Klageerzwingungsantrag wegen Rechtsbeugung und Untreue als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach §174 StPO gerichtliche Entscheidung wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung (§339 StGB) und möglicher Untreue. Das OLG Köln verwirft den Antrag als unbegründet, da kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (kein hinreichender Tatverdacht) vorliegt. Insbesondere fehlt der Nachweis einer vorsätzlichen, schwerwiegenden Rechtsverletzung; die Kostenentscheidung beruht auf §177 StPO.
Ausgang: Klageerzwingungsantrag wegen Rechtsbeugung/Untreue als unbegründet verworfen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Klageerzwingungsantrag nach §174 StPO ist zu verwerfen, wenn kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.
Der Begriff des »genügenden Anlasses« entspricht inhaltlich dem des hinreichenden Tatverdachts i.S.d. §203 StPO; zur Eröffnung der Hauptverhandlung ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erforderlich.
Rechtsbeugung (§339 StGB) setzt bewusstes und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz abweichendes Handeln eines Amtsträgers voraus; bloße Fehlanwendung oder Unvertretbarkeit einer Entscheidung reicht nicht aus.
Bei der Prüfung des Klageerzwingungsantrags hat das Gericht aufgrund der Vorermittlungen eine vorläufige Tatbewertungs- und Beweiswürdigungsprognose vorzunehmen; Beweisfragen dürfen nur der Hauptverhandlung überlassen werden, wenn deren Klärung dort unerlässlich ist.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.03.2007, mit dem gegen den Beschuldigten der Vorwurf einer Strafbarkeit nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) erhoben wird – verbunden mit der „Anregung, den Sachverhalt ebenfalls in Bezug auf die Begehung einer Untreue gegenüber der X iSd § 266 StGB zu würdigen“ -, ist nicht begründet. Es ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft, von der Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten abzusehen, hält der Prüfung durch den Senat stand.
1.
Gemäߠ § 174 Abs. 1 StPO wird ein Klageerzwingungsantrag als unbegründet verworfen, wenn kein "genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage" vorhanden ist. Dieser Begriff, der vom Gesetz auch für die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft in § 170 Abs. 1 StPO verwendet wird, korrespondiert seinem Inhalt - nicht seiner Wortfassung - nach mit dem Begriff des "hinreichenden Tatverdachtes" i.S. d. § 203 StPO (OLG Rostock NStZ-RR 1996, 272). Einer Straftat hinreichend verdächtig ist ein Beschuldigter nach dieser Bestimmung nur dann, wenn seine Verurteilung bei Durchführung der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bedeutet, dass unter Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses genügender Beweis dafür vorliegt, dass der Beschuldigte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und dass nach Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aber verneint werden, darf ein Beschuldigter nicht mit einer Hauptverhandlung überzogen werden (vgl. u.a. Grallmann-Scheer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 174 Rdnr. 5, § 179 Rdnr. 176; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 174 Rdnr. 2 u. § 203 Rdnr. 2). Das über den Klageerzwingungsantrag entscheidende Oberlandesgericht muss dabei aufgrund des gesamten Ergebnisses der Vorermittlungen - und etwaiger eigener Ermittlungen, die es nach § 173 Abs. 3 StPO anzustellen hat - entscheiden, ob wegen der vom Antrag erfassten prozessualen Tat "hinreichender Tatverdacht" besteht oder nicht. Zweifelhafte Tatfragen sind dabei in eigener Verantwortung zu entscheiden; insbesondere dürfen Beweisfragen nur dann der gerichtlichen Entscheidung im Hauptverfahren überlassen werden, wenn zur Behebung dieser Zweifel die Nutzung der besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung unerlässlich ist (vgl. Graalmann-Scheerer a.a.O. § 170 Rdnr. 25 m.w. N.; OLG Celle NStE Nr. 5 zu § 203 StPO). Es ist also - wie bei der Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO - eine "vorläufige" Tatbewertung vorzunehmen (vgl. BGHSt 23, 304 [306] = NJW 1970, 207; BayObLG NStZ 1983, 123). Ist im Rahmen einer solchen vorläufigen Beweisbarkeitsprognose (vgl. Graalmann-Scheerer a.a.O. § 203 Rdnr. 16; BayObLG NStZ 1983, 123) nicht zu erwarten, dass bestehende und begründete Zweifel bei Durchführung der Hauptverhandlung überwunden werden können, so ist die Verurteilung nicht wahrscheinlich und der Klageerzwingungsantrag damit unbegründet (so insgesamt auch: SenE v. 08.04.2008 - 52 Zs 78/08 -).
2.
Die Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftaten der Rechtsbeugung und Untreue nicht hinreichend verdächtig ist und infolgedessen seine Verurteilung in einer Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
a.
Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung (BGHSt 47, 105; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 211; SenE v. 08.04.2008 – 52 Zs 78/08 -; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 339 Rdnr. 14 m.w.N.).
