Auslieferungshaft zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nach Rumänien
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auslieferungshaft zur Vollstreckung eines in Abwesenheit gegen den Beschuldigten ergangenen rumänischen Urteils über acht Jahre Freiheitsstrafe. Das OLG Köln ordnete die Auslieferungshaft nach §15 Abs.1 IRG an, da der Europäische Haftbefehl formell ordnungsgemäß war und die Tat als Katalogtat i.S.d. Rahmenbeschlusses gilt. Eine Unzulässigkeit wegen der Abwesenheitsverurteilung sah das Gericht nicht, weil Rumänien die Möglichkeit eines neuen Verfahrens (Art.522 rum. StPO) zusicherte; ein Ausschlussinteresse nach §83b Abs.2 lit. b) IRG bestand nicht.
Ausgang: Antrag auf Auslieferungshaft zur Vollstreckung eines rumänischen Abwesenheitsurteils stattgegeben; Auslieferungshaft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslieferungshaft ist nach §15 Abs.1 IRG anzuordnen, wenn ein form- und inhaltlich den Anforderungen des §83a IRG entsprechender Europäischer Haftbefehl vorliegt.
Bei Vorliegen einer Katalogtat i.S.v. Art.2 Abs.2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach §81 Nr.4 IRG; eine Übereinstimmung mit deutschem Recht ist jedoch regelmäßig zu prüfen.
Eine in Abwesenheit ergangene Verurteilung schließt die Auslieferung nicht aus, wenn dem Verurteilten durch verlässliche Zusicherung des ersuchenden Staates das Recht auf ein neues Verfahren bzw. wirksame Wiederaufnahmemöglichkeiten eingeräumt werden.
Die Ablehnung der Bewilligung der Auslieferung wegen eines schutzwürdigen Interesses an der Strafvollstreckung im Inland (§83b Abs.2 lit. b) IRG) ist anhand der Kriterien des EuGH (Rechtssache C-66/08) und der konkreten Aufenthaltsverhältnisse des Betroffenen zu prüfen.
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nach Rumänien.
Tenor
Gegen den rumänischen Staatsangehörigen D. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
Mit Europäischem Haftbefehl des Gerichtshofes in A. vom 06.10.2011 ersuchen die rumänischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung. Der Verfolgte ist durch Urteil des Gerichtshofes in A. vom 16.06.2011 in seiner Abwesenheit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden; die Strafe ist noch voll zu verbüßen. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Verfolgte am 30.01.2011 in A. mit seinen Mittätern, allesamt maskiert, das Restaurant ... betreten und die dort anwesenden Gäste unter Drohung mit einem Baseballschläger aufgefordert hat, ihre Handys abzugeben. Sie verließen das Restaurant mit den Handys der Geschädigten und dem Musikverstärker des Restaurants.
Der Verfolgte ist seit dem 7.03.2011 in der Bundesrepublik inhaftiert, zunächst in Untersuchungshaft für das Verfahren StA K. Az. ..., sodann in Untersuchung- und anschließender Strafhaft für das Verfahren Az. ... StA N.-F. In diesem Verfahren ist er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts N. am 19.10.2011 wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt worden. Es besteht ein weiterer Untersuchungshaftbefehl der StA M. vom 11.07.2011, Az.....
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dem Senat die Akten mit dem Antrag übersandt, gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Gegen den Verfolgten ist nach § 15 Abs. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.
Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des von den rumänischen Behörden vorgelegten Europäischen Haftbefehls ist nicht von vorneherein unzulässig, § 15 Abs. 2 IRG. Der Europäische Haftbefehl ist nach §§ 79 Abs. 1 S. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden anzusehen. Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben. Der dem zu vollstreckenden Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist hinreichend beschrieben. Die bei der Verurteilung angewendeten rumänischen Strafbestimmungen (Artikel 211, 37 des rumänischen StGB) sind in dem Europäischen Haftbefehl wörtlich wiedergegeben.
Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat stellt eine Katalogtat im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) dar, auch wenn sie im Europäischen Haftbefehl als solche nicht ausdrücklich bezeichnet ist .Die beiderseitige Strafbarkeit bedarf deshalb gemäß § 81 Nr. 4 IRG keiner Prüfung, ist aber auch unproblematisch gegeben, da nach dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Sachverhalt der Straftatbestand des schweren Raubes verwirklicht wurde, der nach deutschem Recht gemäß § 250 Abs. 2 StGB strafbar ist.
Die Auslieferungsfähigkeit ist nach § 81 Nr. 2 IRG gegeben, da eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu vollstrecken ist.
Ein Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG aufgrund der Verurteilung in Abwesenheit besteht nicht.
Zwar ist nicht davon auszugehen, dass der Verfolgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, „persönlich geladen“ oder auf andere Weise davon unterrichtet worden war und das Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG bereits deshalb entfallen würde. Die Angabe im Europäischen Haftbefehl, dass der Verfolgte „ gesetzlich vorgeladen“ wurde, besagt nur, dass diese nach dem rumänischen Recht geltende Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung Abwesender eingehalten worden sind. Ob der Verfolgte „persönlich“, d.h. durch Aushändigung der Zustellung an ihn selbst geladen wurde oder auf andere Weise (sichere) Kenntnis von der Verhandlung hatte, folgt daraus nicht. Dagegen spricht, dass der Verfolgte sich zum Zeitpunkt der Verurteilung durch den Gerichtshof in Arad am 16.06.2011 bereits seit mehr als drei Monaten in der Bundesrepublik in Haft befunden hat.
Das Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG wird aber dadurch ausgeräumt, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Verfahren eingeräumt wird, in dem er sich persönlich sich in der Gerichtsverhandlung verteidigen kann und der erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird.
Der Europäische Haftbefehl vom 6.10.2011 enthält die Zusicherung der rumänischen Behörden, dass der Verfolgte nach Art. 522 Index 1 der rumänischen Strafprozessordnung die Wiederaufnahme der Sache bei dem Gericht, das die Sache beurteilt hat, beantragen kann. Mit dieser Garantie, die bereits nach altem Recht bestanden hat (vgl. Senat 29.12.1998 – Ausl 436/98 – 21 -) und dem Senat aus diversen anderen Auslieferungsverfahren mit Rumänien bekannt ist, ohne dass jemals über Verstöße dagegen berichtet worden wäre, ist für den Verfolgten eine effektive Möglichkeit eröffnet, sich nachträgliches Gehör zu verschaffen und wirksam zu verteidigen
(vgl. BVerfGE 63, 332).
Allerdings sind Zweifel an derartigen Zusicherungen geboten, wenn es sich um Abwesenheitsverfahren handelt, in denen ein Rechtsmittel eingelegt worden und es darauf hin zu Abwesenheitsverurteilungen in einer weiteren Instanz gekommen sein kann. Denn die auf romanisches Recht zurückgehenden Rechtsordnungen mit Abwesenheitsverfahren sehen - wie dem Senat inzwischen aus verschiedenen Verfahren bekannt ist – bei Eintritt der Rechtskraft durch eine auf ein Rechtsmittel hin ergehende Entscheidung kein Recht auf neues Verfahren mehr vor. Der Senat hat in einem solchen Fall eine durch die albanischen Behörden gleichwohl gegebene Zusicherung nach früherer negativer Erfahrung für nicht ausreichend erachtet und die Auslieferung nach Albanien für unzulässig erklärt mit dem Hinweis, im Auslieferungsverkehr, in dem die beteiligten Staaten sich gegenseitig Vertrauen entgegenbringen sollen, könne erwartet werden, dass vor einer entsprechenden Zusicherung die Rechtslage und die Praxis der Spruchgerichte bezogen auf den konkreten Fall sorgfältig geprüft und dem ersuchten Staat mitgeteilt werden (Senat 19.12.2008 – 6 Ausl A 95/08 -80- = StraFo 2009, 433). Dies bedeutet freilich nicht, dass das zugesagte Recht auf ein neues Verfahren auch dann zu bezweifeln und die Auslieferung für unzulässig zu halten ist, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung eines Recht auf ein neues Verfahren nach dem Recht des ersuchenden Landes eindeutig gegeben sind. Für diesen Fall vermag der Senat der in der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluss v. 28.06.2010 – AuslA 34/10; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 4.01.2011 – 1 AK 51/10). vertretenen Ansicht, nach der die Berufung auf Art. 522 der rumänischen Strafprozessordnung bei Vorliegen eines Abwesenheitsurteils keine völkerrechtlich verbindliche Zusage der Gewährung eines neuen Verfahrens darstelle, nicht zu folgen .
Im vorliegenden Fall greift die Garantie des Rechts auf ein neues Verfahren, weil der Verfolgte in Rumänien (nur) erstinstanzlich in seiner Abwesenheit verurteilt und kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dazu auf Veranlassung des Senats eine Stellungnahme der Strafabteilung des Gerichtshofs in A. vom 21.01.2012 eingeholt, die unter dem 08.02.2012 ergänzt wurde. Diese Stellungnahmen lauten (in amtlicher Übersetzung) wie folgt :
- vom Abdruck wird abgesehen -
Damit wird dem in erster Instanz durch den Gerichtshof in A. in Abwesenheit verurteilten Verfolgten, der kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 522 der rumänischen Strafprozessordnung garantiert. Aufgrund der gegebenen Zusicherungen ist hier gewährleistet, dass der Verfolgte nach der Auslieferung nach Rumänien die Möglichkeit eines neuen Verfahrens hat, in welchem er seine Rechte geltend machen kann.
Bewilligungshindernisse gemäß § 83 b Abs. 2 lit b) IRG , über die der Senat abschließend erst im Rahmen der Überprüfung einer entsprechenden Ermessenentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde zu befinden haben wird, sind nicht ersichtlich. Die Vorschrift sieht vor, dass die Bewilligung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Vollstreckung abgelehnt werden kann, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Nach derzeitiger Aktenlage sind die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs in dessen Entscheidung vom 17.07.2008 ( Rechtssache C-66/08) für den - auch nach § 83 b Abs. 2 lit b) IRG maßgeblichen - Begriff des Aufenthalts im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten nicht erfüllt. Der Verfolgte ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts Fürth in dessen Urteil vom 19.10.2011 jeweils nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Inhaftierung in den hiesigen Justizvollzugsanstalten begründet keinen Aufenthalt im oben genannten Sinn.