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Oberlandesgericht Köln·51 Zs 606/06·04.12.2008

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO gegen einen Senatsbeschluss. Streitfrage war, ob der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Das OLG Köln verwirft den Antrag als unzulässig, weil kein übersehenes Vorbringen vorliegt und der Senat auf Grundlage des vorgetragenen Antrags entschieden hat. Die Kostenentscheidung erfolgte analog § 465 Abs.1 StPO; bei Zurückweisung ist Nr. 3900 KV GKG gebührenauslösend.

Ausgang: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nachverfahren nicht vorliegen.

2

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO ermöglicht nur die Überprüfung einer Entscheidung, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen hat.

3

Legt das Gericht auf Grundlage des vorhandenen Antragsvorbringens seine Entscheidung dar, begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keinen Anspruch auf Nachholung.

4

Die Kostenentscheidung für ein Verfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs kann analog § 465 Abs.1 StPO getroffen werden; bei Zurückweisung löst dies eine Gebühr nach Nr. 3900 KV GKG aus.

Relevante Normen
§ 33a StPO§ 465 Abs. 1 StPO§ Nr. 3900 KV GKG

Tenor

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO)  ist unzulässig.

3

Die Voraussetzungen für ein solches Nachverfahren, in dem eine Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 21.10.2008 möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Vorbringen des Antragstellers übersehen, sondern auf der Grundlage des Antragsvorbringens entschieden.

4

Die Kostenentscheidung für das Verfahren auf Nachholung des rechtlichen Gehörs beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog; der Antrag löst eine Gebühr nach Nr. 3900 KV GKG aus, wenn die Rüge zurückgewiesen wird (SenE v. 10.10.2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - = VRS 109, 346 = NStZ 2006, 181 = wistra 2006, 75 = StraFo 2005, 484 = DAR 2006, 32; SenE v. 12.12.2006 - 52 Zs 500/06 -).