Zustimmung zur Auslieferung zur Strafvollstreckung trotz Abwesenheitsurteil
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Feststellung, dass die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils (1 J. 4 M.) zulässig wäre. Das OLG Köln hielt die Voraussetzungen der Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach IRG für erfüllt (Tatäquivalenz, Mindeststrafe, formelle Nachweise). Ein Auslieferungshindernis wegen des Abwesenheitsurteils lag nicht vor, da Zustellung und Möglichkeit der Anhörung ausreichend nachgewiesen waren.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung als stattgegeben; Auslieferung wäre zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erweiterung einer bereits erteilten Auslieferungsbewilligung zur Strafvollstreckung ist nach § 35 IRG zu bewilligen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen (Rechtsschutzgewährung, Tatäquivalenz, Mindeststrafmaß) vorliegen.
Eine im ersuchenden Staat angezeigte Tat ist auslieferungsfähig, wenn sie nach dem Äquivalenzprinzip in Deutschland strafbar wäre (hier: Betrug ≙ § 263 StGB) (§ 81 Nr. 4 IRG).
Das Erfordernis des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Erweiterungsersuchens kann durch eine authentische schriftliche Stellungnahme des Verfolgten ersetzt sein, wenn dieser ordnungsgemäß geladen war und untätig bleibt; das Nichterscheinen kann das mangelnde Interesse an einer richterlichen Vernehmung dokumentieren (§ 35 Abs.1 IRG).
Ein in Abwesenheit ergangenes Urteil begründet nicht automatisch ein Auslieferungshindernis nach § 83 Ziff. 3 IRG, sofern mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass der Verfolgte ordnungsgemäß geladen oder wirksam vertreten zugestellt wurde (Ersatzzustellung an erwachsenen Familienangehörigen kann wirksam sein).
Tenor
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen K. nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 14.07.2011 aufgeführten, durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in W. vom 26.04.2005 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wäre zulässig .
Gründe
I.
Der Verfolgte ist polnischer Staatsangehöriger. Auf Ersuchen der polnischen Behörden ist seine Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 11.08.2010 aufgeführten, durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts R. vom 02.02.2005 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren für zulässig erklärt und sodann bewilligt worden.
Der Verfolgte ist am 17.11.2010 den polnischen Behörden überstellt worden. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hatte er nicht verzichtet.
II.
Das Bezirksgericht W. ersucht nunmehr mit Schreiben vom 21.09.2011 um Zustimmung zur Strafvollstreckung eines weiteren Urteils, das Gegenstand des Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 14.07.2011 ist.
Danach ist der Verfolgte durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 26.04.2005 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen Betruges verurteilt worden, die noch voll zu verbüßen ist. Der Verfolgte soll am 25. und 26. April 2005 in W. insgesamt drei Wohnungsmietverträge über ihm nicht gehörende Wohnungen abgeschlossen und von den Geschädigten Zahlungen von insgesamt 2.500 PLN erschlichen haben. Die im Urteil ursprünglich eingeräumte Bewährung wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts W. vom 11.09.2008 widerrufen, nachdem der Verfolgte keine Schadenswiedergutmachung geleistet hatte.
Im Nachgang zu dem Ersuchen haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht W. am 26.04.2005 unter der von ihm benannten Anschrift geladen worden ist und die Ladung – ebenso wie später das Abwesenheitsurteil – dort von seinem Vater in Empfang genommen worden ist. Desweiteren ist ein Schreiben des Verfolgten vom 17.05.2011 vorgelegt worden, in dem dieser erklärt, er verzichte nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität und stimme der Verfolgung wegen anderer Straftaten als sie der Auslieferung zugrundelagen nicht zu. Zu der auf den 14.07.2011 anberaumten gerichtlichen Anhörung erschien der Verfolgte nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 35 Abs.1 IRG festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Polen zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 14.07.2011 aufgeführten Straftat zulässig wäre.
