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Oberlandesgericht Köln·6 178/05·12.06.2006

Berichtigung des Urteilswortlauts nach § 320 ZPO zur Präzisierung der Produktaufmachung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 320 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte gemäß § 320 ZPO die Berichtigung der Urteilsbegründung vom 28.04.2006, weil die dortige Produktbezeichnung und Aufmachung unzutreffend wiedergegeben waren. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Antrag statt und ersetzte den betreffenden Satz durch eine präzisere Formulierung mit Verweis auf eingeblendete Abbildungen. Die Berichtigung diente der Angleichung des schriftlichen Urteils an den tatsächlich gemeinten Entscheidungsinhalt.

Ausgang: Berichtigungsantrag der Beklagten nach § 320 ZPO stattgegeben; Formulierung des Urteils zur Produktbezeichnung berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 320 ZPO kann ein Urteil berichtigt werden, wenn der schriftliche Wortlaut vom wirklichen Entscheidungsinhalt abweicht und eine Klarstellung erforderlich ist.

2

Die Berichtigung darf nicht die inhaltliche Entscheidung ändern, sondern muss den schriftlichen Text mit dem tatsächlichen Willen des Gerichts in Übereinstimmung bringen.

3

Ein Berichtigungsantrag muss den zu ändernden Wortlaut sowie die vorzunehmende Berichtigung hinreichend konkret bezeichnen.

4

Das Gericht kann zur Präzisierung eine ungenaue Produktbezeichnung durch eine konkretisierte Bezeichnung oder durch Verweis auf Abbildungen ersetzen.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 34/05

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des am 28.04.2006 verkündeten Senatsurteils – 6 U 178/05 - gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Satz 1 des 3. Absatzes zu Ziffer I. der Urteilsbegründung

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 %“ eine Mundspüllösung in der aus dem Anlagenkonvolut K 20 ersichtlichen Aufmachung „zur Ergänzung der Mund- und Zahnpflege – unterstützt die Therapie bei Gingivitis und Parodontitis – nicht zur Daueranwendung“.“

entfällt und wird durch folgende Feststellung ersetzt:

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 % Mundspülung“ eine Mundspüllösung in der aus den nachstehend auf Seiten 4 und 5 dieses Urteils eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Aufmachung.“