jolanta Bzowska verfälscht,

12

- am 30.Juni 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 1248554 hat die Daten eingetragen und die Unterschriften von T8 verfälscht,

13

- am 03.Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049351 hat die Daten eingetragen und die Unterschriften von T3 verfälscht,

14

- am 05. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049359 hat die Daten eingetragen und die Unterschriften von T8 verfälscht,

15

- am 30.Juni 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049352 hat die Daten eingetragen und die Unterschriften von T9 verfälscht,

16

- am 08. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049355 hat die Daten eingetragen und die Unterschriften von T10 verfälscht wie auch die Daten des T11eingetragen,

17

- am 12. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049363 hat die Daten des T12 eingetragen,

18

- am 12. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 1248555 hat unwahre Daten der T13 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

19

- am 14. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049364 hat die Daten der T8 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

20

- am 27. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049368 hat die Daten der T8 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

21

- am 31. Juli 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2004962 hat die Daten der T15 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

22

- am 03. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2004958 hat die Daten der T14 eingetragen und Ihre Unterschriften verfälscht,

23

- am 01. .August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2004960 hat die Daten der T7 eingetragen und ihre die Unterschriften verfälscht,

24

- am 06. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049366 hat die Daten der T8 eingetragen und Ihre Unterschriften verfälscht,

25

- am 08. .August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2004959 hat die Daten der T9 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

26

- am 09. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 1248701 hat die Daten der T10 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

27

- am 11. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 1248551 T11 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

28

- am 13. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 2049367 hat die Daten der T12eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht,

29

- am 14. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 1248556 hat die Daten der T5 eingetragen,

30

- am 15. August 1999 auf dem Formular der Bestätigung einer Präsentation Nummer 1248702 hat die Daten der T8 eingetragen und ihre Unterschriften verfälscht

31

das ist die Straftat m Sinne des Artikels 270 § 1 des Strafgesetzbuches

32

6. am 02. August 1999 handelte mit dem apriorisch gefassten Vorsatz, in der Bank PKO BP In Tczew und in der Bank PKO BP Abteilung Pruszcz Gdanski, hat einen verfälschten Bankscheck Nummer #####/#### PKO BP Abteilung Kepno auf den Betrag von 950 PLN lassen wie auch den Bankscheck Nummer #####/#### PKO BP Abteilung Kepno auf den Betrag von 950 PLN zum Nachteil der T13 einlösen lassen, das ist die Straftat im Sinne des Artikels 310 § 2 des Strafgesetzbuches In Verbindung mit dem Artikel 286 § 1des Strafgesetzbuches In Verbindung mit dem Artikel 11 § 2 des Strafgesetzbuches

33

7. Im Zeitraum vom 10. August 1999 bis 31. August 1999 hat in den Besitz gelangt und sich einen Identitätsausweis - Personalausweis des T17 Nummer DD 2513610 aneignet,

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8. in einem unfeststellbaren Ort und Zeitraum hat In den Besitz gelangt und sich den Identitätsausweis -Personalausweis des T19 Nummer DD 8884919 aneignet.

35

Die Verfolgte ist von den polnischen Behörden am 2.2.2006 zur Verbüßung der Strafe geladen worden.

36

Der Senat hat durch Beschluss vom 17.6.2009 die Auslieferungshaft angeordnet. Die Verfolgte ist am 10.7.2009 in Köln festgenommen worden. Bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht Köln am 11.7.2009 hat sie sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

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Sie ist am 22.11.2005 aus Polen eingereist und lebt mit ihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, den sie am 24.8.2006 geheiratet hat, zusammen.

38

Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. .

39

Mit Schriftsatz vom 14.7.2009 hat Rechtsanwältin R.S. als Beistand der Verfolgten ausgeführt, die Verfolgte wolle nicht nach Polen ausgeliefert werden. Ihr Ehemann, der deutscher Staatsangehöriger sei, sei schwer erkrankt. Er befinde sich, nachdem ihm ein Bein amputiert worden sei, derzeit in einer Rehabilitationsklinik. Die Verfolgte habe einen festen Arbeitsplatz bei einer Reinigungsfirma T., den sie jederzeit wieder aufnehmen könne. Zu Polen habe sie keine Bindungen mehr. Ihr Ehemann und dessen Sohn sowie ihre Freunde befänden sich in Deutschland.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat der Verfolgten mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, bei der späteren Bewilligungsentscheidung Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Besondere persönliche, familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Bindungen an die Bundesrepublik bestünden nicht. Dass ihr Ehemann pflegebedürftig sei, rechtfertige keine andere Beurteilung.