III.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen (§ 35 Abs.1 Satz 1, Abs.2 IRG).
1. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung liegen vor:
a) Die von den polnischen Behörden erstrebte Zustimmung zur Strafvollstreckung bezieht sich auf eine andere Handlung als diejenigen, die der Auslieferung zugrunde liegen.
b) Die dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 14.07.2011 vorgeworfenen Straftaten des Betruges gemäß Art. 286 §1 in Verb. mit Art.12 des polnischen Strafgesetzbuchs sind solche, die nach deutschem Recht gemäß § 263 StGB strafbar wären, so dass die Auslieferungsfähigkeit der Tat nach § 81 Nr. 4 IRG gegeben ist.
b) Das Strafmaß beträgt mehr als vier Monate, so dass die Bestimmung des § 81 Nr. 2 IRG ebenfalls erfüllt ist.
c) Die förmlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung liegen ebenfalls vor. Der gem. § 35 Abs. 1 Ziff. 1 IRG erforderliche Nachweis der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Erweiterungsersuchen der polnischen Behörden ist mit dem Schreiben des Verfolgten vom 17.05.2011, an dessen Authentizität kein Zweifel besteht, ausreichend geführt. Die insoweit an sich gebotene richterliche Vernehmung (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 35 Randn.13), die auf den 14.07.2011 anberaumt und zu der Verfolgte ordnungsgemäß geladen worden war, konnte hier unterbleiben, weil der Verfolgte nicht erschienen ist, damit sein mangelndes Interesse an der richterlichen Anhörung gezeigt und sich stattdessen wie oben dargestellt schriftlich geäußert hat. Die Durchführung des Vernehmungstermins war unter diesen Umständen als bloße Förmelei entbehrlich.
2. Ein Auslieferungshindernis gem. § 83 Ziff. 3 IRG im Hinblick darauf, dass die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils in Rede steht, ist nicht gegeben. Der Senat kann nach den Angaben der polnischen Behörden mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Verfolgte zu dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht W. am 26.04.2005 persönlich geladen, davon jedenfalls aber unterrichtet worden ist. Die Tatsache, dass unter der von dem Verfolgten selbst benannten Anschrift sein Vater angetroffen und ihm die Ladung ausgehändigt wurde, läßt den ausreichend sicheren Schluss zu, dass der Verfolgte seinen tatsächlichen Wohnsitz noch unter der Zustellanschrift hatte. Es handelt es sich hiernach nicht um die nach Art. 139 § 1 poln. StPO zulässige Zustellungsfiktion, die ggfs. zu einem Auslieferungshindernis nach § 83 Ziff.3 IRG führen kann (vgl. zu einem solchen Fall Senat Beschluss vom 08.01.2010 – 6 AuslA 106/09 –), sondern um eine Ersatzzustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen, die auch nach deutschem Recht wirksam wäre, vgl. § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Am 02.02.2005 war der Verfolgte für die polnischen Behörden noch erreichbar, wie aus seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht R. folgt, dessen Urteil vom 02.02.2005 Gegenstand des früheren Auslieferungsverfahrens war. Bei seiner richterlichen Anhörung am 14.10.2010 im früheren Auslieferungsverfahren hat der Verfolgte überdies angegeben, dass er seinerzeit „im 5. Jahr in Deutschland“ sei, was der Annahme ebenfalls nicht entgegensteht, dass er zur Zeit der Zustellung der Ladung zur Verhandlung vor dem Amtsgericht W. am 26.04.2005 seinen Wohnsitz noch in Polen hatte. Der Verfolgte hat denn auch seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin und der Abwesenheitsverurteilung nicht in Abrede gestellt.
Mit dem Nachweis der persönlichen Ladung zur Hauptverhandlung ist nach allem die ausreichende Grundlage für die Auslieferung zur Vollstreckung des Abwesenheitsurteils gegeben. Das Recht auf ein neues Verfahren wäre nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Auslieferung.