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Oberlandesgericht Köln·6 Ausl 53/05 - 24/05 -·03.07.2005

Haftentschädigung bei in Deutschland vollstrecktem ausländischem Haftbefehl: Anspruch verneint

StrafrechtEntschädigungsrecht bei StrafverfolgungsmaßnahmenInternationale Rechtshilfe/Auslieferungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der frühere Verfolgte beantragt Entschädigung für eine in Deutschland vollzogene Festnahme wegen einer SIS-Ausschreibung aus Österreich. Das OLG Köln weist den Antrag zurück und führt aus, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG im Inland grundsätzlich nicht besteht, wenn der Haftbefehl im Ausland ergangen ist. §2 StrEG erfasse nur von deutschen Behörden angeordnete, im Ausland vollstreckte Auslieferungshaft; eine analoge Anwendung über §77 IRG komme nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Feststellung einer Haftentschädigung wegen in Deutschland vollzogener Auslieferungshaft auf Grundlage eines im Ausland erlassenen Haftbefehls zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) besteht im Inland grundsätzlich nicht, wenn die Inhaftierung auf einem im Ausland erlassenen Haftbefehl beruht.

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§2 StrEG erfasst nur Auslieferungshaft, die von deutschen Behörden angeordnet und im Ausland vollstreckt wird; die umgekehrte Konstellation (Anordnung im Ausland, Vollstreckung im Inland) fällt regelmäßig nicht unter §2 StrEG.

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Eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des §2 StrEG über §77 IRG ist ausgeschlossen, da das dem StrEG zugrundeliegende Verursacherprinzip bei im Ausland veranlasster Haft fehlt.

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Eine Entschädigungspflicht deutscher Behörden scheidet aus, sofern ihnen zum Zeitpunkt der Festnahme keine erkennbaren Umstände vorlagen, die auf eine Widerruf der Ausschreibung schließen ließen.

Relevante Normen
§ StrEG § 2§ IRG § 77§ 21 Abs. 4 IRG§ 13 IRG§ 2 StrEG§ 83a Abs. 2 IRG

Leitsatz

Ein Anspruch des (früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der frühere Verfolgte wurde am 18.05.2005 bei der Einreise nach Deutschland vorläufig festgenommen, weil er im Schengener Informationssystem (SIS) von den österreichischen Behörden zur Haft ausgeschrieben war. Noch am selben Tag ordnete das Amtsgericht Aachen gemäß § 21 Abs. 4 IRG seine Festhaltung an. Am folgenden Tag wurde er auf Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft aus der Haft entlassen, nachdem die österreichischen Behörden zwischenzeitlich mitgeteilt hatten, dass die SIS-Ausschreibung inzwischen widerrufen und lediglich die technische Umsetzung noch nicht erfolgt sei.

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Der frühere Verfolgte beantragt nunmehr, zu beschließen, dass die Staatskasse verpflichtet sei, ihn für den durch den Vollzug der Auslieferungshaft erlittenen Schaden zu entschädigen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Haftentschädigung gemäß dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Oberlandesgericht zuständig. Dies folgt aus der sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in der Hauptsache, die sich aus § 13 IRG ergibt.

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Ein Anspruch des (früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Dies entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGHSt 32, 221, 225f. = NJW 1984, 1309f.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamm NStZ 1997, 246; OLG Köln, Beschluss vom 16.12.1997 - 2 Ausl 127/97-; Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, vor § 15 Rdnr. 10; Gillmeister, NJW 1991, 2245, 2251). Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91 -, Rdnr-. 2)

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Ein Fall des § 2 StrEG liegt nicht vor. Die Auslieferungshaft stellt gemäß § 2 Abs. 3 StrEG nur dann eine - ggf.- entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme i. S. des Absatzes 1 dar, wenn sie durch deutsche Behörden angeordnet und im Ausland vollstreckt worden ist. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass im umgekehrten Fall - Anordnung der Haft durch ausländische Behörden und Vollstreckung im Inland - nicht entschädigungspflichtig ist. Anderenfalls wäre die Differenzierung in § 2 Abs. 3 StrEG unverständlich.

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§ 2 StrEG findet auch nicht über § 77 IRG entsprechende Anwendung. Die Regelung des § 2 StrEG beruht auf dem Verursacherprinzip. Bei der Vollstreckung von Auslieferungshaft ist angesichts der erheblich - insbesondere im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls, dem die Ausschreibung im SIS gleich steht (§ 83a Abs. 2 IRG) - eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit deutscher Behörden und Gerichte eine Verursachung der Haft in diesem Sinne im Regelfall nicht gegeben. Deshalb ging auch der Gesetzgeber des IRG davon aus, dass § 2 StrEG auf die Auslieferungshaft keine Anwendung findet (BT-Drs. 9/1338, S. 97).

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§ 2 StrEG ist auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise anwendbar, weil die unberechtigte Inhaftierung des früheren Verfolgten von den Behörden oder Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten wäre. Zum Zeitpunkt der Festnahme und der Festhalteanordnung war für diese nicht erkennbar, dass die SIS-Ausschreibung zwischenzeitlich widerrufen worden war.

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2. Die Frage, ob eine Entschädigung des früheren Verfolgten gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der ggf. vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG München NStZ-RR 1996, 125; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., 2005, Art. 5 MRK Rdnr. 14).