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Oberlandesgericht Köln·51 Zs 606/06·06.01.2011

Feststellung des Erfolgs des Klageerzwingungsverfahrens nach Anklageerhebung

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte ein Klageerzwingungsverfahren betrieben. Nachdem die Staatsanwaltschaft wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhoben hat, stellt das Gericht fest, dass das Klageerzwingungsverfahren erfolgreich war. Dadurch kann sich der Antragsteller gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO der öffentlichen Klage anschließen. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen.

Ausgang: Feststellung, dass das Klageerzwingungsverfahren erfolgreich war; Anschluss an die öffentliche Klage nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Klageerzwingungsverfahren ist feststellungsfähig als erfolgreich, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhebt.

2

Die Feststellung des Erfolgs des Klageerzwingungsverfahrens eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, sich der öffentlichen Klage gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzuschließen.

3

Ein Feststellungsbeschluss kann auch ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits von sich aus Anklage erhoben hat; die Feststellung dokumentiert den Erfolg des Klageerzwingungsantrags.

4

In einem Feststellungsbeschluss zum Erfolg eines Klageerzwingungsverfahrens kann von einer gesonderten Kostenentscheidung abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Tenor

Nachdem die Staatsanwaltschaft wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhoben hat, wird - wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 (Erledigterklärung) zum Ausdruck gebracht - festgestellt, dass das von dem Antragsteller betriebene Klageerzwingungsverfahren erfolgreich war. Durch diese Feststellung eröffnet sich dem Antragsteller die Möglichkeit, sich der erhobenen öffentlichen Klage gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzuschließen (vgl. zu allem: OLG München NStZ 1986, 376).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext