Anordnung von Auslieferungshaft wegen Tötungsdelikt nach Europäischem Haftbefehl
KI-Zusammenfassung
Die niederländischen Behörden ersuchten um Auslieferung der Beschuldigten wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. Das OLG Köln ordnete die Auslieferungshaft an, weil der Haftbefehl die Anforderungen des IRG erfüllt und die Tat als Katalogtat einzuordnen ist. Es bestanden keine Bewilligungs- oder Zulässigkeitshindernisse; praktische Ermittlungsinteressen sprachen für die Überstellung.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft gegen die Beschuldigte nach § 15 Abs. 1 IRG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 IRG ist zulässig, wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, der den Anforderungen des IRG entspricht und die Voraussetzungen des § 81 IRG erfüllt sind.
Ein Europäischer Haftbefehl genügt den formellen Anforderungen, wenn er Ort, Zeit und die nach dem Recht des ausstellenden Staates einschlägigen gesetzlichen Tatbestände hinreichend konkretisiert (§ 83a IRG).
Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt für Katalogtaten (z. B. Mord/Totschlag) im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses; die Voraussetzungen nach § 81 Ziff.4 IRG sind dann nicht zu prüfen.
Ein Bewilligungs- oder Zulässigkeitshindernis nach §§ 80, 83b IRG besteht nicht zwingend, wenn inländische Strafverfolgungsbehörden die Abgabe des Verfahrens an den ersuchenden Staat beabsichtigen oder wenn rechtliche Reglungen im ersuchenden Staat (z. B. Gnadenakte) die Bedenken nach § 83 Ziff.4 IRG entkräften können.
Tenor
Gegen die niederländische Staatsangehörige L. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
Die niederländischen Behörden ersuchen aufgrund eines von Staatsanwalt K. bei der Staatsanwaltschaft in M. erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 24.11.2011 um die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Darin wird der Verfolgten ein Tötungsdelikt vorgeworfen. Sie soll am 06.08.2011 in S. in ihrer Wohnung den irakischen Staatsangehörigen J. niedergeschossen haben. Der Körper des Opfers soll anschließend von Familienangehörigen der Verfolgten nach Belgien verbracht und dort beseitigt worden sein. Der Tat soll ein Streit zwischen dem Opfer und dem Ehemann der Verfolgten vorangegangen sein, bei dem es um eine Erpressung im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften in den Niederlanden gegangen sein soll.
Wegen des Tatvorwurfs befindet sich die Verfolgte für die Staatsanwaltschaft A. in dem Ermittlungsverfahren Az ... seit dem 26.22.3022 in Untersuchungshaft. Die niederländischen Behörden haben um Übernahme des bei der Staatsanwaltschaft A. geführten Verfahrens gebeten; die Staatsanwaltschaft A. beabsichtigt, diesem Ersuchen zu entsprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gegen die Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Gegen den Verfolgten ist nach § 15 Abs. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.
1. Der Europäische Haftbefehl von Staatsanwalt K. bei der Staatsanwaltschaft in M. vom 24.11.2011 genügt den Anforderungen an ein Auslieferungsersuchen, vgl §§ 79 Abs. 1, 83 a IRG.
Er enthält die in § 83 a Abs. 1 IRG aufgeführten Angaben.
Die der Verfolgten zur Last gelegte Tat ist nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem niederländischem Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen ( hier : Art. 287,289,47 des niederländischen StGB) hinreichend konkretisiert.
2. Die Voraussetzungen des § 81 Ziff. 1 IRG sind erfüllt, denn die Tat ist nach niederländischem Recht mit einer Strafe von im Höchstmaß mehr als 4 Monaten Freiheitsentzug bedroht.
3. Die beiderseitige Strafbarkeit ist nach § 81 Ziff.4 IRG nicht zu prüfen, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine Katalogtat (Mord, ggf Totschlag) im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S.1) handelt.
4. Gründe, die der Zulässigkeit der Auslieferung der Verfolgten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
a) Ein Zulässigkeitshindernis gem. § 83 Ziff. 4 IRG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist (was hier auf das Tötungsdelikt zutrifft, soweit es als Mord zu qualifizieren sein sollte) und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt. Die niederländische Rechtsordnung kennt diese Möglichkeit nicht .