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Der Senat hat der Verfolgten aufgegeben, darzulegen, ob sie noch Familienangehörige in Polen habe, ob sie sich seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 2005 in Polen aufgehalten habe, auf wessen Veranlassung und aus welchem Grund sie nach Deutschland übergesiedelt sei, wann und auf welche Weise sie ihren Ehemann kennengelernt habe, ob sie ihn - vor ihrer Festnahme - von ihrer Verurteilung in Polen unterrichtet habe,. ob sie Herrn C. im gemeinsamen Haushalt versorge und welche sonstigen Kontakte sie in Deutschland unterhalte. Der weiteren ist ihr aufgegeben worden, die Angaben - etwa durch eidesstattliche Versicherung des Ehemannes oder weiterer Personen - glaubhaft zu machen.

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Die Verfolgte hat daraufhin durch Schriftsatz ihres Beistandes vom 11.8.2009 mitteilen lassen, sie habe keinen familiären Kontakt mehr nach Polen und sei dort seit ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik nicht mehr gewesen. Eine Bekannte habe den Kontakt zu Herrn Q. hergestellt, der einige Zeit telefonisch verlaufen sei. Sie sei dann am 23.6.2004 in die Bundesrepublik eingereist und sofort in die Wohnung des Herrn Q. gezogen. Am 24.8.2005 habe sie ihn geheiratet. Ebenfalls in der Wohnung lebe Herr C., der schwerbehindert sei. Sie führe auch für ihn den kompletten Haushalt. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der Gebäudereinigungsfirma T. und der aufwendigen Pflege des Ehemannes habe sie kaum Gelegenheit gehabt, in Deutschland Freundschaften zu schließen. Herr Q. habe von ihrer Verurteilung in Polen gewusst. Es gehe ihm derzeit gesundheitlich so schlecht, dass er nicht in der Lage sei, eine eidesstattliche Versicherung zu verfassen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat die Akten mit dem Antrag übersandt, die Auslieferung für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen.

44

II.

45

Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.

46

1. Die Auslieferung ist zulässig. Auslieferungshindernisse bestehen nicht.

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Der Europäische Haftbefehl des Landgerichts in Gdansk/Polen vom 19.6.2007 (Az. IV Kop 33/07) ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle anzusehen.

48

Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angeben. Insbesondere sind die der Verfolgten zur Last gelegten Taten nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem polnischen Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert.

49

Die Straftaten gemäß Ziff. 1, 2 und 6 des Europäischen Haftbefehls sind von den polnischen Behörden rechtlich als Betrug qualifiziert worden. Auf die - ebenfalls gegebene - Strafbarkeit nach deutschem Recht kommt es gemäß § 81 Ziff. 4 IRG nicht an, weil die dem Ersuchen zu Grunde liegenden Taten in den Katalog gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (Abl. EG Nr. L 190 S. 1) fallen. Auf die von den polnischen Behörden weiter angegebene Vorschriften der Art. 270 und 297 des polnischen Strafgesetzbuchs (Fälle 1 und 2) und Art. 310 des polnischen Strafgesetzbuchs (Fall 6) kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da auslieferungsrechtlich nur zu prüfen ist, ob die Tat unter irgendeine Strafnorm des deutschen Rechts fällt (Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, § 3 IRG Rdn. 13).

50

Die von den polnischen Behörden als Verstoß gegen Art. 297 des polnischen Strafgesetzbuchs qualifizierten Fälle Ziffer 3 und 4 des Europäischen Haftbefehls stellen nach deutschem Recht Betrugstaten dar, so dass auch insoweit die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Sachverhalt unter genau die Norm des Besonderen Teils des deutschen StGB subsumiert werden kann, die der Norm des Besonderen Teils des ausländischen Strafgesetzes entspricht (Lagodny a.a.O.).

51

Hinsichtlich des Falles 5 ergibt sich die Strafbarkeit der zu Grunde liegenden Urkundenfälschung aus Art. 270 des polnischen Strafgesetzbuchs. Nach deutschem Recht greift § 267 StGB ein.

52

In den Fällen Ziff. 7 und 8 des Europäischen Haftbefehls ergibt sich die Strafbarkeit nach polnischem Recht aus Art. 275 des polnischen Strafgesetzbuchs. Nach deutschem Recht liegt eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB vor, wobei der Senat aus der Formulierung, die Verfolgte habe sich die Ausweispapiere angeeignet, schließt, dass sie ihr nicht vom Berechtigten überlassen worden sind. Die subjektive Tatzeit ergibt sich aus der Kenntnis der Verfolgten, dass die Berechtigten die Ausweispapiere nicht nutzen konnten.

53

Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Ziff. 2 IRG sind erfüllt, denn es ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, deren Maß mehr als 4 Monate beträgt.

