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Oberlandesgericht Köln·6 AuslA 13/12 - 17/12 -·15.03.2012

Auslieferung in die Schweiz: Keine Tatverdachtsprüfung, Pflichtbeistand abgelehnt

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationales StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schweiz ersucht um Auslieferung eines slowenischen Staatsangehörigen wegen Raubes und versuchten Einbruchsdiebstahls; Haftbefehl und SIS-Ausschreibung liegen vor. Das OLG Köln erklärt die Auslieferung für zulässig und weist die Einwendungen des Verfolgten sowie den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtbeistands zurück. Es betont, dass im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung nach §10 Abs.2 IRG erfolgt und die vorgelegten Unterlagen die Erfordernisse für die Zulässigkeitsentscheidung erfüllen.

Ausgang: Antrag der Justizbehörden auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung in die Schweiz stattgegeben; Einwendungen des Verfolgten und Beiordnungsantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen findet grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG statt.

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Die Auslieferung ist zulässig, wenn die begehrte Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates und nach deutschem Recht strafbar ist (Doppelstrafbarkeitsprinzip, Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).

3

Eine SIS-Ausschreibung zusammen mit dem vorgelegten Haftbefehl kann die für Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk erforderliche Konkretisierung der Tatvorwürfe erfüllen; weitergehende Prüfungen des Tatverdachts sind nicht geboten.

4

Die Bestellung eines Pflichtbeistands nach § 40 IRG setzt das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen voraus; das Vorhalten einer Dolmetscherin und die Möglichkeit zur Beratung mit dem Wahlbeistand können die Beiordnung eines Pflichtbeistands entbehrlich machen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 IRG§ 40 IRG§ Art. 12 EuAlÜbk in Verbindung mit ErgV-EuAlÜbK§ Art. V Abs. 1 lit a des bilateralen Vertrages vom 13.11.1969§ 2 IRG§ Art. 16 Abs. 2 GG

Leitsatz

1.Eine Tatverdachtsprüfung gem. § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbK grundsätzlich nicht statt.

2.Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtbeistands gem. § 40 IRG im Falle eines Auslieferungsersuchens der Schweiz zur Strafverfolgung

Tenor

1. Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 05.03.2012 und die darin enthaltene Ablehnung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtbeistand werden zurückgewiesen.

2. Die Auslieferung des slowenischen Staatsangehörigen J. in die Schweiz zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters M.D. des Kantons Wallis in Sion vom 03.08.2010 aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt.

Gründe

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I.

3

Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement der Schweiz – Bundesamt für Justiz in Bern – ersucht mit Schreiben vom 2. März 2012 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Gegen den Verfolgten liegt ein Haftbefehl des Untersuchungsrichters M.D. des Kantons Wallis in S. vom 03.08.2010 vor, mit dem ihm die Beteiligung an einem Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft in C.-M. sowie an  einem versuchten Einbruchsdiebstahl in ein Juweliergeschäft in Mo. zur Last gelegt wird.

4

Der Verfolgte soll am 20.05.2010 zusammen mit drei weiteren Personen das Juweliergeschäft ... in C.-M. gestürmt haben. Nachdem der Juwelier G. zu Boden geworfen worden war, soll einer der Täter eine Feuerwaffe gezogen und auf den Juwelier und eine im Geschäft anwesende Kundin gezielt haben. Gleichzeitig sollen zwei der Täter Schmuck und wertvolle Uhren entwendet haben, die in der Vitrine ausgestellt waren, während der dritte Täter die Eingangstür gesichert haben soll. Kurze Zeit später sollen die vier Täter mit einem zuvor gestohlenen Fahrzeug Audi Quattro, der mit ebenfalls gestohlenen Kennzeichen ausgestattet war, den Tatort verlassen haben. Sie sollen Uhren und Schmuck im Wert von 217716 Schweizer Franken erbeutet haben.

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Am 27.04.2010 soll der Verfolgte versucht haben, zusammen mit weiteren Tätern mit einem Hammer die Vitrinen des Juweliergeschäfts L. in Mo. zu zerschlagen, um Schmuck und Uhren zu entwenden. Da eine Patrouille der Gemeindepolizei von Mo. erschien, sollen sie ohne Beute vom Tatort geflüchtet sein.

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Mit dem Ersuchen sind eine Ausfertigung des Haftbefehls  sowie die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorgelegt worden.

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Auf Ersuchen der schweizerischen Justizbehörden hat der Senat mit Beschluss vom 05.03.2012 gegen den am 01.03.2012 aufgrund der SIS-Ausschreibung der schweizerischen Behörden vom 14.09.2010 vorläufig festgenommenen Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet und den Antrag des Verfolgten, ihm seinen Wahlbeistand Rechtsanwalt S. als Pflichtbeistand beizuordnen, abgelehnt.

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Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht B. am 02.03.2012 hat sich der Verfolgte mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

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Er bestreitet eine Beteiligung  an der Tat, da er seit seiner Abschiebung durch die schweizerischen Behörden im Jahre 2009 nicht mehr in der Schweiz gewesen sei.