Der Europäische Haftbefehl enthält jedoch folgende Angabe:
„Nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedsstaates können Gnadenakte, auf die die Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaates Anspruch hat, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung dieser Strafe angewandt werden.“
Nach der Rechtsprechung des Senats handelt sich hierbei um ein justizförmiges, materiellen Kriterien unterworfenes Verfahren, in welchem ein Verfolgter ggf. seine Freilassung erreichen kann, und das den Anforderungen des § 83 Ziff.4 IRG genügt
(Senat, Beschluss vom 24.11.2009 – 6 AuslA 141/09-91-).
b) Von einem Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 a) IRG ist nicht auszugehen, da die deutschen Strafverfolgungsbehörden beabsichtigen, das bei der Staatsanwaltschaft A. wegen der Tat geführte Ermittlungsverfahren an die niederländischen Behörden auf deren Ersuchen hin abzugeben. Es ist anzunehmen, dass die Abgabe in dem Zeitpunkt, zu dem die Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 2 IRG eine Vorabentscheidung zur Geltendmachung von Bewilligungshindernissen zu treffen haben wird, erfolgt ist und das inländische Ermittlungsverfahren einer Auslieferung dann nicht mehr entgegensteht.
c) Ein Bewilligungshindernis gem. § 83 b Abs. 2 lit a in Verb. mit § 80 Abs. 1 und 2 IRG besteht gleichfalls nicht. Die Gleichstellung der Verfolgten mit einem Deutschen erscheint nicht gerechtfertigt. Eine soziale Einbindung der Verfolgten, die ein berechtigtes Interesse an der Rücküberstellung zur Verbüßung einer gegebenenfalls in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe im Inland begründen könnte, besteht nach Aktenlage nicht. Die Verfolgte – ebenso wie ihr der Mittäterschaft verdächtige, in den Niederlanden untergetauchter Ehemann – geht in Deutschland keiner Arbeit nach. Hintergrund der Erpressungsversuche des Tatopfers sollen in den Niederlanden von der Familie der Verfolgten betriebene Hanfplantagen gewesen sein, die vom grenznahen Wohnhaus der Verfolgten problemlos erreichbar waren. In den Niederlanden sind ungeachtet des angeblich 2004/2005 erfolgten Umzugs auch die Kinder der Verfolgten weiterhin zur Schule gegangen. Der Lebensmittelpunkt der Verfolgten dürfte hiernach zu wesentlichen Teilen weiterhin in den Niederlanden und nicht in Deutschland gelegen haben.
d) Abgesehen hiervon dürften auch nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 IRG vorliegen, nach denen die Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung unzulässig wäre.
Dass das Tötungsdelikt – jedenfalls hinsichtlich der Schussabgabe – in Deutschland verübt worden sein soll, schließt die Annahme eines sog. Mischfalles mit nicht eindeutig überwiegendem Inlands- oder Auslandsbezug nicht aus (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567). Für gewichtige Bezüge zum ersuchenden Staat ist anzuführen, dass das Tatopfer zunächst in die Niederlande verbracht worden sein soll, wobei nicht auszuschließen ist, das das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat. Hinzukommt, dass das Tatopfer in den Niederlanden lebte, wo auch der Tatort der Betäubungsmittelstraftaten liegt, die den mutmaßliche Hintergrund für die dem Tatgeschehen zugrundeliegende Erpressung bilden. In Mischfällen ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 IRG eine Abwägung vorzunehmen, in die neben dem Tatvorwurf die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung einzustellen sind, gegen die das Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung abzuwägen ist. Die Aufklärung und Ahndung der Tat ist angesichts dessen, dass sich alle wesentlichen Beweismittel, Zeugen und – teilweise bereits inhaftierte – Mitbeschuldigte in den Niederlanden befinden, deutlich effektiver durch die niederländischen Behörden vorzunehmen, die durch das Übernahmeersuchen ihr nachhaltiges Interesse an der Strafverfolgung bekundet haben.
Ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Verfolgten in ihre Nichtauslieferung ist demgegenüber nicht erkennbar.