Vorläufige Auslieferungshaft nach Europäischem Haftbefehl wegen Raub und Betrug
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vorläufige Auslieferungshaft gegen einen polnischen Staatsangehörigen auf Grundlage zweier Europäischer Haftbefehle zur Vollstreckung rechtskräftiger Freiheitsstrafen wegen Raubes und Betrugs. Der Verfolgte widersprach mit Hinweisen auf überfüllte Gefängnisse und Verfahrensdauer. Das OLG Köln stellte die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 16 EuAlÜbk i.V.m. §§ 15, 16 IRG fest und ordnete die Haft wegen Fluchtgefahr an.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft gegen den Verfolgten stattgegeben; Haft angeordnet wegen Fluchtgefahr.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Europäischer Haftbefehl kann als Ersuchen im Sinne des europäischen Rahmenbeschlusses die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach Art. 16 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 15, 16 IRG rechtfertigen, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ist nicht von vornherein unzulässig; zu prüfen ist die Tatbestandsgleichheit und das Vorliegen sonstiger Auslieferungshindernisse nach dem Rahmenbeschluss und nationalem Recht.
Alleinige Einwendungen gegen Haftbedingungen (z. B. Überfüllung) oder längere Verfahrensdauer im ersuchenden Staat begründen nur dann ein Auslieferungshindernis, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung vorliegen.
Vorläufige Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn konkrete Fluchtgefahr besteht; Indizien hierfür sind fehlender fester Wohnsitz im Inland, fehlende fluchthemmende soziale Bindungen und bestehende rechtskräftige Verurteilungen im ersuchenden Staat.
Tenor
Gegen den polnischen Staatsangehörigen N. C. K. wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
Der Verfolgte ist polnischer Staatsangehöriger. Er befindet sich nach seiner Festnahme am 26.04.2006 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom 27.04.2006 (14 GS 529/06) in Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat am 27.04.2006 seine Festnahme gemäß § 19 Abs. 1 IRG angeordnet. Gegen den Verfolgten liegt (in englischer Sprache) ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Q. vom 19. Dezember 2005 zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 25 Tagen aus einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts in U. vom 14. August 2001 wegen Raubes und Körperverletzung vor. Der Verfolgte hatte am 10.01.2001 in R. den S. H. überfallen, ihm seine Brieftasche mit Ausweisen und 700 Zloty (umgerechnet 190,-. €) geraubt und ihn körperlich so schwer verletzt, dass der Geschädigte mehr als 7 Tage medizinisch behandelt werden musste. Ferner liegt gegen den Verfolgten (in deutscher Übersetzung) ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Koszalin vom 7. Februar 2006 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts in Walcz vom 29. Juni 2001 wegen Betrugs vor. Der Verfolgte hatte zum Zwecke der Verschaffung von Vermögensvorteilen am 15.Juni 1998 bei der Bank PKO BP Niederlassung in O. an der P. einen Antrag auf bargeldlosen Kredit in Höhe von 16.000,- Zloty zum Kauf eines PKW gestellt, den Kredit am 17. Juni 1998 erhalten und keine von 60 Raten dieses Kredits bezahlt haben.
Der Verfolgte ist am 2. Mai 2006 vor dem Amtsgericht Düren angehört worden. Dabei hat er erklärt, er stimme einer Auslieferung nach Polen nicht zu, weil die Gefängnisse in Polen übervoll seien und er auf seine Gerichtsverhandlung lange warten müsse. Bei dem Raubvorwurf handle es sich um eine alte Geschichte, in einem gerichtlichen Verfahren sei er freigesprochen worden, auf den PKW-Kredit habe er nichts gezahlt, weil das Fahrzeug gestohlen gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei. Das Amtsgericht hat eine Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG getroffen.
Die Generalstaatsanwalt hat am 3. Mai 2006 beantragt, in dieser Sache Überhaft zu notieren und bei dem Senat die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß § 16 Abs. 1 IRG beantragt.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.
Die Voraussetzungen des Artikel 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit den §§ 15, 16
IRG sind erfüllt.
Es liegt ein Ersuchen der polnischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung aufgrund einer Haftanordnung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 a EUAlÜbk vor. Der Europäische Haftbefehl ersetzt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 16.08.2005 – 2 Ausl 63/05 – 33 -, NStZ 2006, 112) ein Auslieferungsersuchen. Der in deutscher Sprache vorliegende Europäische Haftbefehl würde bereits die Anordnung der Auslieferungshaft rechtfertigen; nur wegen der fehlenden Übersetzung des weiteren Europäischen Haftbefehls sowie insbesondere der noch nicht vorliegenden beiden Urteile, um deren Vollstreckung es geht, ist zunächst die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft beantragt und geboten.
Eine Auslieferung ist auch nicht von vornherein unzulässig.
Der Verfolgte ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Die ihm zur Last gelegten Taten lassen seine Auslieferung nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 280 § 1, 157 § 1 bzw. Art. 286 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs und §§ 223, 249 StGB bzw. § 263 StGB zu.
Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Art. 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten. Für ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG ist nichts ersichtlich. Den Angaben des Verfolgten ist nicht zu entnehmen, dass ihm in dem ersuchenden Land eine Behandlung droht, die dem verfassungsrechtlichen Standard der Bundesrepublik Deutschland widerspräche. Da es um die Auslieferung zur Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen geht, ist schon die Sorge des Verfolgten grundlos, dass er auf seine Gerichtsverhandlung lange warten muss .
III.
Die Anordnung der Haft ist geboten. Der Verfolgte hat sich der Strafverfolgung in Polen offenbar durch Flucht entzogen. Nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Düren ist er erstmals 2002 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und seither "mehr in Deutschland als in Polen" gewesen. Er hat hier aber keinen festen Wohnsitz und keine fluchthemmenden sozialen Bindungen. Eltern und Geschwister leben in Polen. Angesichts der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Verurteilungen ist zu befürchten, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, falls er auf freien Fuß gesetzt wird.