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Der Wahlbeistand hat mit Schriftsatz vom 09.03.2012 Einwendungen gegen die Senatsentscheidung vom 05.03.2012 erhoben, die sich sowohl gegen die Anordnung der Auslieferungshaft  als auch gegen die Zurückweisung des Beiordnungsantrags richten.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit den Anträgen vorgelegt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung in die Schweiz für zulässig zu erklären und die Einwendungen im Schriftsatz vom 09.03.2012 zurückzuweisen.

12

II.

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Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.

14

1.Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) in Verb. mit dem ErgV-EuAlÜbK, zuletzt geändert mit Vertrag vom 08.07.1999. Die Regierung der Schweiz – Bundesamt für Justiz – hat förmlich um die Auslieferung des Verfolgten nachgesucht und die erforderlichen Unterlagen beigefügt. Das Auslieferungsersuchen ist  nach dem den Art. 12 Abs. 12 Abs. 1 EuAlÜbK modifizierenden Art. V Abs. 1 lit a des bilateralen Vertrages vom 13.11.1969 in zulässiger Weise an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet worden.  Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls  des Untersuchungsrichters M.D. des Kantons Wallis in S. vom 03.08.2010 beigefügt.

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2. Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher im Sinne der Art.16 Abs.2, 116 Abs.1 GG, sondern schweizerischer Staatsbürger.

16

3.Die Auslieferungsfähigkeit der Tat, wegen der die Auslieferung begehrt wird, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 EuAlÜbK.

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Die dem Verfolgten zur Last gelegten, in dem Haftbefehl vom 03.08.2010 näher beschriebenen Straftaten  sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Artikel 139,140,22 des schweizerischen StGB) als auch nach deutschem Recht strafbar. Sie erfüllen die Strafvorschriften der §§ 244,249,250,22,23 StGB. Die angewendeten Strafbestimmungen des schweizerischen Strafgesetzes sind im Wortlaut vorgelegt worden.

18

Die Behauptung des Verfolgten,  zur Tatzeit nicht in der Schweiz gewesen zu sein, gibt zu einer Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG keine Veranlassung.

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Dieser ist grundsätzlich einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 32,314,323 ff). Die Konkretisierung der Tatvorwürfe in der SIS-Ausschreibung der schweizerischen Behörden vom 14.09.2010, der der Haftbefehl vom 03.08.2010 zugrunde liegt, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 lit b) EuAlÜbK.

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4. Das angedrohte Strafmaß von bis zu fünf Jahren für den einfachen Diebstahl und bis zehn Jahren für den Raub entspricht den Anforderungen des  Art. 2 Abs. 1 Satz 1, wonach das Maß der Strafandrohung mindestens ein Jahr betragen muß.

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5. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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6. Der als „Beschwerde“ gegen die Senatsentscheidung vom 05.03.2012 überschriebene Schriftsatz des Beistands vom 09.03.2012 ist mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte  im Auslieferungsverfahren nach § 23 IRG zu behandeln. Die darin erhobenen Einwendungen greifen nicht.

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a) Das Vorbringen des Verfolgten, er habe sich zu einem völlig unzureichend bekannten Sachverhalt und zur Beweislage nicht genügend äußern können,  ist bereits im Ansatz insoweit rechtlich verfehlt, als - wie bereits ausgeführt - der Tatverdacht einer Überprüfung im Auslieferungsverfahren nicht zugänglich ist. Soweit der Grundsatz der Einhaltung der Spezialität eine hinreichende Konkretisierung der Tatvorwürfe erfordert, ist dem durch den Inhalt der dem Verfolgten bei der richterlichen Anhörung bekanntgemachten SIS-Ausschreibung ausreichend Rechnung getragen. Der der SIS-Ausschreibung zugrunde liegende Haftbefehl vom 03.08.2010 enthält keine weitergehenden Angaben, die für die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes wie auch für die Zulässigkeitsentscheidung im Übrigen von Belang sein könnten.

24

Sonstige Gesichtspunkte, die die Fortdauer der Auslieferungshaft als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, enthält der Schriftsatz des Beistands vom 09.03.2012 nicht.

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b) Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtbeistandes sind aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 05.03.2012  weiterhin nicht erkennbar. Ergänzend wird nur angemerkt, dass den fehlenden Sprachkenntnissen des Verfolgten durch Teilnahme einer Dolmetscherin bei der richterlichen Anhörung Rechnung getragen worden ist. Mithilfe der Dolmetscherin hat sich der Verfolgte zu den für die Entscheidungen des Senats im Auslieferungsverfahren  maßgeblichen Umständen äußern können. Er hätte die Dolmetscherin auch nutzen können, um sich mit seinem Wahlbeistand zu besprechen. Nach der Senatsrechtsprechung besteht im Auslieferungsverfahren jedoch kein genereller Anspruch auf Zuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten zu Besprechungen mit dem Wahlbeistand ( vgl. Senat 9.08.2006 – 6 Ausl A 49/06 -27 -) .