Eine irgendwie geartete Motivation des Beschuldigten, in diesem Sinne unter Verletzung des Rechts die Ablehnungsgesuche zu behandeln, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der auch nur bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
Zu Recht vertreten die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt die Auffassung, dass dem Beschuldigten das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 339 StGB nicht nachzuweisen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.
Ergänzend ist anzumerken:
aa.
Über den gegen den Sachverständigen A. gerichteten Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 07.12.2001 hat der Beschuldigte entgegen § 25 BDO i.V.m. §§ 74, 27 StPO nicht entschieden, obwohl der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.01.2002 eine solche Entscheidung angemahnt hatte.
Dem Beschuldigten lässt sich aber nicht nachweisen, dies (zumindest bedingt) vorsätzlich unterlassen zu haben.
Er hat auf Seite 8 seines Untersuchungsberichtsentwurfs vom 21.04.2002 zu diesem Ablehnungsgesuch ausgeführt:
„Der Beamte kann nicht durch das Gutachten selbst, sondern erst durch die Schlüsse, die der Untersuchungsführer aus dem betreffenden Gutachten zieht, betroffen werden. …“
Schon danach ist nicht zureichend auszuschließen, dass die Nichtbescheidung des Ablehnungsgesuchs auf einer bloß fehlerhaften Denkweise und eventuellem Übersehen der Regelung in § 74 StPO beruht, woraus sich allenfalls ein fahrlässiges, nicht aber ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten ableiten lässt.
bb.
Das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch hat der Beschuldigte nicht unverzüglich dem Bundesdisziplinargericht zur Entscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO vorgelegt, obwohl der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers den Ablehnungsantrag mit dem – zutreffenden - Hinweis verbunden hatte (Schriftsatz vom 31.01.2002):
„Die Ablehnung ist dem Disziplinargericht zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Weitere substantielle Verfahrenshandlungen hat der Untersuchungsführer zumindest vorerst zu unterlassen.“
Gleichwohl besteht auch insoweit kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die innere Tatseite des § 339 StGB.
Der Beschuldigte hat dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 03.05.2002 u.a. mitgeteilt:
„Die von Ihnen im Schreiben vom 02.05.02 vorgebrachten Gründe, weshalb eine Besorgnis der Befangenheit des Untersuchungsführers vorliegen solle, sind eindeutig vorgeschoben und haben offensichtlich zum Ziel, den Ablauf des Verfahrens zu behindern.“
Danach kann nicht zureichend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte etwa im Hinblick auf die Regelung in § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO den Ablehnungsantrag für unzulässig gehalten und dabei schlichtweg übersehen hat, dass nach § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO das Bundesdisziplinargericht über die Ablehnung eines Untersuchungsführers endgültig entscheidet, mithin die Vorschriften der StPO über die Ablehnung keine Anwendung finden, die Verweisung in § 25 BDO insoweit also nicht greift.
Dass sich der Beschuldigte z.B. in der Kommentarliteratur über die Rechtslage hätte informieren können, begründet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Für die Annahme, dass er sich tatsächlich informiert, daraus die richtigen Erkenntnisse gewonnen und diese (zumindest bedingt) vorsätzlich missachtet hat, fehlen zureichende Anhaltspunkte.
Entsprechendes gilt in Bezug auf den vorstehend wiedergegebenen Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers. Es lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte die Einsicht gewonnen hat, die Rechtslage werde in diesem Hinweis richtig dargestellt, und dass er dann trotz dieser Einsicht anders verfahren ist.
cc.Nach alldem kann die Tatsache, dass der zuvor noch nie mit Untersuchungen in einem Disziplinarverfahren betraute Beschuldigte beide Ablehnungsgesuche verfahrensfehlerhaft behandelt hat, plausibel auch mit seiner Unerfahrenheit erklärt werden. Davon, dass der Beschuldigte unerfahren war, ist im Disziplinarverfahren auch der Antragsteller ausgegangen (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes seines damaligen Bevollmächtigten vom 31.01.2002: „Der Untersuchungsführer scheint keine Erfahrung mit der BDO zu haben und verhält sich dem entsprechend. ….“; vgl. Seite 13 des Schriftsatzes: „Dem Untersuchungsführer ist zuzugestehen, dass seine Aufgabe durchaus eine aufwendige Tätigkeit darstellt, da er normalerweise – so ist anzunehmen – wenig mit der entsprechenden Rechtsmaterie zu tun hat, … .“)
b.
Was den Vorwurf der Untreue anbelangt, kann dahinstehen, ob der Beschuldigte als – mit den materiellen Rechtsfragen nicht vertrauter - Untersuchungsführer nicht berechtigt war, ein Rechtsgutachten einzuholen (vgl. dazu Seite 5 des in der Disziplinarsache ergangenen Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 15.07.2002).
Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Generalstaatsanwalts dazu nimmt der Senat Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.