54

Die vom Senat gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 IRG vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist ermessensfehlerfrei.

55

Die Voraussetzungen des § 83 b Abs. 2 Ziff. 2 IRG liegen nicht vor. Die Vorschrift ermöglicht es der Bewilligungsbehörde, die Auslieferung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, abzulehnen, wenn er der Auslieferung nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland das Interesse des ersuchenden Mitgliedstaates an einer Vollstreckung in seinem Staatsgebiet überwiegt.

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Die Verfolgte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar in der Bundesrepublik.

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Der gewöhnliche Aufenthalt besteht an dem Ort, an dem sich jemand freiwillig, ständig oder für längere Zeit, wenn auch nicht zwingend ununterbrochen, aufhält. Die Verfolgte ist am 22.11.2005 aus Polen zugezogen und lebt mit ihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehöriger, den sie am 24.8.2006 geheiratet hat, in Deutschland. Der Senat geht davon aus, dass die Verfolgte bis zu ihrer Verhaftung in einem festen Arbeitsverhältnis stand. Daraus wird ersichtlich, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland liegt und sie hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Die Verfolgte hat aber kein überwiegendes Interesse an einer Strafvollstreckung in der Bundesrepublik.

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Ein solches Interesse kann nur angenommen werden, wenn die Vollstreckung im Ausland für den Verfolgten eine besondere Härte darstellen würde. Es müssen Umstände vorliegen, aufgrund derer die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen, der eine Strafe im Ausland zu verbüßen hat. Berücksichtigungsfähig sind neben besonderen persönlichen Bindungen in Deutschland auch Schwierigkeiten, die sich aus der Konfrontation mit einer fremden Rechtsordnung oder einem Vollzug in einem ausländischen Gefängnis ergeben können (Senat, Beschluss vom 05.09.2006 –6 AuslA. 35/06-, NStZ-RR 2007, 19)

60

Hiervon kann bei der Verfolgten indes nicht ausgegangen werden.

61

Sie ist in Polen aufgewachsen, beherrscht die polnische Sprache und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut.

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Den persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Verfolgten an Deutschland kommt ebenfalls kein maßgebliches Gewicht zu. Dabei kommt es – wie auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.7.2008 in der Rechtssache C – 66/08 für den Begriff des Aufenthalts i.S.d. Art. 4 Ziff. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu entnehmen ist - auf die Einbindung eines Verfolgten in Deutschland, die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und die Intensität der hier bestehenden Kontakte an.

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Die Verfolgte lebt seit noch nicht einmal 4 Jahren in Deutschland. Der Senat geht davon aus, dass die Zeitangaben im Schriftsatz vom 11.8.2009 auf einem Irrtum beruhen, da sie den früheren Angaben und auch der vorgelegten Heiratsurkunde widersprechen. Zwar kann auch bei einer noch relativ kurzen Verweildauer die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Einzelfall zu einer Verwurzelung führen, die eine Strafvollstreckung in einem anderen Land als eine besondere Härte erscheinen lässt. Vorliegend wäre dabei zu berücksichtigen, dass der Ehemann aufgrund seiner Erkrankung kaum in der Lage wäre, die Verfolgte in Polen zu besuchen. Gleichwohl führt dies nicht zu einem Bewilligungshindernis, da aufgrund der von der Verfolgten dargelegten Umstände davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ehe mit Herrn Q. um eine bloße Versorgungsehe handelt. Dafür spricht der - nach bis dahin nur telefonischem Kontakt - sofortige Einzug in die Wohnung des späteren Ehemannes. Zudem wird in der Wohnung nicht nur der Ehemann der Verfolgten von dieser gepflegt, sondern sie führt auch dem ebenfalls in der Wohnung lebenden schwerbehinderten Herrn C. den Haushalt. Für eine tiefere Bindung der Eheleute ist nichts ersichtlich. Dass der Ehemann, der nach einer Beinamputation in einer Rehabilitationsklinik ist, nicht in der Lage ist, nötigenfalls mit fremder Hilfe zugunsten seiner Ehefrau eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, ist in keiner Weise glaubhaft gemacht und erweckt den Eindruck fehlenden Interesses.

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Die umfängliche Versorgung der beiden Männer könnte die Verfolgte zudem auch bei einer Strafvollstreckung in Deutschland nicht gewährleisten.

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Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafvollstreckung in Polen für die Verfolgte eine besondere Härte darstellt.

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2. Nach § 26 IRG ist die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Die im Auslieferungshaftbefehl des Senats dargelegten Gründe gelten fort. Die Fluchtgefahr hat sich mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung noch verstärkt.